Wann ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um die einzige Scheidungsfolgesache, die von Amts wegen und nicht erst auf Antrag in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen wird. Er bezeichnet die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Doch unter Umständen können die Ehegatten im Falle der Scheidung auch den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen.

Das Wichtigste in Kürze: Verzicht auf Versorgungsausgleich

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ehegatten können den Versorgungsausgleich im Einzelfall auch ausschließen, z. B. bei geringen Ausgleichswerten oder aber bei Vereinbarung einer angemessenen Ausgleichsleistung. Dies ist in der Regel jedoch nur im Rahmen einer notariellen Vereinbarung wie einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Auch im Scheidungsverfahren selbst kann ein entsprechender Verzicht noch erklärt werden.

Ist ein Versorgungsausgleich Pflicht?

Bei kurzen Ehen bis maximal drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines der Betroffenen behandelt. In den meisten anderen Fällen jedoch nimmt das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch ins Verbundverfahren auf. Der Ausschluss ist dann zwar unter Umständen möglich, jedoch kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch sittenwidrig sein. Mehr dazu lesen Sie hier.

Kann man den Versorgungsausgleich auch wieder zurücknehmen?

In seltenen Fällen können betroffene den Versorgungsausgleich wieder rückgängig machen.

Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Verzicht grundsätzlich möglich

Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann z. B. bei geringen Ausgleichswerten erfolgen.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann z. B. bei geringen Ausgleichswerten erfolgen.

Wie bereits angemerkt, wird der Ausgleich der Rentenanwartschaften von Amts wegen vor dem Familiengericht thematisiert. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, bei denen der Ausschluss vom Versorgungsausgleich durchaus möglich und zulässig ist:

  1. Ehedauer bis maximal drei Jahre: Währte die Ehe von Eheschließung bis Rechtshängigkeit der Scheidung höchstens drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern nur auf Antrag eines Betroffenen. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist also in einem solchen Fall durchaus zulässig.
  2. Geringe Ausgleichswerte: Haben beide Ehegatten annähernd gleich viel oder wenig Rentenpunkte in der Ehezeit erworben, ergibt sich daraus zumeist ein nur geringer Ausgleichswert. Auch in einem solchen Fall kann für den Versorgungsausgleich ggf. der Verzicht erklärt werden.
  3. Ausreichende Altersvorsorge: Zudem können Ehegatten den Ausschluss auch dann oftmals erklären, wenn beide bereits über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen.
  4. Anspruch verwirkt: In Einzelfällen kann der Ausgleichsanspruch seitens eines Ehegatten auch durch schuldhaftes Verhalten gegenüber dem anderen als verwirkt erklärt werden. Das Vorliegen einer besonderen Härte müsste das Familiengericht aber stets neu prüfen.
  5. Notarielle Vereinbarung: Zudem können Ehegatten den Verzicht im Rahmen einer notariellen Vereinbarung (Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) einvernehmlichen bestimmen. Hier gibt es aber einige Fallstricke zu beachten. Dazu mehr im folgenden Abschnitt.

Weitere Ratgeber zum Versorgungsausgleich

Achtung: Dann kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sittenwidrig sein

Versorgungsausgleich: Der Verzicht kann bei einseitiger Lastenverteilung und Benachteiligung unwirksam sein.
Versorgungsausgleich: Der Verzicht kann bei einseitiger Lastenverteilung und Benachteiligung unwirksam sein.

Ob nun im Ehevertrag oder einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen der Scheidung: Grundsätzlich können die Ehegatten sich auch zum Versorgungsausgleich relativ frei und einvernehmlich einigen.

Dabei kann es auch durchaus zulässig sein, wenn sie beim Versorgungsausgleich den Verzicht erklären.

Ein nachträglicher Sinneswandel kann einen solchen Ausschluss aber dennoch ggf. unwirksam machen, denn: Nicht jeder Verzicht ist auch wirksam.

Der Versorgungsausgleich zählt laut Bundesgerichtshof zu den Kernbereichen der Scheidungsfolgen und ist als solcher besonders schützenswert. Stellt sich bei Prüfung eines notariell beglaubigten Verzichts heraus, dass zum Beispiel der Verzichtende durch den Ausschluss erheblich benachteiligt ist, kann das Familiengericht den Verzicht auf Versorgungsausgleich auch für unwirksam erklären (aufgrund von Sittenwidrigkeit). Schlimmstenfalls kann dabei der gesamte Ehevertrag unwirksam werden.

Um zu vermeiden, dass eine solche einseitige Lastenverteilung vorliegt, sollten Ehegatten deshalb regelmäßig für einen angemessenen Ausgleich sorgen, wenn Sie auf den der Rentenpunkte verzichten wollen. So können zum Beispiel umfangreiche Einmalzahlungen oder aber angemessene Unterhaltszahlungen den Verzicht aufwiegen. Aber: Eine pauschale Universallösung und Erfolgsgarantien gibt es nicht. Jeder Fall gestaltet sich anders.

Verzicht auf Versorgungsausgleich ohne Anwalt?

Ehegatten können im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen.
Ehegatten können im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen.

Wollen Sie beim Versorgungsausgleich den Verzicht im Rahmen einer notariellen Vereinbarung erklären, benötigen Sie hierzu nicht zwangsläufig einen Anwalt. Aber: Ein Notar kann zwar ebenfalls einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen, er wird jedoch dabei den Anweisungen der Eheleute folgen und selbst nicht rechtsberatend tätig. Auch ein Notar, der zugleich eine Zulassung als Anwalt besitzt, darf nur entweder als Notar oder als Anwalt tätig werden.

Wollen Sie daher sichergehen, dass der Ehevertrag auch wirksam und nicht sittenwidrig ist, sollten Sie den Rat eines Rechtsanwaltes für Familienrecht bei der Erstellung suchen.

Es gibt dabei für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kein allgemeingültiges Muster. Wie bereits beschrieben sollte eine entsprechende Klausel an die Einzelumstände so angepasst sein, dass eine einseitige Benachteiligung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann auch eine notarielle Vereinbarung zumindest in diesem Punkt auch nachträglich noch angezweifelt werden.

Verzicht auf Versorgungsausgleich nach der Scheidung noch anfechtbar?

Zu beachten ist, dass in der Regel noch im Scheidungsverfahren selbst ein möglicherweise vorab erklärter Verzicht angezweifelt werden sollte. In der Regel können rechtskräftige Scheidungsbeschlüsse nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen angefochten werden. Demgegenüber kann ein durchgeführter Versorgungsausgleich ggf. wieder rückgängig gemacht werden.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Wann ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich?
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Kommentare

  • Heidi sagt:

    Hallo,
    kann eine geschiedene Frau nach 26 geschiedenen Jahren den Rentenanspruch geltend machen , wenn der bei der Scheidung nicht festgelegt wurde. Ist diese Zeit nicht verjährt ??

  • E. sagt:

    hallo,mein Anliegen bezieht sich auf den VERSORGUNGSAUSGLEICH nach der Scheidung.Meine Frage ist,ob ich den VA noch anfechten kann und wann tritt er in kraft.Mit wieviel muss ich monatlich rechnen,bei einen Kapitalswert v. ca 80.000 euro.Mfg E.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo E.,

      1. Im Einzelfall kann der Versorgungsausgleich wieder rückgängig gemacht oder ausgeschlossen werden.
      2. Die Übertragung der auszugleichenden Anwartschaften erfolgt mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

      Zu Ihrer letzten Frage ist eine Auskunft nicht möglich, da sich der Versorgungsausgleich regelmäßig auf die Anwartschaften bezieht, die während der Ehe erworben wurden. Eine Einschätzung hierzu kann Ihnen Ihr Anwalt geben. Die Berechnung erfolgt in der Regel durch die Versicherer selbst.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jörg sagt:

    Meine Frau 43 J. alt wird von Ihren Eltern (beide 70 Jahre alt) Immobilien und Barvermögenn nach deren Ableben erben. Sie wird als Rentnerin somit viel besser dastehen als ich. Kann ich daher mit ihr einen VA-Ausschluß vereinbaren.
    Sollte Sie nicht zustimmen, im Alter großzügig erben, kann ich dann den VA anfechten, da Sie weit besser dasteht als ich?
    Vielen Dank

  • Alfons sagt:

    Ich wurde 1986 geschieden. War zum damaligen Zeitpunkt der VA-Ausschluß bereits möglich?? Ein Fachanwalt schreibt in seinem Buch (Das neue Scheidungsrecht – Dr. Andreas Fuchs), daß der VA durch not. Vertrag hätte ausgeschlossen werden können (Vertragsabschluß 1 Jahr vor der Scheidung). Stimmt das?
    Meine beiden Anwälte meinten damals NEIN, beurteilten aber auch den § 57/I Beamtenversorgungsgesetz (alt) falsch, denn die VA-bedingte Ruhegehaltskürzung begann mit Eintritt in den Ruhestand (Ehefrau aber erst 40 J. alt), so daß ich 17 Jahre lang Nettozahlungen i.H. von mehr als 100.000 DM an die BfA/DtRV leistete und jetzt ist meine monatliche VA-Kürzung knapp 200 € höher als die mtl. Rente der Frau.

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