Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Headerbild Unterhalt wie lange

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig auch Unterhaltsansprüche im Raum. Eine der ersten Fragen von Unterhaltspflichtigen lautet daher: „Wie lange muss man Unterhalt zahlen?“ Umgekehrt ist dies auch für den Unterhaltsberechtigten interessant, da während der Dauer der Zahlungen zumindest ein Teil des für seinen Lebensunterhalt benötigten Einkommens gesichert ist. Grundlegend ist zwischen den beiden Formen des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts zu unterscheiden. Denn wie lange Unterhalt zu zahlen ist, hängt von der Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ab.

Das Wichtigste in Kürze: Wie lange Unterhaltsansprüche bestehen

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich hängt die Dauer der Unterhaltszahlung von Art des Unterhalts, Dauer der Trennungszeit und der Erwerbsobliegenheit ab. Das Recht auf Trennungsunterhalt endet z. B. mit Rechtskraft der Scheidung.

Wie lange muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen?

Die Dauer für eine Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist stark vom Einzelfall abhängig. Sie kann in seltenen Fällen auch lebenslang in Anspruch genommen werden.

Wie lange muss mein Vater/meine Mutter Unterhalt zahlen?

Beim Kindesunterhalt besteht der Anspruch in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung). Im Einzelfall kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden.

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Dauer der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt

Trennungsunterhalt: Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung

Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?
Häufige Frage zum Unterhalt: Wie lange sind die Zahlungen Pflicht?

Mit dem Beginn der Trennung (die auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) hat der weniger oder gar nicht verdienenden Ehegatte regelmäßig einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehepartner, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern dieser leistungsfähig ist. Dieser während des Getrenntlebens bestehende Anspruch endet grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, so dass am Tag davor letztmalig Trennungsunterhalt beansprucht werden kann.

In der Praxis fragen Unterhaltspflichtige oft, ob der erwerbslose Unterhaltsberechtigte nicht einer Arbeit nachgehen muss anstatt „die Hand nach Geld aufzuhalten und Trennungsunterhalt zu kassieren“. Eine Erwerbsobliegenheit kommt hier jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn

  • dies vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen (frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer) sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann, § 1362 Abs. 2 BGB, und
  • zumindest das Trennungsjahr abgelaufen ist

Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt daher entscheidend von der Dauer der Trennungszeit und einer möglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ab.

Unzulässig ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt bei der Scheidung kann dadurch also ebenso wenig verkürzt wie der Anspruch selbst ausgeschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis

Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich festgelegt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) besteht ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Fragekonstellation „Scheidung – Unterhaltsdauer?“ lässt sich daher nicht so ohne Weiteres beantworten.

Anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber jedoch beim nachehelichen Unterhalt vom in § 1569 BGB geregelten Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Hiernach ist der Regelfall, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Dagegen besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht. Im Einzelnen ist Unterhalt zu leisten

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig und existiert einer der Unterhaltstatbestände, ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben und es beginnt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Wie lange diese Verpflichtung besteht, richtet sich danach, ob einer der nachfolgenden Fälle vorliegt.

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Wegfall des Unterhaltstatbestandes

Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen
Achtung, in diesen Fällen kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen

Fällt der betreffende Unterhaltstatbestand weg, etwa weil der Unterhaltspflichtige drei Jahre Betreuungsunterhalt gezahlt hat und keine Verlängerungsgründe für die Unterhaltszahlung vorliegen, endet die Verpflichtung zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts.

Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten

Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder geht er eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein, erlischt der Unterhaltsanspruch, § 1586 Abs. 1 BGB. Wird die neue Beziehung jedoch geschieden bzw. aufgelöst und pflegt oder erzieht der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus der ersten Beziehung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, § 1586a Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet, § 1586a Abs. 1 BGB.

Verzicht durch Vertrag

Die Frage, wie lange muss Unterhalt gezahlt werden, stellt sich beim nachehelichen Unterhalt nicht, wenn darauf wirksam vertraglich verzichtet wurde (Ehevertrag bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), § 1585c BGB. Es ist allerdings zu beachten, dass der Unterhalt für „Fälle der Not“ nicht ausgeschlossen werden kann.

Kapitalabfindung

Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts entfällt ebenfalls, wenn durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung eine Kapitalabfindung (etwa Geldbetrag, Immobilie) festgesetzt und geleistet wurde. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird also durch die Kapitalabfindung ersetzt. Bei der vertraglichen Vereinbarung sind auch hier die „Fälle der Not“ zu beachten.

Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden, § 1578 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der zeitlichen Begrenzung endet die Zahlungsverpflichtung. Der Unterhaltspflichtige sollte unbedingt darauf achten, dass die zeitliche Begrenzung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.

Achtung: Es existieren im Familienrecht generell keine pauschalierten Vorgaben, die die Dauer der Unterhaltszahlungen beschränken. Am Ende ist stets der Einzelfall von Bedeutung. Im Zweifel kann der Unterhaltsanpruch eines Ehegatten auch bis zum Tod des Unterhaltspflichters reichen.

Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruch

Auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts kann begrenzt werden, und zwar auf die Angemessenheit bzw. den Ausgleich der ehebedingten Nachteile, § 1578 Abs. 1 BGB. Dadurch wird zwar nicht die Frage „Unterhalt – bis wann?“ beantwortet. Aber es steht fest, dass der Unterhalt verringert wird. Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhalts können miteinander kombiniert werden, § 1578 Abs. 3 BGB.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen
Bei einem neuen Lebenspartner kann der Unterhaltsanspruch verfallen

Der Berechtigte kann seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken mit der Folge, dass der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder – der bedeutsamste Fall – versagt wird, § 1579 BGB. Die Gründe für eine Verwirkung sind in dieser Vorschrift aufgezählt. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf einen Verwirkungsgrund, muss er dessen Vorliegen darlegen und beweisen können. Die einzelnen Gründe lauten:

Ehe von kurzer Dauer, § 1579 Nr. 1 BGB

Um eine kurze Ehedauer handelt es bei einer Ehezeit von ungefähr zwei Jahren, wobei allerdings stets der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Ab drei Jahren kommt eine kurze Dauer der Ehezeit mit der Folge einer Verwirkung allerdings grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

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Verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, § 1579 Nr. 2 BGB

Regelmäßig liegt dieser in der Praxis häufigste Verwirkungsgrund erst vor, wenn die neue Beziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei, drei Jahren besteht. Umgekehrt ist der Verwirkungsgrund mangels verfestigter Lebensgemeinschaft aber nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner sich nur gegenseitig besuchen und die Freizeit miteinander verbringen. Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschafts sind objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa das gemeinsame Führen eines Haushalts, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen (beispielsweise gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).

Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB

Für den Eintritt der Verwirkung ist mindestens ein schweres Vergehen erforderlich, so dass es sich um Delikte von einigem Gewicht handeln muss. Beispiele hierfür sind etwa Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Schusswaffengebrauch oder massive Betrugshandlungen.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, § 1579 Nr. 4 BGB

Führt der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbei, bildet dies einen Grund für eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Beispielsfälle sind etwa die freiwillige Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes oder die selbstverschuldete Kündigung in der bewussten Absicht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder aber auch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des zuvor erhaltenen Vorsorgeunterhalts, um absichtlich eine Bedürftigkeit im Alter herbeizuführen.

Mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 5 BGB

Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen bei dessen Arbeitgeber oder dem Finanzamt aus Rachsucht anschwärzt, um das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen schwerwiegend zu gefährden. Eine Verwirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der Berechtigte aus gerechtfertigtem Interesse gehandelt hat.

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, § 1579 Nr. 6 BGB

Ein Verwirkungsgrund liegt allerdings erst vor, wenn die Pflichtverletzung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (regelmäßig ab einem Jahr). Zudem muss die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Geht also etwa die im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung zur Kindesbetreuung und Haushaltsführung verpflichtete Ehefrau ständig ihrem Vergnügen nach und verletzt sich das deswegen unbeaufsichtigte Kleinkind mehrfach schwer, kann die Ehefrau nach einer Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt verlangen.

Schwerwiegende, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegende Verfehlung, § 1579 Nr. 7 BGB

Damit der Verwirkungsgrund eintritt, ist eine offensichtlich schwerwiegende und einseitige, eindeutig beim Berechtigten liegende Verfehlung erforderlich, dass sich gegen den Verpflichteten richtet und schuldhaft sein muss. Hierunter fällt etwa die Abwendung vom Ehegatten gegen dessen Willen und das Zusammenleben mit einem Dritten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Anderer schwerwiegender Grund, § 1579 Nr. 8 BGB

Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, wonach eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls eintritt, wenn ein Grund von ähnlicher Schwere wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB genannten Sachverhalte vorliegt.

Änderung in den Einkommensverhältnissen

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch entfallen, weil der Unterhaltspflichtige unverschuldet weniger Einkommen oder der Unterhaltsberechtigte mehr Einkommen erzielt.

Zur Überprüfung der Frage „nacheheliche Unterhaltspflicht – wie lange?“ sollte der Unterhaltspflichtige stets darauf achten, ob einer der Gründe für einen Wegfall oder eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Unterhaltsketten (etwa zunächst Unterhalt wegen Kindesbetreuung, dann wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit), bei denen die Kette abreißen kann und in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch besteht. Umgekehrt empfiehlt es sich für den Unterhaltsberechtigten, keinen Grund für einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs zu geben. Im Übrigen ist ein lebenslanger Unterhaltsanspruch eines Geschiedenen zwar eher selten, aber auch nicht ausgeschlossen.

Kindesunterhalt: Wie lange gezahlt werden muss, hängt von der Bedürftigkeit ab

Kindesunterhalt - wie lange muss er gezahlt werden?
Kindesunterhalt – wie lange muss er gezahlt werden?

Unterhalt für ein Kind muss ab dessen Geburt erbracht werden. Lebt das minderjährige Kind bei den Eltern, wird der Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kleidung, Verpflegung, usw., aber auch Taschengeld) geleistet. Je nach Ausbildungsweg wandelt sich der Unterhaltsanspruch dann nach und nach in einen solchen auf Barzahlung, also einen monatlichen Geldbetrag, sofern die Eltern leistungsfähig sind.

Leben die Eltern getrennt oder lassen sie sich scheiden, erbringt derjenige Elternteil weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Demgegenüber muss der andere Elternteil nun Barunterhalt für das minderjährige Kind zahlen, wenn Leistungsfähigkeit besteht, Wird das Kind volljährig, hat es gegen beide getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteile häufig einen Anspruch auf Barunterhalt.

Auf die Frage, „Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?“, gibt es jedoch keine eindeutige Antwort. Feste Altersgrenzen, an denen die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind endet, gibt es nicht. Vielmehr bleiben leistungsfähige Eltern dem bedürftigen Kind gegenüber grundsätzlich lebenslang unterhaltspflichtig. Ist also ein Kind etwa behindert und kann daher später keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen die Eltern bis zum Tod des Kindes bzw. bis zu ihrem eigenen Tod Kindesunterhalt zahlen, sofern sie leistungsfähig sind.

