Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Headerbild Unterhalt wie lange

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig auch Unterhaltsansprüche im Raum. Eine der ersten Fragen von Unterhaltspflichtigen lautet daher: „Wie lange muss man Unterhalt zahlen?“ Umgekehrt ist dies auch für den Unterhaltsberechtigten interessant, da während der Dauer der Zahlungen zumindest ein Teil des für seinen Lebensunterhalt benötigten Einkommens gesichert ist. Grundlegend ist zwischen den beiden Formen des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts zu unterscheiden. Denn wie lange Unterhalt zu zahlen ist, hängt von der Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ab.

Das Wichtigste in Kürze: Wie lange Unterhaltsansprüche bestehen

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich hängt die Dauer der Unterhaltszahlung von Art des Unterhalts, Dauer der Trennungszeit und der Erwerbsobliegenheit ab. Das Recht auf Trennungsunterhalt endet z. B. mit Rechtskraft der Scheidung.

Wie lange muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen?

Die Dauer für eine Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist stark vom Einzelfall abhängig. Sie kann in seltenen Fällen auch lebenslang in Anspruch genommen werden.

Wie lange muss mein Vater/meine Mutter Unterhalt zahlen?

Beim Kindesunterhalt besteht der Anspruch in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung). Im Einzelfall kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden.

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Dauer der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt

Trennungsunterhalt: Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung

Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?
Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?

Mit dem Beginn der Trennung (die auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) hat der weniger oder gar nicht verdienenden Ehegatte regelmäßig einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehepartner, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern dieser leistungsfähig ist. Dieser während des Getrenntlebens bestehende Anspruch endet grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, so dass am Tag davor letztmalig Trennungsunterhalt beansprucht werden kann.

In der Praxis fragen Unterhaltspflichtige oft, ob der erwerbslose Unterhaltsberechtigte nicht einer Arbeit nachgehen muss anstatt „die Hand nach Geld aufzuhalten und Trennungsunterhalt zu kassieren“. Eine Erwerbsobliegenheit kommt hier jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn

  • dies vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen (frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer) sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann, § 1362 Abs. 2 BGB, und
  • zumindest das Trennungsjahr abgelaufen ist

Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt daher entscheidend von der Dauer der Trennungszeit und einer möglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ab.

Unzulässig ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt bei der Scheidung kann dadurch also ebenso wenig verkürzt wie der Anspruch selbst ausgeschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis

Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) besteht ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Fragekonstellation „Scheidung – Unterhaltsdauer?“ lässt sich daher nicht so ohne Weiteres beantworten.

Anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber jedoch beim nachehelichen Unterhalt vom in § 1569 BGB geregelten Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Hiernach ist der Regelfall, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Dagegen besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht. Im Einzelnen ist Unterhalt zu leisten

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig und existiert einer der Unterhaltstatbestände, ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben und es beginnt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Wie lange diese Verpflichtung besteht, richtet sich danach, ob einer der nachfolgenden Fälle vorliegt.

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Wegfall des Unterhaltstatbestandes

Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen
Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen

Fällt der betreffende Unterhaltstatbestand weg, etwa weil der Unterhaltspflichtige drei Jahre Betreuungsunterhalt gezahlt hat und keine Verlängerungsgründe für die Unterhaltszahlung vorliegen, endet die Verpflichtung zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts.

Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten

Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder geht er eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein, erlischt der Unterhaltsanspruch, § 1586 Abs. 1 BGB. Wird die neue Beziehung jedoch geschieden bzw. aufgelöst und pflegt oder erzieht der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus der ersten Beziehung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, § 1586a Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet, § 1586a Abs. 1 BGB.

Verzicht durch Vertrag

Die Frage, wie lange muss Unterhalt gezahlt werden, stellt sich beim nachehelichen Unterhalt nicht, wenn darauf wirksam vertraglich verzichtet wurde (Ehevertrag bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), § 1585c BGB. Es ist allerdings zu beachten, dass der Unterhalt für „Fälle der Not“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Kapitalabfindung

Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts entfällt ebenfalls, wenn durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung eine Kapitalabfindung (etwa Geldbetrag, Immobilie) festgesetzt und geleistet wurde. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird also durch die Kapitalabfindung ersetzt. Bei der vertraglichen Vereinbarung sind auch hier die „Fälle der Not“ zu beachten.

Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden, § 1578 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der zeitlichen Begrenzung endet die Zahlungsverpflichtung. Der Unterhaltspflichtige sollte unbedingt darauf achten, dass die zeitliche Begrenzung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.

