Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen
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Kommentare

  • Cathrin R. sagt:

    Hallo,
    Ich habe auch eine Frage.
    Ich bin mit meinen Kindern aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen.
    Jetzt hat mein Mann gesagt, mir steht kein Trennungsunterhalt zu, weil mein Freund sporadisch bei mir übernachtet.
    Er hat eine eigene Wohnung und wir leben nicht zusammen.
    Mein Mann meint aber, schon eine Übernachtung reicht um keinen Trennungsunterhalt zu bekommen. Ist das richtig?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cathrin,

      nach Paragraph 1579 Nr. 2 BGB ist eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ des unterhaltfordernden Partners ein Grund zur „Beschränkung oder Versagung“ des Unterhalts. Wann eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ist am Einzelfall zu entscheiden. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Guenther sagt:

    Sie schreiben: „bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht.“ Welche Dauer in Jahren entspricht „von langer Dauer“ und ab welchem Alter gilt hier „höheres Lebensalter“.
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guenther,

      letztlich ist bei Unterhaltsfragen immer der Einzelfall zu betrachten. Erfahrungsgemäß gelten jedoch Ehen von kürzer als drei Jahren als „kurz“. Für den Unterhaltsanspruch wegen Alters spielt oftmals das Renteneintrittsalter eine Rolle.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Guenther sagt:

    Sie schreiben: „Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist.“ Ist dieses besagte Kindesalter nicht über 13 Jahre?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Guenther,

      es kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Unterhaltsfragen sind immer stark einzelfallabhängig. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo liebes Team,

    wie verhält es sich mit dem Trennungsunterhalt wenn zum Zeitpunkt der Trennung – also dem Beginn des Trennungsjahres – beide Ehepartner etwa gleich viel verdienen, das Einkommen eines der beiden Ehepartner während der Trennung aber erheblich steigt?

    Kann dann der Trennungsunterhalt auch während des bereits laufenden Trennungsjahres beantragt/eingefordert werden?

    Vielen Dank und
    mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      Trennungsunterhalt kann im Laufe der Trennungszeit eingefordert werden. Wenden Sie sich im Zweifel bitte stets an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie hinsichtlich der Modalitäten beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roswitha sagt:

    Wie sieht es mit dem Selbstbehalt aus, wenn beide Rentner sind. Meines Erachtens werden die Renten doch zusammengerechnet und dann geteilt für den Trennungsunterhalt. Greift da der Selbstbehalt überhaupt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roswitha,

      Renten werden als Einkommen gewertet. Der Selbstbehalt liegt bei 1.200 Euro monatlich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marie-Jeanne sagt:

    Hallo…habe eine Frage. Wir sind seit 2013 verheiratet, keine gemeinsamen Kinder, mein Nochmann lebt seit 2011, gemeinsam mit mir in meinem Einfamilienhaus, für dessen Unterhalt ich alleine aufkommen muss (Strom, Wasser, Öl, Versicherungen, Steuern etc.) lediglich beteiligt er sich zu ca. 3/4 an den Kosten zu Lebensmittel. Kann ich nachträglich dazu Zahlungen von ihm verlangen? Oder war das mein Eigenverschulden / Dummheit? Das Geld das er dazu hat, trägt er lieber in Gaststätten oder andere Damen .

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie-Jeanne,

      im Nachhinein lässt sich eine solche Aufrechnung kaum bewerkstelligen. Ein wesentlicher Vorteil ist, sofern Ihr Mann nicht im Grundbuch eingetragen ist, dass ein Anspruch seinerseits auf das Haus dadurch möglicherweise ausgeschlossen ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Fuhrmann J. sagt:

    Lebe in Trennung bzw im Scheidungsjahr. Ich kann und darf aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten gehen und verdiene ca 700€ bis 700€ netto. Mein nochehemann ist vor einer Woche in die Schweiz ausgewandert und verdient dort richtig gutes Geld. Laut seiner Aussage 4800€ brutto. Haben bis dato von Harz IV Aufstockung gelebt. Er hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder ( 11 und 9 Jahre alt ). Er kündigt mir immer wieder an, das er mir für mich keinen Cent geben will. Meine Frage ist nun, wie stehen meine Chancen generell Trennungsunterhalt zu bekommen und wie wird das dann berechnet? Denn das Jobcenter hat mir jetzt erstmal die Gelder zu gemacht. Zur Zeit bin ich auch noch Obdachlos und mit meinem kleinen Gehalt kann ich selbstverständlich keine Wohnung bezahlen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frau Fuhrmann,

      Sie werden einen Anwalt konsultieren müssen, um Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt durchzusetzten. Prinzipiell steht Ihnen ein solcher offenbar zu, wobei zu prüfen ist, nach welchem Recht Ihre Ehe geschieden wird. Reichen Sie den Scheidungsantrag in Deutschland ein, so wird auch deutsches Recht zur Anwendung kommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bernadette W. sagt:

    Hallo,
    wird der Trennungsunterhalt auf Grund der Höhe des Einkommens im letzten Jahr berechnet, auch wenn das Einkommen aktuell viel niedriger ist? In meinem Fall war das Jahreseinkommen aufgrund von Prämienzahlungen sehr hoch, ist für das aktuelle Jahr jedoch nicht so zu erwarten. Ist es vielleicht möglich eine monatliche Zahlweise des Trennungsunterhalts aufgrund der aktuellen Abrechnung zu beantragen?
    Gruß Bernadette

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bernadette,

      eine Neuberechnung für den Unterhalt ist prinzipiell auf Antrag möglich. Zunächst wird aber das zu erwartende Einkommen herangezogen. Sie werden Sich an einen Anwalt wenden müssen, da nur ein solcher Anträge beim Familiengericht stellen kann. Dieser kann Sie auch eingehend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Johann sagt:

    Hallo. Ich habe da auch eine Frage. Meine Frau hat mich vor 10 Monaten für einen anderen verlassen. Sie arbeitet, verdient jedoch deutlich weniger wie ich. Wohnt aber in einem großem Haus mit ihrem neuem Freund der wesentlich mehr verdient wie ich. Es geht ihr da nicht schlecht. Es war bis jetzt alles friedlich. Jetzt jedoch will sie mir einen auswischen und will von mir Trennungsunterhalt. Hat sie da Anspruch darauf und vor allem auch rückgängig. Es sollte noch gesagt werden dass wir eine Tochter habe. Ist aber schon 21 Jahre und bald fertig mit der Ausbildung. Die Tochter ist bei mir gemeldet und wohnt auch bei mir während der Schulwoche. Hat jedoch wegen der großen Entfernung zur Ihrer Arbeitsstelle eine Zweitwohnung bei der wir uns bis jetzt an der Miete zu hälfte beteiligt haben. Ich zahle der Tochter aber nich zusätzlich dazu Kredit für das Auto auf das sie angewiesen ist. Wie auch Versicherung, Autosteuer und Telefon. Also der Betrag mit der ich die Tochter unterstütze ist wesentlich höher als die Unterstützung von der Mutter.
    Wie hoch sind die Chancen daß sie Ansprüche gegen mich erheben kann.
    Vielen Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johann,

      ob Ihre Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, können wir nicht beurteilen. Eine Nachzahlung haben Sie jedoch voraussichtlich nicht zu befürchten, wenn sie bisher keine Forderungen gestellt hat. Der Trennungsunterhalt ist erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, da er eingefordert wird. Die finanzielle Unterstützung des gemeinsamen Kindes (über den Kindesunterhalt hinaus), wird bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes jedoch regelmäßig nicht berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Silvia sagt:

    Hallo,
    ich lebe seit einem Jahr von meinem Mann getrennt. Ich habe auch bisher Trennungsunterhalt von ihm erhalten. Nun ist er der Meinung, dass er beruflich kürzer treten müsste, angeblich, um ein drohendes Burnout zu vermeiden. Er hat bisher immer voll gearbeitet und hat sich jetzt mit der Arbeitszeit 5 Stunden heruntersetzten lassen. Da er nun auch deutlich weniger verdient, bekomme ich keinen Trennungsunterhalt mehr. Wir haben zusammen zwei Kinder, die bei mir leben. Ich bin selbst auch berufstätig. Geht es, dass er einfach so von sich aus mit der AZ heruntergeht, wenn es solche Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen hat? Müsste nicht wenigstens ein Arzt bescheinigen, dass er krank ist oder eine Erkrankung droht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silvia,

      der Unterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, insofern kann beispielsweise nicht einfach die Arbeitsstelle gekündigt werden. Sprechen Sie mit einem Anwalt, dieser kann z.B. ein Attest von ihrem Mann einfordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kathy sagt:

    Hallo!
    Werden bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche die monatlichen Raten für mein Haus miteinbezogen oder fällt dieses unter den Selbstbehalt?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathy,

      bei der Bereinigung des Nettoeinkommens können auch bestimmte Kredite berücksichtigt werden. Ob Ihre Immobilie davon betroffen ist, können wir nicht beurteilen. Beim Gespräch mit einem Anwalt, können Sie Details ausbreiten und eine Antwort erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karsten sagt:

    Ich frage mich, wie sich das Trennungsgeld berechnet, wenn die Frau, die durch einen festen Teilzeitjob und Aufwandsausgleich für Vereinstätigkeit über Jahre hinweg etwa 1000€ netto verdient hat, während der Mann ca. 3500 netto beigesteuert hat. Jetzt will die Frau unbedingt die Scheidung mit einem größeren Ortswechsel und dadurch bedingt fallen die 1000€ weg, da sie zwangsläufig kündigen muss. Ist das nicht eine mutwillige Belastung des Ehepartners? Muss der den plötzlichen Freiheitsdrang des Partners voll finanzieren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karsten,

      generell besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um zu ergründen, wie sich die Konstellation in Ihrem besonderen Fall sich auf die Höhe des Anspruchs Ihrer Ehegattin auswirken kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rena sagt:

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zum Trennungsjahr. Ab wann / welchem Zeitpunkt fängt es an?
    Ich bin aus unserem Haus ausgezogen um mich von meinen Schwiegereltern zu trennen, die mit im Haus leben. Mein Mann ist sehr abhängig von seinen Eltern, die sehr dominant und bestimmend sind. Wir haben uns bis Juni dieses Jahres regelmäßig gesehen und / oder telefoniert. Ich habe bisher nur einen 2. Wohnsitz angemeldet und auch keine Steuerklassen Änderung beantragt. Auch besitzen wir noch ein gemeinsames Girokonto. Jetzt sehe ich aber keine gemeinsame Zukunft mehr für uns so, dass ich mich trennen möchte. Könnt ihr mir Auskunft geben? Ab wann zählt die Zeit für das Trennungsjahr?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rena,

      in aller Regel ist ein Nachweis über das genaue Trennungsdatum sinnvoll. Spätestens ab Auszug und Trennung aller gemeinsamen Grundlagen kann die Trennung als vollzogen gelten. Ein gemeinsames Konto kann diesem Vorhaben jedoch im Wege stehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nguyen - Stammeier sagt:

    Mein Mann und ich sind seit 6 Monate getrennt. Das bisherige Zusammenleben wurde hauptsächlich durch die Rente meines Mannes bestreicht. Seine Rente beträgt 1.600,- Euro. Wie hoch muss er mir während der Trennungszeit leisten ?
    Für Ihr Entgegenkommen möchte ich mich im Voraus bedanken !
    Nguyen – Stammeier

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nguyen – Stammeier,

      wir können und dürfen keine Unterhaltsberechnungen anstellen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo,
    Meine Frau und ich leben getrennt. Sie wohnt mit den Kindern weiterhin im Haus, das uns auch weiterhin gemeinsam gehört. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich für meine Hälfte des Hauses eine anteilige Miete von ihr bekomme, die mit dem Unterhalt gegengerechnet werden soll.
    Muss ich diese Miete beim Finanzamt als Einnahme angeben oder kann ich sie direkt mit dem Unterhalt verrechnen, sozusagen als Unterhalt in Form von Wohnrecht, sodass mir keine steuerrelevanten Einkünfte dadurch entstünden?
    Danke schon mal für Ihre Antwort!
    Stefan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      inwieweit Sie den Barunterhalt mit Naturalunterhalt (in diesem Fall Wohnraum) verrechnen können, kann nicht von uns ermessen werden. Da zusätzliches Einkommen jedoch die Unterhaltsansprüche beeinflussen kann, sollten Sie Regelungen zum Kindesunterhalt zuvor mit einem Anwalt besprechen. Verrechnungen auf eigene Faust bieten ihnen keine Rechtssicherheit.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nguyen - Stammeier sagt:

    Ich habe kein Komentar, sondern auch eine Frage. Ich werde dem Scheidungsteam sehr dankbar, wenn Sie mir diese Frage entgegennimmt. Meine Frage lautet: Ich bin seit mehr als 12 Jahre mit meinem Mann verheiratet. Wir leben fast nur von seiner Rente, die z.Z. 1.600, – Euro beträgt. Ich bin Hausfrau und verdient aus Gelegenheitsjob geringfügig und unregelmäßig. Seit 4 Monaten leben wir getrennt, in verschiedenen Regionen. Die ersten 2 Monate ( April und Mai) hat er mir noch ein paar hundert Euro auf unseren gemeinsamen Konto übriggelasen, als Unterhaltszahlung. Im Juni ist er unterwegs mit seinem Boot und beauftragte seiner Tochter in Nürnberg alle, was ihm betrifft, zu erledigen. Die Tochter ist im July zum Anwalt gegangen und ein Schreiben machen lassen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass mein Mann ab July keine Unterhaltszahlung mir gegenüber zu leisten mehr braucht. Was soll ich jetzt tun ? Denn nach meinem Kenntnisstand, ich habe den Anspruch auf Unterhaltszahlung während der Trennungszeit, mindestens 400,- Euro monatlich (1.600 – 1.200 Selbstbehalt = 400,- Euro). Genügt es, wenn ich ihm eine Zahlungsaufforderung schriftlich schicke oder soll ich einen Anwalt einschalten ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nguyen – Stammeier,

      Sie können auch ohne Anwalt Anspruch auf Trennungsunterhalt erheben. Wir raten Ihnen jedoch zusätzlich, einen Anwalt einzuschalten, um weitere Schritte zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ahmet sagt:

    Hallo,
    was passiert, wenn man sich nicht scheiden läßt, schon seit Jahren getrennt lebt nun aber die Ehefrau einen Antag auf Unterhalt beim Familiengericht gestellt hat. Hat Sie recht ? Muss der Ehemann UNterhalt zahlen, wenn er leistungsfähig ist ? Nehmen wir an, das bereinigte Nettoeinkommen beträgt 1200,-€ was passiert nun ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ahmet,

      es kann durchaus der Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 1.200 Euro. Unterhaltszahlungen können diesen in der Regel nicht unterschreiten. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dominik sagt:

    Meine Frau hat sich aus heiterem Himmel vor fünf Monaten von mir getrennt und ist vor drei Monaten ausgezogen. Wir leben in Gütertrennung. Sie verdient wesentlich mehr (Mieteinnahmen aus geerbten Immobilien) und kommt weiterhin für alle Kosten für Haus, Kinder und Lebensmittel auf.
    Ich habe, da ich Bedenken wegen möglicher Sorgerechtsstreitigkeinen hatte, keinen Trennungsunterhalt gefordert. Ich möchte das aber jetzt tun. Der Unterhalt liegt vorraussichtlich wesentlich über dem, was sie momentan für Haus, Kinder etc. ausgibt. Was gilt es zu beachten auch hinsichtlich des Trennungszeitpunktes?
    Vermutlich wird sie als Druckmittel anbringen, dass sie,sollte ich auf meiner Forderung beharren, die Kinder zu sich nimmt, (momentan kommt sie mehrmals die Wochen um die Kinder zu besuchen). Was muss ich hier beachten?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dominik,

      es ist ratsam, dass sich beide Parteien zusammensetzen und eine gemeinsame Lösung finden. Hier kann eine Mediation sinnvoll sein, über die sie hier mehr erfahren können. Desweiteren bleibt Ihnen nur der Gang zum Anwalt, welcher Ihnen konkrete Rechtsfragen beantworten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nicole sagt:

    Hallo
    Aufgrund das mein Noch Ehemann Schulden hat weigert er sich zu bezahlen ist das denn Rechtens, ich kann doch nichts dafür das er Schulden gemacht hat!
    Er verdient nicht schlecht sodas er das doppelte des Eigenbedarfs hat.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      die Schuldenlast ist in der Regel für das bereinigte Nettoeinkommen heranzuziehen. Liegt das Einkommen dann unterhalb des Selbstbehalts, kann die Unterhaltszahlung ausbleiben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Frage: was hat es mit dem Begriff der relativen Sättigungsgrenze auf sich; Mir hat ein Bekannter gesagt, dass hier eine Begrenzung des Trennungsgeldes nach oben hin möglich ist;Gibt es dafür ein abgestimmtes Vorgehen , diese Sättigungsgrenze zu bestimmen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      eine Sättigungsgrenze beschreibt, dass der zu zahlende Unterhalt nicht über dem Wert liegen kann, der von einem Ehegatten sinnvollerweise ausgegeben werden kann. Unterhaltsleistungen sollen nicht dazu verwandt werden, um Vermögen anzusparen, sondern vor allem Lebenshaltungskosten und den Lebensstandard weitestgehend aufrecht zu erhalten. Der monatliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist dabei anzusetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Gerald S. sagt:

      Frage:
      Meine Frau und ich leben getrennt. Sie mit den beiden volljährigen Kindern in dem Haus das wir zusammen vor 26 Jahren gebaut haben. Sie steht allein im Grundbuch, da sie dad Grundstück geerbt hat. Ich habe die Schulden jeden Monat bezahlt.
      Für Tochter die gerade Abi macht, weden ca 400€ Unterhalt gefordert. Das ist ok.
      Für Sie jedoch sind ca. 750€ Trennungsunterhalt gefordert. Sie hat einen Minijob und ist 48 Jahre alt. Ist das nicht zu viel? Verdiene ca.2500€ netto.Habe selbst noch Kosten, Miete, KFZ, Versicherungen…ca. 850 € im Monat. Sie behält das Haus. Sohn der voll Berufstätig ist, zahlt 300 € Kostgeld im Monat. Befürchte aber das sie ihm das Haus überschreibt damit er die Restschuld, ca.35000€ übernimmt.
      Aber der Trennungsunterhalt scheint mir viel zu hoch und eigentlich auch fraglich!
      Da bleibt mir ja kaum was übrig!

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Gerald,

        der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Verhältnissen. Dabei hat der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen häufig einen Anspruch auf 3/7 der Differenz aus beiden (bereinigten) Einkommen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ehefrau prüfen zu lassen.

        Ihr Scheidung.org-Team

    3. Silvia sagt:

      Seit Ende Juni 2017 ist mein Ehemann ausgezogen. Ich bewohne unser zur Miete zahlendes Haus mit meiner Tochter 19 Jahre. Wir haben uns geeinigt das gemeinsame Konto weiterzuführen die bessere Steuerklasse hat er und ich die schlechtere. Ein Umzug aus dem Haus ist geplant, allerdings ist dann schon fast ein Jahr die räumliche Trennung von Tisch und Bett herum. Verliere ich meinen Trennungsunterhalt wenn das eine Jahr Trennung vorüber ist und dann die Scheidung eingereicht wird? Bisher läuft ja alles weiter bis darauf das wir nicht mehr gemeinsam wohnen. Denn gerade dann wenn der Umzug ansteht bin ich ja erstmal auf den Trennungsunterhalt für mich angewiesen. Bis heute sind wir 23 Jahre verheiratet und getrennt als Paar seit Herbst 2015, aber ohne wirtschaftliche Trennung.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Silvia,

        nicht erst die räumliche Trennung entscheidet über den Zeitpunkt der Trennung als Paar.

        Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel für die gesamte Dauer. Ab dem zweiten Trennungsjahr kann jedoch die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten wieder in Kraft treten. Aber auch nach der rechtskräftigen Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen bleiben. Ausschlaggebend ist das Vorliegen eines der Unterhaltstatbestände (u. a. Erwerbslosigkeit). Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich umfassend über die Scheidungs- und Trennungsfolgen beraten zu lassen.

        Ihr Scheidung.org-Team

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