In der Regel endet der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für sich selber sorgen kann, also nicht mehr bedürftig ist. Dabei ist die Frage, wann eine Berufsausbildung als abgeschlossen gilt, manchmal schwierig zu beantworten (etwa erst eine Lehre und anschließend ein Studium). Zudem kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls eine erneute Bedürftigkeit des Kindes auftritt. Bei volljährigen Kindern unterliegt eine neuerliche Bedürftigkeit besonders strengen Maßstäben.

Entscheidendes Kriterium für die Dauer der Unterhaltspflicht ist daher die Bedürftigkeit des Kindes, wobei zwischen dem nicht erwerbspflichtigen, dem ausbildungsbedürftigen und dem erwerbspflichtigen Kind zu unterscheiden ist.

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Nicht erwerbspflichtiges Kind: Stets Anspruch auf Unterhalt

Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.
Unterhalt ist z.B. während der Schulzeit für nicht-erwerbspflichtige Kinder zu zahlen.

Wer sich nicht selbst unterhalten kann, ist bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere für kranke oder behinderte Kinder, die objektiv erwerbsunfähig sind.

Minderjährige Kinder sind grundsätzlich bedürftig, solange sie sich noch in der Schulausbildung befinden. Volljährige Kinder stehen als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, sofern die Volljährigen unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) befinden.

Ausbildungsbedürftiges Kind: Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung

Zum Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Auch wenn ein Kind nach Abschluss der Schule möglichst schnell die Ausbildung beginnen soll: Eine Orientierungsphase von bis zu einem halben Jahr steht ihm zu. Ebenso bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, wenn es nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr oder ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert.

Ähnlich verhält es sich beim Studium. Um sich zu recht zu finden, dürfen Studenten während der ersten zwei bis drei Semester den Studiengang wechseln. Danach muss das Studium jedoch zügig betrieben werden, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dabei dürfen die Eltern die Vorlage der Prüfungsnachweise und Scheine verlangen. Unterhalt zu leisten ist nicht nur für die Mindeststudiendauer, sondern für die übliche Dauer. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Zeitraum bietet die BAFÖG-Höchstförderungsdauer, wobei im Einzelfall unverschuldete längere Zeiten (etwa wegen Krankheit) zu berücksichtigen sind. Auch für die Prüfungszeiten (etwa Dauer des Staatsexamens) besteht der Unterhaltsanspruch. Dagegen brauchen die Eltern für ein Bummelstudium oder Parkstudium (Ausweichstudium) keinen Unterhalt zu leisten, es sei denn, der Student beschäftigt sich beim Parkstudium bereits mit den künftigen Fächern, so dass sich die Gesamtzeit kaum verlängert.

Problematisch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Kindes sind regelmäßig die Fälle einer Weiterbildung bzw. einer Zweitausbildung. Während bei der Weiterbildung die bisherige, auch mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung fortgeführt wird, handelt es sich bei der Zweitausbildung um eine neue, also eine andere Ausbildung.

Bei der Weiterbildung gilt Folgendes: Wird nach dem Bachelor-Abschluss unmittelbar das Master-Studium begonnen, müssen die Eltern Unterhalt zahlen. Das gilt auch bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen, wie etwa Abitur – Banklehre – Jura-Studium. Dabei genügt es, wenn das Kind den Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Lehre fasst. Kein sachlicher Zusammenhang besteht dagegen etwa bei einer kaufmännischen Ausbildung mit nachfolgendem Maschinenbau-Studium.

Völlig anders werden dagegen die sogenannten Haupt- oder Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle bewertet. Hier lässt die Frage, wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden, grundsätzlich wie folgt beantworten: Bis nach Abschluss der Lehre. Für ein Studium auf einer Fachhochschule ist nur Unterhalt zu leisten, wenn für die Fortsetzung der Ausbildung von vornherein Anhaltspunkte bestanden haben, etwa weil das Kind dies äußerte oder die Eltern die Finanzierung des Studiums zugesagt haben.

Bei einer Zweitausbildung brauchen die Eltern regelmäßig keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn etwa

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben
  • die Berufswahl aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte
  • ein Berufswechsel erforderlich ist (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen)

Erhält das bedürftige Kind eine Ausbildungsvergütung oder BAFÖG, entfällt zwar dadurch in der Regel nicht die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Einkünfte sind aber zumindest teilweise anzurechnen (etwa die monatliche Ausbildungsvergütung abzüglich monatlich 90 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anm. 8., Stand 01.01.2016, sowie das gesamte Kindergeld und/oder BAFÖG), wobei umgekehrt sich die Unterhaltspflicht der Eltern um den Semesterbeitrag und die Studiengebühren erhöht. Zudem sind eigene Einkünfte des Kindes aus Vermögen – etwa Vermietung, Zinsen u. ä. zu berücksichtigen.

Erwerbspflichtiges Kind: Unterhalt nur in Ausnahmefällen

Geht das volljährige Kind keiner Schul- oder Berufsbildung nach, hat es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, sondern muss für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Lediglich dann, wenn das Kind objektiv erwerbsunfähig ist, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht. Ist die Tochter wegen Schwangerschaft oder Kindesbetreuung nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage, ist der Ehemann bzw. Kindesvater vorrangig zu Unterhalt auch für die Mutter verpflichtet.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.
In diesen Fällen tritt bei Kindern die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein.

Volljährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwirken mit der Folge, dass der Anspruch reduziert wird oder sogar völlig entfällt, sofern die Inanspruchnahme der Eltern grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 BGB. Die einzelnen Verwirkungsgründe lauten:

Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens

Erforderlich ist eine Verfehlung von einigem Gewicht, so etwa massiver Alkohol- oder Drogenkonsum, der aber noch keine Krankheit darstellt.

Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

Dieser Fall kann in der Praxis vernachlässigt werden, da das Kind hier zuvor selbst zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein muss, dem aber nicht nachgekommen ist.

Vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahen Angehörigen

Auch hier ist eine massive Verfehlung erforderlich, wie etwa eine erhebliche Beeinträchtigung persönlicher Belange oder wirtschaftlicher Interessen des Verpflichteten. Beispielhaft genannt seien hier tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder Schädigung der Eltern in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme

Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds erfordert noch eine weitere, gesteigerte Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes. So dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn etwa schwere Vergehen oder Verbrechen gegen die Eltern begangen wurden.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Birgit sagt:

    Guten Tag,

    ich bin 40 Jahre alt und stecke in einer schwierigen Ehe.
    Ende des nächsten Jahres wäre ich 20 Jahre verheiratet.
    Mein Mann und ich haben 2 Kinder im Alter von 19 und 18 Jahren.
    Leider war und bin ich all die Zeit nur Mutter und Hausfrau. Jahrelang litt ich unter Depressionen, die mir einen Wiedereinstieg ins Berufsleben erschwert haben.
    Welche finanziellen Absicherungen kann ich erwarten?
    Mich plagen große Ängste, wie ich mein Leben nach einer Scheidung bestreiten soll.

    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Birgit,

      während des Trennungsjahres ist Ihr Mann Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Auch nach der Scheidung kann Ihnen eine Unterhalt zustehen, allerdings unterliegen Sie dann auch der erhöhten Erwerbsobliegenheit.
      Kontaktieren Sie einen Anwalt, dieser kann Sie weitergehend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Daydreaming sagt:

    Erlischt die Unterhaltspflicht, wenn der Partner, bei dem das Unterhaltspflichtige Kind nach der Trennung (nicht Scheidung) lebt, jemand neues heiratet?
    Ein gemeinsames Kind mit dem neuen Partner ist dort unterwegs und vermutlich steht auch eine Hochzeit an bzw eventuell eine Adoption des Unterhaltspflichtigem Kindes aus der getrennten Beziehung.
    Ich hoffe das ist so verständlich beschrieben!?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind erlischt nicht durch die Neuverheiratung. Allerdings ist das neue Kind in die Unterhaltsberechnungen einzubinden und kann ggf. Vorrang haben. Der Unterhalt für einen Ehegatten hingegen erlischt in aller Regel, sobald dieser erneut heiratet. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Daydreaming sagt:

        Was bedeutet „kann Vorrang haben“?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Daydreaming,

          unter Umständen hat das gemeinsame Kind bei der Berechnung des Unterhalts Vorrang. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn der Unterhaltspflichtige nicht den gesamten Unterhalt für alle Kinder aufbringen kann.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian sagt:

    Hallo, meine Tochter wurde zwei Wochen nach der Trauung verlassen. Sie studiert noch. Ihr Ehemann verdient Ca. 1600 netto, sie hat einen Job auf 450 Euro Basis. Wie sieht das mit trennungsunterhalt aus, gerade im Bezug auf das Studium (erststudium).

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bei einer Ehe von nur kurzer Dauer entfallen. Ggf. kann ein solcher Anspruch im Einzelfall dennoch bestehen. Ihre Tochter sollte sich ratsuchend an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Guten Tag

    Ich bin seit 9 Jahren von von meiner Frau geschieden ( 1 Kind ) ich zahle ihr mit Absprache, jeden Monat 150 €. Da ich damals in der Ausbildung war und direkt im Anschluss wieder geheiratet habe. Mit meiner jetzigen Frau habe ich 3 Kinder . Meine Ex Frau hat mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, 2 weiter Kinder bekommen sind aber nicht verheiratet. Beide sind arbeitslos und arbeiten offiziell auf 400€ Basis. Beide haben eine abgeschlossene Berufsausbildung.

    Meine Frage dazu ist!
    Wie viel muss ich tatsächlich zahlen?
    Da meine ex mir oft droht mit Anwalt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      ob und wie viel Unterhalt Sie tatsächlich zahlen müssen, kann von uns nicht bewertet werden. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie selbst eine erste Einschätzung vornehmen. Des Weiteren kann der Gang zum Anwalt Klarheit verschaffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Magdalena sagt:

    Hallo.
    Ich habe mich von meinem Mann getrennt, verdiene aber mehr als er. unser gemeinsames Kind wird bei mir leben und ich werde das Haus übernehmen (und ihm dafür einen ausgleich in geld zahlen). er weigert sich jedoch, mir Unterhalt für das Kind zu bezahlen, da er der Meinung ist, dass ich ihm Mietzins und trennungsgeld zahlen muss und sich das dann aufrechnet. und wenn ich einen Anwalt nehme droht er damit, seinen Job aufzugeben und sich arbeitslos zu melden. was soll ich nun tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Magdalena,

