Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen
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Kommentare

  • N.F. sagt:

    Guten Tag,

    wer kann eigentlich die Unterhaltsberechnung durchführen? In meinem Fall ist es nämlich so, dass meine Mutter die Unterhaltskosten durch das Jugendamt neu berechnen lassen hat, als ich 18 geworden bin, anfangs fiktiv, später mit genauen Angaben, dennoch ohne Zustimmung des Vaters. Mein Vater akzeptierte diese allerdings nicht und ließ es über seine Anwältin berechnen, wozu wiederum meine Mutter sagt, dass dies nicht „erlaubt“ sei. Auch sind die Ergebnisse der beiden komplett unterschiedlich, bei der Anwältin kam 300, letztendlich 404 Euro, was auch der Düsseldorfer Tabelle entspricht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo N.F.

      das Jugendamt berechnet den Unterhalt und bescheinigt diesen auch. Wenn Ihr Vater den Beschluss anfechten möchte, bleibt Ihm der Gang vors Familiengericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. B. sagt:

    Unsere volljährige Tochter geht noch zur Schule, hat allerdings bereits eine abgeschlossene Schulausbildung (mittlerer Abschluss) und beginnt am 1.8. ein FSJ.
    Nun ist sie Knall auf Fall ausgezogen und will keinen Kontakt, obwohl wir gerade neu bauen und extra für sie ein großes Zimmer mit eigenem Bad geplant haben. Zurzeit lebt unser 20-jähriger Sohn – in Ausbildung – noch bei uns. Unser Gesamteinkommen liegt bei ca. 5075 €. Davon gehen aber schon alleine 1300 € für Zinsen und Tilgung unseres vermieteten Hauses und weitere 800 € für den Neubau ab.
    Ist dies unterhaltsrelevant? Kann unsere Tochter einfach grundlos ausziehen und wir werden dafür auch noch bestraft?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo S.B.,

      volljährige Kinder können prinzipiell wohnen, wo sie wollen. Möglicherweise bestehen bei Ihnen spezielle Umstände, da womöglich Verabredungen getroffen wurden. Lassen Sie sich zu Ihrem speziellen Fall anwaltlich beraten.

      Ihr scheidung.org-Team

      1. S. B. sagt:

        Danke. Wir haben bereits einen Anwaltstermin vereinbart.

  • M. sagt:

    Mein Sohn (19) wird im Oktober studieren und vorauss. weiterhin bei mir (Mutter – alleinerziehend seit Geburt) wohnen.
    Er möchte, das alles so weiter läuft wie bisher, d.h. dass ich ich für seine Dachwohnung weiterhin Miete und Nebenkosten, alle Lebensmittel und seine Versicherungsbeiträge (Krankenzusatz, Unfall, Haftpflicht) zahle und der Vater weiterhin Barunterhalt leistet. Ist das möglich, oder muss ich noch zusätzlich Barunterhalt leisten ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in der Regel besteht ein Anspruch auf Barunterhalt nur gegenüber dem familienfernen Elternteil. Wohnt das Kind auch während der Ausbildung zu Hause, können Kost und Logis als Unterhaltsleistung verstanden werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Ich lese schon eine Weile mit..bin aus Dresden..Es ist richtig dass ein Volljähriger selbst bestimmen kann wo er wohnt, aber wie verhält es sich mit dem Unterhalt der Eltern. Mein Sohn ist 19 und zog einfach aus, weil er hier nicht die Regeln des Familienlebens einhalten wollte, kein Aufräumen und mit Ruhestörung nachts, laute Musik abends und tagsüber schlief er, wenn wir zur Arbeit waren. Er beendete seine 11. Klasse mit 18 Jahren und meldete sich dann beim Arbeitsamt hier arbeitssuchend, nahm aber in den ersten 3 Monaten nichts an.
    Dann zog er zu seinem Bekannten oder Freund, der in Düsseldorf wohnt und ihm eine Wohnung für 500 Euro vermiete und meldete sich dort beim Jobcenter. Und die wollen nun von uns den Unterhalt, den sie ihn als Auslage bezahlen.
    Mein Sohn soll eigentlich auch im September hier am Wohnort die Ausbildung beginnen, d. h. er muss wieder hierher ziehen, da er sonst keine Unterkunft hätte bzw. die Ausbildung hätte ein Wohnheimzimmer für ihn.
    Ist der Unterhaltsanspruch für die Zeit wo er in Düsseldorf wohnt bis Ausbildungsbeginn verwirkt? Er ist jung und gesund , nur zu faul zum arbeiten. ich frage mich warum er vom Jobcenter nicht die Auflage bekommt etwas zu arbeiten und statt dessen wir zur Rechenschaft gezogen werden.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      der Unterhaltsanspruch des Kindes kann zwar durch dessen Schulabbruch und Arbeitsunwilligkeit verwirkt sein. Hier ist letztlich jedoch jeder Einzelfall neu zu bewerten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • J.S. sagt:

    Hallo bräuchte mal ein Rechenbespiel weil so finde Ich keins.Tochter wird 18 geht aufs Gymnasium lebt bei Ihrer Mutter beide verdienen gleich viel die Mutter eher mehr wer zahlt wiviel Batunterhalt?Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Unterhaltsanspruch bemisst sich anhand der Düsseldorfer Tabelle und dem exakten Satz der Einkommen. Zudem ist von Bedeutung, ob das Kind noch im Haushalt eines der Elternteile lebt. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. J.S. sagt:

        Lebt bei der Mutter steht aber im Text oben.Wollte doch nur ein Rechenbespiel?Geht das dann 50/50 oder …….?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          Rechenbeispiele finden Sie im Text. In der Regel besteht die Barunterhaltspflicht nur für den familienfernen Elternteil. Lebt das Kind also bei der Mutter, so sind Kost und Logis als Unterhaltsleistung anzuerkennen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Desire sagt:

    Meine Tochter 19 hat in der 12. Klasse die Schule abgebrochen und ist von Frankfurt nach Hamburg zum Freund abgehauen. Sie bekommt von uns jeden Monat das Kindergeld überwiesen. Sie hat sich vor kurzem im Jobcenter gemeldet und die wollen jetzt von mir den Unterhalt für meine Tochter abgetreten haben. Auskunft hatte ich erteilt und nun kam die Forderung von monatlich 450 Euro ab März. Meine Tochter hat keine Ausbildung, studiert nicht und hangelt sich mit Gelegenheitsjobs durch. Im September sollte sie eigentlich Ihre Ausbildung in Frankfurt anfangen. Bin ich wirklich in der Pflicht dem Jobcenter das Geld zu zahlen? Ich dachte meine Tochter hat kein Anspruch auf Unterhalt, weil sie die Situation selbst verschuldet hat. Bei und hat sie 2 Zimmer und Kost/Logi frei und ihr Taschengeld. Kann man das Jobcenter von der Forderung abbringen?

    1. Desire sagt:

      Ergänzung: Nun habe ich heute erfahren, dass meine Tochter ab Mai Ihren 450 Euro – Job aufgegeben hat um mehr Unterhalt von uns zu bekommen. Das Jobcenter aus Hamburg will auf jeden Fall zumindest die Auslagen ab Monat Mai von uns haben. Wie trete ich dieser Forderung entgegen?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Desire,

        leider sind wir nicht befugt, dezidierte Rechtsberatung zu erteilen. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt beraten.

        Ihr Scheidung.org-Team

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo Desire,

      lassen Sie sich in Ihrem speziellen Fall von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Tean

  • Wieronima sagt:

    Meine Tochter 18 beendet jetzt ihr Fachabi, bewirbt sich dann bei der Polizei. Ausbildungsbeginn dann allerdings erst April 2017. Wie verhält es sich mit Ihrem Unterhaltsanspruch bis dahin?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wieronima,

      ist die Ausbildung fest geplant und kümmert sich Ihre Tochter in dieser Zeit auch um einen Beitrag zum Lebensunterhalt, kann der Unterhaltsanspruch durchaus bestehen bleiben. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas S. sagt:

    Hallo,
    ich habe inzwischen soviel im Internet zu diesem Thema gelesen, und habe doch gar nichts verstanden.
    Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben.
    Folgender Fall:
    Meine Tochter wird in 2 Wochen 18, lebt in meinem Haushalt und beendet im Sommer die Schule. Im September beginnt sie eine Ausbildung und bekommt dann ca. 690 € netto im Monat.
    Bis jetzt habe ich das Kindergeld mit meinem Gehalt ausgezahlt bekommen und ihre Mutter hat Kindesunterhalt gezahlt.
    Wie ist dann die Regelung, wenn sie volljährig ist und noch zur Schule geht, und dann anschließend, wenn sie ein Einkommen hat?
    Und das Kindergeld steht dann ihr zu?
    So lange sie noch in meinem Haushalt lebt, was muss ich dann leisten?
    Im Rahmen der Ausbildungsunterlagen muss auch angegeben werden, ob sie Unterhaltsgeld bezieht.
    Bitte um Hilfe, ich blicke nicht mehr durch.
    Danke und viele Grüße.
    Thomas S.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      unterhaltspflichtig ist in der Regel nur der familienferne Elternteil. Lebt Ihre Tochter noch in Ihrem Hause, so muss über Kost und Logis hinaus in der Regel kein gesonderter Satz gezahlt werden. Mit Volljährigkeit steht darüber hinaus Ihrer Tochter selbst das Kindergeld zu. Das Ausbildungsgehalt ist zudem meist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Raten Sie Ihrer Tochter ggf., einen Beratungstermin bei einem Anwalt wahrzunehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roland R. sagt:

    Hallo, ich habe eine 20jährige Tochter die von Harz4 lebt. Sie hatte mit 16 eine Ausbildung in Aussicht, die sie aber leichtfertig aufs Spiel gesetzt hatte da sie ständig die Schule schwänzte. Seitdem macht sie auf depressiv, und sie hat jegliche Therapien abgebrochen. Sie ist jetzt in der Nähe ihre Mutter gezogen, lässt sich von ihr aushalten, und macht auch weiterhin keine Anstalten um selber ihr Unterhalt zu verdienen. Ich habe einen 11jährigen Sohn, für den ich jetzt das Sorgerecht bekommen habe, und der jetzt zu mir zieht. Ich verdiene 1270€ Netto, und habe die Unterhaltszahlungen für sie eingestellt, da die Mutter meines Sohnes keinen Unterhalt zahlen und wir selber über die Runden kommen müssen. Jetzt hat sie mich auf Unterhalt verklagt. Muss ich trotz dieser Umstände weiterhin für sie aufkommen?

    mfG Roland Ribbers

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roland,

      Ihre Tochter kann als nichtprivilegiertes Kind gelten, d.h. Ihr Sohn hat gegenüber ihr den Vorrang, als sie bereits volljährig ist und nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Lassen Sie sich anwaltlich dahingehend beraten, wie Sie die Klage abwenden und die Ansprüche Ihrer Tochter richtig bewerten können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manfred sagt:

    Hallo, habe eine 19 jährige Tochter, die bei ihrer Mutter wohnt. Im vorigen Jahr hat sie die Schule abgeschlossen, eine Ausbildung hat sie nicht angefangen. Seit ein paar Monaten arbeitet sie „ungelernt“ bei einem Bäcker. Was sie dort verdient, erfahre ich nicht, aber ich gehe von mindestens 450 € aus. Eine Ausbildung beginnt sie voraussichtlich im September diesen Jahres. Bin ich jetzt vor Ausbildungsbeginn unterhaltspflichtig, wie wird der Unterhalt ggf. berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manfrad,

      der Unterhaltsanpruch Ihrer Tochter kann verwirkt sei, wenn Sie die Ausbildung nicht zeitnah zum Schulabschluss aufnimmt. Arbeitet sie zur Überbrückung dieser Zeitspanne, muss auch sie der Auskunftspflciht nachkommen, um den Unterhalt korrekt berechnen zu können. Das Entgelt ist dabei in der Regel auf den Anspruch anzurechnen. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Heiko sagt:

    Hallo, verdiene 2000€ im Monat, inklusive. Spesen und Nachtschicht zuschlag . Sind diese bei der unterhaltszahlung mit anzugeben und werden diese verrechnet. Kind 18 Jahre und geht zur Schule.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heiko,

      für die Berechnung des Unterhalts sind sämtliche Einnahmen heranzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jakob sagt:

    Hallo
    “ Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie
    das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
    sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) “

    Ich wohne mit meine Frau und 10 jahrigem Sohn zusammen.Unsere Tochter ist mit hilfe des Jugentamtes aus der Familija weg gegangen und wohnt in einem Heim.Sie wird am Oktober 18
    Unterhalt zahle ich alein weil meine frau zu wenig verdient.
    In dem Unterhalsbescheid den ich vor eine Woche bekomme hab steht drin das ich den Unterhalt mus zahlen bis 31.12.2016 und weiter hin bis eine neue Berechnung kommt.
    Kann ich Widerspruch einlegen, oder ist es gerecht ?
    Ist die Tochter nach dem sie 18 wird und nicht mit uns lebt noch ein privilegiertes Kind oder nicht?
    Danke für die antwort.
    MfG Jakob