Achtung: Es existieren im Familienrecht generell keine pauschalierten Vorgaben, die die Dauer der Unterhaltszahlungen beschränken. Am Ende ist stets der Einzelfall von Bedeutung. Im Zweifel kann der Unterhaltsanpruch eines Ehegatten auch bis zum Tod des Unterhaltspflichters reichen.

Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruch

Auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts kann begrenzt werden, und zwar auf die Angemessenheit bzw. den Ausgleich der ehebedingten Nachteile, § 1578 Abs. 1 BGB. Dadurch wird zwar nicht die Frage „Unterhalt – bis wann?“ beantwortet. Aber es steht fest, dass der Unterhalt verringert wird. Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhalts können miteinander kombiniert werden, § 1578 Abs. 3 BGB.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen
Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen

Der Berechtigte kann seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken mit der Folge, dass der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder – der bedeutsamste Fall – versagt wird, § 1579 BGB. Die Gründe für eine Verwirkung sind in dieser Vorschrift aufgezählt. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf einen Verwirkungsgrund, muss er dessen Vorliegen darlegen und beweisen können. Die einzelnen Gründe lauten:

Ehe von kurzer Dauer, § 1579 Nr. 1 BGB

Um eine kurze Ehedauer handelt es bei einer Ehezeit von ungefähr zwei Jahren, wobei allerdings stets der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Ab drei Jahren kommt eine kurze Dauer der Ehezeit mit der Folge einer Verwirkung allerdings grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

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Verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, § 1579 Nr. 2 BGB

Regelmäßig liegt dieser in der Praxis häufigste Verwirkungsgrund erst vor, wenn die neue Beziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei, drei Jahren besteht. Umgekehrt ist der Verwirkungsgrund mangels verfestigter Lebensgemeinschaft aber nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner sich nur gegenseitig besuchen und die Freizeit miteinander verbringen. Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschafts sind objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa das gemeinsame Führen eines Haushalts, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen (beispielsweise gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).

Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB

Für den Eintritt der Verwirkung ist mindestens ein schweres Vergehen erforderlich, so dass es sich um Delikte von einigem Gewicht handeln muss. Beispiele hierfür sind etwa Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Schusswaffengebrauch oder massive Betrugshandlungen.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, § 1579 Nr. 4 BGB

Führt der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbei, bildet dies einen Grund für eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Beispielsfälle sind etwa die freiwillige Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes oder die selbstverschuldete Kündigung in der bewussten Absicht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder aber auch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des zuvor erhaltenen Vorsorgeunterhalts, um absichtlich eine Bedürftigkeit im Alter herbeizuführen.

Mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 5 BGB

Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen bei dessen Arbeitgeber oder dem Finanzamt aus Rachsucht anschwärzt, um das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen schwerwiegend zu gefährden. Eine Verwirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der Berechtigte aus gerechtfertigtem Interesse gehandelt hat.

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, § 1579 Nr. 6 BGB

Ein Verwirkungsgrund liegt allerdings erst vor, wenn die Pflichtverletzung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (regelmäßig ab einem Jahr). Zudem muss die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Geht also etwa die im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung zur Kindesbetreuung und Haushaltsführung verpflichtete Ehefrau ständig ihrem Vergnügen nach und verletzt sich das deswegen unbeaufsichtigte Kleinkind mehrfach schwer, kann die Ehefrau nach einer Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt verlangen.

Schwerwiegende, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegende Verfehlung, § 1579 Nr. 7 BGB

Damit der Verwirkungsgrund eintritt, ist eine offensichtlich schwerwiegende und einseitige, eindeutig beim Berechtigten liegende Verfehlung erforderlich, dass sich gegen den Verpflichteten richtet und schuldhaft sein muss. Hierunter fällt etwa die Abwendung vom Ehegatten gegen dessen Willen und das Zusammenleben mit einem Dritten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Anderer schwerwiegender Grund, § 1579 Nr. 8 BGB

Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, wonach eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls eintritt, wenn ein Grund von ähnlicher Schwere wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB genannten Sachverhalte vorliegt.

Änderung in den Einkommensverhältnissen

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch entfallen, weil der Unterhaltspflichtige unverschuldet weniger Einkommen oder der Unterhaltsberechtigte mehr Einkommen erzielt.

Zur Überprüfung der Frage „nacheheliche Unterhaltspflicht – wie lange?“ sollte der Unterhaltspflichtige stets darauf achten, ob einer der Gründe für einen Wegfall oder eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Unterhaltsketten (etwa zunächst Unterhalt wegen Kindesbetreuung, dann wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit), bei denen die Kette abreißen kann und in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch besteht. Umgekehrt empfiehlt es sich für den Unterhaltsberechtigten, keinen Grund für einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs zu geben. Im Übrigen ist ein lebenslanger Unterhaltsanspruch eines Geschiedenen zwar eher selten, aber auch nicht ausgeschlossen.

