Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Headerbild Unterhalt wie lange

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig auch Unterhaltsansprüche im Raum. Eine der ersten Fragen von Unterhaltspflichtigen lautet daher: „Wie lange muss man Unterhalt zahlen?“ Umgekehrt ist dies auch für den Unterhaltsberechtigten interessant, da während der Dauer der Zahlungen zumindest ein Teil des für seinen Lebensunterhalt benötigten Einkommens gesichert ist. Grundlegend ist zwischen den beiden Formen des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts zu unterscheiden. Denn wie lange Unterhalt zu zahlen ist, hängt von der Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ab.

Das Wichtigste in Kürze: Wie lange Unterhaltsansprüche bestehen

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich hängt die Dauer der Unterhaltszahlung von Art des Unterhalts, Dauer der Trennungszeit und der Erwerbsobliegenheit ab. Das Recht auf Trennungsunterhalt endet z. B. mit Rechtskraft der Scheidung.

Wie lange muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen?

Die Dauer für eine Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist stark vom Einzelfall abhängig. Sie kann in seltenen Fällen auch lebenslang in Anspruch genommen werden.

Wie lange muss mein Vater/meine Mutter Unterhalt zahlen?

Beim Kindesunterhalt besteht der Anspruch in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung). Im Einzelfall kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden.

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Dauer der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt

Trennungsunterhalt: Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung

Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?
Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?

Mit dem Beginn der Trennung (die auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) hat der weniger oder gar nicht verdienenden Ehegatte regelmäßig einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehepartner, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern dieser leistungsfähig ist. Dieser während des Getrenntlebens bestehende Anspruch endet grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, so dass am Tag davor letztmalig Trennungsunterhalt beansprucht werden kann.

In der Praxis fragen Unterhaltspflichtige oft, ob der erwerbslose Unterhaltsberechtigte nicht einer Arbeit nachgehen muss anstatt „die Hand nach Geld aufzuhalten und Trennungsunterhalt zu kassieren“. Eine Erwerbsobliegenheit kommt hier jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn

  • dies vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen (frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer) sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann, § 1362 Abs. 2 BGB, und
  • zumindest das Trennungsjahr abgelaufen ist

Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt daher entscheidend von der Dauer der Trennungszeit und einer möglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ab.

Unzulässig ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt bei der Scheidung kann dadurch also ebenso wenig verkürzt wie der Anspruch selbst ausgeschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis

Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) besteht ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Fragekonstellation „Scheidung – Unterhaltsdauer?“ lässt sich daher nicht so ohne Weiteres beantworten.

Anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber jedoch beim nachehelichen Unterhalt vom in § 1569 BGB geregelten Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Hiernach ist der Regelfall, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Dagegen besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht. Im Einzelnen ist Unterhalt zu leisten

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig und existiert einer der Unterhaltstatbestände, ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben und es beginnt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Wie lange diese Verpflichtung besteht, richtet sich danach, ob einer der nachfolgenden Fälle vorliegt.

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Wegfall des Unterhaltstatbestandes

Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen
Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen

Fällt der betreffende Unterhaltstatbestand weg, etwa weil der Unterhaltspflichtige drei Jahre Betreuungsunterhalt gezahlt hat und keine Verlängerungsgründe für die Unterhaltszahlung vorliegen, endet die Verpflichtung zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts.

Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten

Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder geht er eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein, erlischt der Unterhaltsanspruch, § 1586 Abs. 1 BGB. Wird die neue Beziehung jedoch geschieden bzw. aufgelöst und pflegt oder erzieht der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus der ersten Beziehung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, § 1586a Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet, § 1586a Abs. 1 BGB.

Verzicht durch Vertrag

Die Frage, wie lange muss Unterhalt gezahlt werden, stellt sich beim nachehelichen Unterhalt nicht, wenn darauf wirksam vertraglich verzichtet wurde (Ehevertrag bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), § 1585c BGB. Es ist allerdings zu beachten, dass der Unterhalt für „Fälle der Not“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Kapitalabfindung

Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts entfällt ebenfalls, wenn durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung eine Kapitalabfindung (etwa Geldbetrag, Immobilie) festgesetzt und geleistet wurde. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird also durch die Kapitalabfindung ersetzt. Bei der vertraglichen Vereinbarung sind auch hier die „Fälle der Not“ zu beachten.

Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden, § 1578 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der zeitlichen Begrenzung endet die Zahlungsverpflichtung. Der Unterhaltspflichtige sollte unbedingt darauf achten, dass die zeitliche Begrenzung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.

Achtung: Es existieren im Familienrecht generell keine pauschalierten Vorgaben, die die Dauer der Unterhaltszahlungen beschränken. Am Ende ist stets der Einzelfall von Bedeutung. Im Zweifel kann der Unterhaltsanpruch eines Ehegatten auch bis zum Tod des Unterhaltspflichters reichen.

Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruch

Auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts kann begrenzt werden, und zwar auf die Angemessenheit bzw. den Ausgleich der ehebedingten Nachteile, § 1578 Abs. 1 BGB. Dadurch wird zwar nicht die Frage „Unterhalt – bis wann?“ beantwortet. Aber es steht fest, dass der Unterhalt verringert wird. Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhalts können miteinander kombiniert werden, § 1578 Abs. 3 BGB.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen
Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen

Der Berechtigte kann seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken mit der Folge, dass der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder – der bedeutsamste Fall – versagt wird, § 1579 BGB. Die Gründe für eine Verwirkung sind in dieser Vorschrift aufgezählt. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf einen Verwirkungsgrund, muss er dessen Vorliegen darlegen und beweisen können. Die einzelnen Gründe lauten:

Ehe von kurzer Dauer, § 1579 Nr. 1 BGB

Um eine kurze Ehedauer handelt es bei einer Ehezeit von ungefähr zwei Jahren, wobei allerdings stets der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Ab drei Jahren kommt eine kurze Dauer der Ehezeit mit der Folge einer Verwirkung allerdings grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

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Verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, § 1579 Nr. 2 BGB

Regelmäßig liegt dieser in der Praxis häufigste Verwirkungsgrund erst vor, wenn die neue Beziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei, drei Jahren besteht. Umgekehrt ist der Verwirkungsgrund mangels verfestigter Lebensgemeinschaft aber nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner sich nur gegenseitig besuchen und die Freizeit miteinander verbringen. Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschafts sind objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa das gemeinsame Führen eines Haushalts, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen (beispielsweise gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).

Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB

Für den Eintritt der Verwirkung ist mindestens ein schweres Vergehen erforderlich, so dass es sich um Delikte von einigem Gewicht handeln muss. Beispiele hierfür sind etwa Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Schusswaffengebrauch oder massive Betrugshandlungen.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, § 1579 Nr. 4 BGB

Führt der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbei, bildet dies einen Grund für eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Beispielsfälle sind etwa die freiwillige Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes oder die selbstverschuldete Kündigung in der bewussten Absicht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder aber auch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des zuvor erhaltenen Vorsorgeunterhalts, um absichtlich eine Bedürftigkeit im Alter herbeizuführen.

Mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 5 BGB

Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen bei dessen Arbeitgeber oder dem Finanzamt aus Rachsucht anschwärzt, um das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen schwerwiegend zu gefährden. Eine Verwirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der Berechtigte aus gerechtfertigtem Interesse gehandelt hat.

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, § 1579 Nr. 6 BGB

Ein Verwirkungsgrund liegt allerdings erst vor, wenn die Pflichtverletzung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (regelmäßig ab einem Jahr). Zudem muss die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Geht also etwa die im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung zur Kindesbetreuung und Haushaltsführung verpflichtete Ehefrau ständig ihrem Vergnügen nach und verletzt sich das deswegen unbeaufsichtigte Kleinkind mehrfach schwer, kann die Ehefrau nach einer Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt verlangen.

Schwerwiegende, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegende Verfehlung, § 1579 Nr. 7 BGB

Damit der Verwirkungsgrund eintritt, ist eine offensichtlich schwerwiegende und einseitige, eindeutig beim Berechtigten liegende Verfehlung erforderlich, dass sich gegen den Verpflichteten richtet und schuldhaft sein muss. Hierunter fällt etwa die Abwendung vom Ehegatten gegen dessen Willen und das Zusammenleben mit einem Dritten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Anderer schwerwiegender Grund, § 1579 Nr. 8 BGB

Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, wonach eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls eintritt, wenn ein Grund von ähnlicher Schwere wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB genannten Sachverhalte vorliegt.

Änderung in den Einkommensverhältnissen

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch entfallen, weil der Unterhaltspflichtige unverschuldet weniger Einkommen oder der Unterhaltsberechtigte mehr Einkommen erzielt.

Zur Überprüfung der Frage „nacheheliche Unterhaltspflicht – wie lange?“ sollte der Unterhaltspflichtige stets darauf achten, ob einer der Gründe für einen Wegfall oder eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Unterhaltsketten (etwa zunächst Unterhalt wegen Kindesbetreuung, dann wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit), bei denen die Kette abreißen kann und in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch besteht. Umgekehrt empfiehlt es sich für den Unterhaltsberechtigten, keinen Grund für einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs zu geben. Im Übrigen ist ein lebenslanger Unterhaltsanspruch eines Geschiedenen zwar eher selten, aber auch nicht ausgeschlossen.

Kindesunterhalt: Wie lange gezahlt werden muss, hängt von der Bedürftigkeit ab

Kindesunterhalt - wie lange muss er gezahlt werden?
Kindesunterhalt – wie lange muss er gezahlt werden?

Unterhalt für ein Kind muss ab dessen Geburt erbracht werden. Lebt das minderjährige Kind bei den Eltern, wird der Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kleidung, Verpflegung, usw., aber auch Taschengeld) geleistet. Je nach Ausbildungsweg wandelt sich der Unterhaltsanspruch dann nach und nach in einen solchen auf Barzahlung, also einen monatlichen Geldbetrag, sofern die Eltern leistungsfähig sind.

Leben die Eltern getrennt oder lassen sie sich scheiden, erbringt derjenige Elternteil weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Demgegenüber muss der andere Elternteil nun Barunterhalt für das minderjährige Kind zahlen, wenn Leistungsfähigkeit besteht, Wird das Kind volljährig, hat es gegen beide getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteile häufig einen Anspruch auf Barunterhalt.

