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Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
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Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Kommentare
Hallochen,
Ich habe keinerlei Kontakt mehr zu meiner Ex die diesen Monat die Regelaltersgrenze erreicht und in Rente gehen müsste. Ich selbst bin seit Okt/2022 in Rente.
Wie und wo erfahre ich ob meine Ex noch existiert und Rente bezieht. Was wenn nicht mehr? Rückerstattung Rentenausgleichspunkte?
Muss die DRV Auskunft geben?
Vielen Dank und beste Grüße
Roland
Hallo,
Ich bin vor meiner Ex in Rente gegangen und habe von Anfang an die Rentenausgleichs-Punkte abgezogen bekommen obwohl meine Ex noch gearbeitet hat, also keine Rente bezogen hat. Ist das rechtens?
Danke Roland
Hallo,
mein Arbeitsvertrag endet mit 62 Jahren und mein Renteneintrittsalter ist 67 Jahre. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass ich einen Folgevertrag bis zum 67 Lebensjahr erhalte. Nach meinem Verständnis wird der Versorgungsausgleich auf die Rentenanwartschaft mit 67 Jahren berechnet und somit zu hoch. Ist das richtig? Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Guten Tag,
ich lebe seit 8 Jahren getrennt von meiner Noch-Frau, der Scheidungsantrag wird nächstes Jahr 2023 gestellt, dann wird auch der Versorgungsausgleich gemacht, ich zahle regelmäßig Unterhalt. Das ist mehr als meine Noch-Frau heute verdient.
Ich werde in 2025 in Rente gehen, das sind ca. 5 Jahre früher als meine Frau, und möchte Fragen, ab wann meine Frau den Teil meiner Rente bekommt der ihr dann auf Basis des Versorgungsausgleichs auch zusteht? Ohne meine Unterhaltszahlungen die ich ja ab ab 2025 nicht mehr leisten kann (wegen ca. halber Rente nach 36 Ehejahren) hätte sie zu wenig zum Leben.
Danke für eine Antwort!
Hallo,
meine Frage wäre:
ich deutsch Staatsbürgerin lebe mit meinem Ehemann, französische Staatsbürgerschaft in Frankreich. Nach 10 Jahren Ehe lassen wir uns scheiden. Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen und hätte ich Anspruch auf Rentenausgleich. Wir sind beide Rentner und mein Mann hat in die französischen Rentenkassen eingezahlt, ich nur in die deutsche.
Danke für ihre Antwort.
Hallo,
Meine Frage wäre folgende:
Meine Scheidung läuft zur Zeit noch, jetzt habe ich Mitteilung vom Familiengericht bekommen über die Berechnung des Versorgungsausgleiches
Beginn der Ehezeit: 1.5.1971 Ende der Ehezeit 31.10.2021
nach der jetzigen Berechnug müsste ich von Rentenpunkte abgeben.
Bei der Überprüfung der Versicherungszeiten habe ich festgestellt,das bei meinen (Noch ) Ehemann viele Zeiten fehlen Es wurden Entgeldpunkte aus der Beitragzeit von der Ehezeit von 1.5.1971 – 28.7.1993 angegeben .da ich mich darum nie gekümmert habe, ich aber weiss das er bei Beginn der Ehe gearbeitet hat ,ab 1993 arbeitslos war, ob er Arbeitslosengeld bezogen hat ? danach war er selbstständig
wenn er nicht alle Angaben bei der RV angegeben hatt. Jetzt sieht es so aus als wenn ich dafür ein Teil meiner Rente abgeben muss nur weil er bestimmte angeben nicht ordnungsgemäß gemacht hat
was bedeutet diese Auflistung: Ehezeitanteil: 19,0341
Rentenfaktor 1
Aktueller wert zum Ende der Ehezeit 33,47 €
Entspricht einer Monatsrente von 637,07 €
Ausgleichswert 9,51171
entspricht einer Monatsrente von 318,67 €
muss ich diesen Anteil jetzt abgeben ?
Danke für die Antwort
Hallo,
Meine Frage wäre folgendes. Ich war meln Leben lang selbstständig. Deswegeb habe ich nie einen Sozialversicherungsausweis gebraucht. Ich habe im Januar meinen Antrag für den Versorgungsausgleich abgegeben , aber ohne Rentenverischerungsnr. Weil da noch nichts kam habe ich beim Gericht angerufen und erfahren , dass bei mir Informationen für den Versorgungsausgleich fehlen. Für selbstständige ist es freiwillig in die Rentenkasse einzuzahlen , daher habe ich mich dagegen entschieden damals. Nun sagt der Mitarbeiter der Rentenkasse , dass ich keinen Anspruch habe und das Gericht auch nichts anfordern wird an Informationen genau , weil ich keine Ansprüche habe. Das Gericht sagt ich solle meinen Anwalt anrufen , denn nur er ist befugt Informationen zu kriegen und zu übersenden. Mein Anwalt sagt einfach abwarten und ich weiss nicht weiter. Ich kriege auch keine genauen Informationen , was sa konkret fehlen soll. Was kann ich jetzt tun um die Scheidung zu beschleunigen ??
Hallo,
die Scheidung von vom meinem englischen Ex Mann war zwar schon 2017, doch lag bei der Scheidung bei der Deutschen Rentenversicherung noch nichts über seine englische Rente vor. Zudem meinte seine Anwältin das er wohl nichts bekäme. So wurde auch nichts mit eingerechnet. Nun habe ich erfahren das er doch einen nicht unerheblichen Betrag bekommt. Und diese ihm auch schon vor unserer Scheidung zustand, er sie aber erst zu seinem deutschen Rentenbeginn bekam. Plus dicker Nachzahlung.
Meine Frage : stehen mir aus seiner englischen Rente Rentenpunkte/ ein Versorgungsausgleich zu?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
McA.
Hallo,
meine über 30 Jährige Ehe wurde 2016 geschieden. Leider musste sollte ich auf den Versorgungsausgleich verzichten, um in Ruhe gelassen zu werden. Kann ich auch nach Jahren nach der Scheidung den Versorgungsausgleich verlangen?
Hätte ich evtl. auch nach einem Tod ein Anrecht darauf? Wie muss ich Vorgehen?
LG
Hallo,
ich gehe ab Jan 2023 in Rente, meine Exfrau voraussichtlich erst im März 2025.
Der Versorgungsausgleich wurde bei der Scheidung mit 182 Euro festgesetzt.
Bekommt meine Exfrau den Versorgungsausgleich, ab dem ersten Tag wenn ich in Rente gehe? Oder erst wenn sie Ihre Rente antritt und ich dann erst die 182 Euro weniger bekomme?
Hallo Peter,
der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt ab der Rechtskraft des Beschlusses, nicht erst ab Renteneintritt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
vielen Dank für die tolle Webseite und ihr Engagement. Das ist großartig.
Meine Frage:
2017 haben sich mein Mann und ich nach 14 Jahren Ehe getrennt. Im April 2017 haben wir direkt eine Trennungsvereinbarung beim Notar unterschrieben, in der wir den Versogrungsausgleich bis zum Zeitpunkt der Trennung (Ende März 2017) festlegten. In unserem Fall muss nur ich als Ehefrau und Beamtin Versorgungsausgleich leisten, da mein Noch-Ehemann damals selbstständig war. Der Kapitalwert des Versorgungsausgleiches an meinen Mann betrug im April 2017 ca. 100.000 EUR. Nun haben wir die Scheidung eingereicht und auch wenn der Versorgungsausgleich bis März 2017 begrenzt wurde, berechnete das Landesamt die Beträge nun neu. Da ich 5 Jahre später mehr verdiene usw. ist wohl der DAMALIGE Kapitalwert nun auch höher. Dieser liegt nun bei 150.000 EUR mit Trennungszeitpunkt und Schluss mit Versorgungsausgleich in 2017. Kann das denn sein??? Muss nicht der damalige Kapitalwert berechnet werden? Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich mich natürlich gleich scheiden lassen. So haben wir es eine Weile liegen lassen. Meine Anwältin meinte immer, dass ich mir keine Sorgen machen müsste, da ja alles geregelt sei. Dies is so aber ja nicht richtig. Liegt nun das Amt oder die Anwältin falsch? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!! LG Tanja
Hallo, ich jhabe nach 33 Jahren die Scheidung eingereicht. Mein Noch(Ehemann) ist selbstständig und hat nicht viel für unsere Altersvorsorge gemacht. Nach Rentenberechnung stehen mir 480 Euro zu. Da ich selbst arbeiten kann, haben wir uns ohne Unterhalt bereits über alles andere geeinigt. Jetzt steht der Versorgungsanspruch an, den mein Mann leisten muss, da er wesentlich mehr als ich verdiene. Kann dieser Versorgungsanspruch in ungefährer Höhe von 30..000 an mich ausgezahlt werden, damit ich ihn in eine private Rentenversicherung geben kann, oder wird er mir erst auf die Rente aufgerechnet? Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Versorgungsausgleich.
Ich pflege meine Mama seit 10 Jahren. Diese Arbeit wird nicht entlohnt. Es wird ein imaginärer Verdienst angerechnet und dadurch erhalte ich Rentenpunkte.
Meine Frage ist:
Werden die Rentenpunkte, welche sich aus der Pflege ergeben, bei dem Versorgungsausgleich angerechnet?
Ich kann mir das einfach nicht vorstellen, da ich in diesen Jahren keine Verdienstmöglichkeiten hatte. Jetzt eventuell noch Rentenansprüche abtreten zu müssen, erscheint mir nicht wie ein Ausgleich.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
P.
Hallo Petra,
beim Versorgungsausgleich werden in aller Regel sämtliche Rentenanwartschaften berücksichtigt, die während der Ehe erworben wurden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Mein Ex-Mann hat dem Gericht nicht alle seine Pesiones und seine private Versicherung im Rahmen des Versorgungsausgleich erklärt. Gibt es eine Möglichkeit, das, was Sie haben, durch einen Privatdetektiv zu untersuchen? Er hat nur erklärt, was er will, versteckt, was ihm gut tut, obwohl er weiß, dass es ein Verbrechen ist.
eine Entschuldigung für die schlechte Schrift, Deutsch ist nicht meine Muttersprache.
Fur deine anwort dankwar
Cristina
Habe hierzu eine Frage:
Wir sind in Scheidung uns Anfang Dezember ist der Termin beim Familiengericht.
Laut Mitteilung bezueglich der Anrechte folgendes:
Anrecht der Antragstellerin bei der R+V Lebensvericherungs AG ist nach Paragraph 10/VersausglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12.950 EURO zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Wie wird dies geandhabt?
Danke im Voraus
Wir sind seit 2011 verheiratet.
Ich war in dieser Zeit selbstständig und habe nicht in die Rentenkasse eingezahlt. Sie arbeitet erst seit 4 Jahren. Wie sieht es denn damit aus, ich fühle mich mit dem Papierkram und Paragrafenjungle ziemlich überfordert.
Guten Tag Scheidung.org-Team,
gilt der nachträgliche Versorgungsausgleichsanspruch auf die anteilige Mütterrente (für 2 vor 1992 geborene Kinder, Versorg-Ausgl. 1997) ebenso für nicht eheliche Kinder?
Vielen Dank vorab für Eure kurze Antwort und schöne Grüße
Raymund
Hallo Raymund,
der Anspruch auf Versorgungsausgleich bezieht sich in aller Regel nur auf Anwartschaften, die während einer geschlossenen Ehe erworben wurden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag, haben Sie Erfahrungen mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Ehegatte britischer Soldat war, und die Ehe auch während seiner Dienstzeit geschieden wurde? In meinem Fall wurde der Versorgungsausgleich vom Scheidungsvetfahren abgetrennt, aber auch bis heute (34 Jahre später) nicht durchgeführt!
Für eine Antwort dankbar:
Vera
Guten Tag Vera,
eine Einschätzung zu diesem Sonderfall ist an dieser Stelle nicht möglich. Bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn mir ist nicht erlaubt mein fehlenden Pensionsversicherungszeit nachkaufen , möchte ich fragen ob ich Anspruch auf Versorgungsausgleich bei der Scheidung habe, das heißt, teilen Pension des Mannes und die fehlenden zwei Jahre für die Rente bekommen?