Kindesunterhalt: Wie lange gezahlt werden muss, hängt von der Bedürftigkeit ab

Kindesunterhalt - wie lange muss er gezahlt werden?
Kindesunterhalt – wie lange muss er gezahlt werden?

Unterhalt für ein Kind muss ab dessen Geburt erbracht werden. Lebt das minderjährige Kind bei den Eltern, wird der Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kleidung, Verpflegung, usw., aber auch Taschengeld) geleistet. Je nach Ausbildungsweg wandelt sich der Unterhaltsanspruch dann nach und nach in einen solchen auf Barzahlung, also einen monatlichen Geldbetrag, sofern die Eltern leistungsfähig sind.

Leben die Eltern getrennt oder lassen sie sich scheiden, erbringt derjenige Elternteil weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Demgegenüber muss der andere Elternteil nun Barunterhalt für das minderjährige Kind zahlen, wenn Leistungsfähigkeit besteht, Wird das Kind volljährig, hat es gegen beide getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteile häufig einen Anspruch auf Barunterhalt.

Auf die Frage, „Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?“, gibt es jedoch keine eindeutige Antwort. Feste Altersgrenzen, an denen die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind endet, gibt es nicht. Vielmehr bleiben leistungsfähige Eltern dem bedürftigen Kind gegenüber grundsätzlich lebenslang unterhaltspflichtig. Ist also ein Kind etwa behindert und kann daher später keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen die Eltern bis zum Tod des Kindes bzw. bis zu ihrem eigenen Tod Kindesunterhalt zahlen, sofern sie leistungsfähig sind.

In der Regel endet der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für sich selber sorgen kann, also nicht mehr bedürftig ist. Dabei ist die Frage, wann eine Berufsausbildung als abgeschlossen gilt, manchmal schwierig zu beantworten (etwa erst eine Lehre und anschließend ein Studium). Zudem kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls eine erneute Bedürftigkeit des Kindes auftritt. Bei volljährigen Kindern unterliegt eine neuerliche Bedürftigkeit besonders strengen Maßstäben.

Entscheidendes Kriterium für die Dauer der Unterhaltspflicht ist daher die Bedürftigkeit des Kindes, wobei zwischen dem nicht erwerbspflichtigen, dem ausbildungsbedürftigen und dem erwerbspflichtigen Kind zu unterscheiden ist.

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Nicht erwerbspflichtiges Kind: Stets Anspruch auf Unterhalt

Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.
Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.

Wer sich nicht selbst unterhalten kann, ist bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere für kranke oder behinderte Kinder, die objektiv erwerbsunfähig sind.

Minderjährige Kinder sind grundsätzlich bedürftig, solange sie sich noch in der Schulausbildung befinden. Volljährige Kinder stehen als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, sofern die Volljährigen unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) befinden.

Ausbildungsbedürftiges Kind: Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung

Zum Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Auch wenn ein Kind nach Abschluss der Schule möglichst schnell die Ausbildung beginnen soll: Eine Orientierungsphase von bis zu einem halben Jahr steht ihm zu. Ebenso bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, wenn es nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr oder ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert.

Ähnlich verhält es sich beim Studium. Um sich zu recht zu finden, dürfen Studenten während der ersten zwei bis drei Semester den Studiengang wechseln. Danach muss das Studium jedoch zügig betrieben werden, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dabei dürfen die Eltern die Vorlage der Prüfungsnachweise und Scheine verlangen. Unterhalt zu leisten ist nicht nur für die Mindeststudiendauer, sondern für die übliche Dauer. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Zeitraum bietet die BAFÖG-Höchstförderungsdauer, wobei im Einzelfall unverschuldete längere Zeiten (etwa wegen Krankheit) zu berücksichtigen sind. Auch für die Prüfungszeiten (etwa Dauer des Staatsexamens) besteht der Unterhaltsanspruch. Dagegen brauchen die Eltern für ein Bummelstudium oder Parkstudium (Ausweichstudium) keinen Unterhalt zu leisten, es sei denn, der Student beschäftigt sich beim Parkstudium bereits mit den künftigen Fächern, so dass sich die Gesamtzeit kaum verlängert.

Problematisch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Kindes sind regelmäßig die Fälle einer Weiterbildung bzw. einer Zweitausbildung. Während bei der Weiterbildung die bisherige, auch mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung fortgeführt wird, handelt es sich bei der Zweitausbildung um eine neue, also eine andere Ausbildung.