Auf die Frage, „Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?“, gibt es jedoch keine eindeutige Antwort. Feste Altersgrenzen, an denen die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind endet, gibt es nicht. Vielmehr bleiben leistungsfähige Eltern dem bedürftigen Kind gegenüber grundsätzlich lebenslang unterhaltspflichtig. Ist also ein Kind etwa behindert und kann daher später keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen die Eltern bis zum Tod des Kindes bzw. bis zu ihrem eigenen Tod Kindesunterhalt zahlen, sofern sie leistungsfähig sind.

In der Regel endet der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für sich selber sorgen kann, also nicht mehr bedürftig ist. Dabei ist die Frage, wann eine Berufsausbildung als abgeschlossen gilt, manchmal schwierig zu beantworten (etwa erst eine Lehre und anschließend ein Studium). Zudem kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls eine erneute Bedürftigkeit des Kindes auftritt. Bei volljährigen Kindern unterliegt eine neuerliche Bedürftigkeit besonders strengen Maßstäben.

Entscheidendes Kriterium für die Dauer der Unterhaltspflicht ist daher die Bedürftigkeit des Kindes, wobei zwischen dem nicht erwerbspflichtigen, dem ausbildungsbedürftigen und dem erwerbspflichtigen Kind zu unterscheiden ist.

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Nicht erwerbspflichtiges Kind: Stets Anspruch auf Unterhalt

Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.
Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.

Wer sich nicht selbst unterhalten kann, ist bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere für kranke oder behinderte Kinder, die objektiv erwerbsunfähig sind.

Minderjährige Kinder sind grundsätzlich bedürftig, solange sie sich noch in der Schulausbildung befinden. Volljährige Kinder stehen als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, sofern die Volljährigen unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) befinden.

Ausbildungsbedürftiges Kind: Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung

Zum Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Auch wenn ein Kind nach Abschluss der Schule möglichst schnell die Ausbildung beginnen soll: Eine Orientierungsphase von bis zu einem halben Jahr steht ihm zu. Ebenso bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, wenn es nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr oder ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert.

Ähnlich verhält es sich beim Studium. Um sich zu recht zu finden, dürfen Studenten während der ersten zwei bis drei Semester den Studiengang wechseln. Danach muss das Studium jedoch zügig betrieben werden, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dabei dürfen die Eltern die Vorlage der Prüfungsnachweise und Scheine verlangen. Unterhalt zu leisten ist nicht nur für die Mindeststudiendauer, sondern für die übliche Dauer. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Zeitraum bietet die BAFÖG-Höchstförderungsdauer, wobei im Einzelfall unverschuldete längere Zeiten (etwa wegen Krankheit) zu berücksichtigen sind. Auch für die Prüfungszeiten (etwa Dauer des Staatsexamens) besteht der Unterhaltsanspruch. Dagegen brauchen die Eltern für ein Bummelstudium oder Parkstudium (Ausweichstudium) keinen Unterhalt zu leisten, es sei denn, der Student beschäftigt sich beim Parkstudium bereits mit den künftigen Fächern, so dass sich die Gesamtzeit kaum verlängert.

Problematisch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Kindes sind regelmäßig die Fälle einer Weiterbildung bzw. einer Zweitausbildung. Während bei der Weiterbildung die bisherige, auch mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung fortgeführt wird, handelt es sich bei der Zweitausbildung um eine neue, also eine andere Ausbildung.

Bei der Weiterbildung gilt Folgendes: Wird nach dem Bachelor-Abschluss unmittelbar das Master-Studium begonnen, müssen die Eltern Unterhalt zahlen. Das gilt auch bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen, wie etwa Abitur – Banklehre – Jura-Studium. Dabei genügt es, wenn das Kind den Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Lehre fasst. Kein sachlicher Zusammenhang besteht dagegen etwa bei einer kaufmännischen Ausbildung mit nachfolgendem Maschinenbau-Studium.

Völlig anders werden dagegen die sogenannten Haupt- oder Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle bewertet. Hier lässt die Frage, wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden, grundsätzlich wie folgt beantworten: Bis nach Abschluss der Lehre. Für ein Studium auf einer Fachhochschule ist nur Unterhalt zu leisten, wenn für die Fortsetzung der Ausbildung von vornherein Anhaltspunkte bestanden haben, etwa weil das Kind dies äußerte oder die Eltern die Finanzierung des Studiums zugesagt haben.

Bei einer Zweitausbildung brauchen die Eltern regelmäßig keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn etwa

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben
  • die Berufswahl aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte
  • ein Berufswechsel erforderlich ist (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen)

Erhält das bedürftige Kind eine Ausbildungsvergütung oder BAFÖG, entfällt zwar dadurch in der Regel nicht die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Einkünfte sind aber zumindest teilweise anzurechnen (etwa die monatliche Ausbildungsvergütung abzüglich monatlich 90 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anm. 8., Stand 01.01.2016, sowie das gesamte Kindergeld und/oder BAFÖG), wobei umgekehrt sich die Unterhaltspflicht der Eltern um den Semesterbeitrag und die Studiengebühren erhöht. Zudem sind eigene Einkünfte des Kindes aus Vermögen – etwa Vermietung, Zinsen u. ä. zu berücksichtigen.

