Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen
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Kommentare

  • Brigitte sagt:

    Hallo,
    mein Sohn (24) ist zuhause ausgezogen. Er hat weder eine Ausbildung gemacht, noch eine Arbeitsstelle länger halten können. Sein Vater wohnt auf einem anderen Kontinent und hat seit 13 Jahren keinen Unterhalt mehr bezahlt. Jetzt hat der Sohn Hartz 4 beantragt. Meine Frage: Bin ich ihm gegenüber unterhaltspflichtig? Danke für die Hilfe.

  • Daniel sagt:

    Hallo, ich habe einen Sohn 19 – privelegierter Unterhalt – er wohnt bei seiner Mutter. Ich habe bis jetzt jeden Unterhalt gezahlt, bin mittlerweile Rentner und habe ein Einkommen von 1300:- /Monat. Was die Mutter verdient weiss ich nicht, vermute allerdings recht viel denn sie verweigert jede Auskunft. Das Problem ist: ich wohne im Ausland und sie mit Sohn in Deutschland. Als der Sohn 18 wurde verlangte sie 240 Euro monatlich. Vor ein paar Monate habe ich erfahren dass die Unterhaltsleistung aber neu errechnet wird sobald das „Kind“ volljährig wird. Das ist nie geschehen aber als ich sie darauf aufmerksam gemacht habe hiess es auf einmal ich sollte nur noch 100 € pro Monat wieter zahlen. Aus finanziellen Gründen habe ich keine Möglichkeit einen Anwalt zu beauftragen und in Deutschland gegen sie vorzugehen, wie gesagt: sie verweigert jede Auskunft. Ich vermute mal dass sie gut 2300 Netto verdient also gut 1000 Euro mehr als ich (Rentner) Meinen Sie die 100 Euro sind gerechtfertigt? Wenn nein was ist zu tun? Ein größeres Problem ist auch dass ich nichtmal diese Ausgaben van der Steuer absetzen kann da ich keine Auskünfte über Ihre Einkünfte habe. Sowohl zur Frau als zum Kind habe ich seit Geburt des Kindes keinen Kontakt. Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Es ist uns daher nicht möglich abzuschätzen, ob die Zahlungen in Ordnung oder nachvollziehbar sind.

      Wenden Sie sich für eine Beratung und Prüfung der Unterhaltsansprüche daher bitte an einen Anwalt. Können Sie sich keinen Anwalt leisten, können Sie ggf. Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • MW sagt:

    Zu meiner Situation ich bin 23y alt und befinde mich in einem dualen Studium mit einem Nettoeinkommen von 1.407,00 €. Nun steht mit meinem Auszug die Trennung der Eltern ins Haus. Mir fällt ungefähr eine Miete von 405,00 € an und wenn ich mich rechtlich richtig eingeordnet habe bin ich ein nicht privilegiertes Kind i.S.d. § 1609 BGB. Nun ist meine Frage ob ich nebst den 200,00 € überhaupt einen Unterhaltsanspruch aufgrund meiner Mietkosten haben könnte oder ob dies aufgrund meines relativ hohen Nettoeinkommes wegfällt?
    Vielen Dank für die Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo MW,

      können Kinder in der Ausbildung ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen selbstständig decken, entfällt ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Regel.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elisabeth sagt:

    Mein Enkel wurde im August 18 Jahre alt,hat keinen Schulabschluss, und keine Lehrstelle.Er wird jetzt in drei Monaten von seiner Mutter ,wegen einer Beziehung ,und Auflösung der Wohnung auf die Strasse gesetzt.
    Meine Frage : Hat Er Anspruch auf Unterhalt von seiner Mutter (Scheidungskind) .

  • RS. sagt:

    19 Jahre altes Adoptivkind, Schulabbrecher, Spiel-und Drogenabhängig und bisher noch keine begonnene Ausbildung und Lehrstelle, sowie arbeitsunfähig oder -willig.
    Wer ist für den Unterhalt verpflichtet und bis zu welchem Alter?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo RS.,

      unterhaltspflichtig sind in der Regel die rechtlichen (Adoptiv-)Eltern. Diese Pflicht bleibt zumeist bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung/ des ersten Studiums bestehen. Im Einzelfall kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt sein. Ob dies in Ihrem Fall denkbar ist, kann ein Anwalt klären. Eine Einschätzung dazu ist hier nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Berlin sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,
    ich bin Student, 23 Jahre, wohne alleine und arbeite 20 Std / Woche als Werksstudent. Mein Vater ist seit Januar’20 arbeitssuchend und zahlt keinen Unterhalt mehr an mich. Übernimmt die Arbeitsagentur die Unterhaltszahlung?
    Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Berlin,

      für die Leistung von Unterhalt sind vornehmlich die Eltern des Kindes zuständig. Können diese den Unterhalt nicht leisten, können Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ggf. Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen. Bei Kindern ab 18 können im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums alternativ Ausbildungsförderungen in Anspruch genommen werden (BAföG usf.). Eine Unterhaltspflicht seitens der Arbeitsagentur besteht grundsätzlich nicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karl sagt:

    Liebes Team von Scheidung.org,

    wieviel kann meine geschiedene Frau (gleiches Nettoeinkommen wie ich) von unseren drei über 18-jährigen Kindern, die als Studenten bei ihr wohnen, als Gegenleistung für Kost und Logis in ihrer Eigentumswohnung verlangen – nur das Kindergeld und den Unterhaltsanteil (50%) von ihr oder meinen Anteil auch noch dazu? Oder gibt es Obergrenzen oder ortsübliche Mietwerte als Richtlinien? Bei drei Studenten wären das nach ihrer Vorstellung über 2500€ pro Monat… das erscheint mir zu viel.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage ist nicht möglich. Ggf. kann ein Anwalt die Ansprüche gegenüber Ihren Kindern prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carsten sagt:

    Sehr geehrtes Scheidung.org-Team,
    ich habe einen Sohn (23), der als nicht privilegiertes volljähriges Kind studiert und einen eigenen Hausstand hat und ich ihm auch entsprechenden Kindesunterhalt zahle.
    Mit meiner neuen Frau werde ich nun ein Baby bekommen und wir leben zu dritt in einem Haushalt.
    Wirkt sich in Bezug auf Unterhalt die Geburt des (Halbgeschwisterchens) für meinen volljährigen Sohn aus, z.B. durch Erhöhung des Selbstbehalts o.ä. oder bleibt der Kindesunterhalt wie bisher, da ich nach Abzug des Selbstbehalts noch ausreichend leistungsfähig bin?
    Viele Grüße
    Carsten

  • JeanLuc sagt:

    Hallo,

    Folgender Fall: Kind wird volljährig und besteht im gleichen Monat das Abitur. Studium wird angestrebt. Kind lebt beim Vater in NRW. Vater hat bereinigtes Einkommen i.H.v EUR 3.475,00, Mutter bezieht Erwerbsminderungsrente i.H.v. EUR 1.650,00. Wie würde die Unterhaltsverteilung nach Düsseldorfer Tabelle aussehen?

    Szenario 1: Abzug Selbstbehalt EUR 1.400,00 bei beiden Elternteilen, danach Quotenberechnung
    —-> Vater zahlt mehr als wenn nur sein Einkommen zugrunde gelegt würde, was lt. Leitlinien des OLG Hamm Punkt 13.3.3 in der Regel nicht passiert.

    Szenario 2: wie Szenario 1, aber Vater zahlt höchstens den Betrag, wenn nur sein Einkommen zugrunde gelegt würde —> Gesamtunterhalt fürs Kind wäre geringer

    Szenario 3: wie Szenario 2, Mutter muss die Differenz zwischen Gesamtunterhalt abzgl. Kindergeld und Tabellenunterhalt Vater zahlen, um den Gesamtunterhalt des Kindes zu wahren.

    Viele Grüße
    JeanLuc

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo JeanLuc,

      bitte wenden Sie sich für eine Berechnung der Unterhaltsansprüche an einen Anwalt. Eine Klärung Ihres Einzelfalles ist an dieser Stelle nicht möglich, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lothar sagt:

    Hallo,
    Unser Volljähriger Enkel macht Abitur 12. Klasse und hat einen eigenen Haushalt.

    Also  eigentlich nach Anmerkung 7 Düsseldorfer Tabelle 860 Euro Regelunterhalt.
    Abzgl 204 Euro Kindergeld.
    656 Euro

    Vater wäre voll Leistungsfähig. 1300 Euro über 1400 Euro Selbstbehalt.
    Mutter SGB ll nicht Leistungsfähig.
    Das Jugendamt hat den Unterhalt nach Tabelle berechnet.
    Und sagt  dass auch bei eigenem Haushalt „ein Elternteil höchstens den Unterhaltsbetrag zu leisten hat, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.

    Ist das richtig so?
    Oder muss Vater auch mehr Unterhalt, also die 656 Euro, leisten als der der sich aus der Tabelle ergibt?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Beste Grüße
    Lothar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lothar,

      Ihr Enkel kann zur konkreten Bemessung seiner Ansprüche ggf. einen Anwalt konsultieren. Eine abschließende Bewertung können wir an dieser Stelle nicht abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tobias sagt:

    Ich bin 18 jahr und in einer Berufsausbildung und eigenem Haushalt. Mein Vater verdient als einziger Elternteil geld, meine mutter bekommt kein Harz 4 weil mein vater genug verdient.

    Steht mir unterhalt zu ?
    Wenn ja mit wieviel kann ich rechnen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobias,

      Kinder haben in aller Regel auch während der ersten Ausbildung (Studium oder Beruf) weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Der allgemeine Unterhaltsbedarf bei eigener Haushaltsführung beträgt 860 Euro monatlich. Hierauf sind die Einkünfte des Kindes anzurechnen (insbesondere Kindergeld und Ausbildungsentgelt). Kann durch eigenes Einkommen der Unterhaltsbedarf nicht gedeckt werden, decken die Eltern in der Regel die Differenz über Unterhaltszahlungen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Norbert sagt:

    Hallo liebes Team,
    mein Sohn wird jetzt Ende Dezember 18, er macht im Sommer Abitur und beginnt dann eine Ausbildung. Sein Ausbildungsgehalt, kann man dies auf den Kindesunterhalt anrechen bzw. abziehen? Oder bekommt er zusätzlich den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle plus Kindergeld?
    MfG Norbert

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Norbert,

      jedwedes Einkommen des Kindes kann Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf finden. Hierzu zählen insbesondere das Kindergeld sowie Ausbildungsentgelt (abzgl. Aufwandspauschale unf ggf. weiterer Ausbildungskosten). Kann das Kind durch eigenes Einkommen den Unterhaltsbedarf aus eigenen Stücken decken, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Unterhalt. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Sohnes beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo liebes Team ,
    meine Tochter wird am 18.12.2019 18 Jahre und lebt bei der Mutter. Sie macht eine
    schulische Ausbildung in Bremen und ist nur Samstags und Sonntags bei der Mutter
    zu Hause . Über der Woche ist Sie in Bremen . Die Ausbildung wird über das Arbeitsamt finanziert. Das heist ,die öffentlichen Verkehrsmittel , Unterkunft und Verpflegung wird vom Arbeitsamt übernommen . Des weiteren bekoomt Sie vom Arbeitsamt einen Zuschuss von 119 Euro monatlich, zusätzlich bekommt Sie das Kindergeld von 192 Euro .
    Meine Frage ist, zur Zeit zahle Ich den Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle , was muss ich also noch ab den 17.12.2019 an Ihr an Unterhalt zahlen .
    MFG Andreas

  • Micha sagt:

    Hallo liebes Team,
    Beispiel 4 kommt meiner Situation sehr nahe, aber nicht ganz :-) Ich habe wieder geheiratet und meine Frau ist nicht erwerbstätig. Damit ist sie laut meiner aktuellen Erkenntnis im Rang 2 und ich kann mein Einkommen um 1300€ Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten Kindern bereinigen. Dann kommen mein Sohn, 22 Student, eigener Haushalt und meine Tochter, 18, Studentin, wohnt noch bei der Mutter. Meinem Sohn bezahle ich bereits seit Studienbeginn Unterhalt (gemäß 735€ Regel), meine Tochter hat ihr Studium erst im Oktober 2019 begonnen. Ist der Unterhalt meines Sohnes nun als nächstes abzuziehen (vorrangig) und dann kommt meine Tochter dran, oder sind Tochter und Sohn gleichberechtigt (beide nicht privilegiert) und ich muss das zusammen betrachten? Wenn ich mein Einkommen zuerst um den Unterhalt meines Sohnes bereinige, lande ich in der Düsseldorfer Tabelle ja eine Stufe niedriger, bei meinem Sohn ist die Stufe ja nicht mehr relevant. Ergo: In welcher Reihenfolge würde hier gerechnet?

    Danke Im Voraus für Eure Hilfe
    Micha

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      sind zwei nicht privilegierte Volljährige unterhaltsberechtigt, so ist ihr Unterhaltsanspruch gleichen Ranges. Ggf. ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anke sagt:

    Liebes scheidungs.org-Team,

    folgende Frage: Mein Ex hat für unseren Sohn bis zu seiner Volljährigkeit im März gem. Düsseldorfer Tabelle 546 € (Stufe 7) gezahlt. Seit April zahlt er nur noch 200 €, da er nach seinen Berechnungen nur noch 1/3 des Betrages zahlen muss. Nun studiert mein Sohn ab Oktober und der Vater will die Unterhaltszahlung komplett einstellen. Dass das nicht rechtens ist, wissen wir. Meine Frage nun: Da mein Sohn weiterhin bei mir wohnt, müsste doch die 7. Stufe + 304 € Studiengebühren als Gesamtsumme angesetzt werden. Und sofern der Ansatz 1/3 zu 2/3 Drittel korrekt ist, müsste der Vater doch 340 € ab Oktober zahlen. Sowie nachträglich für April bis September pro Monat 615 €. Ist das richtig? Vielen Dank für eine Antwort. LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anke,

      bitte wenden Sie bzw. Ihr Sohn sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Sohnes prüfen und genau beziffern zu lassen. Eine abschließende Einschätzung kann an dieser Stelle nicht getroffen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mandy sagt:

    Mein Mann sein Sohn ist 20 Jahre alt lebt bei der Mutter macht eine Lehre 2 Lehrjahr wir selbst haben zusammen einen Sohn 12 Jahre sind jetzt beide Kinder gleich gestellt ? Muss auch mein Geld beim Unterhalt mit angerechnet werden?LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      die Unterhaltspflicht besteht regelmäßig nur zwischen rechtlichen Eltern. Bei Wiederverheiratung werden die Kinder des Partners jedoch nicht automatisch rechtlich zu den Kindern des neuen Gatten, sodass eine Pflicht auf Unterhaltsleistung gegenüber Stiefkindern in aller Regel nicht besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mario sagt:

    Hallo
    ich habe eine eher technische Frage. Meine beiden volljährigen Kinder (18/21) leben bei der Mutter. Der Unterhalt wird von mir wie bisher weiter auf das Konto der Mutter gezahlt und sie stellt auch die Forderungen. Kann ich darauf bestehen direkt auf die Konten der Kinder zu zahlen, oder muss ich den Anweisungen der Kinder („zahle aufs Konto von Mama“) folgen? Vielen Dank

  • Sabine sagt:

    Hallo,
    mein Sohn wird 18 und besucht noch das Gymnasium. Ab 18 bin ich dann ebenfalls verpflichtet anteilig mit dem Vater den Unterhalt zu begleichen. Wenn mein Sohn auf den Barunterhalt besteht, kann ich dann im Gegenzug von ihm Miete und Verpflegungsgeld verlangen?
    Wie werden denn weitere minderjährige Kinder in meinem Haushalt auf meine Unterhaltshöhe angerechnet? Mein Selbstbehalt als berufstätige Mutter liegt bei 1.080 Euro. Erhöht sich dies wenn weitere Kinder im haushalt leben? Für diese muss ich doch ebenfalls aufkommen.

    Viele Grüße Sabine

  • Thomas sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,

    meine Tochter ist 19 und hatte in den letzten 3 Jahren 3 mal die Schule gewechselt und jeweils abgebrochen und möchte dieses Jahr wieder eine neue Schule besuchen/beginnen (Fachoberschule) und sucht sich gerade eine eigene Wohnung.
    In wie weit bin ich ihr weiterhin unterhaltspflichtig und ist sie privilegiert und was ist, wenn sie 21 wird?

    Danke im Voraus für die Antwort

    Viele Grüße
    Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      bitte wenden Sie sich für die Bewertung Ihres Falles an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kai sagt:

    Hallo,
    ich habe aus einer unehelichen Beziehung vor meiner Ehe einen Sohn der im Februar volljährig wird. Auch die Mutter meines Sohnes hat inzwischen geheiratet. Ich versuche momentan die Berechnung meines Unterhalts für die Zeit danach zu verstehen:

    Inwiefern wird das Einkommen der Ehepartner beider Elternteile berücksichtigt.

    Mein Nettoeinkommen beträgt 1400€
    Das meiner Frau ebenfalls

    Die Mutter meines Sohnes (unehelich) hat bis zum Frühjahr 2018 ca 3000€ netto verdient. Laut meinem Sohn möchte sie nun nicht mehr arbeiten. Das Arbeitslosengeld läuft kurz nach der Volljährigkeit meines Sohnes aus.
    Ihr Mann ist Zollbeamter mit einem geschätzten Nettoeinkommen von ca. 3500 € Netto. Er wird die Mutter im Rahmen der Familienversicherung dann wohl mitversichern.
    Vielen Dank im Voraus
    K.M.

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