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jakob,

      auch nichtprivilegierte Kinder können weiterhin einen Unterhaltsanspruch erheben, allerdings stehen Sie in der Rangfolge hinter den privilegierten. Befindet sich Ihre Tochter noch in der schulischen Ausbildung oder beginnt sie zeitnah eine Berufsausbildung oder ein Studium, bleibt ihr Anspruch auf Unterhalt in aller Regel bestehen.

      Einen Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid können Sie jederzeit innerhalb der genannten Fristen einlegen. Zu den Erfolgsaussichten kann Ihnen an dieser Stelle nichts gesagt werden, da wir nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Kerstin sagt:

        Was „nützt“ der privilegierte Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder im eigenen Haushalt, wenn der geleistete Naturalunterhalt bei der Unterhaltsberechnung für das volljährige, nicht privilegierte Kind keine monetäre Berücksichtigung findet?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Kerstin,

          als Unterhaltsverpflichtete steht es Ihnen gegenüber volljährigen privilegierten Kindern in Ihrem Haushalt frei, zwischen der Leistung von Natural- und Barunterhalt zu wählen. In letzterem Fall zahlen Sie den Anspruch des Kindes aus und könnten diesen dann auch auf weitere Unterhaltsforderungen anrechnen lassen. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Jana sagt:

    Kann mir jemand Auskunft geben? Folgender Fall: vom Ex zwei Kinder, davon eins inzwischen 20 und nicht privilegiert. Ex möchte neue Unterhaltsberechnung, okay machen wir. Allerdings hat er inzwischen eine Frau geheiratet, welche auch zwei Kinder in diese Ehe mit brachte. Werden diese Kinder als privilegierte Kinder bei ihm in irgendeiner Form angerechnet, obwohl sie Unterhalt von ihrem leiblichen Vater bekommen, und das nicht gerade wenig?
    Unterhalt wird auf dem Jugendamt berechnet. Bei der Bafög-Berechnung werden ihm jedenfalls Freibeträge für die mitgebrachten Kinder anerkannt, da er ja moralisch für sie verpflichtet ist, weil sie in seinem Haushalt wohnen. Die Kids bekommen quasi doppelt Geld, während unsere beiden Kinder mit mir am Sparstrumpf hängen und nicht mal Bafög bekommen, weil die Große auch trotdem zu Hause wohnt und eine Ausbildung zur Erzieherin macht ohne Einkünfte. Es geht nicht immer nur Vätern schlecht…Hier stimmt was nicht in diesem Staat. Übrigens der Vater verdient 3000,00€ und löhnt nicht nach Bafög Berechnung. und Bafög gibt es auch nicht. Ich zahle die 216 € jeden Monat. Gestraft weil ich keine Stiefkinder habe die noch fett Kohle von ihrem Dad bekommen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jana,

      als privilegierte Kinder können in der Regel nur leibliche Kinder gelten, soweit nicht Kinder adoptiert wurden. Lassen Sie sich in Ihrem besonderen Fall anwaltlich beraten. Ihre volljährigen Kinder müssen Ihre Ansprüche gegenüber dem Vater dabei selbständig geltend machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elke sagt:

    Hallo,
    also mein Sohn (Einzelkind) wird im Mai 18, wohnt bei mir und geht noch zur Schule.
    Muss ich als Mutter jetzt demnächst in Vollzeit arbeiten weil beide Elternteile unterhaltspflichtig sind?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      da Ihr Sohn bei Ihnen lebt, leisten bereits auf diese Weise den Unterhalt in Naturalien (Nahrung, Unterkunft usf.). Zieht Ihr Sohn aus, müssen Sie in aller Regel einen Barunterhalt leisten. Der Anteil des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Günter sagt:

        Das kann man so nicht stehen lassen!
        Wenn das Kind 18 ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig! Naturalersatz ist da vollkommen aussen vor.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Günter,

          vielen Dank für den Hinweis. Allerdings kann das bei einem Elternteil lebende volljährige Kind frei entscheiden, in welcher Form es von diesem Unterhaltsleistungen erhalten möchte.