Erwerbspflichtiges Kind: Unterhalt nur in Ausnahmefällen

Geht das volljährige Kind keiner Schul- oder Berufsbildung nach, hat es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, sondern muss für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Lediglich dann, wenn das Kind objektiv erwerbsunfähig ist, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht. Ist die Tochter wegen Schwangerschaft oder Kindesbetreuung nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage, ist der Ehemann bzw. Kindesvater vorrangig zu Unterhalt auch für die Mutter verpflichtet.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.
In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.

Volljährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwirken mit der Folge, dass der Anspruch reduziert wird oder sogar völlig entfällt, sofern die Inanspruchnahme der Eltern grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 BGB. Die einzelnen Verwirkungsgründe lauten:

Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens

Erforderlich ist eine Verfehlung von einigem Gewicht, so etwa massiver Alkohol- oder Drogenkonsum, der aber noch keine Krankheit darstellt.

Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

Dieser Fall kann in der Praxis vernachlässigt werden, da das Kind hier zuvor selbst zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein muss, dem aber nicht nachgekommen ist.

Vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahen Angehörigen

Auch hier ist eine massive Verfehlung erforderlich, wie etwa eine erhebliche Beeinträchtigung persönlicher Belange oder wirtschaftlicher Interessen des Verpflichteten. Beispielhaft genannt seien hier tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder Schädigung der Eltern in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme

Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds erfordert noch eine weitere, gesteigerte Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes. So dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn etwa schwere Vergehen oder Verbrechen gegen die Eltern begangen wurden.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?
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Kommentare

  • Racheal sagt:

    Hallo Team von Scheidung.org,
    leb seit Juli 2015 getrennt von noch Ehemann. Habe trotz Aufforderungen bislang kein Cent Trennungsunterhalt erhalten obwohl es mir zusteht.
    Zweite Anwältin nun dran aber die tut ehrlich gesagt wenig!

    Ehemann behauptet zuwenig zu verdienen, reichte aber keine Unterlagen ein.

    Habe nach 2 Jahre warten, reichte ich einige Verdienstunterlagen von ihm ( aus Selbständigkeit) ans Gericht eingereicht mit der Bitte um Festlegung von Trennungsunterhalt.

    Prompt danach reicht Ehemann ‚frisierte‘ ca. Werte ohne Belege ein und behauptet weniger zu verdienen. Habe zurückgeschrieben und drum gebeten die ca. Werte zu belegen. Warte immer noch.

    Nun ist von ihm Scheidung eingereicht. Es fehlen von mir einige Unterlagen für VA(Versorgungsausgleich). Noch- Ehemann ist dieses Jahr nun offiziel Rentner da 65J geworden.

    MEINE FRAGE/N:Falls Scheidung nun durchgeführt wird, verliere ich Anspruch auf 3 Jahre Trennungsunterhalt einfach so? Und wie sieht es mit dem Unterhalt danach aus?
    Der ist zwar zwischenzeitlich ‚Rentner‘ geht aber seine Tätigkeit nach da sehr hochverschuldet.

    Bin für eure hochgeschätze Meinung dankbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rachael,

      in der Regel kann Unterhalt auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einforderung oder Auskunftsanfrage geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei jedoch auch, dass die Unterhaltsansprüche ab Fälligkeit häufig schon nach drei Jahren verjähren. Bitte wenden Sie sich an Ihre Anwälting, um zu erfragen, welche Möglichkeiten sich in Ihrem Fall noch ergeben könnten. Wir können eine Einzelfallbewertung hier nicht abgeben, da wir nicht befugt sind, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manu sagt:

    Hallo liebes Team..
    mein Partner wurde rechtskräftig geschieden und einen Tag später flatterte ein Brief vom Anwalt der Ex rein, zwecks nachehelichem Unterhalt..
    einen Anwalt haben wir kontaktiert und wissen das wir zur Auskunft verpflichtet sind..
    doch habe ich nun zwei Fragen..
    sollte der Anspruch wegen geringem Einkommen von meinem Partner abgelehnt werden, stellt sich mir die Frage, wie oft sie diese Anforderungen stellen kann? Blühen uns dann jährlich diese Aufforderungen zur Erteilung der Einkünfte oder ist das zeitlich begrenzt, bzw. wieviel Jahre kann die Ex sowas fordern?
    Und mal angenommen mein Lebensgefährte und ich würden heiraten wollen und er käme somit in die Lohnsteuerklasse 3 wieder runter und hätte somit mehr Nettoeinkommen, profitiert die Ex dann davon oder ändert sich dann durch die neue Heirat die Verhältnisse, da ja mein Partner quasi mich “ mitzuversorgen “ hätte und wie verhält es sich wenn wir also er und ich erwerbstätig sind und im Normalfall unsere Einkommen zusammen werfen würden in einer Ehe? Würde dann mein Einkommen auch eine Rolle spielen?
    Vielen Dank für die Beantwortung. LG Manu

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manu,

      1. Wie lange ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann daher nicht pauschal festgelegt werden.
      2. Veränderungen beim Nettoeinkommen sind auszuweisen. Diese können die Unterhaltsansprüche entsprechend nachträglich ändern. Bei einer neuen Familie kann sich der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen u. U. erhöhen.
      3. Das Einkommen des Ehegatten ist in der Regel nicht bei der Unterhaltsberechnung für den Ex-Partner heranzuziehen.

