Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen
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Kommentare

  • Sebastian sagt:

    Hallo,

    Ich werde nächsten Monat 18, mache nächstes Jahr mein Abitur und muss mich dann ja selbst um den Unterhalt kümmern. Es steht noch nicht fest, ob ich studiere oder eine Ausbildung machen werde. Ich lebe bei meinem Vater in einem selbst genutzten Eigenheim und erhalte von meiner Mutter Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Mit dem Abitur ändert sich ja der Selbstbehalt von beiden auf 1300€. Mein Vater ist nicht vollbeschäftigt und meine Mutter ist Frührentnerin. Beide haben dadurch jeweils kaum mehr als den Selbstbehalt und sind nur sehr gering leistungsfähig. Beim Studium würde ich Bafög erhalten, bei einer Ausbildung habe ich selbst Einkommen. Beides würde angerechnet. Soweit ist alles klar.
    Wenn ich nun von meinen Eltern Unterhalt fordere, müssen die Eltern den Unterhalt aus dem Erspartem oder Vermögen bezahlen? Bei privilegierten Kindern ist das ja der Fall, wie sieht es bei nicht privilegierten Kindern aus? Oder gibt es da Schonvermögen? Zum Schonvermögen habe ich nichts konkretes gefunden, lediglich bei Bezügen von ALGII: Dort ist die Rede von 25.000 (bei Immobilienbesitz) und 75.000 (kein Eigenheim) bei Unterhaltspflicht ggü. nicht privilegiertem Kind. Stimmt das so, falls ich selbst ALGII beantrage?
    Beide haben schon angedeutet, dass sie von ihrem Einkommen dann kaum etwas abgeben können (zu recht), aber der Vater hat ein Haus und die Mutter so um die 28.000 auf der hohen Kante. Ich möchte es mir mit beiden nicht verscherzen, aber ggf. reicht mein eigenes Einkommen ja nicht, wenn ich dann noch eine eigene Wohnung nehme. Muss der Vater sein Haus und die Mutter ihr Erspartes angreifen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sebastian,

      in der Regel muss der Vermögensstamm für die Leistung von Unterhalt nicht angegriffen werden. Allerdings können regelmäßig aus diesem entstehende Einkünfte (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden usf.) für die Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rayk sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    Anfang nächsten Jahres wird meine Tochter 18 Jahre alt. Ich möchte natürlich weiter meinen Unterhalt pünktlich und vernünftig zahlen. Nachdem ich hier die vielen Fälle durchgelesen habe, bin ich ziemlich beunruhigt, dass der neue Unterhalt mich finanziell an oder über mein Limit bringen wird (teure Mieten und Lebenshaltungskosten in München). Deswegen möchte ich mich gerne anwaltschaftlich beraten lassen, wass ich denn ab dem Zeitpunkt zu zahlen habe.
    Leider habe ich keinerlei Ahnung was die Tochter gerade macht und was die Mutter aktuell verdient, da der Kontakt schon seit einiger Zeit abgerissen ist. Die Tochter macht derzeit angeblich ihr Abitur nach und die Mutter ist angeblich selbstständig als Friseurin mit 3 weiteren zusätzlichen Kindern. Ich glaube nicht, dass bei Ihr etwas zu holen ist.
    Mein Unterhalt beläuft sich von der Unterhaltsvorschusskasse festgesetzt derzeit auf 377 Euro nach Abzug der Hälfte des Kindergeldes.
    Meine Frage ist nun, wie hoch belaufen sich denn ungefähr die Anwaltskosten, wenn ich mich bei meinem Fall beraten lasse und auf welchen Betrag muss ich mich denn einstellen, wenn es (was ich nicht hoffe) zu einem Rechtsstreit kommt? Ich hoffe sie können mir da ungefähr weiterhelfen.

    Vielen Dank für Ihre Mühen und mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rayk,

      die Anwaltskosten richten sich nach dem jeweiligen Geschäftswert. Bei Unterhaltssachen kann hier bei einer umfassenden außergerichtlichen Vertretung der monatliche Unterhalt (x 12) als Geschäftswert anfallen. Aus Anlage 2 RVG ergibt sich dann der einfache Gebührensatz. In Anlage 1 RVG sind die jeweiligen Faktoren vermerkt, mit denen die Gebühr je nach Tätigkeit multipliziert werden kann.

