Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 12. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt

Was ist mit Selbstbehalt gemeint?

Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2024 bei 1.450 Euro monatlich bzw. bei 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Welche Kosten sind im Selbstbehalt enthalten?

Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus

Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.

Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden

In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2024

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich (vorher: 1.370 Euro)
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro monatlich (vorher: 1.120 Euro)

In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.
Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.750 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.

Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.600 Euro bzw. 1.475 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.

Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).

Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.

Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
ab 01/2023ab 01/2024
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
1.450 (Er­werbs­tätige)

1.200 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.6501.750

1.400 (bei gemein­samem Haus­halt)
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
1.600 (Er­werbs­tätige)

1.475 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist

Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.

Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht

Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.

Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.

2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen

Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.

In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).

Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.

Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.

Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.

Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen

Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).

Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.
Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.

Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.

Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.

Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen
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Kommentare

  • lutz sagt:

    habe blos eine frage. wann gedenkt man mal wieder den selbsterhalt von 880 euro zu erhöhen habe zwei kinder, die aller 14 tage bei mir sind . die lebenshaltungkosten steigen und steigen. nichts passiert. man kann den kindern noch etwas bieten. alle bekommen mehr geld. bin rentner.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lutz,

      derzeit ist keine Veränderung bezüglich der Selbstbehalte abzusehen. Die Bewertung obliegt den zuständigen Stellen (z. B. der Bundesregierung).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas S. sagt:

    Guten Abend.

    Ich verdiene den Mindestlohn, als ca. 1080€ netto monatlich. Bis jetzt habe ich für meinen 7 jährigen Sohn, der bei der mit einem neuen Partner verheirateten Mutter (wir waren nicht verheiratet) lebt, 270€ Unterhalt monatlich bezahlt. Nach Abzug meiner Fixkosten (Miete, Strom, Heizung, Telefon, PKW, Versicherung, Spritkosten, ca. 1.300 km monatlicher Arbeitsweg), bleiben mir ca. 350€ monatlich. Davon bezahlte ich den Unterhalt und füllte meinen Kühlschrank. Jetzt bekam ich ein Schreiben, das zum 01.01.2018 der Mindestunterhalt auf in meinem Fall 302€ steigt. Ich soll meine Zahlungen dementsprechend anpassen. Ich kann das alles finanziell kaum noch stemmen. Befinde mich seit 2 Monaten in der Privatinsolvenz. Habe also Sorgen, falls ich die Zahlungen nicht erhöhe, es dann auch die Insolvenz negativ beeinflusst und möglicherweise zum scheitern bringt (womit meine Existenz langfristig zerstört wäre). Ich muss ehrlich zugeben, mit Arbeitslosigkeit und den damit wegfallenden Kosten für PKW und Versicherung, würde mir sehr viel mehr übrig bleiben, was doch total schizophren ist. Aber die für mich sehr hohe monatliche Unterhaltsbelastung treibt mich immer mehr in Richtung der Arbeitslosigkeit. Überall liest man von 1080€ Selbsterhalt. Allerdings habe ich nicht mal einen Bruchteil davon und soll nun noch mehr abgeben. Ist das rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung des Kindesunterhalts prüfen zu lassen. Eine Abweichung von dem Selbstbehalt kann im Einzelfall veranlasst werden, wenn das fiktive Einkommen zugrunde gelegt wird. Allerdings geschieht dies regelmäßig erst bei Verschulden seitens des Unterhaltspflichtigen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen erläutern, ob die Unterhaltspflicht in Ihrem Fall noch besteht oder aber durch fehlende Leistungsföhigkeit aufgehoben ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tine sagt:

    Hat schon mal jemand darüber nachgedacht wie viel Selbstbehaltskosten eine Frau hat? Wenn sie wegen der gemeinsamen Kinder nicht normal arbeiten kann???? Jammern auf hohem Niveau. Die Kinder wurden von beiden gezeugt. Für 2 Wochenenden im Monat wird die Frau die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Die Hälfte der Urlaubszeit die einem Vater zusteht nutzt kaum jemand. Also kann die Frau kucken wie die Kinder versorgt werden! Ja, man kann sie in die Betreuung stecken für teuer Geld sofern ein Platz da ist.. Ist Euch Männern bewusst, dass die andere Seite auch nicht leicht ist? Trotzdem liebt man die Kinder über alles, ist für sie da und steckt Tag und Nacht zurück! Denkt an die Kinder, die müssen an erster Stelle stehen und jedes Kind sollte das bekommen was ihm zusteht. Und am wichtigsten sind Eltern die das Kind lieben und miteinander vernünftig umgehen ohne wegen jedem Cent zu streiten!