          Ihr Scheidung.org-Team

          1. Franz sagt:

            Hallo, kann das Kind wirklich selber entscheiden? Die Mutter arbeitet nur halbtags, was ja mit dem Kindesunterhalt funktionierte. Was ist wenn die Mutter die psychologischen Daumenschrauben ansetzt, so dass das Kind den ganzen Barunterhalt inkl. Kindergeld der Mutter abgibt, weil ja sonst die Wohnung nicht mehr bezahlbar ist? Glauben Sie wirklich, dass das Kind den berechtigten Anspruch auf gesteigerte Erwerbsobliegenheit vor Gericht stellt?.

          2. scheidung.org sagt:

            Hallo Franz,

            wir können nur die rechtliche Situation darstellen. Eine andere Frage ist, wie Menschen in individuellen Fällen agieren. Das Kind hätte in dem von Ihnen beschriebenen Fall wahrscheinlich das Recht, den eigenen Unterhalt einzubehalten und dies auch gerichtlich einzufordern.

            Ihr Scheidung.org-Team

          3. Sabine sagt:

            Hallo Scheidung.org-Team,
            Ich bin schockiert über eine solche Aussage … führt sie doch erneut dazu, dass Jugendliche zum Spielball und Werkzeug verhasster geschiedener Eltern werden! Was der Kommentar „Daumenschraube“ eines anderen Kommentars gut wieder gibt.
            Ganz ehrlich … warum sollte die Mutter eines Volljährigen Einzelkindes NICHT wieder in Vollzeit arbeiten gehen müssen?! Ich bin selber Mutter, sei hier angemerkt! Es sei denn, sie ist der Art Vermögent … wovon ich hier mal nicht ausgehe, da hier ja doch „Bedarf“ diskutiert wird … das eine Vollbeschäftigung nicht nötig wäre. Ich kann wirklich nur noch den Kopf schütteln.
            Geht es hier um den tatsächlichen Bedarf unserer erwachsenen Kinder oder nur darum, wer wieder mal Recht bekommtund wie man dem geschiedenen Elternteil Steine in den Weg legen kann … nachdem die Kinder volljährig sind?

          4. scheidung.org sagt:

            Hallo Sabine,

            der Kindesunterhalt muss in der Regel bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung gezahlt werden. Dies gilt für jedes Kind, egal welchen Alters, sofern dieses zielstrebig und in vorgesehener Zeit die Ausbildung beendet. Dabei wird auch die Ausbildungsvergütung sowie das Kindergeld volljähriger Kinder auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Es handelt sich beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder um eine Sicherstellung des Lebensbedarfs des eigenen Kindes.

            Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Was ist wenn der Kindsvater die Auskunft über sein Einkommen zur Kindesunterhaltberechnung verweigert?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      da eine Auskunftspflicht besteht, kann er im Zweifelsfall auch gerichtlich dazu aufgefordert werden, Auskunft zu erteilen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Harald sagt:

    Mein Vater verdient netto 3000€ und meine Mutter 1600€ netto. Geschieden
    Ich wohne zuhause bei meiner Mutter und Studiere . Bin 20 Jahre alt und verdiene regelmäßige 600 Euro im Monat ,
    Was ist mit dem Kindergeld bekomme Ich diese auch
    Welche Geld muss mein Vater und welche meine Mutter mir überweisen .

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harald,

      das Kindergeld steht Ihnen zu. Es muss ebenso wie das erzielte Einkommen auf die Unterhaltszahlungen Anrechnung finden. Die Höhe des Ihnen zustehenden Unterhalts lässt sich mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Steffen K. sagt:

    Also ich befinde mich aktuell in der ausbildung und wohne in einem eigenen haushalt und bin 21 jahre alt. Wie wird in diesem fall die ausbildungsvergütung berücksichtigt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffen,

      die Vergütung wird als eigenes Einkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Alexander B. sagt:

        Hallo zusammen,
        Laut Düdo-Tabelle liegt mein Einkommen bei bis 2300 €, das meiner geschieden Frau unter dem des Selbstbehalts.
        Mein Sohn (1. Kind, 2.Kind 16 Jahre alt) startet nach seinem Abi im August eine Ausbildung mit einem zu erwartenden Einkommen von 830-930€.

