Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Versorgungsausgleich Header

Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?

Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.

Wie lange ist der Versorgungsausgleich zu zahlen?

Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.

Kann der Versorgungsausgleich widerrufen werden?

In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.

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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.

Die Grafik veranschaulicht den Versorgungsausgleich anhand eines vereinfachten Beispiels mit Rentenpunkten.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Scheidung? Die Rente wird im Zuge des Versorgungsausgleichs aufgeteilt.
Scheidung? Die Rente wird im Zuge des Versorgungsausgleichs aufgeteilt.

„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)

Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.

Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.

„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)

Nach Paragraph 3 Absatz 1 VersAusglG ist als Beginn der Ehezeit der 1. des Monats der Eheschließung und als Ende der letzte Tag des Monats vor der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Scheidung ist rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wurde. Eine Änderung der Ehezeit ist nicht möglich.Zum Beispiel:
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.

Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.

Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?

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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?

Der Versorgungsausgleich umfasst generell nur Anwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.

Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.

Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anrechte aus der Beamtenversorgung
  • Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
  • Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
  • Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
  • private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen

Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.

Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):

  • noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
  • für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
  • Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
  • Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
  • Leistungen aus Unfallversicherungen
  • private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)

Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich: Auch Beamte müssen einen Teil ihrer Altersbezüge an den Partner abtreten.
Versorgungsausgleich: Auch Beamte müssen einen Teil ihrer Altersbezüge an den Partner abtreten.

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.

Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.

Auskunftspflicht der Eheleute:
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.

Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.

Infografik zum Ablauf des Versorgungsausgleichs

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Die Auskunft der Versicherungsträger

Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.

Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.

Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:

  • Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
  • Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
  • ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern

Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.

Die Angabe des Kapitalwertes zu den entsprechenden Entgeltpunkten ist dann sinnvoll, wenn dadurch die Vergleichbarkeit Ihrer Anwartschaften und denen Ihres Gatten erleichtert wird – etwa durch Versicherungen bei unterschiedlichen Trägern.

Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.

Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?

Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.

Beim Versorgungsausgleich ist in der Regel jeder Ehegatte sowohl Ausgleichsberechtigter als auch Ausgleichspflichtiger.

Wertausgleich bei Scheidung

Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.

Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Interne Teilung der Versorgungsanrechte

Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).

„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)

Der Rentenausgleich bei Scheidung: Umfangreiche Berechnungen stehen an.
Der Rentenausgleich bei Scheidung: Umfangreiche Berechnungen stehen an.

Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.

Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:

„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)

Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.

Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.

Leistungsverbot bis zum Verfahrensabschluss (§ 29 VersAusglG)
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.

Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können

Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:

MarianneDieter
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger+ 14 Entgeltpunkte (EP)+ 38 EP
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger- 7 EP+ 7 EP
+ 19 EP- 19 EP
Verrechnungsergebnis+ 12 EP- 12 EP

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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.

Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.

Externe Teilung von Anwartschaften

Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.

„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)

Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.

Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn

  • Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
  • der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Keine Furcht: Beim Versorgungsausgleich berechnen die Versicherer und das Gericht die Anwartschaften für Sie.
Keine Furcht: Beim Versorgungsausgleich berechnen die Versicherer und das Gericht die Anwartschaften für Sie.

Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.

Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.

Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).

Rentenformel zur Berechnung der Rentenansprüche:
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente

Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.

Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner

  • bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
  • „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
  • unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist

Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.

Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.

Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.

Versorgungsausgleich nach dem Tod des Pflichtigen (§ 25 VersAusglG)
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).

Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.

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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).

Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):

  • gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
  • Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
  • berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
  • Alterssicherung von Landwirten
  • Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene

Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?

Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)

In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.

Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)

Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.

Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?

Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.

Geringfügige Ausgleichswerte

„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)

In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.

Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.

Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.

Dauer der Ehe

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung: Die Ehe muss in der Regel mindestens 36 Monate bestanden haben.
Der Versorgungsausgleich bei Scheidung: Die Ehe muss in der Regel mindestens 36 Monate bestanden haben.

Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.

„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)

Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.

Ehevertrag

Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.

Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.

Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Härtefall

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).

Ist die Scheidung bereits rechtskräftig, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedoch noch nicht getroffen, so kann der Wertausgleich des Hinterbliebenen auch noch gegenüber den Erben geltend gemacht werden (§ 31 VersAusglG).