Bei der Weiterbildung gilt Folgendes: Wird nach dem Bachelor-Abschluss unmittelbar das Master-Studium begonnen, müssen die Eltern Unterhalt zahlen. Das gilt auch bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen, wie etwa Abitur – Banklehre – Jura-Studium. Dabei genügt es, wenn das Kind den Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Lehre fasst. Kein sachlicher Zusammenhang besteht dagegen etwa bei einer kaufmännischen Ausbildung mit nachfolgendem Maschinenbau-Studium.

Völlig anders werden dagegen die sogenannten Haupt- oder Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle bewertet. Hier lässt die Frage, wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden, grundsätzlich wie folgt beantworten: Bis nach Abschluss der Lehre. Für ein Studium auf einer Fachhochschule ist nur Unterhalt zu leisten, wenn für die Fortsetzung der Ausbildung von vornherein Anhaltspunkte bestanden haben, etwa weil das Kind dies äußerte oder die Eltern die Finanzierung des Studiums zugesagt haben.

Bei einer Zweitausbildung brauchen die Eltern regelmäßig keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn etwa

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben
  • die Berufswahl aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte
  • ein Berufswechsel erforderlich ist (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen)

Erhält das bedürftige Kind eine Ausbildungsvergütung oder BAFÖG, entfällt zwar dadurch in der Regel nicht die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Einkünfte sind aber zumindest teilweise anzurechnen (etwa die monatliche Ausbildungsvergütung abzüglich monatlich 90 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anm. 8., Stand 01.01.2016, sowie das gesamte Kindergeld und/oder BAFÖG), wobei umgekehrt sich die Unterhaltspflicht der Eltern um den Semesterbeitrag und die Studiengebühren erhöht. Zudem sind eigene Einkünfte des Kindes aus Vermögen – etwa Vermietung, Zinsen u. ä. zu berücksichtigen.

Erwerbspflichtiges Kind: Unterhalt nur in Ausnahmefällen

Geht das volljährige Kind keiner Schul- oder Berufsbildung nach, hat es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, sondern muss für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Lediglich dann, wenn das Kind objektiv erwerbsunfähig ist, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht. Ist die Tochter wegen Schwangerschaft oder Kindesbetreuung nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage, ist der Ehemann bzw. Kindesvater vorrangig zu Unterhalt auch für die Mutter verpflichtet.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.
In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.

Volljährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwirken mit der Folge, dass der Anspruch reduziert wird oder sogar völlig entfällt, sofern die Inanspruchnahme der Eltern grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 BGB. Die einzelnen Verwirkungsgründe lauten:

Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens

Erforderlich ist eine Verfehlung von einigem Gewicht, so etwa massiver Alkohol- oder Drogenkonsum, der aber noch keine Krankheit darstellt.

Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

Dieser Fall kann in der Praxis vernachlässigt werden, da das Kind hier zuvor selbst zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein muss, dem aber nicht nachgekommen ist.

Vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahen Angehörigen

Auch hier ist eine massive Verfehlung erforderlich, wie etwa eine erhebliche Beeinträchtigung persönlicher Belange oder wirtschaftlicher Interessen des Verpflichteten. Beispielhaft genannt seien hier tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder Schädigung der Eltern in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme

Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds erfordert noch eine weitere, gesteigerte Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes. So dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn etwa schwere Vergehen oder Verbrechen gegen die Eltern begangen wurden.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Claudia sagt:

    Hallo, mein Bruder und seine Frau leben seit einem knappen Jahr getrennt, weil Sie ihn wegen einem anderen verlassen und zu ihrem neuen Freund nach Österreich gezogen ist. Mein Bruder hat die Scheidung eingereicht und sie wollte bisher auch keinen Unterhalt von ihm. Nun, nach fast einem Jahr hat sie sich von ihrem Freund getrennt und ist zurück in Deutschland. Sie schafft es immer sich vor Arbeit zu drücken und wird, wie schon immer, zum Sozialamt gehen. Nun meine Frage: Wird das Sozialamt meinen Bruder nun dazu auffordern Unterhalt zu zahlen, obwohl sie ihn ja verlassen hat wegen einem anderen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      ggf. hat die Frau bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings sind hier verschiedene Faktoren zu beachten, weswegen keine pauschale Aussage möglich ist. Ihr Bruder sollte sich in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bianca sagt:

    Hallo
    Ich lebe in Trennung mit meinem Mann er verdient ca 2400€ netto auch mal mehr. Ich bin Alleinerziehende mit unser Tochter . Bekomme knapp 500€ vom Jobcenter und lebe von dem trennungs u Kindes Unterhalt von meinem Mann. Wenn ich nun ein 600€ Job bekomme falle ich beim Amt raus , fällt dann auch der trennungsunterhalt vom Mann weg? Der liegt bei 300€ monatlich.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bianca,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen und soll diese nach der Trennung weitestgehend aufrecht erhalten. Er ist daher nicht automatisch daran gebunden, dass der andere den Lebensunterhalt nicht allein erwirtschaften kann. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • J. S. sagt:

    Guten Tag!

