Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen
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Kommentare

  • Gianna sagt:

    Hallo,
    ich habe mich vor 13 Monaten von meinem Nochehemann getrennt und wohne seitdem mit meinen Zwillingen in einer Miet-Wohnung. Die Ehe hielt sieben Monate.

    Unsere Zwillinge sind ein Jahr vor der Hochzeit zur Welt gekommen bzw. acht Monate davor während meiner Schwangerschaft bin ich mit meinem Partner in sein Haus gezogen. Ich habe die Kinder nach der Geburt alleine betreut und keine Einkünfte gehabt. Seit einiger Zeit arbeite ich ich Teilzeit, mein Noch-Ehemann erhält das dreifache vom Lohn, was ich verdiene. Der Vater zahlt regelmäßig den Unterhalt für die Kinder. DIe Scheidung ist noch nicht erfolgt.
    Auch wenn die Ehezeit kurz war, steht mit trotzdem Trennungsunterhalt zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gianna,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang Ihrerseits ein Anspruch auf Trennungs- bzw. Betreuungsunterhalt zusteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • D. sagt:

    Hallo,
    ich hätte eine Frage die meinen Sohn betrifft.Er ist alleinerziehend mit 4 J Tochter (alleiniges Sorgerecht,bekommt von der Kindmutter keinen Kindsunterhalt).
    Seine jetztige Frau (keine gem.Kinder) trennt sich von ihm nach 1,5 J Ehe.
    Hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt,und ist sein Selbstbehalt in dem Fall höher,wegen seiner Tochter(sein Einkommen ca.1600,- Netto)?Dazu ist er noch verschuldet,durch die ganzen Gerichtsverfahren,wegen des Sorgerechts seiner Tochter.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sich ergeben, wenn zwischen den Einkommen der beiden Ehegatten eine Differenz besteht. Ob im vorliegenden Einzelfall ein solcher Anspruch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts möglich ist, kann ein Anwalt klären. Eine Einschätzung hierzu ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • T. sagt:

    Hallo!
    Meine Ex-Frau und ich sind keine deutschen Staatsbürger. Ich habe die Scheidung eingereicht, aber ich lebe heute nicht in Deutschland. Ich bezahle seit 08/2017 tausend Euro Trennung und ich bezahle auch eine Schuld, die entstanden ist, als wir zusammen waren.
    1. Der Scheidungsantrag ist wegen der Überlastung des Gerichts noch nicht geprüft worden. Ist es möglich, dass der Richter die Beträge berücksichtigt, die ich bereits gezahlt habe, oder kann er mich auch nach der Eheschliessung noch zu Unterhaltszahlungen zwingen?
    2. Da der Prozess zu lange dauerte, reichte ich in unserem Land die Scheidung ein. Kann ich das Urteil vor Gericht anerkennen und die Scheidung abschließen?

    Übersetzt mit DeepL

  • Alfred sagt:

    Hallo, ich bin mit meiner Frau seit 10 Jahren verheiratet. In dieser Zeit haben wir uns immer alle anfallende Kosten inkl Urlaub auf den Cent genau aufgeteilt, beide mit Lohnsteuerklasse 4….
    Jetzt weil wir uns trennen, Soll ich 12 Monate lang Trennungsunterhalt zahlen… sprich durch die Trennung steht sie finanziell besser da als wäre der Ehe. Ich verstehe dass nicht!?
    Viele Grüße Alfred

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alfred,

      der geringer verdienende Ehegatte kann im Zuge einer Trennung ggf. Anspruch auf Trennungsunterhalt erheben. Wenden Sie sich zur Prüfung un Bezifferung der Ansprüche Ihrer Frau bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage.
    Meine Frau hat schriflich von mir einen lt. Ihrer Aussage vom ihrem Rechtsbeistand vorläufigen Kindes und Ehegattenunterhaltes geltend gemacht. Ich habe dem RA mittlerweile alle Unterlagen zukommen lassen. Die letzten Unterlagen bekam der RA am 29.10.2019. Seitdem hat sich der Anwalt nicht gerührt. Ich bin also nicht mal sicher, ob ich zu wenig oder zuviel Unterhalt für Sie bezahle. Bin ich verpflichtet den „vorläufigen Anspruch“ zu in der von Ihr genannten Höhe zu zahlen oder nicht? Ihr Anwalt hat lediglich die Unterlagen zur Berechnung angefordert. Einen Betrag hat er nicht genannt. Auch kann ich nicht genau nachvollziehen, wie sich die Einkommensverhältnisse geändert haben bei ihr.
    Da ich gelesen habe, dass zuviel gezahlter Unterhalt kaum eingefordert werden kann, bin ich gerade unsicher was ich tun soll. Habe ich einen Anspruch auf eine offizielle Berechnung oder muss ich das „Vorläufige“ einfach hinnehmen?
    Danke und Grüße
    Christian

  • Jens sagt:

    Hallo.
    Lebe seit Ende August von meiner Frau getrennt. Bis dahin bezog sie Krankengeld war nebenberuflich selbstständig ( viel Einnahmen unter der Hand) und war noch als Dozentin tätig. Nun ist sie ohne mein Wissen Frührentnerin seit 1.10. und verlangt Unterhalt. Kann sie den Anspruch nur aufgrund des rentenbescheides durchsetzen oder muss sie alle Einnahmen offenlegen?

    Wie werden Ratenverpflichtungen z.b. Kredit und Kreditkarten Rückzahlungen bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt?

    Sind diese vom Nettoeinkommen abzuziehen?

  • Jule sagt:

    Hallo :-) ,
    also ich habe einen Ausländer geheiratet, ohne gültigen Aufenthalt für Europa. Geheiratet habe ich 07/2016, im November 2016 durfte er dann zu mir in die BRD einreisen und im August 2017 habe ich mich schließlich getrennt (ist hier eigentlich schon die Rede von einer Kurzehe???).
    Nun bin ich leider noch immer nicht geschieden, weil der gute Mann etliche Ansprüche geltend machen möchte. Von Mai 2017 bis Oktober 2019 hat er gearbeitet und rund 1500,00€ Netto verdient. Ich hab zu diesem Zeitpunkt gut 2000,00€ Netto verdient.
    Nun beantragt sein Anwalt beim Familiengericht Trennungsunterhalt, Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt. Zudem war die Rede davon, dass ich für den Verdienstausfall aufkommen soll, den er ab Einreise in die BRD bis zur Arbeitsaufnahme durch mich „erlitten“ hat. Hinzu kommt auch noch der Vermögensausgleich. Aktuell ist die Rede von rund 8000,00€ (Unterhaltsansprüche + Vermögensausgleich) die gefordert werden.
    Meine Anwältin ist dran, aber leider spricht sie sehr Fachspezifisch, sodass es mir schwer fällt ihr zu folgen.
    Wird er wohl damit durchkommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jule,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Eine Einschätzung zu Einzelfällen können wir daher nicht abgeben. Bitte wenden Sie sich ggf. mit der Bitte an Ihre Anwältin, den Sachverhalt verständlicher zu erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • K. sagt:

    Ich verdiene 3400 € Netto normalerweise 4000 Euro Steuerklasse 3aber ohne mich gefragt meine Frau Steuerklasse geändert. seit drei Monaten getrennt bin meine Frau Steuerklasse geändert 4/4 gemacht ich habe 3 Kinder 19 Jahre studiert, 17 Jahre Schule, 15 Jahre auch Schule. Mein Frau arbeitet Vollzeit. Wie viel muss ich Unterhalt zahlen.

  • Armin sagt:

    Hallo,
    ich hätte eine Frage zu folgender Passage in Ihrem Text:

    „Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.“

    Mein Netto-Verdienst liegt bei ca. 5.000 Euro pro Monat. Allerdings wurde von diesem Geld monatlich zwischen 2.000 Euro und 3.000 Euro pro Monat zur Vermögensbildung (vorrangig Tagesgeldkonten) verwendet.

    Heißt der letzte Satz im genannten Ausschnitt, dass die oben genannten Beträge für die Vermögensbildung nicht für die Berechnung des Trennungsunterhalts herangezogen bzw. nur bedingt herangezogen werden dürfen? Grundsätzlich wird im Fall der Scheidung diese Vermögensbildung ja sowieso im Zuge des Zugewinns geteilt.

    Mir wäre erstmal eine grundsätzliche Einschätzung von Ihrer Seite wichtig. Die Detailbeträge kann ich dann über einen Rechtsanwalt klären lassen.

    Vielen Dank.

  • Sarah sagt:

    Hallo zusammen,

    Mein Freund lebt noch im Scheidungsjahr und wir wollten gerne eine gemeinsame Wohnung haben. Da seine noch Ehefrau aber woanders hinziehen möchte mit den zwei Kindern und mindestens eine 3 Raum Wohnung haben will, bekommt Sie mit ihrem Gehalt keine Wohnung weil Sie angeblich zu wenig verdient. Die Genossenschaft meinte darauf hin, dass Sie einen Ehemann hat und er sozusagen dann mitzahlen muss bzw Sie aushalten muss was das finanzielle angeht.

    Stimmt das ?

    Theoretisch muss er doch nur eine gewisse Summe an Trennungsgeld an Sie zahlen oder ?

    Liebe Grüße

  • Annabel sagt:

    Hallo, mein Mann hat sich im August von mir getrennt und ich habe nun von meiner Anwältin den Trennungsunterhalt berechnen lassen. Mein Mann weigert sich diesen zu zahlen. Er ist zum Teil in Festanstellung und teils selbständig. Meines Wissens werden bei selbstständigen Einkommen die Durchschnittserlöse der letzten 3 Jahre als Berechnungsgrundlage genommen, bei Festanstellung das aktuelle Jahr. Meine Anwältin hat nun durch den für das Gesamteinkommen die letzten 3 Jahre berücksichtigt. Mein Mann sagt nun, dass sein selbständiges Einkommen nur eine Nebentätigkeit sei. Deshalb dürfe nur 2018 als Grundlage dienen, obwohl er da viel weniger verdient hat als die beiden Vorjahre. Und in 2016 stammten ca 90 % aus selbständigem Erwerb. Können Sie mir dazu weiter helfen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annabel,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihre Anwältin. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Birgit sagt:

    Hallo,
    ich bin 2 Jahre verheiratet, habe einen dreijährigen Sohn, arbeite in Vollzeit und verdiene 1700 Euro. Ich möchte mich von meinem Mann trennen; dieser ist selbstständig, hat Insolvenz angemeldet, jede Menge Schufa-Einträge und bekommt deshalb keine Wohnung. Die jetzige Wohnung ist für jeden von uns zu teuer, deshalb hab ich eine kleine Wohnung für mich und mein Kind gefunden. Mein Mann sagt, dass ich verpflichtet bin ihn wieder mit in der Wohnung aufzunehmen, weil wir noch verheiratet sind und ich ihn nicht auf die Straße setzen darf-stimmt das, muss ich ihn aufnehmen?

  • Anna sagt:

    Hallo, ich habe mich vor 5 Wochen von meinem Mann getrennt und möchte nun den Trennungsunterhalt einfordern.
    Ich habe gerade nur keine Ahnung wie ich das am besten mache.
    Er redet gerade nicht mit mir und mir fehlen wirklich die Worte wie ich das Schreiben am besten anfange bzw. aufsetze.
    Wäre für jede Hilfe dankbar.

  • Sabine sagt:

    Ich möchte fragen wie es in einem Insovenzfall aussieht mit dem Trennungsunterhalt. Wir sind seit 15 Jahren verheiratet und haben eine 15 jährige Tochter. Ich bin ohne einen Cent von meinem Mann aus dem gemeinsam gemieteten Haus ausgezogen. Er hat in der Insolvenz einen Selbstbehalt von 2600 EUR. Ich habe seit der Trennung eine Vollzeit stelle um überhaupt über die Runden zu kommen bei der ich 2100 Euro verdiene. Unsere Tochter stehen laut seinen Berechnungen 450 EUR zu die er auch zahlt.Ich habe in der Ehe überwiegend Teizeit gearbeitet und mich auch um seine 3 Kinder aus erster Ehe gekümmert. Würde mir Geld von meinem Mann zustehen bis zur Scheidung?
    Vielen Dank

  • Hubert sagt:

    Meine Frau hat sich von mir getrennt. Sie arbeitet bisher Teilzeit, kann jedoch jederzeit eine Vollzeitstelle antreten. Welches Gehalt der Frau ist bei der Berechnung des Trennungsunterhalts anzusetzen?
    Ich wohne weiterhin im Haus, das mir und meiner Frau gemeinsam (je 50 %) gehört.
    Sie beansprucht die Hälfte des Mietwertes als Ausgleichszahlung. Kann sie das?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Hubert

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hubert,

      bitte wenden Sie sich für eine Berechnung der Ansprüche Ihrer Ehefrau an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alex sagt:

    Ah, okay. Vielen Dank für die Antwort!

  • Alex sagt:

    Hallo!

    Erst einmal danke für den guten Artikel, und vor allem für die Beantwortung der vielen Kommentare!

    Meine Frage ist nur interessehalber, das ist eh verjährt, aber ich würde gerne wissen wie es rechtlich gewesen wäre.

    A und B sind verheiratet, trennen sich. A zieht aus, C (ich) zieht ein, beide Kinder (2 und 4 Jahre) bleiben im Haus. A verdient weitaus mehr als B, die auch noch in Elternzeit ist. A behauptet, er hätte keinen Trennungsunterhalt zahlen müssen, weil es nun ja C gibt.

    Jetzt habe ich mehrere Artikel wie Ihren gelesen und nirgendwo gesehen, dass das so sei. B und C wären aber wohl durchaus eine Bedarfsgemeintschaft, wenn es um Hartz IV ginge (und sind inzwischen verheiratet). Wir haben damals das Geld nicht eingefordert, weil wir es nicht fair gegenüber A gefunden haben. Aber war das nun nett von uns, oder hätte B eh keinen Anspruch auf Trennungsgeld gehabt?

    Vielen Dank für eine Antwort,
    C (Alex)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      eine neue eheähnliche Partnerschaft kann einen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner haben. Dies ist jedoch stark einzelfallabhängig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cretine sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Ehe mit meinem Mann wurde im August 2016 geschlossen. Wir leben in einer Fernbeziehung, da das arbeitsmäßig nicht anders geht. Jetzt sind wir seit Januar getrennt. Er lebt im Ausland und verdient um einiges mehr als ich. Wir haben immer alles getrennt behandelt, an den Kosten der am meisten genutzten Wohnung hat er sich nicht beteiligt. Im Gegenzug hab ich mich an seinen Reisekosten nicht beteiligt. Bin ich unter den Voraussetzungen auch berechtigt Trennungsunterhalt zu bekommen?
    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
    Mit freundlichem Gruß
    Cretine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cretine,

      bei kurzer Ehe kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt mitunter auch entfallen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dini sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann hat sich vor 2 Wochen von mir getrennt.
    Ich beziehe momentan Elterngeld.
    Wird dieses bei der Berechnung von dem Trennungsunterhalt komplett als mein Einkommen berechnet oder abzüglich des Freibetrags in Höhe von 300€ ??
    Oder wird davon auch der Erwerbstätigenbonus abgezogen ?

    Vielen Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dini,

      alle regelmäßigen Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem besonderen prüfen zu lassen. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Isi sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Meine Frau und ich leben seit Anfang September officiel getrent nachdem ich
    erfahren habe, dass Sie mich mit einem anderen Mann betrogen hat. Wir haben zwei Kinder 15 und 12. Inoffiziel schlaffen wir seit Mai 2017 getrent. Sie will die Scheidung und will auch, dass ich das Haus verlasse. Ich will das aber nicht , da ich für das Haus zahle und wenn Sie die Scheidung will , dann soll Sie ausziehen. Meine Kinder wollen auch nicht, dass ich gehe. Meine Frau wendet immer wieder Gewalt gegen mich , Heisses wasser, Ohrfeige, meine Brille kaputtgemacht. Ich will nicht schlagen, da ich weiss , dass Sie nur darauf wartet um Anzeige gegen mich zu ersatten. Auch mein Sohn sagte mir ich soll was unternehmen. Meine Tochter will nicht , dass ich zur Polizei gehe. Was passiert jetzt wenn Sie oder ich die Scheidung beantrage. Müssen wir noch eine Trennungsjahr absolvieren oder reicht die Aussage von uns beide.
    Meine Frau verdient ca 900,00 € und ich 2950,00 € mit Steuer Kl. 3 . Wie viel Trennungsgel/Unterhalsgeld muss ich dann zahlen, fall zu weit kommen sollte.
    Unsere Kinder wollen nicht das wir das Haus verkaufen und ich werde das Haus weiterhin zahle nur wenn ich drin wohne.
    Was soll ich jetzt machen?

    Vielen lieben dank für Ihre Aufklärung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Isi,

      der Trennungsunterhalt beläuft sich häufig auf 3/7 der Einkommensdifferenz. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich bezüglich der Scheidungsfolgen und der Immobilienteilung umfassend beraten zu lassen. Dieser kann Sie auch über die Höhe eventuell zu zahlenden Kindesunterhaltes und weitere Ansprüche in Kenntnis setzen. Die Ableistung des Trennungsjahres ist in der Regel obligatorisch (Ausnahme: vorliegender Härtefall).

      Ihr Scheidung.org-Team

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