      Wenden Sie sich für eine fallspezifische Klärung Ihrer Fragen bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • manuela sagt:

    hallo lebe seit Mai 2017 getrennt meine fragen ab Mai 2018 muss ich 90 % arbeiten gehen um zu leben wie lange muss mein getrennt lebender mann mir Unterhalt zahlen er verdient dann ungefähr 2600 Eu und ich 1500 Eu. und was ist besser nach dem Trennungsjahr die Scheidung oder weiter getrennt leben. denn ich willl mich noch nicht Scheiden lassen. danke schon mal

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      die Scheidung kann auch gegen den Willen des Antragsgegners durchgeführt werden, auch vor Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich über Ihre Ansprüche in Kenntnis setzen zu lassen. In der Regel besteht bei Trennung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch nach rechtskärftiger Scheidung kann Unterhalt eingefordert werden, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kerstin sagt:

    Hallo,

    ich bin zum Zeitpunkt der Scheidung 30 Monate verheiratet gewesen. Ich habe ein Einkommen von 2000 Euro netto. Mein Mann verdient ca. 3000 netto.
    Kann ich nachehelichen Unterhalt verlangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kerstin,

      auch im Falle einer vergleichsweise kurzen Ehe kann ein Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gegeben sein. Ausschlaggebend sind die Einkommensverhältnisse sowie für den nachehelichen Unterhalt das Erfülltsein eines der Unterhaltstatbestände (Erwerbsunfähigkeit usf.). Wenden Sie sich für die Beurteilung möglicher Ansprüche bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Doris sagt:

    Hallo Ihr Lieben, ich bin geschieden. Nach der Trennung hat mein geschiedener Mann ein zweites mal geheiratet. Meine Frage ist ob ich im Falle einer Pflegeheimunterbringung zum Unterhalt herangezogen werden kann.
    LG Doris

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Doris,

      in der Regel geht bei Wiederverheiratung die Unterhaltsverpflichtung auf den neuen Ehegatten über.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Steve sagt:

    Hallo,
    Die Situation in Kurzform
    Seit einem Jahr getrennt (Scheidung ist eingereicht)
    18j Tochter kein Unterhaltsanspruch
    12j Tochter lebt bei mir (meine Ex Zahlt in Absprache seit 8 Monaten nur 200€ Unterhalt)
    Einkommen sie 2200€
    Ich 2300€ mit Zulage ca.2700€
    Die Ex ist seit ca.4 Monaten in einer neuen Beziehung in getrennten Wohnungen. Übernachten aber jeweils bei dem Anderen.
    Frage,
    Wenn ich jetzt den vollen Unterhalt für die 12j Tochter in Anspruch nehme muss ich dann Unterhalt an die Ex leisten wenn sie Anspruch erhebt?
    Nach einem Onlinerechner würden mir dann nur noch ca. 18€ vom Unterhalt bleiben wenn man das verrechnet.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steve,

      grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen des Kindes und den Ansprüchen des Ehegatten. Eine Verrechnung ist hier ggf. nicht möglich.

      Zudem kann stets ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn eine Differenz bei den Einkünften besteht. Auch nachehelicher Unterhalt kann im Einzelfall beansprucht werden.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die genauen Ansprüche Ihrer Tochter und die möglichen Ansprüche Ihrer Ehefrau beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Monika sagt:

    Hallo,
    ich habe leider, für die Dauer von 2 Jahren, einen notariell beglaubigten Vertrag für die Zahlung des Unterhalts von 2 Jahren unterschrieben. Unsere Kinder sind 4 und 5 Jahre alt und eines davon hat chronische Bronchitis/Asthma sodass ich nur halbtags arbeiten gehen kann.
    Besteht die Möglichkeit nach den 2 Jahren erneut nachehelichen Unterhalt zu beantragen?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Monika,

      dies richtet sich danach, welche weiteren Regelungen für die Zeit danach getroffen wurden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Vereinbarung entsprechend prüfen zu lassen und ggf. weiterbestehende Ansprüche zu beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Hallo,
    besteht eine Unterhaltspflicht, wenn das gemeinsame Kind (fünf Jahre) nach der Scheidung jeweils eine Woche bei einem Elternteil und eine Woche bei dem anderen lebt? Ein Ex-Ehepartner arbeitet, der andere studiert. Das Studium wurde während der Ehe aufgenommen und wegen der Geburt des Kindes für etwa zwei Jahre ausgesetzt.
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      die Unterhaltspflicht gegenüber leiblichen/adoptierten Kindern besteht auch im Falle eines Wechselmodells fort. Bei einem echten Wechselmodell kann eine Aufrechnung erfolgen: >Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem einen Elternteil, kann dem gegenüber dem anderen Elternteil gegenübergestellt werden. Wenden Sie sich für eine Berechnung dieses komplexeren Falls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ulrike sagt:

    Mit meinem geschiedenen Exmann, Scheidung März 2001, hatte ich seither praktisch nichts zu tun. Mir hat er nie Unterhalt gezahlt und für die immer noch bei mir lebenden Kinder, 27, fertige Ausbildung und 23, studiert noch, hat er mir auch nur in den ersten zwei Jahren unregelmäßig etwas gegeben. Ich musste in der Zeit mühsam wieder ins Berufsleben zurück finden, lebte sogar zeitweise von ALG 2. Seit einem Jahr nun habe ich endlich einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag – nun schickt mir das Jobcenter eine Rechtswahrungsanzeige wegen Unterhalt! Wegen einem raucherbein wird er womöglich dauerhaft erwerbsgemindert sein. Im Scheidungsurteil steht zu dem Thema nichts. Kann es denn wahr sein, dass ich jetzt für ihn mit aufkommen muss???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ulrike,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die von Jobcenter erhobenen Unterhaltsansprüche Ihres Mannes genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manu sagt:

    Liebes Scheidungsteam,
    trotz gerichtlicher Aufforderung legt mein Mann einfach nicht seinen Verdienst offen. Alles was sein Einkommen schmälert wird belegt, aber was er verdient, wissen wir bis heute nicht. Das Gericht hat dies bis dato so durchgehen lassen. Auch ich musste meinen Verdienst belegen, was ich natürlich auch tat. Was kann man nun noch machen? Es geht doch einfach nicht an, dass sich einer „nackig“ macht und der andere einfach so tut, als ginge es ihn nichts an. Die letzten Bscheinigungen seinerseits erfolgten für das Jahr 2015. Was im Jahr 2016 verdient wurde, steht in den Sternen. Ich hab meine 2016 Bescheinigungen doch auch einreichen müssen. So kann doch keine Berechnungsgrundlage geschaffen werden. Selbst wenn er gerichtlich eingeschätzt werden würde hätte ich doch immer das Gefühl da benachteiligt zu sein.
    Danke schon im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manu,

      ein Verstoß gegen die prozessuale Auskunftspflicht kann im Zweifel zu einem Versugsschaden resuliteren. In seltenen Ausnahmefällen kann sich daraus auch ein Schadensersatzanspruch ergeben. Schlimmstenfalls können sich hieraus auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem Fall ggf. noch haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • W. sagt:

    Hallo,
    habe 2 Erwachsene Kinder, beide berufstätig. Werde 53 Jahre alt,
    War 25 Jahre verheiratet, Mutter und Hausfrau, hatte einen Mini Job.
    Mein Anwalt meinte ich bekomme wegen ehebedingte Nachteile 1.400 Euro Unterhalt unbegrenzt.
    Arbeite jetzt Teilzeit.
    Kann das sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      es ist davon auszugehen, dass der rechtlichen Einschätzung Ihres Anwaltes zu trauen ist. Dieser kennt alle relevanten Umstände und kann den Fall entsprechend gut bewerten. Wenden Sie sich bitte bei Zweifeln an diesen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nicole sagt:

    Hallo meine Tochter ist 19 ist vergeblich auf der Suche nach einer Ausbildung. Bemüht sich sehr darum kann alles nachweisen und ist beim Arbeitsamt aus Ausbildungssuchend gemeldet. Jobs auf 450 Euro Basis. Kommt aber meistens nur auf 200 so das sie sich ein wenig ihren Lebensunterhalt sichern kann. Ihr Vater hat von heute auf morgen den Unterhalt eingestellt weil sie keine Ausbildung hat darf er das einfach so. Sie steht jetzt mit nichts da. Und wie gesagt sie ist echt bemüht und eine Ausbildung und schon ganz verzweifel weil nur Absagen kommen. Was kann sie tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      der Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn ein Kind nicht zeitnah einen entsprechenden Ausbildungsplatz findet. Wenden Sie sich ggf. an den Vater des Kindes, um eine einvernehmnliche Lösung zu finden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ronnie sagt:

    Hallo,
    meine Frau hat nie Vollzeit gearbeitet (weder vor, noch in der Ehe), unser Kind (5) ist mehrfach schwerbehindert. Die Ehe dauert(e) ca. 7 Jahre. Eine Scheidung steht kurz bevor. Ist es zumutbar für meine Frau, das Kind in Tagespflege zu geben, um voll arbeiten zu gehen, oder muss ich auf „ewig“ damit rechnen, Unterhalt für sie zu zahlen? Kindesunterhalt halte ich bis 18 (Übergang in die Grundsicherung?) für angemessen, wenngleich man argumentieren könnte, das Kind in Vollzeitpflege zu geben, damit beide Vollzeit arbeiten können, um sich die kosten zu 50/50 zu teilen.
    MFG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronnie,

      bei schwerbehinderten Kindern, bei denen davon auszugehen ist, dass diese nie selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können, kann die Unterhaltspflicht der Eltern auch dauerhaft bestehen bleiben. Der Unterhalt wird dann meist auch für die Vollzeitpflege aufgewendet. Zudem verändert ein erhöhter Pflegebedarf auch die Erwerbsobliegenheit. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um zu prüfen, welche Ansprüche Sie, Ihr Kind und Ihre Frau auf lange Sicht haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marie G. sagt:

    Hallo,
    ich habe ein Problem mit dem evtl. Unterhalt für den Ehemann.
    Wir sind seit Oktober 2014 verheiratet. Ich habe immer voll gearbeitet, mein Mann gerade mal drei Monate. Für mich sieht es ganz nach nicht wollen aus. Nun stellt sich mir die Frage:
    Ich habe bis dato alles bezahlt was angefallen ist, selbst den Unterhalt für den Sohn meines Mannes aus erster Ehe (13). Bei dem Gerichtsverfahren wurde meinem Mann erklärt, dass ich ihm gegenüber unterhaltspflichtig bin und davon müsse er wiederum den Unterhalt für das Kind begleichen. Nun kann ich aber nicht mehr, ich musste diesbezüglich schon die Privatinsolvenz anmelden. Er legt sich auf die faule Haut und ich immer mehr kaputt geh, werde ich die Ehe beenden. In wie weit müsste ich tatsächlich für sein Unterhalt aufkommen?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      Unterhalt kann nur jemand zahlen, der auch leistungsfähig ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der den Anspruch Ihres Mannes prüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.Org – Team,
    ich bin seit zweieinhalb Jahren geschieden… 2 Kinder, 15 und 19 Jahre alt.
    Meine Exfrau ist berufstätig. Während der Trennungsphase haben wir uns auf einen Unterhalt für die Kinder in Höhe von 800,- EUR monatlich verständigt.
    Mein Sohn ( 19 ) hat nach seinem Abitur ( 2014 ) ein Duales Studium begonnen.
    Während der Berufsausbildung zum Industriemechaniker, die er im Januar 2017 erfolgreich beendet hat, bekam er im 1. Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von ca. 650,- EUR netto, die im 2. und 3. Ausbildungsjahr bis auf ca. 740,- EUR netto anstieg.
    Parallel zur Ausbildung hat er bisher 5 Semester des Maschinenbaustudiums hinter sich gebracht. Bis zum Bachelor-Abschluss wären es noch drei Semester.
    Im Februar d.J. hat er meiner Exfrau und mir gesagt, dass er das Studium nicht fortsetzen will. Stattdessen hat er sich einen Vollzeitjob bei einer Zeitarbeitsfirma gesucht, wo er ca. 1.700,- EUR netto verdient hat. Dort wurde er zwischenzeitlich entlassen und ist nun auf der Suche nach einem neuen Job. Das Studium wird er keinesfalls fortsetzen, ist aber an der Uni immer noch eingeschrieben.
    Den Unterhalt habe ich, nach gemeinsamer Rücksprache mit meiner Exfrau und meinem Sohn, von 800,- auf 500,- EUR gesenkt ( Anteil für meine 15-jährige Tochter ).
    Bin ich für meinen Sohn noch unterhaltspflichtig, auch wenn ganz klar fest steht, dass er nicht weiter studieren wird und stattdessen lieber rumjobbt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      können Kinder eine erste Berufsausbildung vorweisen, haben sie regelmäßig keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jiulia M. sagt:

    Hallo scheidungsteam,

    Vielen Dank für die antworten. Ich habe auch eine frage. Ich habe mich am 15.03.17 scheiden lassen. Ich bekomme einen nettogehalt von 1800 €. Mein Ex bekommt derzeit Hartz 4. Nun habe ich ein Brief vom jobcenter erhalten, in dem heraus geht, dass ich evtl. unterhaltspflichtig bin. Ich habe jedoch hohe Ausgaben. 620€ Miete, 200€ bafögschulden, 240€ Bankdarlehenschulden, 1400 € kaution die ich in raten zahle auf 6 Monate. Nebenbei studiere ich, sodass ich jedes semester ca. 350 € Sozialbeitrag zahlen muss für die Uni. Hinzu kommen viele Ausgaben wie Telefon, Strom, GEZ, Bücher für Uni pipapo…

    Ich weiß nicht welche Summe ich meinem ex als unterhalt zahlen muss.

    Würde mich freuen wenn sie mir dazu antworten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jiulia,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Unterhaltsansprüche Ihres Ex-Mannes genauer beziffern und einen möglichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manu sagt:

    Hallo,

    wenn der Scheidungstermin zwischen dem 1. und dem 4. ist und eine Seite nicht auf Rechtsmittel verzichtet… muss dann für diesen und nächsten Monat noch Trennungsunterhalt gezahlt werden?

    Und wie ist das mit dem Trennungsunterhalt für den Monat, wo die Scheidung rechtskräftig wird? Auch angenommen dies ist ziemlich am Anfang eines Monats.

    Danke schon mal im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manu,

      1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt erst mit Rechtskraft der Scheidung, nicht bereits mit Verlesung des Scheidungsbeschlusses. Diese tritt spätestens dann ein, wenn innerhalb der einmonatigen Rechtmittelfrist keine Rechtsmittel eingelegt werden.