    Ich bin seit etwas mehr als drei Jahren verheiratet. Seit drei Jahren leben wir im Ausland (ohne Wohnistz und nicht steuerpflichtig in Deutschland). Meine Frau und ich haben zwei Kinder (5 Jahre und 1 Jahr). Meine Frau geht keiner Arbeit nach, da mein Einkommen im Vergleich zu Deutschland ueberdurchscnittlich hoch ist und sie sich um die Kinder kuemmert.

    Seit einiger Zeit trage ich mich mit dem Gedanken der Trennung.
    Meine Kinder sollten im Fall des Falles in keiner Wesie zu kurz kommen und den Unterhalt erhalten, der ihnen auch zusteht. Worauf mueste ich mich aber im „Ernstfall“ einstellen was den Unterhalt fuer meine Frau angeht. Bis zur Geburt unseres ersten Kindes ist sie (Akademikering) einer sehr gut bezahlten Arbeit in Deutschland nachgegangen.

    Vielen Dank fuer Ihre Antwort

    J. S.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt vor Ort, der die nationalen Gesetze kennt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. J. S. sagt:

        Hallo und vielen Dank fuer Ihre Antwort.
        Meien Frage Bezog sich nicht auf auslaendisches Recht, sondern auf den Sachverhalt wenn meine Frau zurueck nach Deutschland geht.

        Trennung und Scheidung wuerden also nach deutschem Recht gehandhabt.

        Erneut vielen Dank

        J. S.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          der Trennungsunterhalt bemisst sich an den ehelichen Lebensumständen und dem gemeinsamen Einkommen. Wie hoch dieser im Detail ausfällt, kann Ihnen ein Anwalt berechnen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Lothar K. sagt:

    Hallo.
    Ich bin 19 Jahre verheiratet, zwei volljährige Kinder, beide noch in der Ausbildung.
    Die ersten 13 Jahre habe ich über immens hohe Gehälter die Versorgung der Familie alleine getragen. Seit 6 Jahren bin ich unheilbar krank, ohne Job, zu einem Grad von 70 mit KZ G schwerbehindert, zwangsweise in die volle Erwerbslosenrente geschickt und meine Frau hat angefangen als Beamtin zu arbeiten. Nun verdient Sie doppelt so viel, wie ich und glaubt mir nicht, dass sie im Falle einer Scheidung, wahrscheinlich bis zu meinem Tod, nach dieser Scheidung lange Unterhalt zahlen müsste.
    Bin ich da gedanklich falsch unterwegs?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lothar,

      grundsätzlich ist dies möglich, allerdings kommt es noch auf weitere Faktoren an, wie eigenes Vermögen etc. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihre Situation prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Horst E. sagt:

    Guten Tag,

    Bin seit zig Jahren geschieden und habe brav , bisletztes Jahr Unterhalt gezahlt, für Frau und Kinder. Meine Frau hat seit 2016 keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlung, alsot zahle ich auch nichts mehr. Für meine Tochter hingegen zahle ich weiter einen Unterhaltsbetrag, was auch ok ist, aber ich bin der Meinung meine Ex-Frau müsste die Hälfte davon zahlen, sie weigert sich, was tun ?

    Gruß HE

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Horst,

      der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen. Bei volljährigen, nicht mehr privilegierten Kindern ist dabei das Einkommen beider Eltern der Berechnung zugrundezulegen. Beide Eltern müssen dann in der Regel einen Anteil am Unterhaltsbedarf entsprechend der Einkommensquote leisten.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter berechnen und überprüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Horst h. sagt:

    Hallo!
    Meine Frage wäre, mein Sohn lebt bei seiner Mutter und ihrem neuen Mann.
    Seit 18 Jahren bezahle ich unterhalt. Jetzt hatte er eine Lehre angefangen aber wegen mobbing hat er gekündigt…….dann 2 te Lehre begonnen und wurde in der Probezeit gekündigt.
    Jetzt will er auf Druck seiner Mutter und vor allem des Mannes vor Gericht und will so ein Haufen Geld unterhalt von mir das ich mir eigentlich gleich die Kugel geben kann. Eigentlich will er das gar nicht…….er wird aber gezwungen. Dazu muss man sagen er wurde so erzogen das er den Mund nicht aufkriegt. Er will eigentlich mit der Sache gar nix zu tun haben.