      der Kindesunterhalt ist getrennt von den Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten zu betrachten und darf nicht mit diesem verrechnet werden. Unterhaltspflichtig ist dabei zumeist der Elternteil, bei dem das Kind nicht den dauerhaften Aufenthalt hat. Sollte Ihr Ehemann sich arbeitslos melden, um den Kindesunterhalt zu umgehen, können die Gerichte auch auf Grundlage des fiktiven Einkommens (nach dem letzten Einkommen) den Kindesunterhalt festlegen. Wenden Sie sich dringend an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Mein Mann und ich sind seit 28 Jahren verheiratet, seit 6 Monaten getrennt. Unsere beiden Kinder sind bereits aus dem Haus.
    Mit der Trennung habe ich begonnen, Vollzeit zu arbeiten (vorher 31 h/Woche). Mein Mann verdient brutto mehr als doppelt soviel wie ich.
    Muss er nach der Scheidung Ehegatten-Unterhalt an mich bezahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      ein Unterhaltsanspruch kann bereits mit der Trennung entstehen. Auch nach der Scheidung kann dieser bestehen bleiben, sofern Bedarfsgründe vorliegen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 5 Jahren verheiratet. Wir haben keine Kinder. Mein Mann (Angestellter) verdient ca. 2000,- netto und ich (Selbständig) ca.900,- . Ich habe ein Haus mit in die Ehe gebracht. (läuft nur auf mich) und eine Wohnung im Haus ist vermietet für 350,-.(so hoch wie die monatlichen raten der Abzahlung) Ich möchte mich gerne scheiden lassen, könnte aber von den 900,- nicht leben und das Haus halten. Muss ich raus aus dem Haus oder bekäme ich einen Aufstockungsbetrag?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      Unterhaltsberechnungen können wir nicht leisten. Besprechen Sie die Situation bitte mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jan sagt:

    Hallo,

    ich bin bereits geschieden und habe noch eine knapp 17-jährige Tochter die bei der Mutter lebt und für die ich seit 2012 Unterhalt bezahle.
    Es besteht keinerlei Kontakt zu meiner Tochter. Die Mutter hat im Urteil bei der Zugewinnverhandlung erwirkt, dass sie mit der Tochter so lange im gemeinsamen Haus leben kann, wie die Tochter noch zur Schule geht (Fachhochschule, voraussichtlich bis 2018).
    Nun wurde das Haus jedoch im Mai 2016 verkauft.

    Da ich weder aktuelle Telefonnummern noch eine neue Adresse habe, wie kann ich hier verfahren?
    Kannich davon ausgehen, dass die Tochter eine Ausbildung macht und den Unterhalt einstellen, bis der Nachweis auf Unterhaltsanspruch erbracht wird?

    Ich danke für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jan,

      wenden Sie sich an das Zuständige Jugendamt um Informationen zum Stand der Unterhaltspflicht einzuholen. In einem zweiten Schritt raten wir zur Konsultation eines Anwalts. Die Zahlungen auf eigene Faust einzustellen, könnte Nachteile für Sie nach sich ziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anastasia sagt:

    Hallo,
    Ich lebe mit meinem Partner seit 7 Jahren zusammen (nicht verheiratet). Er ist seit 6 Jahren geschieden (davor ca. 2 Jahre getrennt lebend). Er hat 2 Kinder aus der früheren Ehe (die beiden waren ca. 7 Jahre verheiratet) 12 und 14 Jahre alt. Die Kinder wohnen bei der ex Frau. Mein Partner zahlt von Anfang an Unterhalt für Kinder und für die Ex Frau.Inzwischen arbeitet sie teilzeit, 25 Stunden die Woche. Meine Frage ist nun,

    1.soll er ihr überhaupt noch Unterhalt zahlen? (Er verdient 2400 Euro netto und ihm bleibt nach dem Unterhalt nur ein Selbstbehalt übrig, ca.1100 euro). Die Kinder sind doch schon alt genug,dass sie sich einen vollzieht Job sucht?

    2.Und was ist wenn wir zusammen einen Kind kriegen,aber nicht verheiratet sind? Hat die ex Frau und seine andere Kinder mehr Anspruch gegenüber ihn als unser eigenes kind (ich verdiene genauso viel wie er)?
    VIELEN DANK!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anastasia,

      nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung können Geschiedene auch gerichtlich dazu verpflichtet werden, größere Anstrengungen zu machen, um den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Dazu können Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt wenden. Der Kindesunterhalt bliebe dabei allerdings unberührt. Sollte ein Geschiedener ein weiteres Kind bekommen, ist er auch diesem vollumfänglich zu Unterhalt verpflichtet, dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Wagner B. sagt:

      Entschuldigung aber Kinder 12 Jahre und 14 Jahre alt sind schulpflichtig und können keinem Vollzeitjob nachgehen. Die Exfrau könnte ab dem 12 lebensjahr des Jüngsten Kindes Vollzeitstelle machen. Doch falls die Kinder mehr Zuwendung bei den Schularbeiten und Hausaufgaben brauchen, muss sie es nicht. Am besten gehen Sie zur kostenlosen Rehchtsberatung für Frauen in der Nähe Ihres Wohnortes.

  • Sevra sagt:

    Hallo,
    habe da eine Frage? 1992 habe ich geheiratet 1997 war ich geschieden. Aus dieser Ehe entstand ein Kind. Mein Ex Mann hat werder mir noch seiner Tochter Unterhalt gezahlt. Jetzt nach 20 Jahren will er von mir Unterhalt haben und hat einen Anwalt eingeschaltet. Zumal er inzwischen Verheiratet ist.
    Kann er damit was erreichen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sevra,

      wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall stets an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie ausführlich beraten und auch die Aussicht auf Erfolg des Antrags einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Wagner B. sagt:

      hauptsächlich die Nachweise sammeln, dass Sie nur alleine das Kind erzogen und finanziert haben. Dass der Vater keine DM oder € zum Kindesunterhalt beigetragen. Alle Ausgaben , Ferienreisen, Schulausflüge … alles belegen. Es gibt kostenlose Rechtsberatungen in jeder großen Stadt. Gehen Sie dorthin. Lassen Sie sich vom Anwalt ein Schreiben aufsetzen, wo Sie alle die §§, was er dem Kind gegenüber nicht eingehalten hat, klar aufführen. Schreiben als Einschreiben mit RÜCKSCHEIN an den Exmann schicken.