      Sie können zunächst auch nur eine Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Die Erstberatung kostet in der Regel maximal 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer). In diesem Erstgespräch kann der Anwalt die drängendsten Fragen klären und auch erläutern, welche Kosten im Rahmen einer weiterführenden Vertretung entstehen könnten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jörg sagt:

    Ich bin irritiert, dass ein volljähriges Kind mehr Unterhalt erhält, wenn es noch bei einem Elternteil wohnt als wenn es eine eigene Wohnung hat. Letzteres ist i.A. ja deutlich teurer.
    Was ist die (rechtliche) Begründung für diesen Umstand.
    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      nach Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes im Haushalt eines Elternteils erst ab Einkommensstufe 8 höher, als der Pauschalanspruch von 735 Euro zzgl Krankenkassenbeiträgen, den die Unterhaltstabelle Kindern mit eigenem Haushalt zuteilt. Hierbei wird mithin durchaus der Tatsache Rechnung getragen, dass ein eigener Haushalt mit höheren Aufwendungen und Lebenshaltungskosten einhergeht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • K. sagt:

    Hallo. Ich habe 2 Kinder. Der Große wird jetzt 18, macht eine Berufsausbildung, verdient ca. 500 € und lebt jetzt bei seinem Vater. Die Kleine ist 9 und lebt bei mir und meinem Mann( ihrem leibl. Vater). Ich habe 1780€ netto und 550 € monatl. Hauskredit. Wie verhält sich jetzt der Unterhaltsanspruch der 2 Kinder, wenn er 18 wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Unterhaltspflicht besteht regelmäßig gegenüber Kindern, die bei dem Zahlungspflichtigen nicht ihren dauerhaften Aufenthalt haben. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern liegt dabei regelmäßig bei 1.300 Euro. Darüber hinausgehende Einkünfte können beim Unterhalt betrachtet werden. Ab Volljährigkeit sind darüber hinaus beide Eltern unterhaltspflichtig, sodass der Unterhalt auf Basis des bereinigten Nettoeinkommens beider ermittelt wird. Abzgl. der Einkünfte des Kindes ergibt sich sodann der Unterhaltsanspruch, der anteilig auf beide Eltern verteilt wird. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine umfassende Berechnung erstellen und prüfen zu lassen, wie sich die Versorgung des minderjährigen Kindes in Ihrem Haushalt auf den Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes auswirkt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sandra sagt:

    Meine Tochter ist 20 und lebt bei mir.
    Sie hat zwischen Schule und Ausbildungsbeginn gejobbt und zu viel verdient, um Unterhalt zu bekommen.
    Sie beginnt nun eine schulische Ausbildung und hat den Vater zum Unterhalt aufgefordert.

    In meinem Haushalt lebt ein weiteres minderjähriges Kind, für das ich unterhaltspflichtig bin und das nicht das Kind des unterhaltspflichtigen Vaters ist.
    Meine Frage: Wird mir bei der Berechnung des Unterhaltes dann ein höherer Selbstbehalt angerechnet, da ich ein weiteres Unterhaltspflichtiges Kind habe und wenn ja wie hoch ist der Selbstbehalt dann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandra,

      der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht mehr privilegierten Kindern liegt bei derzeit 1.300 Euro. Eine Erhöhung kann sich im Einzelfall ergeben (etwa bei höheren Mietkosten). Dies bedarf jedoch stets einer gesonderten Prüfung. Wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Geli sagt:

    Hallo, mein Vater hat bisher jeden Monat 480€ an mich gezahlt, da sich bei der Scheidung meiner Eltern damals so geeinigt wurde. Er hat jedoch herausgefunden dass ich ausgezogen bin und fordert jetzt Geld von mir, da meine Mutter genauso viel wie er verdient und er sagt, dass meine Mutter mir mehr zahlen muss, da Sie mir bisher immer „nur“ 200€ gezahlt hat. Ich möchte meine Mutter aber nicht weiter belasten. Ist es möglich dass ich weiterhin diese 480€ von meinem Vater beziehen kann ohne dass meine Mutter da wieder mit reingezogen wird?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Geli,

      grundsätzlich besteht auf allen Seiten eine Auskunftspflicht bezüglich unterhaltsrelevanter Fakten. Der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt liegt dabei derzeit nach Düsseldorfer Tabelle bei 735 (zzgl. Krankenkassenkosten u. a. möglicher Positionen). Kindergeld und andere EInkünfte des Kindes sind hierauf anzurechnen. Darüber hinaus sind mit Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig, sodass die anteilige Leistung anhand des jeweiligen Einkommens ergibt.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die genaue Anspruchshöhe gegenüber Ihren Eltern berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M.G sagt:

    Guten Morgen,

    muss ich den Kindesunterhalt nur bis Ende Studium oder bis zur ersten Ausbildung bezahlen. ?Und könnte mein Sohn zwischenzeitlich die Ausbildung abbrechen und eine andere beginnen, so das sich das ganze bis 27 rauszieht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung bestehen. Dies kann entweder ein Studium oder eine Berufsausbildung sein. Im Einzelfall kann eine an ein Studium angeschlossene Ausbildung (und umgekehrt) auch darüber hinausgehend Ansprüche begründen, wenn beide Teile in engem thematischem Zusammenhang zueinander stehen. Dies ist jedoch stets neu zu prüfen.

      Der Abbruch einer Ausbildung kann den zeitweisen Ausfall von Unterhaltsleistungen im Einzelfall begründen. Dieser lebt dann ggf. bei Aufnahme einer neuen Ausbildung wieder auf. Auch dies lässt sich jedoch nicht pauschal festschreiben.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Sohnes beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M.J. sagt:

    Hallo,wie sieht es denn aus,wenn der 18jährige Sohn so gar kein Bock auf weder Schule noch Ausbildung hat???Nur zu Hause rumlungert und sich rumtreibt.Besoffen ist und Drogen nimmt und dann randaliert ,er dann schon diverse Türen kaputt gemacht hat.schon von der Polizei der Wohnung verwiesen wurde,sich drei Monate irgendwo aufgehalten hat ,sich dann beim Arbeitsamt gemeldet hat und die uns nun auffordern unsere gessmmte finanzielle Lage offen zu legen,sprich Einkommen und Schulden.Muss ich das mit mir machen lassen?Haben die Kinder nicht auch Pflichten,die sie erfüllen müssen.???Liebe Grüsse.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo M.J.,

      der Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen des Arbeitsamtes sowie die Anspruchsberechtigung Ihres Sohnes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian sagt:

    Guten Tag !
    Mein Kind ist 18 Jahre und hat das Abitur beendet. In den Ferien habe ich noch den Unterhalt in voller Höhe gezahlt. Wie sieht es danach aus, wenn zwischen Schule und Lehre noch ein bis zwei Monate liegen? Steigt der Selbstbehalt der Eltern dann auf die 1300€ oder wird weiterhin mit 1080€ wie für ein privilegiertes, volljähriges Kind gerechnet?
    Vielen Dank!

    Nachtrag: Ich stelle die Frage deshalb, weil ich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1250€ habe und mein Selbstbehalt bisher bei 1080 lag. Ich kann nicht finden, ob das Kind nach den Ferien noch als privilegiert gilt. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      volljährige Kinder gelten in aller Regel nur dann als privilegiert, solange sie sich u. a. noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Mit Abschluss derer kann mithin ein Wegfall der Privilegierung in der Regel angenommen werden, sodass ein anderer Selbstbehalt anzusetzen ist. Wenden Sie sich für eine Klärung in Ihrem Einzelfall bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jens sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.org-Team,

    Ich bin 19 Jahre alt und habe nun nach der 12ten Klasse den schulischen Teil der Fachhochschulreife erreicht. Ich habe nun ein FSJ begonnen um auch den praktischen Teil zu erlangen für die vollwertige Fachhochschulreife. Das Jugendamt meint nun ich wäre als nichtmehr priveligiert zu betrachten und mir steht kein Unterhalt mehr zu, da ich eigenes Einkommen habe (445€) allerdings mache ich das FSJ um den Abschluss zu erreichen muss ich dies nun so hinnehmen ? Ich befinde mich ja noch in einer „schulischen ausbildung“ und sollte dadurch denke ich zumindest priveligiert bleiben.

