Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen
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Kommentare

  • Reiner sagt:

    Hallo
    Ich bin alleiniger Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 1 grosser Wohnung (Eltern) und einer kleinen Wohnung und einer Dachgeschosswohnung (Ehewohnung).
    Meine Ex Frau möchte nun Trennungsunterhalt und in der Berechnung des Unterhalts soll die kleine Wohnung als Mieteinnahme mit eingerechnet werden.Die kleine Wohnung war aber in unserer Ehezeit nie vermietet.Kann das nun dazu führen das man verlangt etwas zu vermieten nur damit der Ex Partner mehr Unterhalt bekommt?Meiner Ansicht nach sind doch die Verhältnisse prägend die während der Ehe waren oder?

    VG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Reiner,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau auf Vermietung der Einliegerwohnung prüfen zu lassen. Pauschal lässt sich dies an dieser Stelle nicht beantworten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carlos sagt:

    Hallo Scheidungsteam,

    Meine (Noch)Ehefrau haben uns am 01.02.17 Freundschaftlich (!!!) getrennt und leben in getrennten Wohnungen. Und haben weiterhin sehr guten Kontakt und wollen es weiterhin so behalten ( von beiden Seiten). Ich zahle Unterhalt für sie. Muss dazu sagen, dass wir uns auf einem Betrag geeinigt haben. Leider lebt sie vom Hart IV ( Krankheitsbedingt). Sie weiß nicht ob sie wieder arbeiten kann. Eher leichte arbeit. Mir hat die Arbeitsagentur ( förmlich und Diplomatisch ausgedrückt :-D) angeschrieben und ich sollte mehr Unterhalt zahlen weil ich dazu in der Lage bin. Leider wird beim der Arbeitsagentur die Miete, Strom usw. nicht angerechnet( was ich absolut nicht nachvollziehen kann)!!!
    Meine Frage ist: Wie lange muss ich an meine (Noch)Ehefrau Unterhalt zahlen? Wenn die Scheidung Rechtlich vollzogen ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carlos,

      auch nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen weiterbestehen. Dies richtet sich danach, ob einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (Erwerbsunfähigkeit, Erwerbslosigkeit usf.). Wie lange dieser Anspruch besteht, lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau beziffern und bewerten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Hallo, Wir waren 3 Monate verheiratet zusammen. Haben uns dann getrennt. Nun ist das Trennung Jahr vorüber. Bei Kostenrechnung für Scheidung würde es knapp 1000€ für mich kosten. jedoch möchte sie die Scheidung beantragen. Sie wohnt bei ihren Eltern und möchte die Kosten über einen beratungsschein decken. Sie bezieht und will keinen Trennung Unterhalt von mir. Frage: falls sie die Scheidung beantragt muss sie Trennungsunterhalt von mir einfordern oder kann sie verzichten und wenn ja für welche Dauer? Rückwirkend für dieses Jahr wahrscheinlich nicht…oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      bei kurzer Ehedauer kann im Zweifel die Unterhaltsverpflichtung auch entfallen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jens sagt:

    Ich habe mich von meiner Frau getrennt. Sie bezog Leistungen aus H4, ich hatte eine Vollzeitstelle. Obwohl sie selbst auf Trennungsunterhalt verzichten wollte, musste ich neben Kindesunterhalt für ein Jahr für sie an das Jobcenter Unterhalt zahlen, die Scheidung zog sie kurz vor Ablauf des Jahres zurück, wir sind weiter verheiratet, aber getrennt lebend. Falls meine Frau jetzt nochmal die Scheidung in Gang bringen sollte, kann das Amt nochmal auf ein Jahr Trennungsunterhalt bestehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      der Trennungsunterhalt kann während der gesamten Trennungszeit verlangt werden, selbst dann, wenn keine Scheidung anhängig ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche des Jobcenters gegen Sie genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage bezüglich des Trennungsunerhalts:

    Meine Eltern haben mir ein Auto während der Trennung von meinem Ehemann zur Verfügung gestellt. Das Auto habe ich bei der Versicherung auf mich angemeldet. Wird mir das bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes zum Nachteil? BZW. sollte ich das Fahrzeug lieber auf meinen Vater als Zweitwagen ummelden?

    Freundliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um mögliche Vorgehensweisen zu evaluieren. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anna sagt:

    Guten Tag, ich bin Erwerbslosenrentnerin und muss mich trennen, was kommt auf ihn und mich zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      welche Ansprüche und Kosten für die Scheidung entstehen werden, richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über sämtliche Scheidungsfolgen in Kenntnis setzen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo,
    Aus Ihren sehr informativen Seiten habe ich folgendes entnommen:
    Um den Kindesunterhalt (und das Trennungsgeld) zu berechnen, ist bei allen Einkunftsarten jedoch der Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden möglich, also etwa bei einem Auszug aus der Ehewohnung die Kreditkosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, soweit dies in einem angemessen bescheidenen Rahmen erfolgt.
    Ich stehe nun vor der Notwendigkeit eine neue Wohnung und deren Einrichtung zu finanzieren, möchte aber keinen Kredit dafür aufnehmen.
    Meine Fragen dazu: Können die Kosten der Einrichtung trotzdem berücksichtigt werden?
    und 2tens kann die Miete der neuen Wohnung berücksichtigt werden oder bestreite ich die aus dem Mindestunterhalt, bzw. dem Restgehalt?
    Vielen Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      angerechnet werden können regelmäßige und wiederkehrende Leistungen (Kreditraten usf.). Mehr Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/ Die Mietkosten fallen in der Regel in den Selbstbehalt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung auf Ihren jeweiligen Einzelfall anzupassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jörg S. sagt:

    Guten Tag,

    meine Frau will sich trennen und aus unserem gemeinsamen Haus in eine Wohnung ziehen. Unsere 10-jährige Tochter soll bei mir wohnen bleiben. Ich arbeite Vollzeit. Meine Frau Teilzeit. Spielt es beim Trennungsunterhalt nun eine Rolle ob unsere Tochter bei mir oder bei meiner Frau wohnt? Muss meine Frau Kindesunterhalt zählen, wenn unsere Tochter bei mir wohnen bleibt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      der Trennungsunterhalt wird nicht direkt von dem Aufenthalt der gemeinsamen Kinder beeinflusst. Allerdings ist der familienferne Elternteil zur Leistung von Barunterhalt an die Kinder regelmäßig verpflichtet. Hat er dabei Anspruch auf Trennungsunterhalt, ist dieser als zusätzliches Einkommen zu werten und fließt damit in die Kindesunterhaltsberechnung mit ein. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Vorabberechnungen erstellen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dieter K. sagt:

    Hallo,meine Frau will mit einen anderen Mann zusammen ziehen.Sie suchen schon gemeinsam eine Wohnung.Wenn meine Frau auszieht hat Sie dann Anspruch auf Trennungsgeld?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dieter,

      ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen und den Einkünften beider Ehegatten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrer Ehefrau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Max sagt:

    Hallo, meine Frau ist fremd gegangen und aus der gemeinsamen Mietwohnung vor 1 Monat ausgezogen.
    Der Mietvertrag läuft auf meinen Namen.
    Sie sagte es sei nun die Trennung.
    Wir haben 2 Kinder. 1Kind (13 Jahre alt) ist mit ihr ausgezogen. Das andere Kind (11 Jahre alt) ist bei mir geblieben. Meine getrennte Frau arbeitet Teilzeit und verdient monatlich zwischen 700-800€ netto. Bis heute arbeitete ich Vollzeit und habe einen Verdienst von monatlich ca 1800-1900€ netto.
    Aufgrund meiner 11 jährigen Tochter müsste ich nun Teilzeit arbeiten. Angepasst an die Betreuung und dem Stundenplan der Schule.
    Frage 1: Darf ich in Teilzeit wechseln wegen meiner Tochter?
    Frage 2: wenn ja, wird ein möglicher Trennungsunterhalt von dem bisherigen Vollzeit Verdienst berechnet oder von dem künftigen Verdienst in Teilzeit?
    Bis jetzt hat sie keinen Trennungsunterhalt gefordert.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Max,

