Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen
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Kommentare

  • Nicola sagt:

    Laut meinem Rechtsanwalt beträgt der Selbstbehalt gegenüber einem privilegierten volljährigen Kind 1300 Euro. Ich habe aber mehrfach gelesen, dass dieser nur mit 1080 Euro angerechnet wird. Was stimmt jetzt? Gibt es hierzu eine Rechtssprechung? Sofern nur dieses volljährige Kind Unterhalt erhält erfolgt eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicola,

      der Selbstbehalt bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern liegt derzeit bei 1.080 Euro, gegenüber nicht privilegierten Volljährigen bei 1.300 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kai sagt:

    Hallo,
    mein Sohn studiert und will unterhalt, droht mit Anwalt. Ich habe geheiratet und meine Frau sitzt zuhause mit Neugeborenem. Sie hat kein Einkommen. Wird von meinem Einkommen der Unterhalt für sie abgezogen? Wie wird er angerechnet?
    Danke im Voraus für die Mühe!
    Viele Grüße,
    Kai

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kai,

      Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Frau und Ihrem Neugeborenen sind bei der Unterhaltsberechtigung für Ihren Sohn mit einzurechnen. Kontaktieren Sie bitte einen Anwalt, dieser kann Sie beraten, ob Sie an Ihren Sohn Unterhalt zahlen müssen, und wenn ja, in welcher Höhe.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anja sagt:

    Hallo,
    ich habe das noch nicht so ganz verstanden. Die Tochter meines Mannes ist 19 Jahre, hat gerade ihr ABI abgeschlossen und begann nun gerade eine Ausbildung. Dabei handelt es sich um eine schulische Ausbildung. Die Schule kostet monatlich 330 Euro und geht täglich bis 13 Uhr. Die Mutter möchte nun, dass der Vater die Schule bezahlen soll. Zuletzt haben wir über das Jugendamt den Unterhalt berechnen lassen. Dabei kam heraus, dass mein Mann 33 % des Betrag gem. Düsseldorfer Tabelle zahlen muss, die Mutter 67 %. Ich habe es so verstanden, dass der Selbstbehalt auf 1.300 Euro gestiegen ist (also, dass was mein Mann behalten muss). Der Unterhalt müsste also nochmal neu berechnet werden und die Schulkosten müsste man zusätzlich im gleichen Verhältnis aufteilen – aber die 1.300 Euro müssen meinem Mann verbleiben ?
    Die Tochter hat uns bisher nicht mitgeteilt, ob sie Bafög bekommt oder sich einen Job gesucht hat, da die Schule ja nur bis mittags geht. Darf sie dann dieses Geld komplett behalten oder wird das als ihr Einkommen berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      neben der Unterhaltspflicht gibt es keine Pflicht, anfallendes Schulgeld zu zahlen. Dies ist vom volljährigen Kind in der Regel selbst zu tragen. Entscheiden sich die Eltern von sich aus dafür, das Geld für die Ausbildung ihres Kindes aufzubringen, so spielt der Selbstbehalt keine Rolle. Für die Unterhaltsberechnung wird das Einkommen des Kindes (nach Abzug eines Freibetrages von 90 Euro) angerechnet.

      Gegenüber nicht privilegierten Kindern steigt der Selbstbehalt auf 1.300 Euro, das ist korrekt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Hallo

    meine Tochter wird jetzt 18 und lebt bei ihrer mutter unterhalt zahle ich auch.

    wie ist das jetzt da meine Tochter auch selber mutter wird muss ich dadurch wenn sie 18 mehr zahlen oder wird das kind mit gegengerechnet,da sie für das kind ja auch geld bekommt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      in der Regel ist es nicht vorgesehen, dass ein Elternteil auch für Kindeskinder Unterhalt zahlen müssen. Dies obliegt dem Kindesvater. Inwiefern Sie den Kindesunterhalt für das Enkelkind auf den Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter anrechnen können, kann Ihnen in diesem speziellen Fall vermutlich nur ein Rechtsanwalt beantworten. Hier liegen keine Kenntnisse darüber vor.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kasi sagt:

    Hallo Orga-Team,

    meine Tochter wird jetzt 18, lebt bei der Mutter ( Trennung 2006 )und macht nächstes Jahr Abi.
    Seit 2011 hat meine Tochter jeglichen Kontakt zu mir und meinen Eltern abgebrochen. Meine Eltern haben von Geburt an für sie einen Bausparer und ein Sparbuch angespart. Nachdem jegliche Kontaktversuche von meinen Eltern gescheitert sind haben sie vor 3 Jahren die Zahlungen auf die Sparverträge eingestellt. Leider haben meine Eltern die Verträge auf den Namen meiner Tochter angelegt und müssen nun hilflos zusehen, wie alles in allem ein üppiger 5-stelliger Betrag ( über der Steuerfreigrenze ), an meine Tochter fließt. „Weil darauf will Ex-Frau und Tochter ja nicht verzichten!“
    Nun meine eigentliche Frage: Da es sich um eine beträchtliche Summe handelt, kann diese sich dann auf den Unterhaltsbedarf mindernd auswirken?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kasi,

      auch Vermögen des Kindes kann auf den Unterhaltsbedarf Anrechnung finden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • StefanM sagt:

    Eltern geschieden. Kind, 18 Jahre, noch in der Schule, lebt bei der Mutter in einem schuldenfreien eigenem Haus. Mutter hat ein Einkommen von 2700 und Vater von 2500 Euro. Das Haus würde bei Vermietung eine Miete von 1000 Euro erzielen.
    Frage: Wird bei der Mutter zu ihrem Eikommen auch die 1000 Euro für das Haus mit zugerechnet, so dass die Mutter ein anzurechnendes Einkommen von 3700 Euro hätte?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      Die Mutter genießt in diesem Falle einen sogenannten Wohnvorteil, womit ihr bei der Unterhaltsberechnung ein geldwerter Gebrauchsvorteil zugerechnet wird. Ein Anwalt kann diesen Wohnvorteil berechnen und entsprechend eine Unterhaltsberechnung vornehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo
    wie bezieht sich die Berechnung des Unterhalts, wenn die geschiedene Frau wieder verheiratet ist .Werden irgerndwelche bezüge des Ehemanns in die Berechnung des Kindsunterhalts mit einberechnet?…Weil es gibt doch sowas wie Gütergemeinschaft???
    Meine Tochter ist volljährig geworden und lebt noch im Haushalt der Ex Frau.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      die Einkünfte des neuen Mannes Ihrer Ex-Frau finden bei der Berechnung des Kindesunterhaltes keine Beachtung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo,

    habe leider nichts einschlägiges gefunden. Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen auf Grund meines Einkommens erhält meine Frau Unterhalt nach Bedarfsdarlegung ca. 2000 €. Meine Söhne 17 und 19 ( Schueler ) ziehen jetzt zu ihr zurück…. sie forder nun Unterhalt von mir während sie vorher keinen gezahlt hat. Muss sie sich jetzt ihren eigenen Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen oder bleibt dieser aussen vor ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      Der Unterhalt, welchen Sie an Ihre Frau zahlen, wird als Einkommen angerechnet.
      Ihr Scheidung.org-Team

  • Joel sagt:

    Hallo,

    ich kann dem Artikel nicht entnehmen wie man den Unterhalt für zwei Kinder berechnet.
    Ich bin jetzt 19 und fange ein Studium an, und mein Bruder wird bald 18 und fängt eine Ausbildung an.
    Wir wohnen beide bei unserem Vater, welcher wie unsere Mutter ca. 1650€ Netto verdient.
    Kann mir jemand erklären wie das dann gerechnet wird?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joel,

      Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig. Auf welche Höhe sich der Unterhalt beläuft, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Das Ausbildungsentgelt ist bis auf (90 Euro) voll anrechenbar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • ConnyB sagt:

    Hallo,

    mein jetziger LG, mit dem ich allerdings nicht zusammen wohne, hat 3 volljährige Kinder, die alle bei ihm leben. 1. Sohn 21 Jahre jetzt 3. Ausbildungsjahr begonnen; 2. Sohn 18 Jahre Ausbildungsvertrag ab 1. Sept.; 3. Tochter 18 Jahre noch ohne Ausbildungsplatz trotz regelmäßiger Bemühungen. Mein Lebensgefährte liegt mit seinem unbereinigten Nettoverdienst bereits unter dem Selbstbehalt, erhält aber für alle 3 Kinder das Kindergeld. Er trägt allein die Kosten für Verpflegung und Unterbringung und sonstige Lebenshaltungskosten aller 3 Kinder. Vom bereits 18 jährigen Sohn bekommt er 150€ im Monat Kostgeld, der 18jährige wird sicherlich auch von seinem Lehrlingsentgelt Kostgeld von 150 € abgeben.
    Kann die Kindesmutter trotz Einkünften unter dem Selbstbehalt zu Unterhaltsleistungen zumindestens für die 18jährige Tochter verpflichtet werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo ConnyB,
      Bei der Unterhaltsberechnung wird der Selbstbehalt des Pflichtigen beachtet, was konkret bedeutet, dass dieser nicht unterschritten wird.
      Ihr Scheidung.org-Team

  • R.E. sagt:

    Hallo,
    Habe eine Tochter 19, die bei der Mutter und ihrem Lebensgfährten wohnt. Beide bekommen Hartz4. Ich zahle 326 Euro Unterhalt. Meine Tochter gibt bis auf Taschengeld und Handygebühren ca. 150 Euro alles übrige Geld plus Kindergeld der Kindesmutter ab, die es für den Lebensunterhalt für Alle gebraucht. Folgende Fragen: Darf dass Amt das Geld der Tochter vom Hartz 4 der Mutter in Abzug bringen? Gilt die Barunterhaltspflicht auch für die Mutter trotz Hartz 4? Kann man die Kindesmutter auch wieder in Arbeit klagen damit sie Barunterhalt leisten könnte?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an einen Anwalt, wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lotte sagt:

    Hallo,
    mein persönlicher Fall ist wohl etwas ungewöhnlich:
    Ich bin demnächst zum zweiten mal geschieden. Mit meinem Ex Mann habe ich 2 Kinder, 8 und 10 Jahre. Aus vorheriger Beziehung habe ich eine (in 2 Wochen) 18jährige Tochter (jetzt im 2. Ausbildungsjahr) und einen 14jähriger Sohn.
    Nur meine ältesteste Tochter lebt bei mir. Die anderen drei leben bei meinem Ex Mann. Der leibliche Vater meines Sohnes zahlt ihm den entsprechenden Unterhalt.
    Ich zahle Unterhalt für unsere beiden gemeinsamen Kinder.
    Wie sieht es mit dem Eigenbehalt aus, wenn meine fast 18jährige Tochter bei mir lebt?
    Und was, wenn ich wieder heiraten sollte und ein weiteres Kind bekomme und nicht Vollzeit arbeiten könnte? Mein Lebensgefährte ist selbst unterhaltspflichtig seinen Kindern gegenüber.
    Ich möchte gerne noch etwas anmerken:
    Wie ist es einem Unterhaltspflichtigen möglich, mit dem zu verbleibenden Selbstsbehalt zurecht zu kommen? In meinem Fall ist es so, dass ich nun Unterhalt für zwei Kinder zahle (was dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich auch zusteht), regelmäßig 4 Kinder bei mir habe und zusehen muss, dass ich mit dem Selbstbehalt alles bezahlt bekomme. Die Wochenenden, Geburtstage, Weihnachten… von gemeinsamen Urlauben ganz zu schweigen.
    Über wen kann ich mich ausgiebig informieren lassen? Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten….
    Vielen Dank vorab!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lotte,

      die Unterhaltsansprüche der Kinder werden zunächst nicht dadurch eingeschränkt, dass weitere Kinder im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben. Dabei wird jedoch dessen Zahlungsfähigkeit berücksichtigt.
      Es gibt verschiedene Beratungsstellen, an die sich Unterhaltspflichtige wenden können. Besprechen Sie Ihre Situation zunächst mit dem zuständigen Jugendamt. Doch auch einen Anwalt kann sich letztlich jeder „leisten“, da sich dessen Honorar regelmäßig nach der Zahlungskraft seines Mandanten richtet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Iris v. sagt:

    Guten Tag

    Mein Sohn 21 Jahre lebt in seiner eigenen Wohnung , die ich durch mein Einkommen komplett bezahle und dazu bekommt er sein Kindergeld ausgezahlt .
    Nun weigert sich der Vater ( wir sind seit 18 Jahren geschieden ) seinem Sohn Unterhalt zu zahlen , da er meint , dass S. Doch genug zu leben hätte ……

    Wie gestaltet sich der Unterhalt bzw die künftigen Zahlungen ? Geht das nur über eine richterliche Anordnung ?
    Vielen Dank

    Gruß Iris

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Iris,

      bei Weigerung eine zahlungspflichtigen Elternteils bleibt oftmals nur die Klage vor dem Familiengericht. Zunächst kann sich Ihr Sohn mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen, um Handlungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ebenbeck B. sagt:

    Ich bin mir total unsicher, wie das nun bei uns ist.
    Meine Tochter studieret ab Oktober, wohnt unter der Woche im Studentenwohnheim (300 km entfernt). An den Wochenenden und in den Semesterferien wohnt sie aber wieder bei mir.
    Wie sollen wir das denn nun regeln?
    Und ich beziehe ab November wieder Elterngeld, da das 3. Kind auf die Welt kommt. Zählt das dann zu meinem Einkommen hinzu?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Beate

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ebenbeck,

      Prinzipiell wird das gesamte Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt. Allerdings werden minderjährige Kinder gegenüber volljährigen bevorzugt. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um Hilfestellung bei der Berechnung zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina C. sagt:

    Die Tochter ist 18 wird bald 19 macht Abitur und geht einem 450 Eurojob nach wohnt beim Vater
    Dann is da noch eine Tochter 16 Jahre die wohnt bei der Mutter . Die 18 jährige will nun ausziehen .. was muss wer wieviel an da bezahlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      welche Unterhaltsansprüche für Kinder entstehen, können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Dabei sind allerdings viele Faktoren zu beachten, die individuell berücksichtigt werden müssen (vor allem die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens der Eltern ist hier zu nennen).

      Sie können sich an das zuständige Jugendamt wenden, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kendra K. sagt:

    Hallo,

    Ich werde im September 18 und studiere ab Oktober mittlerweile im 3. Semester an der Uni in der Stadt, in der meine Eltern wohnen. Bisher habe ich bei meinen Eltern gewohnt, möchte aber ausziehen. Meine Eltern wollen mir jedoch keinen Unterhalt zahlen (höchstens das Kindergeld überweisen, Versicherung bezahlen und Fitnessstudio (20€)). Sie sagen ich könne ja genauso gut zuhause wohnen und hätte hier ein entspannteres Leben, mehr Platz, etc..

    Sind meine Eltern trotzdem barunterhaltsplichtig, oder können sie mich sozusagen „zwingen“ bei ihnen zu wohnen, da es ja nicht dringend notwendig wäre, dass ich in der gleichen Stadt umziehe.

    Im September werde ich eine Minijobtätigkeit auf 450€-Basis + 120€ Nachtzuschlag aufnehmen.
    (Mir ist bewusst, dass ein Teil meines Erwerbseinkommens vom Barunterhalt abgezogen werden würde.)

    Muss ich also den Naturalunterhalt (Kost & Logis) annehmen, oder kann ich auch ausziehen und Barunterhalt „verlangen“?

    Anmerkungen:
    -wegen des hohen Einkommens meiner Eltern kann ich kein BaFöG beantragen (6000+).
    -Die Regelstudienzeit sind 6 Semester.
    -Eltern sind nicht getrennt.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kendra,

      mit Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile in aller Regel barunterhaltspflichtig. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen bei der Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches behilflich sein und Lösungsansätze stellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H. sagt:

    Hallo,
    wie würde sich es bei dem Praxisbeispiel 2 und 3 verhalten, den der Volljährige Student ( Dualstudium ) Geld vom Arbeitgeber erhält, ca. 900 Euro Brutto. Was müsste dann hier als Barunterhalt gezahlt werden, oder fällt dann der Anspruch raus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in diesem Fall würde das Beschäftigungsentgelt auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Da dieser in aller Regel unter 900 Euro liegt, entfiele die Barunterhaltszahlung durch die Eltern.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Heck sagt:

        Vielen Dank für die Nachricht.
        Wo liegt denn die Grenze ( was kann er max. verdienen, das der Barunterhalt entfällt)? Wird hier das Nettogehalt oder das Bruttogehalt vom Studenten herangezogen.
        Liebe Grüße

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Heck,

          es entscheidet sich nach dem Einkommen der Eltern, ab welcher Höhe die Ausbildungsvergütung zu einem Entfallen der Unterhaltsansprüche führt. Berücksichtigt wird grundsätzlich das Nettoeinkommen.

          Ihr Scheidung.org-Team

          1. heck sagt:

            vielen Dank.

          2. h. sagt:

            Ich hätte noch eine Frage! Gibt es ein Rechenbeispiel, zb. Wenn die Eltern jeweils 2000 netto verdienen, und der Student Euro 600-700 Euro netto Geld verdient.Was müsste dann Unterhalt vom Vater bezahlt werden.

          3. heck sagt:

            Gut, jetzt weiss ich was an Unterhalt bezahlt werden muss. Aber es stellt sich ja die Frage ob das Gehalt das der Student bei seinem Dualen Studium verdient, auf den Unterhalt angerechnet wird. Oder bleibt das Geld das der Student davon unberührt?

          4. scheidung.org sagt:

            Hallo,
            das Ausbildungsgehalt, welches durch das Duale-Studium erworben wird, ist abzüglich 90 Euro auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

            Ihr Scheidung.org-Team

  • H. sagt:

    Hallo,
    folgende Frage hätte ich:

    Sohn (18Jahre), Realschulabschluss, danach 1 Jahr BGJ Metall hat sich jetzt für ein FSJ bei der Diakonie entschieden und bekommt dafür monatlich 370€ „Taschengeld“. Er lebt bei der Mutter. Bis jetzt erhielt die Mutter monatlich 150 Euro Unterhalt für ihn. Wurde vom Gericht so ausgerechnet. Werden diese 370€ nun gegengerechnet? Oder erhält die Mutter weiterhin die 150€ Kindesunterhalt für ihn?

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in der Regel werden auch die Einkommen der Kinder auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Suchen Sie im Zweifel Rat bei einem Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • David sagt:

    Mein Sohn ist über 18, lebt bei seiner Mutter.
    Wie hoch ist der von mir zu zahlende Unterhalt, wenn meine Frau 3492 € und ich 3250 € verdienen. Die Düsseldorfer Tabelle endet bei 5100 €.
    Ich bezahle noch aus der Zeit als mein Sohn unter 18 war die Düsseldorfer Tabelle Kat 5 620 € abz. Kindergeld.
    Demnächst bekommt meine Frau 4000 €.
    Mein anderer Sohn wird nächstes Jahr 18.
    Können Sie mir bitte den Unterhaltsanspruch mitteilen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo David,

      die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Elternteils. Übersteigt diese Summe den Wert von 5.100 Euro ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden.

      Ziehen Sie zur Berechnung des Barunterhalts einen Rechtsanwalt zu Rate. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen und damit zu nah auf den spezifischen Einzelfall einzugehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Zum Thema Selnstbehalt 1.300 Euro: Was gilt als bereinigtes Netto? Ich verdiene Netto durch Krankheit und Teilzeit nur noch 1.600 Euro. Dann muss ich meine Private Krankenversicherung zahlen 210 Euro und habe tägliche Fahrtkosten (90 km einfache Strecke). Werden diese Ausgaben das Netto noch bereinigen oder muss ich das vom Selbstbehalt bestreiten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens ist oftmals vom Einzelfall abhängig. Fahrtkosten werden in der Regel nur dann vom Einkommen abgezogen, wenn diese mit der Arbeitsstelle in Verbindung stehen. Private Krankenversicherungen werden oftmals ebenso abgezogen. Für die Berechnungen in Ihrem Fall, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder das zuständige Jugendamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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