    Vielen Dank im voraus
    Jens

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      in der Regel entfällt die Unterhaltsberechtigung für die Dauer eines Freiwilligen Sozialen Jahres. Eine anschließende Ausbildung ist dann jedoch in aller Regel wiederum als Erstausbildung zu betrachten und kann die Unterhaltsberechtigung wieder begründen. Wie genau sich dies in Ihrem speziellen Fall werten ließe, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jan sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.org-Team,

    ich benötige einmal Ihre Hilfe. Folgender Fall:
    Tochter wohnt zurzeit noch bei der Mutter. Ihre Banklehre hat sie erfolgreich abgeschlossen. Die Bank hat ein anschließendes Studium sowie Festanstellung angeboten. D.h. hier wäre das Studium „kostenlos“ gewesen. Meine Tochter hat dieses Angebot abgelehnt, gekündigt und sich eine Uni gesucht, die so weit von zuhause weg ist, dass sie nun ausziehen muss. jetzt verlangt sie Unterhalt, weil sie das ja schließlich nicht bezahlen kann.
    Muss ich jetzt trotzdem zahlen, obwohl sie ja bei der Bank hätte bleiben können?

    Vielen Dank.
    Jan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jan,

      in aller Regel bleibt der Unterhaltsanspruch eines Kindes bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung (Studium/Azubi) bestehen. Im Einzelfall kann auch ein anschließendes Studium das Weiterbestehen des Unterhalts begründen, wenn dieses nah mit der vorangegangenen Ausbildung im Zusammenhang steht. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo….
    folgendes „problem“:
    Ich habe aus früheren Beziehungen 2 Kinder. (2 Kinder,2 Mütter)
    Die kleine ist 16 und lebt bei ihrer Mutter.
    Unterhalt zahle ich in Absprache mit der Mutter 300 Euro.
    Die grosse ist 23 , hat eine eigene Wohnung und ein 6 jähriges Kind.nun hat diese im letzten Jahr eine Ausbildung angefangen.BAB bekommt sie nicht.was ihre Mutter verdient weiß ich nicht, da kein Kontakt besteht.
    Jetzt habe ich Post vom Jobcenter bekommen, da ich ihr gegenüber unterhaltspflichtig bin.
    Zum einen stellt sich die Frage,was muss ich an unterhalt Zahlen?(2200 euro netto) und warum muss ich das Einkommen meiner jetzigen Frau mit angeben?diese hat doch mit meinem Kindern nichts zu tun.außerdem hat sie auch noch ein Kind,dem gegenüber sie unterhaltspflichtig ist ( Azubi mit eigener Wohnung).
    Danke und Gruß Stefan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      volljährige, nicht mehr privilegierte Kinder im eigenen Haushalt haben nach Düsseldorfer Tabelle einen pauschalisierten Unterhaltsbedarf in Höhe von derzeit 735 Euro (zzgl. Krankenversicherung). Entsprechend der Einkommensverhältnisse beider Elternteile wird der jeweilige Unterhaltsanteil berechnet. Die Einkünfte eines neuen Ehegatten oder Lebenspartners, der dem Kind gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist (nicht leibliches oder nicht adoptiertes Kind), dürfen in der Regel bei dessen Unterhalt nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu prüfen und die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,
    Ihr Praxisbeispiel 1 trifft meine aktuelle Situation gut. Der Unterschied ist, dass ich meiner geschiedenen Frau einen monatlichen Unterhalt zahle (Sie hat also einen Unterhaltsanspruch). Wie sieht in diesem Fall die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens aus? Danke.
    Mit freundlichen Grüßen
    P.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens können in aller Regel auch bereits zu leistende Unterhaltszahlungen an in der Rangfolge voranstehende Parteien in Abzug gebracht werden. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Danny sagt:

    Hallo,

    ich habe folgende Situation: Kind ist vor 2 Monaten 18 geworden, geht noch die nächsten 2 Jahre auf´s Gymnasium und wohnt solange auch noch bei mir. Bin von Anfang an alleinerziehend und der KV hat bisher den Mindestsatz der DT abzl. Hälfte Kindergeld bezahlt. Da das Kind mit dem 18. Lebensjahr in eine neue Stufe der DT Tabelle rutscht, brauchen wir eine neue Berechnung. Diese gestaltet sich schwierig, da ich als Mutter z.Zt. aus gesundheitlichen Gründen Hartz 4 beziehe. Inwieweit, muss ich für den Unterhalt mit aufkommen bzw. wieviel muss der KV jetzt zahlen? Er selbst ist neu verheiratet, ohne weitere Kinder und lebt in einer anderen Stadt.

    Ich hoffe, jemand kann mir helfen. LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Danny,

      mit Volljährigkeit des Kindes besteht aufseiten des Kindes gegenüber beiden Elternteilen ein Unterhaltsanspruch. Dabei werden die beiden bereinigten Einkommen der Eltern zusammengerechnet und der entsprechende Wert aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Von diesem Wert ist das Kindergeld nunmehr in voller Höhe als einkommen des Kindes in Abzug zu bringen. Der restliche Bedarf des Kindes wird anteilig auf die Eltern – entsprechend des jeweiligen Einkommens – verteilt. Grundsätzlich kann sich der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, sich jedoch entscheiden, in welcher Form er seinen Unterhaltsanteil aufbringen will (Natural- oder Barunterhalt).

      Raten Sie Ihrem volljährigen Kind zum Besuch bei einem Anwalt, um seine Ansprüche genau beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Xenia sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org- Team,
    Nun habe ich mich durch das halbe www gelesen und finde (oder verstehe) immer noch nicht eine klare Vorgehensweise bzgl. Kindergeld.
    Die unterhaltsberechtigte Person ist 20 Jahre alt, hat gerade ihr Abi abgeschlossen und wird nächsten Monat vom Süden Deutschlands in den Norden ziehen, also eigene Wohnung, um ein FSJ zu absolvieren. Damit überbrückt sie ihre Wartezeit bis zum Geplanten Psychologiestudium für das sie sich gerade intensiv bewirbt. Der jetzige Unterhaltsanspruch wurde gemeinsam (getrennte Eltern +Kind) anhand Düsseldorfer Tabelle und anwaltlich berechneten Anspruch festgelegt. In dieser Berechnung wurde das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch voll abgezogen. Nun zu dem eigentlichen Problem:
    Die Kindesmutter hat nun von ihrem Anteil des Barunterhaltes das Kindergeld, welches sie erhält, voll abgezogen und den Beitrag der Krankenkasse bezahlt. Damit ist sie ihrer Barunterhaltspflicht nachgekommen, meint sie.
    Wie ist jetzt tatsächlich mit dem Kindergeld zu verfahren das im Vorfeld, der Unterhaltsberechtigten, als Einkommen abgezogen wurde?
    Ist es richtig das eigentlich der Vater Recht auf das Kindergeld hat da er Dreiviertel des Barunterhaltes zahlt?
    Wie kann der Vater Kindergeld beantragen ohne Zustimmung der Mutter?
    Ich wäre sehr dankbar endlich Antworten auf diese Fragen zu erhalten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Xenia,

      in aller Regel ist zunächst das volle Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf des volljährigen, nicht privilegierten Kindes in Abzug zu bringen und hiernach der jeweils anteilige Unterhaltssatz der Eltern zu berechnen. Der Abzug erfolgt, da das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu werten ist. Wenden Sie sich für eine Prüfung der Vorgänge bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marciana sagt:

    Hallo,
    ich habe zwei Fragen.
    1. Muss ich evtl. mein Eigenheim verkaufen, um den vom Gericht festgesetzten Unterhalt für die Kinder aufzubringen? Einen Vertrag für ein Mietobjekt werde ich nicht bekommen, da ich keine festen und regelmäßigen Einkünfte nachweisen kann.
    2. Kann ich auch ohne dessen Zustimmung den Unterhalt an mein volljähriges Kind auszahlen, anstatt wie gewünscht an die Kindesmutter?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marciana,

      zu 1) In jedem Fall müssen Sie den Wohnvorteil als fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn dies das Gericht nicht bereits beachtet hat. Schulden Sie bereits Unterhalt, kann in letzter Konsequenz auch die Wohnung vollstreckt werden. Grundsätzlich sind Sie aber nicht verpflichtet, das Eigenheim zu verkaufen, um Unterhalt zu zahlen – sofern Sie diesen auch anders aufbringen können.
      zu 2) Sie sollten sich daran halten, was im Titel festgehalten ist.

      Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen auch bezüglich des Eigenheims weitere Auskünfte erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dembniak,S. sagt:

    Hallo,
    meine Zwillinge werden im Jan.2018 18J.Beide Kinder leben mit mir in meinem Haushalt.Der Vater zahlt noch Unterhalt.Denk nun ,wenn die Kinder 18J. sind braucht er nicht mehr zahlen.Ich bin seit 15J.EU Rentner.Meine Tochter besucht noch ein weiteres Jahr(Schuljahr 17/18)eine Förderschule.Wie es danach weiter geht ist noch unklar.Mein Sohn macht ab Aug.20017 2J.eine Ausbildung zum Sozialsstent,danach 3JErzieher.Beide Kinder haben keine Einkünfte.Nun meine Frage,können sie mir sagen wie es bei uns mit dem Unterhalt ab 18 weiter geht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dembniak,

      regelmäßig haben Kinder Anspruch auf Unterhalt bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist – auch wenn sie bereits volljährig sind. Insofern sollten Ihre Kinder weiter Unterhalt vom Vater erhalten. Mögliche Einkünfte der Kinder sind bis auf 90 Euro im Monat voll abzuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung des Unterhalts hilft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea S. sagt:

    Meine Tochter ist mit 18 Jahren ausgezogen. Sie hat dementsprechend ihr Unterhaltsanstruch von 735 von meinem Ex Mann und mir erhalten. Da sie ausgezogen War und alle Kosten selbst trug erhielt sie den kompletten Betrag.
    Nun wird mein Sohn 18 , wohnt aber noch zu Hause und er wird das Abitur erst mit 19 Jahren erreicht.
    Wenn ich nun beide Kinder gleich Werte, was ist dann richtig ?
    Mein Beispiel (einfach gerechnet)
    735 Euro
    – 250 Euro Kostgeld
    – 170 Euro eigene Kosten (Schule, Kleidung, Handy, Kosmetia etc)
    315 Rest zur freien Verfügung

    Ist dieses Beispiel fair und richtig ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      sofern Ihr Sohn bei Ihnen zu Hause wohnt und Sie für alle Ausgaben aufkommen (Einkäufe etc.), haben Sie damit Ihren Unterhalt geleistet. Hinzu kommt der Kindesunterhalt vom Vater. Ansonsten können Sie Ihrem Sohn Ihren und den Kindesunterhalt vom Vater auszahlen. Auf welche Höhe sich dieser dann beläuft, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ingeborg sagt:

    Hallo,
    meine Tochter ist 18 geworden und vom meinem Haushalt ausgezogen. Bis diesem Zeitpunkt hat mein Ex 505,-€ Unterhalt gezahlt. Seit dem Umzug meiner Tochter überweisst er nur 335,-€. Ist das korrekt? An wem soll ich mich am besten melden, um das zu klären?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingeborg,

      wie viel Ihrer Tochter zusteht, kommt auf die Lebensumstände an. Zum einen sind auch Sie als Mutter nun barunterhaltspflichtig. Darüber hinaus ist ein eventuelles Gehalt Ihrer Tochter bis auf 90 Euro im Monat voll auf den Unterhalt anzurechnen. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael P. sagt:

    Hallo,
    ich habe eine bestimmte Frage. Meine Tochter ist 18 Jahre alt und ist auf einem Tennisinternat. Sie verfolgt das Ziel Tennisprofi zu werden. Sie beendet zum 31.07.17 ihren BFD (Bundesfreiwilligendienst). Danach möchte sie sich weiter den Traum Tennisprofi erfüllen. Nun meine Frage. Ich bezahle den ihr zustehenden Kindesunterhalt bis zum 31.07.17. Was passiert danach? Ist sie weiterhin Unterhaltsberechtigt gegenüber den Eltern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      bis zum Anschluss der ersten Berufsausbildung steht den Kindern meist Unterhalt zu. Geht Ihrer Tochter dieser Ausbildung allerdings nicht zielstrebig nach, kann der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit versagt werden. Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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