Verwirkung von Unterhalt: Wann kann der Unterhaltsanspruch entfallen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Verwirkung von Unterhalt

Unterhaltsansprüche müssen nicht auf Dauer bestehen. Sie können zeitlich begrenzt sein oder aber auch durch Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gänzlich entfallen. Doch die Grenzen für die Verwirkung von Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt oder Kindesunterhalt sind aufgrund der anzunehmenden Bedürftigkeit von Unterhaltsberechtigten eng gesteckt. Aber auch der Schuldnerschutz vor unberechtigten Ansprüchen bleibt beim Unterhalt nicht außer Acht. Wann aber kann es zur Verwirkung von Unterhalt gegenüber ehemaligen Ehepartnern oder den eigenen Kindern kommen?

Das Wichtigste zur Verwirkung des Unterhalts in Kürze

Was bedeutet es, wenn der Anspruch auf Unterhalt verwirkt wird?

Bei der Verwirkung von Unterhalt kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten die Weitererfüllung der Zahlungen für den Schuldner grob unbillig (also unzumutbar) machen. Obwohl ein genereller Unterhaltsanspruch besteht, kann die Zahlung also dennoch entfallen.

Wann ist die Verwirkung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt möglich?

Eine kurze Ehedauer, eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft oder aber strafbares Verhalten kann unter anderem zur Verwirkung von Unterhalt führen. Einen Überblick zu den einzelnen Umständen, die in § 1579 BGB aufgeführt sind, finden Sie hier.

Wann entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt bei schuldhaftem Verhalten des Kindes?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann unter anderem durch sittliches Fehlverhalten verwirkt werden. Möglich ist dies jedoch erst ab Volljährigkeit des Kindes. Mehr dazu lesen Sie hier.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Unterhalt des Ehegatten verwirkt sein?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann auf vielfältige Weise verwirkt werden. Die Grundlage hierfür bildet § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser listet unterschiedliche Gründe auf, die zur Verwirkung von Unterhalt (Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt) führen kann. Im Kern beschreiben sie Konstellationen, die die Weiterleistung von Unterhaltszahlungen für den Schuldner grob unbillig machten. Aufgrund folgender Sachverhalte kann bei nachehelichem oder Trennungsunterhalt demnach die Verwirkung begründet sein:

Kurze Ehedauer & Co: Wann kann der Unterhalt verwirkt sein?
Kurze Ehedauer & Co: Wann kann der Unterhalt verwirkt sein?
  • Verwirkung von Unterhalt wegen kurzer Ehedauer: Wann eine kurze Ehe vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Eine Rolle spielt insbesondere auch, wie weit die Eheleute in dieser Zeit bereits auf eine gemeinsame und eng verflochtene Lebensführung ausgerichtet waren. In der Regel kann eine Dauer von zwei bis maximal Jahren als kurz gelten. Am Ende entscheidet jedoch stets der Einzelfall.
  • Verwirkung von Unterhalt, wenn eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft besteht: Hat der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung eine neue Partnerschaft, die bereits länger besteht (mindestens ein Jahr, eher zwei bis drei) oder anderweitig als verfestigt (eheähnlich) gelten kann, kann auch hier der Unterhalt verwirkt sein. Eine automatische Verwirkung von Unterhalt, wenn ein neuer Partner in das Leben des Berechtigten tritt, bedeutet das also nicht. 
  • Verwirkung von Unterhalt wegen Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige: Hierzu zählen zum Beispiel Körperverletzung, schwere Beleidigungen oder Verleumdungen, sexuelle Gewalt u. a. Der Unterhaltsempfänger muss dabei aber schuldhaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen handeln (gilt also zum Beispiel nicht bei Fahrlässigkeit).
  • Verwirkung von Unterhalt wegen mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit: Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betroffene den eigenen Job kündigt und so seine Einkünfte selbstverschuldet verringert. Auch verschwenderisches Verhalten, Ausbleiben bzw. Abbrechen, Ablehnen von Therapien, die zum Beispiel bei Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen die Bedürftigkeit zukünftig herabsetzen könnten. 
  • Verwirkung von Unterhalt wegen der Verletzung von Vermögensinteressen: Handelt der Berechtigte gegenüber dem Unterhaltsschuldner in einer Weise, die diesem beruflich schaden könnten, kann auch hier die Verwirkung von Unterhalt erfolgen. Eine Strafanzeige (bei wissentlich falscher oder leichtfertig gestellter Anzeige) kann dies ebenso begründen wie das Anschwärzen beim Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, wenn diese sich auf seine Einkommensverhältnisse negativ auswirken können (z. B. durch drohende Kündigung, Verlust von Kunden).
  • Verwirkung von Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzungen: Unter Umständen kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum vor der Trennung den eigenen Unterhaltspflichten in gröblicher Weise nicht nachkam (Beteiligung am Familienunterhalt). Zu beachten ist hierbei, dass der Beitrag zum Familienunterhalt nicht zwangsläufig in Barunterhalt, sondern auch in Form von Naturalien erfolgen kann (Haushaltsführung, Kinderbetreuung usf.).
  • Verwirkung von Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber dem Pflichtigen: Hier käme neben einer unberechtigten Strafanzeige ebenfalls etwa auch das Ausbrechen aus einer intakten Ehe infrage. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Verwirkung von Trennungsunterhalt bei Fremdgehen automatisch gegeben ist. Die außereheliche Beziehung muss auch wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, kann dies im Einzelfall der Fall sein.
  • Verwirkung von Unterhalt wegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe: Die Auflistung ist § 1579 ist demnach nicht abgeschlossen. Im Einzelfall können also auch weitere Verfehlungen eine grobe Unbilligkeit begründen.