  • Peter sagt:

    Hallo,
    meine Frau möchte sich nach 2,5 Jahren Ehe scheiden lassen. Wir haben ein gemeinsames Kind, 9 Jahre alt. Ich selber bin Vollzeit Berufstätig und verdiene nicht schlecht. Seit dem unsere Tochter in der Schule ist, wollte ich dass meine Frau auch wieder arbeiten geht, zumindest halbtags. Sie hat aber keine Lust und genießt lieber ihre Freizeit. Um das Kind kümmert sie sich nach der Schule, die Arbeit im Haushalt teilen wir uns.
    Wenn ich mir die Berichte hier durchlese muss ich feststellen, dass ich keine Möglichkeit habe, meine Frau dazu zu bewegen einer Beschäftigung nachzugehen und muss auch für sie (nicht nur für mein Kind) vollen Unterhalt zahlen und so wie ich es hier verstehe sogar auch noch nach der rechtskräftigen Scheidung. Ist das so? Das Problem ist, wenn jemand nicht arbeiten will, dann schafft er es auch keine Beschäftigung zu finden. Gibt es da nichts was man tun kann?
    Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      in der Regel besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt erst bei einer Ehedauer von drei Jahren oder mehr. Ihre Frau ist in jedem Fall dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie eine Tätigkeit sucht, um den Lebensunterhalt selbst zu erstreiten. Lassen Sie sich in dieser Angelegenheit anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • GinaB. sagt:

    Hallo,
    Mein Mann und ich haben uns gerade nach fast 25 Jahren Ehe getrennt. Er verdient recht gut (selber Jurist!) Ich habe in unserer Ehe kaum gearbeitet. Zu Beginn, da die Kinder, beide inzwischen über 18, zu klein waren, später, da unsere jüngste Tochter extrem krank ist und sich eigentlich jeder Arzt wundert, dass sie noch nicht gestorben ist. Mein Mann meint zwar, er wird mich nicht über den Tisch ziehen, aber aufgrund meiner Recherchen frage ich mich doech besonders zwei Dinge:
    1) Habe ich damit zu rechnen, dass ich im Falle des Todes meiner bisher von mir gepflegten Tochter nach einer Scheidung keinen Ehegattenunterhalt bekommen werde? Obwohl wir 25 Jahre verheiratet waren, ich seit 21 Jahre unsere schwerstbehinderte Tochter pflege und nächstes Jahr 50 werde?
    2) Ist es daher sinnig, jetzt im beginnenden Trennungsjahr so schnell wie möglich auf getrennten Konten und einem festen Unterhalt zu bestehen? Insbesondere da ich Pflegeld der höchsten Stufe bekomme und meine Tochter Grundsicherung, die bei dem Trennungsgeld ja nicht berücksichtigt werden darf. Vlt könnte ich so etwas Geld für später ansparen. Kann ich das irgendwie formfrei beantragen? Mein Mann hat mir nämlich erst vorgestern mitgeteilt, dass er am 1. Juli auszieht und weiß, dass ich mit unserer Tochter bis kurz vorher im Urlaub bin und keinen rechtlichen Rat mehr einholen kann-

    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gina,

      1. der Ehegattenunterhalt kann aus unterschiedlichsten Gründen beantragt werden, die Rundumbetreuung eines behinderten Kindes ist hier nur ein möglicher Grund.
      2. In der Trennung ist es ohnehin vonnöten, getrennte Konten zu eröffnen, um Trennung von Tisch und Bett in jeder Beziehung zu gewährleisten.

      Verzichten Sie idealerweise auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nicht auf die Scheidungsberatung. Suchen Sie hierzu einen freien Träger oder einen Rechtsanwalt auf.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Wagner Britta sagt:

      Sammeln Sie alle Beweise, dass Sie die gemeinsame Tochter mit Vollzeit gepflegt haben. Es ist für Sie sehr wichtig. Das waren Arbeitsleistungen. Sie müssen unbedingt RV Anwartschaften von Ihrem gatten bekommen. Von beiden Ehepartnern werden die RV Anwartschaften aus der EHEZEIT zusammengezählt und dann 50% 50% geteilt.Darauf dürfen Sie nicht verzichten.
      Ich wurde auch kurz vor dem 50-Geburtstag geschieden und konnte keine fixe Arbeitsstelle mehr bekommen. Sofern auch keine RV-Anwartschaften mehr sammeln. Bestehen Sie auf Nachehelichem Unterhalt , zu dem Sie anrechnungsfrei dazu verdienen können. Denn mit einer Viollzeitarbeit kann man selten im Alter von 50 Jahren rechnen: Sie sollten versuchen Ihren Mann zu überreden Ihnen ein kleine Eigentumswohnung zu schenken. Wenn nicht ganz bezahlt, dann mindestens zur Hälfte und er sollte Ihr Bürger für die Finanzierung sein. Sie könnten aus dem Unterhalt in Raten die Finanzierung zahlen. Immerhin haben Sie Ihr Leben der Familie und dem Kind gewidmet. Lassen Sie sich – Verzeihung ( aus eigener Erfahrung) – NICHT FÜR DUMM VERKAUFEN. Ich wurde vom einem Millionär aber so ausgenuzt in der Ehe, das würden Sie mir nicht glauben. Viel Glück!