    LG HORST

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Horst,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes in diesem Falle nicht sogar verwirkt ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roman sagt:

    Hallo liebes Scheidungs-Team,

    Ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Ich bin knapp 7 Jahre verheiratet und eine Scheidung steht im Raum. 2 Kinder mit 2 und 3 Jahren sind ebenfalls vorhanden. Meine Frau will jedoch bei der Scheidung Ehegatten-Unterhalt bis zum Pflichtschulabschluss der Kinder verlangen, weil sie mir das Alleinverschulden zuschreiben will. Jedoch hat sie jetzt bereits ein paar gute Vollzeitjobs bzw. 30 Stunden-Jobs angeboten bekommen, die sie aufgrund der Kinderbetreuung ablehnt. Verstehe ich soweit bis zum Kindergarteneintritt. Aber schlussendlich Unterhalt bis zum Pflichtschulabschluss (Kinder ca. 14 Jahre) sehe ich nicht ein. Was meint ihr dazu?

    vielen Dank und beste Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roman,

      ob und wie lange Ihrer Frau nachehelicher Unterhalt für die Kinderbetreuung zugesprochen werden kann, können wir pauschal nicht beantworten. Hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sonja sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team,
    ein Anwalt hat die Aussage getroffen, dass mein neuer Partner für seine noch-Ehefrau nicht nur ein Jahr Trennungsunterhalt bezahlen muss. Auch nach der Scheidung habe sie weitere 8 Jahre Anspruch auf Unterhalt. Es würden Ihr pro 15 Jahre Ehe noch 4 Jahre Unterhalt zustehen. Ist dies wirklich der Fall? Bei Freunden war das nicht so. Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonja,

      Trennungsunterhalt steht dem Berechtigten ein Jahr lang zu. Ob ihm nach der Scheidung auch nachehelicher Unterhalt zusteht, ergibt sich nicht nur aus der Länge der Ehe, sondern auch aus anderen Faktoren (Bedürftigkeit etc.). Vermutlich handelte es sich hier um eine erste Einschätzung des Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan G. sagt:

    Guten Tag,
    ich habe mich im Januar 2016 von meiner Frau getrennt und bald steht die 12. Unterhaltszahlung an, wie lange bin ich verpflichtet ihr diesen zu zahlen. Ehe Bestand 2 1/2 Jahre bis zur Trennung. Die gerichtliche Scheidung ist noch nicht beantragt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf ein Jahr beschränkt. Unter Umständen ensteht nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Philipp sagt:

    Hallo,

    ich bin seit November geschieden. Mein Ex Frau und ich verstehe uns noch gut und können auch gut miteinander reden. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung habe ich Unterhalt für meine beiden Kinder (jetzt 5 und 8 Jahre) und für meine Ehefrau bezahlt. Sie hat jetzt einen neuen Partner und wohnt seit September? mit ihrem Partner in dessen Haus und sie führen einen gemeinsamen Haushalt. Sie bezahlt dort auch Miete.
    Momentan bezahle ich noch immer Unterhalt für meine Kinder und meine Exfrau, weil ich gehört habe, dass man als Mann zur Zahlung an die Frau verpflichtet ist – und zwar für den Zeitraum wie lange die Ehe dauerte. Das waren in meinem Fall sieben Jahre. Stimmt es, dass ich jetzt für meine Ex Frau sieben Jahre nachehelichen Unterhalt zahlen muss?
    Ich habe mich heir schon etwas belesen, und komme für mich dazu, dass ich dies nicht muss. Meine Ex ist berufstätig, die Kinder sind betreut – alles Voraussetzungen um nicht zahlen zu müssen.
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Philipp,

      die Dauer der Unterhaltszahlungen richtet sich in Deutschland nicht nach der exakten Ehedauer, sondern nach dem Vorliegen eines der Unterhaltstatbestände. Wie lange genau der Besserverdiener am Ende Unterhalt an den Ex-Partner leisten muss, ist in jedem Einzelfall neu zu bewerten. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Zahlungsansprüche Ihrer Ex-Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Günter G. sagt:

    Ich bin seit 13 Jahren geschieden mit Unterhaltsverzichtsvereinbarung. Die geschiedene Ehefrau lebt seit dem von Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie wird eines Tages in stationäre Pflege kommen wo die Rente nicht mehr ausreicht und das Sozialamt in Anspruch genommen wird. Kann ich dann nach so langer Zeit zum Unterhalt herangezogen werden? Sie hat nicht wieder geheiratet, aber ich bin verheiratet, ohne KInder.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Günter,

      in der Regel ist beim Ehegattenunterhalt die eheliche Situation ausschlaggebend für Unterhaltsansprüche. Entstehen diese erst nach der Ehe, kann ein Ex-Ehegatte hier nicht ohne weiteres herangezogen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrer Ex-Ehefrau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Seele sagt:

    Hallo liebes Team und danke für die zahlreichen Infos.