Grundsätzlich gilt: Zwar ist die Verwirkung von Unterhalt nach BGB also in bestimmten Fällen möglich. Im Zweifel muss jedoch ein Familiengericht entscheiden, ob die vorliegenden Gründe tatsächlich genügen, um die Unterhaltsberechtigung zu verneinen. Ein Anwalt für Familienrecht kann abwägen, wie die Aussichten auf Erfolg stehen, sollte es doch einmal zu entsprechenden Streitigkeiten kommen. Spätestens vor dem Familiengericht ist die Vertretung durch einen Anwalt für den Antragsteller verpflichtend.

Verwirkung der Unterhaltsansprüche von Kindern nach § 1611 BGB

Ist die Verwirkung auch beim Kindesunterhalt denkbar?
Ist die Verwirkung auch beim Kindesunterhalt denkbar?

Nicht nur gegenüber Ehegatten, sondern auch gegenüber Kindern kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen. Die Voraussetzungen sind hier jedoch noch strenger gewählt, um Kinder vor Bedürftigkeit zu schützen. Nichtsdestotrotz können einzelne Situationen dazu führen, dass auch der Kindesunterhalt verwirkt ist.

Einen wesentlichen Aspekt hierbei stellt das Verhalten des betroffenen Kindes selbst dar. Sittliches Verschulden kann auch hier nach § 1611 BGB zur Verwirkung von Unterhalt führen. Dies ist jedoch stets nur ab Volljährigkeit des betroffenen Kindes möglich. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern nicht möglich.

Auch bei volljährigen Kindern kommt die Verwirkung des Unterhalts in der Praxis jedoch nur selten zur Anwendung. Vorausgesetzt ist ein sittliches Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsschuldner, durch das die Weiterzahlung von Kindesunterhalt grob unbillig gegenüber dem zahlenden Elternteil wäre. Diese Unbilligkeit kann bestehen, wenn

  • das Kind durch eigenes Verschulden erst bedürftig geworden ist,
  • den eigenen Pflichten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen in grober Weise nicht nachkam oder
  • sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (gegenüber dem Schuldner oder seinen nahen Angehörigen).

Im Einzelfall ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auch dann möglich, wenn der Betroffene diesen gegenüber dem Pflichtigen seit über einem Jahr nicht geltend gemacht hat (vgl. § 204 BGB). Kann der Schuldner dadurch und durch weitere Umstände davon ausgehen, dass auch künftig keine entsprechende Geltendmachung erfolgt, ist der Unterhalt im Zweifel verwirkt.

Im Folgenden einige Beispiele, die in der Vergangenheit im Einzelfall zur Verwirkung von Unterhalt eines volljährigen Kindes führten:

  • Abbruch der schulischen Ausbildung, ohne dies mitzuteilen, um so weiter Unterhalt zu erhalten
  • ziellose Fortführung des Studiums oder nachweislich fehlende Bemühungen um eine Ausbildungsstelle über einen längeren Zeitraum
  • Aufnahme einer Beschäftigung neben dem Studium, ohne hierüber Auskunft zu erteilen (Nichterfüllung der Auskunftspflicht bei Veränderung der Einkommensverhältnisse)
  • Verwirkung von Unterhalt wegen Verleumdung, Beleidigung oder falscher Verdächtigung wegen einer Straftat oder bei anderen schwerwiegenden strafbaren Handlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (in besonders schweren Fällen)

In solchen Fällen kann eine Verwirkung von Unterhalt zumindest möglich sein. Doch die Zahlungen ohne rechtliche Regelung einzustellen, kann hier dem Schuldner zum Verhängnis werden. Im Streitfall muss im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden, ob das sittliche Fehlverhalten des Kindes tatsächlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründen können.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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