Wie hoch ist der Erwerbs­tätigen­bonus bei der Berechnung von Unterhalt?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Erwerbstätigenbonus bei der Unterhaltsberechnung

Kommt zu einer Trennung oder Scheidung, dann steht vor allem ein möglicher Unterhaltsanspruch regelmäßig im Zentrum des Interesses. Wie viel Unterhalt muss wer an wen zahlen? Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung von nachehelichem oder Trennungsunterhalt: der sog. Erwerbstätigenbonus.

Das Wichtigste in Kürze: Erwerbsätigenbonus

Was ist der Erwerbstätigenbonus?

Der Erwerbstätigenbonus kommt beim Ehegattenunterhalt zum Tragen, wenn der Unterhaltsschuldner einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es handelt sich hierbei um einen Teil seines Einkommens, der ihm für berufsbedingte Aufwendungen über den Halbteilungsgrundsatz beim Unterhalt hinausgehend zur Verfügung stehen muss.

Was ist der Halbteilungsgrundsatz?

Er stellt die Grundlage für die Berechnung von Ehegattenunterhalt dar. Demnach sollen beiden Eheleuten auch nach der Trennung (und ggf. auch nach der Scheidung) jeweils die Hälfte des eheprägenden gemeinsamen Einkommens zustehen. Der Halbteilungsgrundsatz findet bei der Unterhaltsberechnung z. B. Anwendung, wenn beide Eheleute keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nachgehen. Ein Beispiel für den Halbteilungsgrundsatz finden Sie hier.

Wie hoch ist der Erwerbstätigenbonus beim Unterhalt?

Es gibt hierzu keine bundesweit einheitliche Regelung. Zumeist wird dem berufstätigen Unterhaltsschuldner ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 zugesprochen. Gerade in den süddeutschen Bundesländern beträgt er hingegen oftmals lediglich 1/10. Wie sich der Erwerbstätigenbonus auf die Unterhaltsberechnung (nach Differenzmethode) auswirkt, veranschaulicht dieses Beispiel.

Wann wird der Erwerbstätigenbonus beim Unterhalt abgezogen?

Welchen Einfluss hat der Erwerbstätigenbonus beim Unterhalt?
Welchen Einfluss hat der Erwerbstätigenbonus beim Unterhalt?

Ist ein Ehegatte nach der Trennung von seinem Partner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kommt in der Regel der Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung. Hiernach sollen beide Eheleute auch nach der Trennung jeweils über das hälftige eheprägende Einkommen verfügen. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch berufstätig, so steht ihm der Erwerbstätigenbonus zu. Dieser Bonus verfolgt dabei zwei Ziele:

  1. Er soll gewährleisten, dass den Unterhaltspflichtigen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die eigenen berufsbedingten Aufwendungen abdecken zu können.
  2. Darüber hinaus soll er den Ex-Partner jedoch auch indirekt dazu animieren, selbst einer beruflichen Tätigkeit nachzukommen (sofern er dies nicht bereits tut), um das eigene Einkommen angemessen zu gestalten.

Der Erwerbstätigenbonus wird bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt gewährt.

Gibt es einen Erwerbstätigenbonus auch bei Kindesunterhalt? Nein, der Bonus beschränkt sich auf die Bemessung von Ehegattenunterhalt. Allerdings kann der Erwerbstätigenbonus auch bei Betreuungsunterhalt angerechnet werden. Anspruch auf diesen können auch Unverheiratete nach einer Trennung erheben, wenn sie die Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes übernehmen (Alleinerziehende).

Unterhaltsrechner: “Wie viel Ehegatten- oder Trennungsunterhalt steht mir zu?”

Sie wollen wissen, wie viel Unterhalt Ihnen nach der Trennung und ggf. auch nach der Scheidung zustehen? Der folgende Rechner kann Ihnen eine erste Orientierung bieten:

Wie lässt sich der Erwerbstätigenbonus berechnen?

Ausgangspunkt bei der Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalts ist in aller Regel das bereinigte Nettoeinkommen der beiden (Ex-)Eheleute. Der Betroffene mit dem höheren Einkommen ist dabei dann zumeist zur Leistung von Unterhalt an den Ex mit dem geringeren Einkommen verpflichtet. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, richtet sich nach der Einkommensdifferenz (Differenzmethode). Zur Veranschaulichung der Berechnung vom Erwerbstätigenbonus ein kleines Beispiel:

Konstellation 1: Angenommen, Ehegatte A hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.300 Euro, Ex-Partner B in Höhe von 1.200 Euro. A ist damit gegenüber B zum Unterhalt verpflichtet. Die Differenz zwischen den Einkünften beträgt 2.100 Euro.

Erwerbstätigenbonus: Beispiel für die Berechnung
Erwerbstätigenbonus: Beispiel für die Berechnung

Wären nun beide Seiten nicht erwerbstätig (z. B. auch bei Rentnern), gilt gemeinhin der Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutete in unserem Beispiel, dass B die Hälfte von 2.100 Euro als Ehegattenunterhalt zustünde – mithin 1.050 Euro. Am Ende hätten mithin beide ein Einkommen von 2.250 Euro.

Konstellation 2: Angenommen nun aber, dass Ehegatte A erwerbstätig ist. In diesem Falle stünde ihm bei der Bemessung vom Unterhalt der Erwerbstätigenbonus zu. Dieser beträgt oftmals 1/7 der Einkommensdifferenz. In unserem Beispiel würde das bedeuten:

B hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz. A verblieben hingegen durch den Erwerbstätigenbonus 4/7. Also erhielte B einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 900 Euro, A verblieben von der Differenz durch den Erwerbstätigenbonus in unserem Beispiel 1.200 Euro von der Einkommensdifferenz.

Und wie hoch ist der Erwerbstätigenbonus, wenn beide arbeiten? Auch hier ist ein Bonus von 1/7 anzusetzen. Im Übrigen kann gilt jedoch der Halbteilungsgrundsatz, d. h. der Unterhaltsberechtigte kann ggf. zusätzlich noch die Hälfte anderer Einnahmen (zum Beispiel aus Vermietung, Zinsen u. Ä.) als Aufschlag auf den Unterhaltsanspruch verlangen.

Hinweis: Es gibt unterschiedliche Berechnungsansätze. Es ist also nicht festgeschrieben, dass der Erwerbstätigenbonus stets 1/7 der Einkommensdifferenz betragen muss. Er kann etwa auch bei 10 % (bzw. 1/10) liegen. Diese Quote setzen zum Beispiel häufig die Gerichte in Süddeutschland an.

Die folgende Grafik soll diese Variante der Unterhaltsberechnung (Differenzmethode) veranschaulichen:

Grafik zur Differenzmethode: Wie der Unterhalt für den Ex berechnet werden kann!
Grafik zur Differenzmethode: Wie der Unterhalt für den Ex berechnet werden kann!

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Tobias sagt:

    Gilt der Erwerbstätigenbonus gleichermaßen im Betreuungsunterhalt nach § 1615 L BGB?

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