    Meine Frau und ich sind seit 13 Monaten verheiratet und leider scheint ein Ende in Sicht.

    Wir haben ein Kind, das im März 3 Jahre wird. (Vor unserer Ehe logischerweise geboren).

    Meine Frau hat vor unserer Ehe ein Studium begonnen und während unserer Ehe den Bachelor gemacht. Sie entschloss sich jetzt dazu, den Master dranzuhängen und hat eine Halbtagsstelle angenommen.

    Trennungsunterhalt werde ich so oder so zahlen müssen. Aber wie verhält es sich mit dem nachehelichen Unterhalt? Das Kind wäre dann schon längst drei und die Ehe könnte als Ehe von kurzer Dauer gelten.

    Muss ich ihr das Studium quasi finanzieren mit nachehelichem Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Seele,

      pauschal lässt sich nicht sagen, wann nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Unter Umständen kann Ihrer Frau allerdings Ehegattenunterhalt zustehen. Dies hängt aber von weiteren Faktoren ab, wie beispielsweise einer vorausgegangen Ausbildung etc.
      Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann die Ansprüche Ihrer Frau abklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Blume 12345 sagt:

    Gibt es auch die Möglichkeit, dass das Kind den Unterhalt verweigern kann vom Vater? In unserem Fall liegen schwere Straftaten vor, die strafrechtlich nicht verfolgt wurden, aber psychologisch bestätigt wurden. Muss dazu sagen, dass meine Tochter wegen meinem Ex-Mann schwere Psychische Störungen bekommen hat und deswegen aktuell nicht arbeiten gehen kann. Von der psychologischen Seite soll dringend der Unterhalt eingestellt werden, weil das immer noch ein Kontakt darstellt. Brauchen dringend Hilfe, weil es meiner Tochter immer schlechte geht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Blume,

      ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • sonja g. sagt:

    Ich bin seit ende 2005 Anfang 2006 von meinem Exmann getrennt und seit 08.2014 offiziell geschieden. In den Jahren 2010 und 2013 musste ich bereits Unterhalt zahlen, da mein Exmann nach Insolvenz seiner Firma in Arbeitslosengeld II gelandet war. Nun ist er erneut seit 08.2016 im ALG II Bezug und die Stadt will von mir den Unterhalt zurückbekommen, den sie meinem Exmann zahlt. Er hat eine Lebensgefährtin sein fast 3 Jahren bei der er inoffiziell lebt und geht auch unter der Hand arbeiten. Da er hohe Insolvenzschulden hat, wird er die nächsten Jahre bis zur Rente eine Versicherungspflichten Beschäftigung mehr nachgehen (sagte er meinem Sohn, bei dem er sich nun offiziell wohnlich angemeldet hat) …wie lange bin ich verpflichtet für jemanden zu zahlen der kein Interesse daran hat seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Muss ich dies nachweisen oder muss das JobCenter seine Bewerbungsbemühungen nachweisen? Es reicht mir langsam…
    Vielen Dank für eine Antwort oder Rat von ihnen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonja,

      nach einer Scheidung unterliegen beide Ex-Partner der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Gehen Sie daher zu einem Anwalt und schildern Sie Ihre Lage. Dieser kann den Unterhaltsanspruch Ihres Ex-Mannes überprüfen und sich ggf. mit den Behörden auseinandersetzen.

  • Marcus sagt:

    wir haben uns nach siebén Jahren Ehe im Aug getrennt,( kinderlos ) .
    meine Frau ist zur zeit in einer neuen Ausbildung , Diese endet aber im Jan. Es scheint so das sie im Anschluss Arbeitslos ist. Nach Düsseldorfertabelle komme ich dann ans Unterhaltszahlen ??!!
    Frage wäre wie lange könnte es mich treffen ??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcus,

      über die Dauer des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts kann unmöglich eine Aussage getroffen werden, dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann in der Regel so lange geltend gemacht werden, bis der Bedürftige eine Arbeitsstelle gefunden hat. Bemüht er sich nicht intensiv um eine Anstellung, kann der Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • andreas sagt:

    hallo hab ne frage
    ich habe einen sohn….sind seit jahren geschieden….zahle ca 13 jahre unterhalt…mein sohn ist in ausbildung seit ca halbes jahr….wuss ich weiter zahlen? er wird in halben jahr 18

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst in der Regel auch die Zeit einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Freibetrages von 90 Euro vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo.
    Ich bin seit 2013 mit meiner Frau verheiratet.
    Ich bin Schwerbehindert und habe noch nie richtig, länger oder durchgehend gearbeitet. Das soll heißen das meine Frau, seit dem ersten Tag, immer für alles aufgekommen ist. Und aß sind mittlerweile 11Jahre Beziehung.
    Wenn ich mich scheiden lasse, dann möchte ich ihr nicht weiter zur Last fallen und ganz normal meine Gelder beantragen, ohne das sie für mich aufkommt. Ich arbeite 450€, aber die Wohnung müsste das Amt dann übernehmen.
    Ist es möglich komplett auf das Unterhalt zu verzichten?