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
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Kommentare

  • Dietmar sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Vor zwei Jahren beantragte ich einen neuen Versorgungsausgleich auf Grund der Mütterrente ( 3 Kinder vor 1992).
    Meine Exfrau erhielt im Wege der externen Teilung(1.3.17) ein Anrecht auf 356,19 Euro. Im Wege der internen Teilung wurden mir 4,0290 Entgeldpunkte zugesprochen, der Verfahrenswert betrug 2470,67 Euro.
    Mit der Mütterrente 2 erhält meine Exfrau ab 1.1.19 1,5 Entgeldpunkte mehr.

    Dazu habe ich folgende Fragen:
    1.Stehen mir davon 0,75 Punkte zu?
    2. Reicht dieser Wert um eine Abänderung des Versorgungsausgleiches zu beantragen? 3. Muss ich dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dietmar,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche auf nachträglichen versorgungsausgleich prüfen zu lassen. An dieser Stelle kann eine Einschätzung hierzu nicht abgegeben werden, da wir keine Rechtsberatung erteilen und damit nicht auf Einzelfälle eingehen dürfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christel sagt:

    Hallo,
    ich lebe seit 3 Jahren von meinem Mann getrennt (2. Ehe, jetzt 10 Jahre verheiratet).
    Nun will er sich doch scheiden lassen. Er ist seit 9 Jahren (Beamter) in vorzeitigem Ruhestand (aus Bequemlichkeit), es haben sich die Einkünfte also deutlich reduziert, während ich in Vollzeit weiter beruflich tätig bin. Mein Mann ist jetzt 68, ich 62, gehe also in 3 1/2 Jahren erst in Rente.
    Müsste ich bei einer Scheidung gesetzlich Versorgungsausgleich bezahlen bzw Rentenpunkte abgeben? Können wir gemeinsam auf einen Ausgleich verzichten? Wir haben uns dazu entschlossen, beiderseitig auf alles zu verzichten. Er hat seine Beamtenpension, ich später meine Rente, die allerdings auch nicht üppig ist, da ich während meiner 1. Ehe 15 Jahre wegen der Kinder nicht gearbeitet habe.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • Anita sagt:

    Hallo,
    mein Mann wurde 1985 geschieden, er ist jetzt Rentner. Seine Exfrau ist vor ca.6 Jahren gestorben.Sie war auch Rentnerin. Jetzt habe ich gelesen, das er seine, bei der Scheidung abgegebenen Rentenanwartschaften wieder zurückholen kann. Stimmt das und wie muß er vorgehen?

    Vielen Dank

  • Anderl sagt:

    Servus und guten Abend, meine Schwiegermutter hat sich nun nach langen Ehejahren scheiden lassen, lebte jedoch schon einige Jahre getrennt von ihrem jetzigen Ex-Mann. Scheidungsurteil ist im September 2018 rechtskräftig ergangen. Bis Sept. 2018 erhielt meine Schwiegermutter Unterhaltszahlungen, welche Ihr jetziger Exmann umgehend ab Oktober 2018 (Scheidung rechtskräftig zum Sept. 2018) einstellte. Der entsprechende Versorgungsausgleich ist bis heute noch nicht vollständig bearbeitet, sodass meine Schwiegermutter erst ab Juni 2019 mit der Ausgleichszahlung des Rententrägers ihres Ex-Mannes rechnen kann. Ihr eigener Rentenbescheid wurde bereits zum April 2019 gesenkt bzw. angepasst (Versorgungsausgleich an Ex-Mann). Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Da die genaue Ausgleichszahlung des Rententrägers vom Ex-Mann noch nicht vorhanden sind und voraussichtlich erst zum Juni 2019 vorliegen, jedoch keinerlei Zahlungen ab Oktober 2018 bis aktuell vom Ex-Mann mehr geleistet wurden, können diese Forderungen von meiner Schwiegermutter entsprechend an den Ex-Mann gestellt werden, da er ja seit Oktober 2018 seine volle Pension bezieht und meine Schwiegermutter von Ihrer Ersparnissen und Ihrer kleinen Eigen-rente leben muss, da wie bereits oben erwähnt die Scheidung im Sept. 2018 rechtskräftig wurde, ab Oktober die Unterhaltszahlungen eingestellt wurden und die Rententräger bis heute noch nicht abschließend die Zahlen geliefert haben. Es wäre sehr schön, wenn Sie mir diesbezüglich eine Rückantwort senden könnten. Vielen lieben Dank.

  • Susanne sagt:

    Guten Tag
    ich bin jetzt geschieden und möchte gerne wissen ab wann ich die Summe die mir aus den Versorgungsausgleich zusteht bekomme,da ich mit 60 statt 65 Jahren in Rente gehen möchte.
    Bekomme ich das Geld auch schon wenn ich mit 60 Jahren in Rente gehe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt in aller Regel bereits mit Rechtskraft der Entscheidung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hermann sagt:

    Hallo guten Tag
    Scheidung als Pensionierter Bundesbeamter 2005.
    Versorgungsausgleich mit Rentnerprivileg, wenn die geschiedene Ehefrau ca. 2022 in Rente geht.
    Bleibt es bei dem in der Scheidung 2005 errechneten Betrag von 500,- Euro oder kommt eine mögliche Verzinsung hinzu?
    Vielen Dank

  • Emilia sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich benötige zu folgender Sachlage eine Auskunft:
    Mein Mann und ich lassen uns nach 8 Jahren Ehe einvernehmlich ohne Kinder und ohne Vermögen scheiden. Kurz nach der Hochzeit haben wir mit Anwalt und Notar einen Ehevertrag mit Gütertrennung inklusive Verzicht auf Versorgungsausgleich nach der Scheidung aufgesetzt.
    Während der Ehejahre habe ich meist etwas mehr verdient, als mein Mann. Nun behauptet der Anwalt, dass ich einen zweiten Anwalt zur Scheidung mitnehmen und auch persönlich erscheinen muss, um sicher zu gehen, dass der Versorgungsausgleich inklusive der Rentenpunkte wirklich ausgeschlossen wird. Das Gericht sagt, es sei nicht nötig. Was stimmt nun? Denn mein Mann und ich sind uns darin einig, dass wir keine Rentenpunkte aufteilen wollen.

    Vielen dank für eine kurze Mail.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Emilia,

      ein Anwaltszwang besteht vor dem Familiengericht in aller Regel nur, insofern Anträge eingebracht werden sollen. Die juristische Vertretung ist im Scheidungstermin für den Antragsgegner ggf. dann empfehlenswert, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Lassen Sie sich diesbezülich ggf. zunächst außergerichtlich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mirko sagt:

    Guten Tag,

    Meine Ex frau und ich haben 1989 in Kroatien geheiratet, lebten gemeinsam in München, Deutschland, bis 2006, danach sind wir wieder nach Kroatien zurückgezogen. im Jahr 2011 anfang des Jahres haben wir ein Ehevertrag gemacht.

    In dem Vertrag haben wir alle gütter geteilt, und haben gegenseitig auf alle rechte und Pflichten aus gemensam geschaften gütter und sonstiges in der Ehezeit verzichtet.

    Ist dieser Ehevertrag rechtskräftig für Deuttschlad bzw. für Deutshe Rentenasgleichsrecht .

    Gibt es auch eine verjärung fur evetuele Klage wegen rentenausgleich.

    Vielen dank im vorraus für ihre beratung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mirko,

      bitte wenden Sie sich für eine juristische Bewertung Ihres Ehevertrages an einen Anwalt. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ralf sagt:

    Guten Tag,

    ich 860Jare),gehe diese Jahr in Penson und meine geschiedene Frau (gesetzlich versichert) erst 13 Jahre später in Rente. Bin nach altem Recht 2003 geschieden und möchte den Versorgungsausgleich (Mütterrente für2 Kinder) neu berechnen lassen, der dann ja nach neuem Recht und mittels Totalrevision berechnet wird.. Habe jetzt eine Ausgleichszahlung von 200 €. Nach neuem Recht werden ja Pensions und Rentenpunkte dem jeweilig anderem Konto gutgeschrieben. Muss ich dann die dann höhere Summe gleich zahlen und ich muß bis 67 warten bis der Ausgleich relevant wird. Wäre dann ja sehr zu meinem Nachteil.

    Vielen dank im Voraus

    Ralf

  • ulrike sagt:

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage, mein Mann und ich sind seit 2011 geschieden. Er muss mir einen Versorgungsausgleich zahlen. Ich glaube, es waren damals ca 150 Euro. Er hatte damals ca 1200 Euro Rente.
    Können Sie mir sagen, was er jetzt umgefähr hat und vor allen Dingen, wieviel ich jetzt von ihm bekomme? Ich kann das nicht sehen bei meiner Abrechnung.

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Liebe Grüsse, Ulli

  • Anna sagt:

    Nach einer Scheidung und Teilung der Rentenanwartschaften und Bezug von Rente kann der ausgleichpflichtige (und bis zur Scheidung unterhaltpflichtige Partner), der jetzt in einer kleineren Eigentumswohnung wohnt Unterhaltsforderungen geltend machen? (Der Vermögensausgleich ist schon geregelt, beide wohnen im Eigentum, nur dass die eine Wohnung eben größer ist.)
    Vielen Dank
    Anna

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bodo sagt:

    Ich, Beamter geh 2020 in Pension. Laut Gehaltszettel muss ich 500 Euro Ausgleich zahlen. Frage: Wird mir die Summe sofort nach Eintritt in die Pension abgezogen? Von meiner EX-Frau bekomme ich 150 Euro, sie geht aber erst 2037 in Rente. Frage: Werden die 150 Euro 2020 oder erst 2037 gegengerechnet, so das ich auf die Summen von 350 Euro Ausgleichzahlung komme.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bodo,

      der Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel mit Rechtskraft der Entscheidung, nicht erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Werner sagt:

    Liebes Team,

    ich bin Beamter. Der Versorgungsausgleich für meine Frau wurde 1999 auf der Grundlage von 75 % Pension berechnet. Zwischenzeitlich wurde der Satz auf 71 % auf gesetzlicher Grundlage abgesenkt. Kann der Versorgungsausgleich neu berechnet und damit gesenkt werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Werner

  • Tom sagt:

    in meinem Scheidungsurteil wurde ein Versorgungsausgleich mit mtl. rund 175 € (Abzug an meiner Rente) beziffert.
    Ist das so zu verstehen, daß dieser Betrag bei mir in Abzug kommt, wenn ich „jetzt“ in Rente gehen würde? Ergo, steigt dieser Abzugsbetrag, wenn ich in ca. 11-13 Jahren tatsächlich in Rente gehe? Ist dies quasi als „Zeitwert“ zu verstehen?
    Oder ist dieser Betrag tatsächlich fix?
    Vielen lieben Dank für Eure Bemühungen

  • Miriam sagt:

    Hallo liebe Experten,

    ich hoffe sehr, Ihr könnt mir helfen.
    Meine Scheidung steht an und jetzt geht es um den Versorgungsausgleich.
    Verheiratet sind wir seit 10 Jahren, wovon mein Mann 6 Jahre selbstständig ist.
    In diesen 6 Jahren hat mein Mann NICHTS einbezahlt, er hat sich einfach nicht um seine Altersvorsorge gekümmert, mir aber erzählt, er würde es tun.
    Jetzt ärgere ich mich natürlich in Grund und Boden, dass ich ihm vertraut habe.
    Wird beim Vesorgungsausgleich nun die Hälfte meiner Rente abgezogen?
    Muss also ICH durch meine Naivität seine Rente bezahlen, und das 6 Jahre lang?
    Oder gibt es irgendwelche Möglichkeiten dies zu verhindern.
    Freiwillig verzichten wird er jedenfalls nicht, das hat er genau so gesagt.

    Mit den besten Grüßen
    Miriam

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Miriam,

      beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in aller Regel hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lasen, ob eine Möglichkeit besteht, den Rentenausgleich in Ihrem Einzelfall auszuschließen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christiane sagt:

    Guten Tag,
    Ich bin 2009 geschieden worden und seit 1.August 2018 mit 61 Jahren in Vollrente wegen Schwerbehinderung. Bei der Scheidung wurde festgelegt, dass ich an meinen Exmann einen Versorgungsausgleich zu zahlen habe. Nun ist mein Mann erst 60 Jahre alt und kann frühstens in 3 Jahren in Rente gehen. Dass ich ab dem Zeitpunkt wo er Rentenleistung (auch Eu-Rente) erhält den Versorgungsausgleich zahlen muss ist mir bekannt. Aber die Rentenstelle hat mir jetzt schon den Versorgungsausgleich abgezogen. Sie berufen sich darauf, dass ich wohl schon vor der Scheidung eine teilweise Eu-Rente anerkannt bekommen habe, welche aber nie zur Auszahlung gekommen ist. Und deshalb ist der Staat berechtigt den Versorgungsausgleich einzubehalten. Ist das wirklich rechtens? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christiane,

      die Übertragung der Rentenpunkte im Zuge des Versorgungsausgleichs findet nicht erst bei Rentenantritt des Ausgleichsberechtigten statt, sondern in der Regel bereits mit Rechtskraft der Entscheidung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hans sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.org Team,
    ich hab zwei Fragen zum Versorgungsausgleich:
    1. wie lange ist der Berechungszeitraum der erworbenen Anrechte, Beginn mit dem ersten Tag des Heiratsmonats ist klar, aber gilt das Ende bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags auch wenn es eine notarielle Scheidungsvereinbarung vorliegt, welche schon 4 Jahre vor dem Scheidungsantrag abgeschlossen wurde? Oder gilt hier das Datum der notariellen Scheidungsvereinbarung?
    2. muss ich eine Direktversicherung welche ja eine Kapitallebensversicherung darstellt im Versorgungsausgleich angegeben werden, wenn diese nicht als Rentenwahlrecht ausbezahlt wird? Auf dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich steht……“private Rentenversicherungen und private Kapitallebensversicherungen , letztere nur bei bereits ausgeübten Rentenwahlrecht…“dazu würde meine Direktversicherung nicht zählen. Muss ich diese angeben?

    Vielen DANK!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an Ihren Anwalt. In der Regel erstreckt sich der Anspruch auf Versorgungsausgleich auf die Ehezeit.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marlis sagt:

    Einen schönen guten Tag Scheidung.org.Team,
    Bin seid 18 Jahren Geschieden und mein Versorgungsausgleich wurde im Jahre 2009 neu aufgegriffen und im Jahr 2013 vom Gericht Beschlossen.
    In dem Beschluss muss ich meinem Geschiedenen Mann Monatlich 27,27 € zahlen, was ich auch tun werde.
    Jetzt habe ich festgestellt das in dem Schreiben von der Rentenstelle wo mir die Summe für den ausgleich geschickt würde das die Summe für den Versorgungsausgleich sich nach den heutigen Rentenwert ausgerechnet wird, was aber nicht in dem Beschluss vom Gericht nicht drinn steht. Also auch nicht Beschlossen wurde.
    Bitte um Hilfe und eine Nachricht.
    Mit freundlichen Gruss
    Marlis

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marlis,

      wünschen Sie eine Rechtsberatung, wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Einschätzung zu Einzelfällen abgeben. Beachten Sie jedoch, dass ggf. auch die Übertragung von Rentenpunkten erfolgt, der entsprechende zeitliche Gegenwert dann entsprechend von dem Rententräger an den Berechtigten ausgezahlt wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Otto sagt:

    Hallo,

    bin seit 1995 verheiratet und lebe nun seit 2 Jahren getrennt. Während der Ehe erbte meine Frau. Mit Erbe wurde gemeinsames Haus abbezalt. Gemeinsame Kinder wurden während der Ehe geboren. Frau war für ca. 20 Jahre nicht berufstätig, ist es jetzt aber. Es gab keinen Ehevertrag. Ich verdiene mehr als sie.

    Fragen bei Scheidung:
    Muss ich Unterhalt an Frau bezahlen?
    Wird Erbe der Frau aufgeteilt bzw. wie verrechnet?
    Wird gemeinsames Haus aufgeteilt?
    Werden Kindererziehungszeiten bei Rentenausgleich an Frau verrechnet?

    Vielen Dank für eingehende Antworten
    Otto

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Otto,

      1. Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, richtet sich nach den Unterhaltstatbeständen (Bedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit u. a.).
      2. Erbschaften fallen in der Regel nicht in den Zugewinnausgleich, da sie als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen zugerechnet werden (Ausnahmen ggf. bei Wertzuwachs und Einkünften aus Erbschaften).
      3. Ein Anspruch auf Aufteilung einer gemeinsamen Immobilie ergibt sich in der Regel aus den Eigentumsverhältnissen gemäß Grundbuch.
      4. Dies können Sie beim Rentenversicherer in Erfahrung bringen.

      Grundsätzlich können sich die Ehegatten jedoch auch einvernehmlich zu sämtlichen Folgesachen einigen. Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Wolfgang sagt:

    1999 zog meine Exfrau aus, ab da zahlte sie nicht mehr in die Rentenkasse. 2006 kam es zur Scheidung. Erfuhr ich beim Versorgungsausgleich nicht einen Nachteil, es fehlten ja Ihre 7 Jahre für die ich dann mitbezahlte ? Ich bitte um kurze Antwort. Vielen Dank, Wolfgang

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      beim Versorgungsausgleich erfolgt der Ausgleich der in der Ehezeit, also bis zur Rechtshängigkeit erworbenen Rentenanwartschaften. Vereinzelt können einzelne Zeitabschnitte aufgrund von besonderer Härte ausgeschlossen werden, dies richtet sich jedoch stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich für eine rechtliche Bewertung ggf. an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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