        Wie hoch schätzen sie den Unterhaltungspflichtigen Betrag für meinen Sohn?
        Vielen Dank für die Hilfe.
        A. Berger

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Alexander,

          da Sie bereits auf die Düsseldorfer Tabelle gestoßen sind, können Sie hier auch die Unterhaltszahlungen für Ihren Sohn abschätzen. Inwieweit dessen eigenes Einkommen hiervon abgezogen wird, ist von vielen Faktoren abhängig und kann von uns nicht beantwortet werden. Ein Anwalt kann Ihnen nach Einsicht aller relevanten Faktoren eine Einschätzung geben.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Matthis sagt:

    Liegt es im Ermessen eines Familienrichters,ob es sich im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin begonnende Ausbildung zum Erzieher,als Anschlussausbildung oder um eine Zweitausbildung handelt und somit weiterhin Unterhaltspflicht besteht ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthis,

      in der Regel kann auch die unmittelbar folgende Anschlussausbildung als Teil der Erstausbildung verstanden werden, wenn diese in einem engen thematischen Zusammenhang steht. Der Unterhaltsanspruch kann dann bestehen bleiben.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. maria sagt:

      Also mein Sohn ist im Februar 16 , 18 geworden und hat eine schulische Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten zum fachwirtschaftsinformatiker abgeschlossen. Ab aug. 16 beginnt er sein schulischen Jahr in der fachoberschule . Der Vater hat eigenmächtig den Unterhalt auf 190 reduziert u meint jetzt er müsste nicht zahlen. Ich bekomme z.z. Harz 4 nachdem ich 2 Jahre krank War u ausgesteuert wurde. Der Vater meint mein Sohn müsste Bafög bekommen aber die lehnt den Antrag ab da der Stiefbruder zuviel ausbilsungsvergütung erhält u der Vater zu viel verdient. Was steht melden sohn den nun zu?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Maria,

        Auch in der Ausbildung bleibt ein volljähriges Kind in der Regel unterhaltsberechtigt. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen des Kindes ist dabei mit anzurechnen. Da Ihr Sohn volljährig ist, muss er den Unterhalt selbst einfordern. Hierzu bietet sich im Zweifel die Hilfe eines Anwalts an.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • H. S. sagt:

    Kein Wunder, daß Väter ( geschiedene ) mit geringen Einkommen, es schlimmer nicht ergehen
    kann! Mit 41 Arbeitsjahren, davon 30 im 3 schichtberieb, bin ich vom Staat her , meiner Tochter gegenüber (20), FOS nicht beendet- seit einem Jahr untätig. Berufsausbildung über Arbeitsamt Bildungsstätte frühestens in 6 Monaten und ohne rücksicht meiner Umstände verpflichet! Gehe nicht über Los, sondern begebe dich direkt ins Gefängnis deiner selbstlosen Kinder! Zitat ende!

  • Dr. Gregor C. sagt:

    Ich finde es befremdlich, dass ein bei einem Elternteil (meist der Mutter) lebender volljähriger Student einen höheren Unterhaltsanspruch hat als wenn er einen eigenen Haushalt hat, der doch in der Regel deutlich höhere Kosten verursacht.

    1. Klaus sagt:

      Meine Tochter beginnt gerade mit dem Studium. Eigener Hausstand. Ich zahle ihr freiwillig mehr als der gemeinsame Unterhalt mit meiner geschiedenen Frau wäre. Also über 545.-€ Das Kind soll ja ohne finanzielle Sorgen studieren. Das Kindergeld bekommt si selbstverständlich auch. So weit so gut.
      Meine liebe Ex-Frau erkennt nicht, dass sie unterhaltspflichtig ist. Sie reduziert zudem ohne Not (unser gemeinsamer Sohn ist bereits in Ausbildung) ihre Arbeitstunden, um möglichst wenig zu verdienen. Sie kann sich das leisten, da sie ansonsten finanziell gut gesichert ist.

      Meine Frage:
      Wird bei der Berechnung des Nettoeinkommens das tatsächliche Einkommen gerechnet oder fiktiv das Nettoeinkommen der Vollzeitbeschäftigung?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Klaus,

        grundsätzlich wird das bereinigte Nettoeinkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Ist einem Unterhaltspflichtigen jedoch nachzuweisen, dass er sich „arm rechnet“ durch Jobwechsel o.a. kann im Zweifel auch das fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall abzuklären.

        Ihr Scheidung.org-Team

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