    LG Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      Kontaktieren Sie das zuständige Amt, um zu erfahren, welche Möglichkeiten bestehen. Wahrscheinlich wird Ihre Frau für Sie aufkommen müssen, da Sie wohl in Ihrer Situation nicht auf den Unterhalt verzichten können. Suchen Sie hierzu einen Anwalt auf, der sie umfassend beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo, ich war 3 Jahre verheiratet. 07/11 -07/14. Keine Kinder. Das Trennungsjahr ist auch schon vorbei. Scheidungsantrag wurde auch schon beim Gericht nach der Trennungsphase nach einem Jahr von meinem Anwalt eingereicht. Den Trennungsunterhalt haben wir schriftlich auf 345€ festgelegt. Diesen bezahle ich seit 08/14 durchgehend.
    Sie kommt nicht wirklich ihrer Auskunftspflicht beim Gericht, Rententräger… nach. Post kann an Sie auch irgendwie nicht zugestellt werden oder beantwortet Sie nicht. Mahnschreiben mit Zwangsgeld bekam Sie wohl auch schon.
    Sie ist glaub ich nicht arbeiten.

    Wie lange kann es den noch dauern bis zur richterlichen Scheidung? Es sind schon 3Jahre und 3Monate seit der Trennung her!
    Wie lange muss ich den Trennungsunterhalt zahlen?
    Kann man das Verfahren beschleunigen?
    Wie hoch ist der Trennungsunterhalt (Berechnung ), keine Kinder.

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      kommt der Gatte seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht im Zweifel auch Versäumnisurteile aussprechen. Spätestens nach drei Jahren Trennungsdauer kann die Scheidung häufig auch ohne die Zustimmung und Mitwirkung des Ehegatten durchgeführt werden.

      Der Trennungsunterhalt richtet sich in aller Regel nach den Einkommen der Ehegatten: Der Unterhaltsberechtigte kann dabei regelmäßig 3/7 der Einkommensdifferenz (zwischen den bereinigten monatlichen Nettoeinkommen) als Unterhalt geltend machen.

      Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Informationen zu erhalten und mögliche Lösungen zu finden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anette sagt:

    Hallo,

    ich bin aktuell in der Trenungsphase seit Februar 2016.
    Aktuell seit 6 Jahren verheiratet und habe 2 Kinder.(1 und 5 j)
    Er verdient gut und ich arbeite nicht
    Muss er nach der Scheidung Ehegatten-Unterhalt an mich bezahlen? und bis wann?
    Wie lange muss er der Kinderunterhalt bezahlen?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anette,

      Kindesunterhalt steht den Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Regelmäßig ist auch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung weiter Unterhalt zu zahlen.

      Bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes, kann die Mutter vom Kindsvater Betreuungsunterhalt verlangen. Ob Ihnen der sog. Ehegattenunterhalt zusteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich unterliegt nach einer Scheidung jeder Ehegatte der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Kontaktieren Sie ggf. einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rüdiger sagt:

    Hallo,

    ich bin aktuell in der Scheidungsphase und getrennt seit Februar 2016.
    Aktuell seit 6 Jahren verheiratet und habe keine Kinder.

    Sie will von mir Unterhalt haben, was ihr laut deutschem Recht zusteht, was ich allerdings bis heute nicht begreife. Sowas sollte individuell geregelt sein.

    Sie arbeitet Teilzeit, hat einen 450EUR Job und arbeitet nebenbei noch schwarz. Sie weiß nicht, dass ich es weiß.

    Ich habe bis heute von Ihrem noch von meinem Anwalt erfahren, was nun Sache ist. Ich will die Scheidung endlich hinter mir haben.
    Es gibt keine Immobilie, keine Kinder oder sonstiges.

    Kann ich davon ausgehen, dass ich SPÄTESTENS im Februar 2017 geschieden bin?
    Was kann ich als Ehemann machen, um die Sache zu beschleunigen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rüdiger,

      mit Ablauf des Trennungsjahres kann erst die Einreichung des Scheidungsantrages erfolgen. Hiernach kann es noch einige Monate Zeit in Anspruch nehmen, bis die Scheidung abschließend gerichtlich beschlossen wird – je nach Auslastung der Gerichte und der zu klärenden Sachverhalte. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, um Ansprüche zu prüfen und Vorgehensweisen zu erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder