Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Versorgungsausgleich Header

Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?

Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.

Wie lange ist der Versorgungsausgleich zu zahlen?

Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.

Kann der Versorgungsausgleich widerrufen werden?

In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.

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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.

Die Grafik veranschaulicht den Versorgungsausgleich anhand eines vereinfachten Beispiels mit Rentenpunkten.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Scheidung? Die Rente wird im Zuge des Versorgungsausgleichs aufgeteilt.
Scheidung? Die Rente wird im Zuge des Versorgungsausgleichs aufgeteilt.

„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)

Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.

Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.

„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)

Nach Paragraph 3 Absatz 1 VersAusglG ist als Beginn der Ehezeit der 1. des Monats der Eheschließung und als Ende der letzte Tag des Monats vor der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Scheidung ist rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wurde. Eine Änderung der Ehezeit ist nicht möglich.Zum Beispiel:
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.

Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.

Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?

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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?

Der Versorgungsausgleich umfasst generell nur Anwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.

Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.

Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anrechte aus der Beamtenversorgung
  • Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
  • Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
  • Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
  • private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen

Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.

Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):

  • noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
  • für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
  • Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
  • Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
  • Leistungen aus Unfallversicherungen
  • private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)

Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich: Auch Beamte müssen einen Teil ihrer Altersbezüge an den Partner abtreten.
Versorgungsausgleich: Auch Beamte müssen einen Teil ihrer Altersbezüge an den Partner abtreten.

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.

Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.

Auskunftspflicht der Eheleute:
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.

Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.

Infografik zum Ablauf des Versorgungsausgleichs

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Die Auskunft der Versicherungsträger

Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.

Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.

Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:

  • Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
  • Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
  • ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
  • ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern

Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.

Die Angabe des Kapitalwertes zu den entsprechenden Entgeltpunkten ist dann sinnvoll, wenn dadurch die Vergleichbarkeit Ihrer Anwartschaften und denen Ihres Gatten erleichtert wird – etwa durch Versicherungen bei unterschiedlichen Trägern.

Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.

Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?

Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.

Beim Versorgungsausgleich ist in der Regel jeder Ehegatte sowohl Ausgleichsberechtigter als auch Ausgleichspflichtiger.

Wertausgleich bei Scheidung

Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.

Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Interne Teilung der Versorgungsanrechte

Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).

„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)

Der Rentenausgleich bei Scheidung: Umfangreiche Berechnungen stehen an.
Der Rentenausgleich bei Scheidung: Umfangreiche Berechnungen stehen an.

Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.

Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:

„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)

Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.

Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.

Leistungsverbot bis zum Verfahrensabschluss (§ 29 VersAusglG)
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.

Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können

Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:

MarianneDieter
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger+ 14 Entgeltpunkte (EP)+ 38 EP
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger- 7 EP+ 7 EP
+ 19 EP- 19 EP
Verrechnungsergebnis+ 12 EP- 12 EP

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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.

Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.

Externe Teilung von Anwartschaften

Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.

„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)

Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.

Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn

  • Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
  • der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Keine Furcht: Beim Versorgungsausgleich berechnen die Versicherer und das Gericht die Anwartschaften für Sie.
Keine Furcht: Beim Versorgungsausgleich berechnen die Versicherer und das Gericht die Anwartschaften für Sie.

Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.

Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.

Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).

Rentenformel zur Berechnung der Rentenansprüche:
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente

Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.

Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner

  • bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
  • „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
  • unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist

Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.

Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.

Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.

Versorgungsausgleich nach dem Tod des Pflichtigen (§ 25 VersAusglG)
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).

Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.

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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).

Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):

  • gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
  • Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
  • berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
  • Alterssicherung von Landwirten
  • Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene

Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?

Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)

In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.

Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)

Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.

Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?

Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.

Geringfügige Ausgleichswerte

„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)

In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.

Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.

Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.

Dauer der Ehe

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung: Die Ehe muss in der Regel mindestens 36 Monate bestanden haben.
Der Versorgungsausgleich bei Scheidung: Die Ehe muss in der Regel mindestens 36 Monate bestanden haben.

Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.

„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)

Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.

Ehevertrag

Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.

Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.

Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Härtefall

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).

Ist die Scheidung bereits rechtskräftig, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedoch noch nicht getroffen, so kann der Wertausgleich des Hinterbliebenen auch noch gegenüber den Erben geltend gemacht werden (§ 31 VersAusglG).

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Lilly sagt:

    guten tag,

    das olg b[ediert von der Red.] hat mir nun, rechtskraeftig seit30.6.2016 insgesamt 8.5 punkte versorgungsausgleich zugesprochen, bezogen auf den 30.06.2007.

    die scheidung war in 5/2009 rechtskraeftig, der versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

    gegen einen ersten beschluss des familiengerichts zum versorgungsausgleich vom 14.05.2014 wurde rechtsmittel eingelegt, weshalb jetzt das olg entschieden hat. das verfahren ist seit 2007 anhaengig!!!!!

    ich selbst beziehe bereits seit 09/2013 rente, die jetzt in den naechsten wochen mit den dazugekommenen punkten neu berechnet wird.

    bedeutet dies das ich auch rueckwirkend die hoehere rente bekomme, oder erst ab rechtskraft des olg urteils?

    wenn letzteres, wieso wuerde ich wegen der ueberlangen verfahrensdauer bestraft (immerhin wurde bereits 2014 entschieden, nur halt nicht rechtskraeftig).

    ueber eine antwort wuerde ich mich sehr freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lilly,

      zwar ist für die Berechnung der auszugleichenden Rentenanwartschaften die Ehezeit ausschlaggebend. In der Regel kann der ermittelte Betrag jedoch erst ab Rechtskraft der Entscheidung angerechnet werden, da rechtlich keine rückwirkende Auszahlung vorgesehen ist. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elly sagt:

    Wir haben 1976 geheiratet, leben seit 10 Jahren getrennt und nun steht die Scheidung bevor. Ich bin bereits im Ruhestand (mit ca 2600 E Pension als Beamtin), er wird in etwa 2 Jahren eine gesetzliche Rente von ca 2900 Euro bekommen.
    Wie wird in diesem Fall bei der Aufteilung der Versorgungsansprüche vorgegangen? Bekommt er die Hälfte meiner Pensionsansprüche …. und ich im Gegenzug die Hälfte seiner Rentenansprüche? Wie erfolgt die Übertragung?
    d.h. Hat er Anspruch auf eine Teil-Pension nach Beamtenrecht und ich Anspruch auf Teil-Rente aus der Sozialversicherung ….. oder werden „nur“etwaige Differenz-Punkte übertragen und ich bekomme weiterhin “ nur“ Pension ausgezahlt und er nur Rente?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elly,

      in der Regel werden die Rentenanwartschaften beider Ehegatten addiert und anschließend durch zwei geteilt. Bei Beamten erfolgt der Ausgleich des Differenzbetrages (Quasisplitting) über die Eröffnung eines neuen Rentenkontos für den Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versicherer. Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgt die Rentenneuberechnung.

      Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Annette sagt:

    Hallo, bin seit 26 Jahren verheiratet, und stehe jetzt kurz vor der Scheidung. Mein Noch – Ehemann ist Beamter und ist Dienstunfähig, ich bin Angestellte .In einer externen Teilung wird mir 600,–€ zugesprochen und ich muss über 9 Entgelpunkte an ihn weitergeben. Auch private Versicherungen werde aufgeteilt. Was bedeutet es für mich, wenn er auf meine Versorgungsanwartschaften verzichtet, sofern ich auf Anrechte meines Noch Ehemannes aus der Beamtenversorgung 280,–€ monatlich verzichte. Warum ergibt sich dann für mich zu Gunsten einen Betrag von ca. 2000,–€, wenn man die Versorgungsanwartschaften gegenüber stellt. Zudem würde eine Zersplittung der Versorgungsanwartschaften vermieden. Wenn ich dem zustimme, habe ich dann finanzielle Verluste! Danke i. Voraus für Ihre Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annette,

      lassen Sie sich von Ihrem Anwalt dahingehend beraten, inwiefern ein Verzicht vonseiten Ihres Ehemannes möglich erscheint und welche Auswirkungen dies hätte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Corinna sagt:

    Guten Tag,

    ich habe am 25.05.13 geheiratet und lebe seit dem 05.04.16 im Trennungsjahr. Mein (Ex)-Mann hat während der Ehe kaum bis gar nicht gearbeitet, während ich die Hauptverdienerin war. Werde ich Versorgungsausgleich zahlen müssen oder findet der Ausgleich aufgrund der kurzen Ehezeit nicht statt?
    VG, Corinna

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Corinna,

      nach drei Jahren Ehe findet von Amts wegen regelmäßig ein Versorgungsausgleich statt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ellen D. sagt:

    Hallo, mein Ex-Mann und ich haben uns im Jahr 2003 getrennt. Erst in diesem Jahr sind wir geschieden worden und der Versorgungsausgleich läuft noch. Nun zu meiner Frage: Acht Jahre nach der Trennung hat mein Ex-Mann eine Versicherung abgeschlossen aus der mir nun ein Ausgleichswert übertragen werden soll. Da ich das aber ziemlich ungerecht finde (schließlich waren wir schon jahrelang getrennt), möchte ich nun wissen ob ich auf diesen Ausgleichswert verzichten kann. Und wenn ja, was muß ich dazu machen?
    Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus
    Ellen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ellen,

      Sie können im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. auf den Ausgleich verzichten. Suchen Sie hierzu den Rat eines Rechtsanwalts, der Ihnen erläutern kann, wann eine entsprechende Verzichtserklärung rechtlich bindend ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Matthias S. sagt:

    Hallo, ab wann muß ich den Versorgungsausgleich bezahlen? Ich bin seit August 2014 geschieden und bezahle seit diesem Zeitpunkt den Versorgungsausgleich! Da ich Berufssoldat war, konnte ich mit 54 und 4 Monaten in Pension gehen (Offiziell 01. Juli 2013), offizielles Pensionsalter bei „Beamten“ ist meines Wissens aber mit 61 ¾ zur Zeit, dass würde heißen, dass der Versorgungsausgleich den ich seit dem bezahle , ich ja erst ab dann bezahlen müßte, mit 61 3/4 und nicht jetzt schon und somit zwei Jahre zu viel bezahlt habe! Danke schon mal für Ihre Antwort.
    MFG Matthias S.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      Der Ausgleich der Anwartschaften findet in der Regel bei Antritt der entsprechenden Zahlungen statt. Dabei dürfte es unerheblich sein, wann eine Rente im Normalfall ausgezahlt wird. Bitte wenden Sie sich für eine detaillierte Besprechung Ihres konkreten Falles an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Isa sagt:

    Hallo,
    die unterschiedlichen Versorgungsausgleichsberechnungen wurden bei uns bereits durchgeführt.
    Was bedeutet es, wenn bei meinem Mann als Ausgleichswert einer betrieblichen Altersvorsorge z.B. 1500,- € steht? Werden dann 1500,- € künftig bei der selben Versicherung auf mich angelegt, die ich bei Rentenbeginn in mtl. Raten lebenslang ausbezahlt bekomme?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Isa,

      beim Versorgungsausgleich werden in der Regel Differenzen der Anwartschaften berechnet und aufgeteilt. Die Rentenansprüche verdoppeln sich also nicht, sondern werden geteilt. Dabei speilt es auch eine Rolle, welche Anwartschaften Sie angesammelt haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Franz sagt:

    hallo

    bei mir gibt es Rentenzeiten im Ausland( Österreich und Frankreich) da die deutsche Rentenversicherung diese Daten nicht abfragen kann soll ich der Abfrage zustimmen. Muss ich diese Abfrage zustimmen? Ich würde dies gern vermeiden da es derzeit noch Unstimmigkeiten wegen hohen Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit gibt (ich habe Unterhalt gezahlt obwohl ich es nicht hätte müssen).