      2. Nach § 1361 Absatz 4 BGB muss auch dann für den vollen Monat Trennungsunterhalt gezahlt werden, wenn der Berechtigte im Verlauf des Monats verstirbt. Dies ließe sich ggf. auf den Fall der Rechtskraft der Scheidung entsprechend übertragen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt genauer prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Hallo,
    mich interessiert wie die Chancen sind, dass mein Ex Unterhaltsanspruch bekommt und wie hoch dieser maximal ausfallen köntte.
    Unsere Ehe inkl. Trennungszeit ging über 26 Monate, wobei wir uns bereits nach 10 Monaten trennten (er zog aus). Kinder gibt es keine.

    Während der Ehe war er arbeitslos bzw. besuchte zeitweilig einen Sprachkurs (nicht-EU-Ausländer), weshalb wir für ihn Hartz4 bekamen (ca. 250 €/Monat). Während der Trennungszeit musste er wieder in sein Heimatland (nicht-EU-Land), da die Aufenthaltsgenehmigung ablief und kein Grund mehr für eine Verlängerung bestand.
    Ich war in Ausbildung und erhielt zusätzlich (für mich) BAB und Kindergeld (kein Kind!).

    Solange wir zusammen lebten betrug das Einkommen durchschnittlich 1.000 €, wobei nur 250 € durch Hartz4 „durch ihn“ hereinkamen. Allerdings berechnete das Amt fälschlicherweise monatlich 184 € zu viel Kindergeld an. Die Nachzahlung erhiehlt er in der Trennungszeit, ich habe davon nichts gesehen, mein Ex wollte mir davon nichts geben.

    Nun ist es so, dass ich mich weiterbilde, um dann mal deutlich mehr Geld zu verdienen, und habe daher etwas Angst, dass mir nicht viel über bleibt. Ihm traue ich zu, dass er absichtlich keine Arbeit findet um Unterhalt zu bekommen, allerdings weiß er derzeit nichts von meiner aktuellen und zukünftigen Lage.

    Meine Fragen
    * hat er wegen der kurzen Ehedauer Chance auf Unterhalt?
    * wie viel Unterhalt kann er beanspruchen, wenn ich später gut verdiene?
    – obwohl er nicht in die EU darf?
    – falls er eine Aufenthaltsgenehmigung für die EU bekommt?

    Vielen Dank schon mal!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      1. Ob die kurze Ehedauer einen Anspruch verhindert, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
      2. Ausschlaggebend für die Unterhaltsansprüche sind die ehelichen Lebensumstände. Nachträgliche Veränderungen werden beim Ehegattenunterhalt nicht automatisch berücksichtigt.
      3. Auch außerhalb der EU Lebende können Unterhaltsansprüche geltend machen.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um diesbezüglich eine umfassende Rechtsberatung zu erhalten und die Aussichten auf Erfolg in diesem Fall zu ergründen. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Andrea sagt:

        Hallo,

        vielen Dank für die Antwort!
        Eine Frage hätte ich aber doch noch, die Sie mir hoffentlich beantworten können.

        Dem Endbeschluss ist zu entnehmen:
        „Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.“.
        Im Protokoll ist außerdem der Verfahrenswert angegebenen.
        Bedeutet dieser (zitierte) Satz, dass es (auch) zukünftig nicht zu Unterhaltsansprüchen kommen kann?

        Vielen Dank und viele Grüße

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Andrea,

          der Versorgungsausgleich steht meist in keinem Zusammenhang mit dem Unterhalt. Hieraus lässt sich also nicht erkennen, ob Unterhalt zu zahlen ist oder nicht. Dies sollte allerdings dem Beschluss an anderer Stelle zu entnehmen sein.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • peter sch sagt:

    Bin nach 27 Jahren geschieden. Vermögen geteilt. 22 Rentenpunkte abgegeben. 3 Jahre und 1 Monat nach richtelichen Beschluss bezahlt.
    Jetzt klagt die Ex erneut auf Nachehelichen Unterhalt. Jetzt soll ich weitere 4,5 Jahre ca. 1000€ bezahlen bis zur Ihrer Rente. Ihr Einkommen sind kaum 120€. Sie hat sich auch nicht weiter um Arbeit und für ihren Unterhalt nachweislich bemüht.
    Bin geschieden und muss noch immer zahlen. Sie dagegen braucht nur warten bis der Richter entscheidet. Weiter Zahlen……! Zahlen ja, aber nicht mit der Summe.!?
    Ich kann das alles nicht nachvollziehen.

  • Heike sagt:

    Hallo,
    Seit letzter Woche bin ich geschieden. Mein Exmann hat in der ganzen trennungszeit zwar Unterhalt für die Kinder bezahlt, den trennungsunterhalt, der auch berechnet wurde, aber nicht.
    Um Stress mit ihm aus dem Wege zu gehen, habe ich dies so hingenommen.
    Nun meine Frage: kann ich den trennungsunterhalt nachträglich noch fordern ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      die Ansprüche auf Trennungsunterhalt verjähren ab Geltendmachung nach zirka einem Jahr. Sofern kein Titel für den Ehegattenunterhalt vorhanden ist, ist die nachträgliche Einforderung meist schwierig. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um mögliche Nachforderungen zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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