  • C. Bra. sagt:

    Hallo,
    mein Mann verpflichtete sich im Scheidungsurteil, mir Unterhalt bis zur Rente zu zahlen. Er ist mehrfacher Millionär und ich verzichtete auf jede weitere Abfindung, er beendete die Ehe.
    Nun zu meiner Frage: Erlischt die Unterhaltsverpflichtung wenn ich wieder heirate?
    Es wurden davon nicht im Urteil vermerkt.
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo C.Bra.,

      in der Regel erlischt der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bei erneuter Heirat des Unterhaltberechtigten. Allerdings kann dies durch Scheidungsfolgenvereinbarungen neu geregelt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Werner sagt:

      Leider ja. Es ist im Gesetzbuch BGB 2, Kapitel 5., §1586

  • bahar sagt:

    Hallo ich bin geschieden und habe ein kind (13 Jahren alt)von d.ersten ehe.İnzwischen habe ich wieder geheiratet aber Mein mann ist zur Zeit in der türkei er lebt nicht mit uns.Der vater meines Kindes zahlt seit 6 monaten Kein cent weil er sich arbeitslos gemeldet hat.Die behörden haben mir gesagt er bzw. wir sind nicht mehr verpflichtrt für ihr kind unterhalt zu zahlen weil sie sich wieder verehelicht haben! Ist das wirklich so? ich lebe in Ludwisburg ich bin berufstätig weil ich mein Mann aus der Türkei herholen muss muss ich Vollzeit arbeiten aber ich verdiene ca.1200 Euro muss die Miete stromm BK alles selber zahlen kann..können Sie mir bitte behilflich sein..

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo bahar,

      es ist nicht korrekt, dass der vater Ihres Kindes seine Unterhaltspflicht verliert, wenn Sie erneut heiraten. Es können allerdings andere Umstände dazu führen, dass er weniger zahlen muss. Gänzlich wird seine Pflicht, Unterhalt zu zahlen jedoch in der Regel nicht wegfallen. Sie können sich in einem ersten Schritt an das örtliche Jugendamt wenden, um eine Beratung zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Anette T. sagt:

    Hallo,

    vor kurzem hat die Exfrau meines Mannes Suizid begangen und die zwei gemeinsamen Kinder zurückgelassen. Der Große ist fast 22 Jahre alt, der Kleine 13. Für beide Kinder wurde regelmäßig Unterhalt gezahlt. In wie weit muss für den Großen noch gezahlt werden, der Kleine lebt nun bei uns: Er hat einen Hauptschulabschluss gemacht, ist dann auf die Realschule gegangen und da er diese nicht regelmäßig besucht hat, wurde er der Schule verwiesen, da er auch schon 18 jahre alt war. Daraufhin war er in einer bezahlten berufsvorbereitenden Einrichtung und hat anschliessend eine Ausbildung zum Koch begonnen. Diese wurde ohne unser Wissen abgebrochen, und er verdiente eigenes Geld in dem er bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt war. Nun beginnt er im September eine Ausbildung zur Altenpflege, kann dort auch jetzt schon mitarbeiten und erhält entsprechendes Geld. Ist mein Mann nun noch in der Unterhaltspflicht für den Großen?

    SG Anette

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anette,

      prinzipiell sind die Eltern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung ihrer Kinder unterhaltspflichtig. Diese kann erlischen, wenn bereits für den Selbsterhalt gesorgt wurde. Ein Anwalt kann Ihnen für Ihren Fall eine kompetente Rechtsberatung bieten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thorsten sagt:

    Hallo

    Trenne mich von meiner psychisch kranken Frau. Unsere beiden Kinder werden bei mir leben. In wie weit bin ich verpflichtet meiner Frau noch Unterhalt zu zahlen? Gibt es eine zeitliche Begrenzung? Sie wird aufgrund ihrer Erkrankung wahrcheinlich nie wieder voll arbeiten können!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thorsten,

      es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Ihre Ehefrau in einem solchen Fall nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt geltend machen kann. Hierüber haben die Gerichte je nach Einzelfall zu entscheiden. Eine exakte zeitliche Begrenzung ist dabei die Regel, doch auch unbegrenzte Unterstützung kann in Ausnahmefällen gewährt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hans B. sagt:

    Seit der Scheidung im Jahre 2004 zahle ich meiner Ex-Frau ca 900 Euro Unterhalt zu ihrem
    Rentenanspruch. Im letzten Jahr hat sie mindestens 300.000 Euro von ihren verstorbenen
    Eltern geerbt. Nach meiner Auffassung ist sie daher nicht mehr unterhaltbedürftig. Ich habe
    kein angesammeltes Vermögen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      um den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau aufzulösen, bedarf es in der Regel einer gerichtlichen Entscheidung im Zuge einer Abänderungsklage. Suchen Sie hierzu den Rat eines Rechtsanwalts auf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Eva sagt:

    Wie lange muss der geschiedene Mann Unterhalt für die gemeinsamen 2 Kinder zahlen? Kinder beide 20 Jahre alt, lebten bislang im Haushalt der Mutter. Ein Kind hat soeben Ausbildung z. Verkäufer abgeschlossen, das zweite Kind hat noch keine Ausbildung begonnen aber arbeitet. Durch den Tod der Mutter müssen beide jetzt in eine erste eigene Wohnung umziehen und sich selbst finanzieren. Wie lange haben sie Anspruch auf Unterhalt vom Vater?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eva,

      der Unterhaltsanspruch reicht in aller Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, sofern diese zeitnah – zumeist nicht später als drei Monate – nach dem Schulabschluss angefangen wurde.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Britt sagt:

      Hallo,
      ich möchte mich von meinem Mann scheiden lassen. Er verdient ca. 4700 € brutto. Wir haben ein Haus mit Grundstück, außerdem bin ich seit 8 Jahren erwerbsunfähig, unsere beiden Kinder sind beide volljährig. Wie viel Unterhalt und vor allem wie lange steht mir der Unterhalt zu?

      Lg. Britt

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Britt,

        Höhe und Anspruchsdauer des Unterhaltsanspruches sind je nach Einzelfall verschieden. Eine eindeutige Festlegung ist hier nicht möglich. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • María sagt:

    Guten Tag
    Ich bin Mexikanerin mit 2 Kinder, ein Junge 15 und eine Tochter 18, ich lebe seit 10 Jahren wieder in Mexiko. Meine Tochter, die von meinem noch Ehemann Adoptiert würde und ein gemeinsame Sohn wohnen mit mir in Mexiko. Beide Studieren noch mit sehr gute Noten. Mein Mann ist deutsche mit Wohnsitz in Deutschland seit 10 Jahren auch und er möchte die Scheidung. Er hat ein 8 Jährige Sohn und wohnt mit ihm zusammen. Er sagte neuerdings zu mir, dass er die Unterhalt für meine Tochter nicht mehr zahlen kann, weil sie nicht seine Tochter ist und weil sie schon Volljährige ist. Und mein Sohn sollte 135,00 € erhalten nach, er hätte den Betrag nach die Düsseldorfer Tabelle und die Ländergruppierung für Mexiko entsprechend berücksichtigt.
    Meine Fragen sind: Ist das was er schickt okay?, hat meine Tochter keine Anspruch mehr auf Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo María,

      der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter erlischt in der Regel nicht automatisch bei Volljährigkeit. Während der ersten Ausbildung – in diesem Fall das Studium – bleibt er zumeist bestehen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dietmar sagt:

    Wie ist das mit der Unterhaltsverpflichtung im Falle daß der Verpflichtete ebenso wie der Berechtigte ins Rentenalter übergeht in Bezug auf den Krankenvorsorgeunterhalt? Besteht dieser unendlich fort?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dietmar,

      es gibt keine festgeschriebene Dauer, die für Unterhaltsansprüche festgesetzt werden kann. Wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. L. sagt:

        Der Staat drückt sich wo er kann! kann man dazu nur sagen korekt würde es sein wenn der Unterhalt erlischt sobalt die kinder die Schule Verlassen und der Ehepartner uneingeschränkt Arbeiten könnte egal ob er/Sie kann oder will!
        Beim Kindesunterhalt ist es Bessser geregelt!

      2. Norbert sagt:

        Hallo, Ich bin seit 10 Jahren geschieden, Meine Ehe war 25 Jahre lang. Da Ich nunmehr Erwerbsminderung Rentner bin, wegen chronisch krank. Meine ehemalige Frau zahlt laut Beschluss Amtsgericht monatlich Unterhalt. Wir möchten uns einigen über einige Pauschale (Einzelzahlung) verständigen. Wie lange muss meine Ex-Frau Unterhalt zahlen ? Bis Rente oder lebenslang ?. Um einen Kompromiss zu verhandeln. Danke vorab.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Norbert,

          es gibt keine pauschal festgelegte Dauer, die für den Unterhalt anzusetzen ist. Die Zahlungsdauer richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Sachlage prüfen zu lassen.

          Ihr Scheidung.org-Team

    2. Petra sagt:

      Wir sind seit 25 Jahren verheiratet, mein Mann hat jetzt die Scheidung eingereicht.
      Ich beziehe seit 2014 volle Erwerbsunfähigkeit Rente bis zu meiner Altersrente.
      Mein Mann ist rentner. Meine Frage wie lange bekommen ich Unterhalt von meinen Mann.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Petra,

        dies lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier viele Faktoren mit hineinspielen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Sie individuell beraten kann.

        Ihr Scheidung.org-Team

    3. Regine sagt:

      Hallo!
      Ich bin seit 2009 erwebsunfähig und habe 2 Söhne. Einer ist berufstätig und der andere studiert noch.
      Am vergangenen Wochenende hat mein Exmann mir mitgeteilt, dass er schwer erkrankt ist und nicht weiß, wie lange er noch den Unterhalt zahlen kann.
      Fällt er dann ggf. weg oder wird er von einer anderen Stelle übernommen, was ich auch schon gehört habe.
      Danke für die Hilfe

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Regine,

        ist der Unterhaltsschuldner nicht mehr in der Lage, Kindesunterhalt zu leisten, kann für Kinder bis einschließlich 17 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine entsprechenden Ersatzleistungen. Hier bleibt im Zweifel nur die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Grundsicherung usf.).

        Ihr Scheidung.org-Team

    4. Michael sagt:

      Frage: Bin seit Mai 2009 geschieden, Unterhalt wurde keiner vereinbart. Im Mai2018 geht meine ExFrau in Pension und möchte plötzlich von mir doch Unterhalt (erhält 1000,- netto Pension, ich habe netto 1.400,-Pension). Kann das sein? Wo nie eine Unterhaltszahlung vereinbart wurde. Damals musste ich nur Alimente für unser studierende Tochter zahlen. Diese arbeitet inzw. und erhält nichts mehr.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Michael,

        bitte wenden Sie sich zur Bewertung der geforderten Unterhaltszahlungen an einen Anwalt. Wir können deren Zulässigkeit an dieser Stelle nicht prüfen.

        Ihr Scheidung.org-Team

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