    Danke für ihre Mühe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franz,

      für juristische Fragen wie diese, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Valera sagt:

    Hallo meine Frage , ich bin seit 5 getrennt, nicht geschieden.
    Will mit meine Neue Freundin Haus kaufen, hat meine ex Anspruch auf Haus? Und wenn ja,? Was kann ich machen das dies nicht passiert . Kann ich auf Freundin Haus und auf mich Kredit nehmen ?

    Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Valera,

      vor einer solchen Anschaffung ist es ratsam, vorher über eine Scheidung nachzudenken. Andernfalls kann Ihre Frau bei späterer Scheidung Anspruch auf Anteile Ihres vermögens erhelben. Dies kommt allerdings auf den Güterstand an, in dem Sie Ihre Ehe geschlossen haben. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jens sagt:

    Guten Abend,
    ich bin vor 23 Jahren geschieden worden. Nun bestimmte ein Familien-Gericht in D, dass eine neue Verhandlung über einen Versorgungsausgleich eröffnet wird. Heute war ich auf der rentenstelle da ich dort Unterlagen dazu abgeben musste. Dabei wurde mir von eine Mitarbeiterin mitgeteilt, woran es liegen könnte. Meine damalige Frau war bei der Stasi und verdiente sich mit meiner Bespitzelung und Berichten wohl einiges dazu , wie mir Jahre später die Stasi-Akte zeigte. Heute nun erfuhr ich, das ehemalige Stasi- Mitarbeiter wohl weniger Rente erhalten. Muss ich als Opfer nun damit rechnen, das an diese Frau bezahlen zu müssen, was der Staat nicht zahlt?
    Würde mich über eine Antwort freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      es ist durchaus möglich, dass in der nachträglichen Berechnung Rentenanwartschaften an Ihre Ex-Ehefrau abgetreten werden müssen. Dies kann an dieser Stelle nicht genauer beurteilt werden. Suchen Sie ggf. den Rat eines versierten Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Jens sagt:

        Danke

  • Peter sagt:

    Guten Tag,
    meine Ehe ist nach 24 Jahren geschieden worden. Meine Ex-Frau ist im ärztlichen Versorgungswerk Mitglied. Ist in meinem Rentenbescheid im Zuge des Versorgungsausgleichs die
    gesetzliche Rente (durch Studium und Tätigkeit in der DDR) und auch die Leistungen aus dem Versorgungswerk berücksichtigt?Es geht aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor-oder muss ich beim entspr. Versorgungswerk die Auskünfte einholen?
    Besten Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      sind die Anwartschaften aus der Arbeit beim Versorgungswerk nicht zu erkennen, muss gegebenenfalls ein weiterer Versorgungsträger um Auskunft ersucht werden. Fragen Sie ggf. einen Rechtsanwalt um Rat.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Peter sagt:

        danke!

  • Tommy sagt:

    Frage: Ich bin Beamter. Wird bei der zeitratierlichen Berechnung( Dienstzugehörigkeit/Ehezeit)auf den Beginn meiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der tatsächliche Eintritt in die Behörde abgestellt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tommy,

      für die Berechnung der auszugleichenden Rentenanwartschaften ist stets nur der Ehezeitraum zu betrachten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • P. sagt:

    Guten Tag,
    wäre für Ihre Antwort dankbar. Bin jetzt nach 20 Jahren Ehe geschieden und beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer. Mein Ex Mann arbeitet noch bis zum 65 Lebensjahr. Meine Frage: ab wann bekomme ich den Versorgungsausgleich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Versorgungsausgleich ist im Zuge der Scheidung, spätestens jedoch 5 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, durchzuführen. Die Ausgleichssummen erhält der Berechtigte ab Renteneintritt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilona sagt:

    Hallo,ich bin seit einigen Jahren geschieden und seit 1973 EU-Rentnerin.Da mein Ex-Mann letztes Jahr in Rente ging,bekommt er von meiner Rente den Versorgungsausgleich.Nun hat er dieses Jahr wieder geheiratet,steht ihm da der Versorgungsausgleich noch zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilona,

      der Versorgungsausgleich nach der Scheidung bleibt in aller Rergel auch bei Neuverheiratung bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rolf E. sagt:

    Hallo, bin vor 22 Jahren nach 24-jähriger Ehe ohne Kinder geschieden worden, weil ich wegen Ehebruch die Scheidung wollte. Habe vor 19 Jahren neu geheiratet und 2 Kinder (15 u. 19 J.). Meine neue Frau ist seit 4 Jahren schwer erkrankt und hat keine Einkünfte mehr. Meine Ex-Frau ist nun in Rente gegangen und erhält von mir über 1.000 € Versorgungsausgleich ( der zuvor von mir zu leistende Unterhalt war viel geringer), d.h. ich muss meine neue vierköpfige Familie von ca. 2500 € (mit Kindergeld) mtl. versorgen, während die Ex-Frau 1000 € + eigene Rente für sich hat. Leistungen (Arbeitslosengeld I / II) für meine erkrankte Ehrfrau bekommen wir nicht, da ich angeblich zu viel Einkommen habe. Wir empfinden das als soziale Ungerechtigkeit. Gibt es eine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rolf,

      die 1.000 Euro aus dem Versorgungsausgleich müssen Sie nicht selbst monatlich an Ihre Ex-Ehefrau überweisen. Es handelt sich hierbei um die Übertragung von Rentenansprüchen in Höhe von 1.000 Euro. Diese werden von Ihrem Rentenkonto auf das Ihrer Ex-Frau übertragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank R. sagt:

    Hallo.

    Ich habe einen Kredit aufgenommen um der Schwester meiner Frau den Erbanteil des geerbten
    Hauses auszubezahlen. Eigentümer des Hauses ist meine Ehefrau.Nun leben wir in Trennung.
    Kann ich den von mir allein abbezahlten Kredit von meiner Frau zurückfordern bzw.mit dem Unterhalt verrechnen lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      da Sie im Außenverhältnis als alleiniger Schuldner gegenüber der Bank auftreten, kann eine Aufrechnung ggf. nur im Innenverhältnis getroffen werden. Die Anrechnung auf den Unterhalt kann im Einzelfall möglich sein. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas R. sagt:

    Guten Tag,
    wir sind beide im öff. Dienst beschäftigt, Sie Beamtin, ich Angestellter.
    Die Pensions-, bzw. Rentenansprüche sind fast identisch. Trotzdem muss ich nach Verrechnung der gegenseitigen Versorgungsansprüche aus der Ehezeit ca. 500 € ausgleichen. D.h. meine Exfrau erhält 500 € mehr, ich 500 € weniger. Das führt auch dazu, dass meine Exfrau dann praktisch die volle Pension erhält und ich 500 € Rentenabzug.
    Ist in diesem Fall ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich, bzw. kann beantragt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      der Verzicht kann im gegenseitigen Einvernehmen erklärt werden. Allerdings müssen sich die Gerichte nicht bindend an diese Vereinbarung halten, wenn dadurch einem der Ehegatten ein schwerer Nachteil entstehen würde. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roland.D sagt:

    Hallo,

    Bei mir liegt der Scheidungstermin bald an. Muss ich dann eventuell Unterhalt bezahlen? Ich habe Netto ca. 2000,- u. Meine Ex ca. 1000,-
    Kinder sind erwachsen, Frau geht 140Std. Monat Arbeiten als Verkäuferin.

    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roland,

      eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung ist durchaus möglich, wenn Ihre Ehefrau nachweisen kann, dass Sie nicht in Vollzeit arbeiten kann bzw. keinen besser vergüteten Arbeitsplatz bekommt, obwohl sie sich darum bemüht. Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Corinna Klasen sagt:

    Guten Tag,
    ich habe folgende Frage:
    Ich bin seit 1987 mit meinem Mann zusammen, der Einzug in unser Haus erfolgte 1989, die Heirat 1993.
    Im Jahr 1987 hat der Bruder meines Mannes meinem Mann dieses Haus für 120.000 DM verkauft.
    Mein Mann hat einen Kredit über diesen Betrag auf seinen Namen aufgenommen. Diesen Hauskredit haben wir zusammen bis 2007 bedient. 1998 hat mein Mann mich im Grundbuch eintragen lassen.
    Jetzt lassen wir uns scheiden.
    Was zählt zum Anfangsvermögen meines Mannes? Muß ich ihm bei der Scheidung die 120.000 DM/60.000 Euro kompett zurückzahlen?
    Vielen Dank, freundliche Grüße
    C.Klasen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Corinna,

      als Anfangsvermögen der Ehe wird in der Regel all das gewertet, was zum Zeitpunkt des Eheeintritts vorhanden war – hier 1993. Damit zählt auch das Haus in das Anfangsvermögen hinein. Da Sie für den Kredit beide im Außenverhältnis als Schuldner auftraten, ist die Rückzahlung der Kreditsumme an Ihren Mann in der Regel nicht notwendig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Theo M. sagt:

    Hallo,
    klingt alles recht plausibel. Mir ist jedoch gesagt worden, daß der infrage kommende
    Zeitraum für den Ausgleich schon mit der Trennung / Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
    endet.
    Die BfA hat mir als Rentner schon die Summe mitgeteilt, die mir bei der Scheidung von der
    Rente einbehalten wird. Ich kann aber keine Gegenrechnung aufmachen, da die BfA die
    Daten meiner Frau nicht mitteilen will.( meine Exfrau wird
    erst in 12 Jahren in Rente gehen) Woher bekomme ich diese Daten, damit ich konkrete
    Renteneinkünfte berechnen kann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Theo,

      nach § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ist die Ehezeit wie folgt definiert: „Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.“ Damit bestimmt nicht schon der Zeitpunkt der Trennung das Ende der Ehezeit.

      Ihre Ehefrau ist auch Ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet, gegebenenfalls können Sie den Auskunftsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger Ihrer Ehefrau geltend machen (§ 4 VersAusglG). Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Karin L. sagt:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ehezeit von mir deutsche und französische Anwartschaften und einem Franzosen nur französische Anwartschaften 21 Jahre. Durch Gutachter vorgenommene Berechnungen 450 € Rentenanwartschaften sind bei mir auszugleichen. Exehemann ist seit 9 Jahren in Rente (mtl. 2500€), Vermögen von 160000 € nicht mehr auffindbar. Antrag auf eine zweckgebunde Abfindungszahlung zum Ausgleich der französischen Versorgungsträger wurde jetzt nach 9 Jahren abgelehnt. Ich werde nachdem ich Teilzeit in der Ehe wegen einem gemeinsamen Kind gearbeitet habe, später mit 65 Jahren ca. 1200 € aus allen Anwartschaften erhalten. Mein Exmann ist 12 Jahre älter und auch seitdem 60 Lebensjahr in Altersrente.
      Gibt es keine Urteile bei denen es zu einer zweckgebunden Abfindungszahlung kommen musste, damit ich im Alter nicht mein eigenes Kind wegen der Schulden seines Vaters verklagen muss?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Karin,

        derartige Urteile sind schon anzunehmen. Das Problem: Im Familienrecht gleicht kein Fall dem anderen, sodass frühere Urteile nicht wie eine Schablone auf spätere Entscheidungen anwendbar sind. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu prüfen, welche Möglichkeiten ggf. noch bleiben.

        Ihr Scheidung.org-Team

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