      zu 1) Sie dürfen selbst entscheiden, ob Sie in Vollzeit oder in Teilzeit arbeiten. Allerdings kann bei dem Alter der Kinder davon ausgegangen werden, dass Sie beide auf Dauer Vollzeit arbeiten gehen könnten.
      zu 2) Im Trennungsjahr steht Ihrer Frau Trennungsunterhalt zu. Dieser berechnet sich am aktuellen Netto, abzüglich aller regelmäßigen Ausgaben. Ein Anwalt hilft Ihnen dabei, alles weitere zu regelen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Max sagt:

    Hallo,

    Ich in vom Anwalt meiner Frau zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert worden. Sie fordert rückwirkend für 3 Monate (ab dem Datum der Aufforderung der Unterlagen). In der Zwischenzeit hat sie jedoch weiter über das Konto verfügt um weiter ihren Lebenshaltungsunterhalt zu bestreiten. Meine Frage nun, darf ich die Abhebungen mit dem geforderten Trennungsunterhalt für den 3 Monatszeitraum als Naturalunterhalt verrechnen, da es such ja um den gleichen Sachverhalt handelt?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Max,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um eine mögliche Verrechnung prüfen zu lassen. Wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • sannah sagt:

    Guten Abend,
    ich bin seit 9 Monaten getrennt von meinem Mann und erhalte eine (freiwillige) Unterhaltszahlung in Höhe von 1500,- € für mich und die gemeinsame Tochter (er nannte das vorläufiger Unterhalt). Ich war beim Anwalt und die Berechnung des tatsächlichen Unterhalts dauerte sehr lange. Der nun berechnete Unterhalt beträgt 2100,- €, also habe ich 600,-€ zu wenig bekommen. Kann ich nun diese 600,- € rückwirkend für die letzten 9 Monate einfordern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sannah,

      die rückwirkende Forderung ist nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Einforderung entsprechender unterhaltsrelevanter Unterlagen möglich. Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M. sagt:

    Ich lebe seit Mai letzten Jahres von meinem Mann getrennt. Wir haben eine gemeinsame Tochter in Ausbildung für die er einen freiwilligen Unterhaltsbetrag zahlt. Er hat nun gegen meinen Willen die Scheidung eingereicht. Frage: Kann ich dennoch Trennungsunterhalt beantragen und bekommen, wenn ich der Scheidung nicht zustimme aber das Trennungsjahr um ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, kann diese oftmals erst nach drei Jahren auch gegen dessen Willen geschieden werden. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kommt für den Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit zum Tragen, sodass der Anspruch auf Trennungsunterhalt ggf. eingeschränkt sein kann. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Filiz sagt:

    Hallo…
    Ich habe eine frage wegen meinem Bruder er lebt auch in Scheidung seine Frau hat ihn verlassen mein Bruder hatte kurz vor der plötzlichen trennung der Frau ein Haus gebaut für seine Familie sie haben 2 gemeinsame Kinder Tochter 4 Jahre Sohn 2 Jahre… Die Kinder sind allerdings bei meinem Bruder… Sie haben aber das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht… Die Frau arbeitet noch nicht … Das trennungsJahr ist jetzt um und die Scheidung ist auch mein Bruders seits eingereicht… Mein Bruder verdient auch gut allerdings muss er das Haus auch abbezahlen und die Kinder sind auch bei meinem Bruder… Meine Frage muss mein Bruder trotzdem trennungsjahrunterhalt zahlen obwohl er diverse Zahlungen hat?
    Vielen Dank im voraus..
    LG
    Filiz

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Filiz,

      Trennungsunterhalt steht der Frau meist zu, allerdings können regelmäßige Ausgaben abgezogen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • T. sagt:

    Auch eine Frage von mir:
    Ich lebe seit über einem Jahr getrennt von meiner Frau, Scheidung ist noch nicht eingereicht. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Sie hat ein 15jähriges Kind das bei ihr lebt und noch zur Schule geht. Mein Kind lebt bei mir und ist in einer Berufsausbildung. Sie lebt mietfrei in der gemeinsam gekauften Immobilie, ich habe mir eine neue Wohnung gesucht. Weil sie nur halbtags arbeitet und entsprechend wenig verdient, haben wir uns bei der Trennung privat auf eine Unterhaltszahlung geeinigt, um Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen. Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich überhaupt unterhaltspflichtig bin, da ich keinen Grund sehe, warum sie nicht auch in Vollzeit arbeiten soll. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und könnte meiner Meinung nach sehr gut selbst für sich sorgen. Und sie hat jetzt über ein Jahr Zeit gehabt, sich etwas zu suchen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Unterhaltsansprüche Ihrer Frau genauer beziffern und prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anuschka sagt:

    wir sind seit 5 Jahren verheiratet und haben getrennte Konten. Mein Mann verdient sehr viel mehr als ich ( ca. 4200 netto, Steuerklasse 3 ) Ich verdiene (durch Steuerklasse 5) 1300 netto im Teilzeitjob und unterhalte derzeit noch meinen studierenden Sohn . Die Wohnung, in der wir beide getrennt wohnen derzeit, bezahlt mein Mann und hat noch eigene Konten mit Vermögen. Kann mein Mann mich zwingen in Vollzeit zu arbeiten? Wie wäre es, wenn er ausziehen würde, müsste ich die Wohnung alleine bezahlen? Wird beim Trennungsunterhalt auch auf die Sparkonten meines Mannes zurückgegriffen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anuschka,

      inwieweit Ihr Mann von Ihnen verlangen kann, in Vollzeit zu arbeiten, ergibt sich aus den ehelichen Lebensumständen. Wenn Ihr Mann aus der Wohnung auszieht, müssen Sie alleine für diese aufkommen. Ggf. haben Sie aber Anspruch auf Unterhalt. Bei der Unterhaltsberechnung werden die Erträge aus dem Vermögen als Einkommen beachtet. Ob auch das Vermögen als solches zur Berechnung herangezogen wird, hängt davon ab, wofür dieses gedacht ist. Beispielsweise Altersabsicherungen bleiben unangetastet. Suchen Sie einen Anwalt auch, der Sie beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    ich bin seit 6 Monaten verheiratet, verdiene 3400€ netto (Lstkl.. 3) meine Frau verdient 700€ (Lstkl.5)
    sie hat ein Kind aus erster Ehe.
    wieviel Unterhalt muss ich bei einer Trennung / Scheidung bezahlen und wie lange ?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      der Anspruch auf Unterhalt kann bei kurzer Ehedauer auch entfallen. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Dabei kann ein Ehegatte häufig 3/7 der Einkommensdifferenz (bereinigtes Netto) gegenüber dem berufstätigen Ausgleichspflichtigen einfordern. Die Dauer der Unterhaltsleistungen wird individuell bestimmt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Sachlage prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christopher sagt:

    Meine Frau (Heirat: 14.08.2015) und ich haben letztes Jahr gebaut und stehen beide im Grundbuch wegen der Schulden in Höhe von 280.000 EUR.
    Im Grundbuch steht, dass das Grundstück im Falle einer Trennung oder Scheidung zurück an meinen Vater geht.
    Bisher kann man noch von keinem Zugewinnausgleich sprechen, da das Haus noch komplett mit Schulden belastet ist. Alle Raten werden ausschließlich von meinem Konto gezahlt. Meine Frau hat bisher noch keine Zahlungen dazu geleistet.
    Im Dezember 16 sind wir eingezogen und haben uns vor 4 Wochen getrennt.

    Nun möchte aus dem Grundbuch entfernt werden. Das ist auch voll kommen in Ordnung, weil ich das Haus alleine bewohnen und bezahlen werde.

    Jetzt fing Sie auf einmal an mit Trennungsunterhalt. Soweit ich weiß, ist die monatliche Darlehensrate in Höhe von 1.050 EUR davon abzugsberechtigt, genauso wie 5% meines Bruttogehaltes für berufliche Aufwendungen.
    Für unseren 19 Monate alten Sohn zahle ich ganz normal den Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. Kann meine Frau Trennungsunterhalt von mir verlangen, wenn ich dann unter den Selbstbehalt rutschen würde?

    Meine Frau war bis Jan. 2017 in Elternzeit und arbeitet seit März 2017 wieder als Teilzeitkraft. (Gehalt ca. 800 EUR netto im Monat)
    Mein Verdienst liegt bei 2.780 EUR netto im Monat.

    Kann mir jemand beantworten, was ggfs. auf mich zukommt?

    LG
    Christopher

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christopher,

      die Unterschreitung des Selbstbehaltes ist nur in seltenen Ausnahmefällen anzusetzen (meist erst bei Selbstverschulden des Unterhaltspflichtigen). Im Falle einer kurzen Ehe kann der Anspruch auf Unterhalt zudem ggf. gänzlich entfallen. Dies ist jedoch auch vom Einzelfall abhängig zu machen. wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um Ihren Fall genau prüfen zu lassen und sich über die Trennungs- und Scheidungsfolgen umfassend und fallbezogen zu informieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • V. sagt:

    Ich versuche, 2013-2015 / 26 Monate zu erhalten, Trennungsunterstützung von meiner Exfrau in Württemberg.
    Sie hat dann ein Gehalt von 2500 Euro pro Monat plus Bareinkommen aus anderen Quellen verdient. Ich was Selbständig.
    Sie hatte vor 2013 alle unsere Eigentum, Mietverträge, Sparkonten, usw. in ihrem Namen und ich vertraue darauf, dass solche immer gleichermaßen geteilt werden würde.
    Im Jahr 2013 die Eingangs Türschloss in unsere Wohnung wurde von ihr plötzlich geändert, und ich hatte keinen Zugang mehr zu dem, was mir gehörte.
    Dann war ich mit ein paar Taschen mit einigen meiner Kleidung auf sie von ihr gelassen.
    Ich bin jetzt über 65 Jahre alt und habe kein Einkommen. Als Folge von meinem Schock war ich ernsthaft krank und kann seitdem nicht arbeiten.
    Meine Ex-Frau hatte für einige Monate die Miete und Strom meiner Wohnung bezahlt. Freunde von mir haben mich mit Darlehen in dieser Zeit unterstützt. Das muss ich zurück bezahlen.
    Was ist der minimal monatliche trennungsunterhalt, den ich unter deutschem (auch in Württemberg?) Gesetz von meiner Ex-Frau erhalten muss, sobald die Abzüge von dem, was sie in Miete und Strom bezahlt gemacht wird, und der 5 %? + 1/10? andere standard gesetzliche Abzüge von 2500 Euro Einkomme auch abgezogen werden?.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      als nachehelichen Unterhaltsanspruch kann ein Ex-Ehegatte 3/7 der Einkommensdifferenz geltend machen (unter Berücksichtigung des zustehenden Selbstbehalts des Zahlungspflichtigen). Das Wort „muss“ ist in diesem Fall nicht angebracht, denn generell ist bei der Anspruchsbegründung jeder Einzelfall entscheidend – allgemeingültige Regelungen, die sich immer anwenden lassen, gibt es im Familienrecht nur sehr wenige. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Forderung zunächst entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anja sagt:

    Und wie gibt man als Empfänger des Trennungsgeldes das in der Steuererklärung an?
    Ich finde nur Informationen für den Zahler.

    Viele Dank im Voraus für die Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      die Unterhaltsleistungen können als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

      Ihr Scheidung.org-Team

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