  • B. sagt:

    Hallo, folgendes Fallbeispiel…
    M & F befinden sich im Trennungsjahr. 2 Kinder , beide 8 Jahre alt.
    M möchte F gemeinsame Immobilie abkaufen. Verbindlichkeiten dann 827 €
    ( Zinsen + Tilgung )
    F möchte mit dem Geld eigene Immobilie kaufen…
    M bewohnt Haus alleine 140 m2.
    M Gehalt 2750 netto
    F Gehalt 1350 netto + Kindergeld + Unterhalt 674 €
    F verzichtet auf Unterhalt.
    Nach Scheidung wird Wohnvorteil zum Einkommen von M hinzugerechnet ca. 1400 €
    Dadurch erhöhter Kinderunterhalt…
    Frage : Gibt es einen Selbstbehalt für M ?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Selbstbehalt richtet sich stets nach dem Anspruchsteller des Unterhalts. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser derzeit 1.080 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Hallo, ich habe eine heute 26jährige Tochter und bin seit 9 Jahren geschieden.Nun bekomme ich seit 3 Monaten Rente in Höhe von 1185.- €.
    Davon werden mir 285.-€ gepfändet, ist das wegen dem Selbstbehalt korrekt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Veränderungen bei den Einkünften müssen grundsätzlich angegeben werden. Besteht ein Unterhaltstitel bedarf es dann ggf. einer Abänderungsklage. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Micha sagt:

    Hallo. Ich gehe arbeiten und habe im Monat 1435,- Euro. Nach neuen UVG zahle ich ab Oktober für meinen grossen 94,- Euro für meine Tochter wird noch gerechnet. Bei mir selbst lebt 1 Kind ( 16 ) Jahre. Nun kam eine Lohnpfändung wegen alt Schulden Unterhalt. Da steht mir wird vom Arbeitgeber nur noch 941.50 Euro ausgezahlt. Wie bitte soll ich als alleinerziehender der noch Unterhalt an 2 weiter Kinder zahlen muss davon leben und Zahlungen leisten? Nach Miete usw. Habe ich ohne Einkauf von essen ein – von 100 Euro. Wer darf entscheiden wie hoch so ein Selbstbehalt ist? Ohne zu berücksichtigen daß a 1 Kind bei mir lebt und b ich für 2 weitere nun zahlen soll? Das geht mit 941.50 eus NICHT.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die Pfändung angesichts der Unterhaltung Ihrer beiden Kinder zulässig ist. Wir können diesbezüglich keine rechtliche Einschätzung abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Janina T. sagt:

    Hallo,
    Ich bekomme Erwerbminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 1082€ und meine Kinder 14 und 16 leben bei meinem Ex. Ich kann nicht arbeiten auch nicht 450€ ärztlich bestätigt. Nun soll ich 200€ Unterhalt ans Jc zahlen, da er ergänzend Alg 2 erhält!
    Meine Miete warm liegt aber schon bei 618€ dazu noch Strom, Tel, Gez. Hab ich eine Chance mich dagegen zu wehren?

    Vielen Dank
    Janina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janina,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage bitte an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt Rechtsberatung zu erteilen und können daher keine rechtliche Einschätzung hierzu abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • k. sagt:

    Guten morgen,
    Hätte mal eine Frage.
    Folgende Situation:ich bin noch verheiratet, lebe aber seit letztem Monat offiziell getrennt von meiner Frau. Wir haben einen 9jährigen Sohn der bei mir lebt und auch(einvernehmlich) bei mir bleiben wird.da meine Noch Frau momentan arbeitslos ist,hat sie beim jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt.nun kann ich ja davon ausgehen das mich das jobcenter in die Unterhaltspflicht nehmen wird.nun wollte ich mal fragen wie hoch die zu erwartende Unterhaltszahlung ungefähr ausfallen wird.mein monatliches netto Einkommen der letzten 12 Monate betrug inkl. Urlaubs und weinachtsgeld 2495 euro. Kindergeld erhalte ich.
    Bar und naturalunterhalt werden von mir erbracht.mein Arbeitsweg beträgt 23km oneway.
    Wie gesagt,wäre nett wenn mir hier jemand ungefähr sagen könnte wie hoch die Unterhaltszahlung ist auf die ich mich einstellen kann bzw. Wieviel mir und meinem Sohn zum leben bleibt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      beim Ehegattenunterhalt kann der Unterhaltsberechtigte in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz (bereinigte Einkünfte) als Zahlungsleistung geltend machen. Die Unterhaltsleistungen sind dann auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. Ist dieser einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, kann diese Zahlung mithin in die Berechnung aufgenommen werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Anspruch Ihrer Ehefrau und des gemeinsamen Kindes genauer beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anatol sagt:

    Hallo, ich bin vor 6 Jahren nach Kanada ausgewandert. Habe weiterhin von hier nach Deutschland an meine Tochter (16) unterhalt gezahlt. Meine Ex hat das alleinige Sorgerecht fuer unsere Tochter. Mittlerweile habe ich mit meiner zweiten Frau 2 Kinder (5 und 2) bekommen. Mein Netto Einkommen liegt bei 1600 Euro (ca. umgerechnet) davon muss ich noch Miete und Nebenkosten (ca.900 euro) zahlen. Zusaetzlich muss ich meine Familie hier auch versorgen. Wegen der Unterhaltszahlungen leidet oft meine jetzige Familie. Muss ich eigentlich unterhalt zahlen. Wenn nein gibt es anwaelte die mit solchen faellen arbeiten? Und wieviel wuerde so ein Anwalt ca. kosten? Vielen Dank im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anatol,

      minderjährige Kinder sind grundsätzlich gleichberechtigt in Sachen Unterhalt. Der Selbstbehalt kann sich aber ggf. entsprechend erhöhen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, wenn Sie die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder klären lassen wollen. Wie teuer ein solcher Anwalt ist, richtet sich zum einen vor allem auch aus dem anzuwendenden Kostenrecht (USA, Deutschland). In Deutschland ist der Gegenstandswert ausschlaggebend für die Anwaltskosten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karl sagt:

    Hallo,
    Ich bin in 6 Wochen geschieden und bei mir lebt meine 14jährige Tochter.
    Meine Ex-Frau arbeitet noch nicht wieder (Umschulun beim Arbeitsamt) und hat außer auf meinen Nachehelichen Unterhalt keinen Anspruch auf andere Zahlungen.
    Aktuell verdiene ich monatlich brutto 5120€.
    Bei Steuerklasse 2 (nach Scheidung) bleiben mir Netto 2991 €.
    Soweit ich gesehen habe, muss ich dann die freiwillige Krankenversicherung meiner Ex-Frau zahlen (etwa 140€).
    Von den dann übrigen 2851€ bekommt sie 3/7 (1222€), von denen ich dann wiederum 460 € Kindesunterhalt von ihr zurück bekomme. Sehe ich das Richtig?
    Dann bedeutet das für mich 2089€ im Monat Netto und für sie 762€
    In Hamburg wird statt der 3/7 Rechnung aber auch immer gerne einfach 1/2 gerechnet, das verstehe ich nicht. Können sie meine Zahlen bestätigen bzw. mir die 1/2 Rechnung erklären?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karl

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      die 3/7-Methode ist nicht in Stein gemeißelt, hat aber in der Rechtsprechung einen festen Platz eingenommen. In südlichen Bundesländern etwa wird regelmäßig nach prozentualen Anteilen der Unterhaltsanspruch berechnet. Das Abweichen im Einzelfall ist mithin durchaus möglich und zulässig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu fragen, ob die hälftige Teilung in Ihrem Fall angemessen wäre.

      Kindesunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist. Von Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro gegenüber Kindern liegt.

      Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt für eine umfangreiche Berechnung.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Karl sagt:

        wie gesagt, als einzigen Zahlungseingang überhaupt bekommt sie meinen Unterhalt in Höhe von 1222€. Sofern das ihr „unterhaltspflichtiges Einkommen“ ist, ist meine Frage ob sie davon den Kindesunterhalt von 460 € zu erbringen hat.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Karl,

          ein Elternteil ist nur insoweit zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet, als das regelmäßige Einkommen den Selbstbehalt übersteigt. Bei Einkünften von 1.200 Euro etwa könnte häufig nur der Betrag über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro als Kindesunterhalt verlangt werden (mithin 120 Euro). Wenden Sie sich bitte für eine umfassende Berechnung an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Paul sagt:

    Hallo,
    ich bin geschieden und habe 2 Kinder 7J. und 10 J. verdiene 1500€ zahle 420€ Unterhalt da ich einen Eigenbedarf von 1080€ habe.
    Nun bekomm ich mit meiner neuen Partnerin (nicht verheiratet) zusammenleben ein Kind, wie fällt der Sebstbehalt jetzt aus da ich ja die neue Familie ernähren muss? Zudem wohne ich in einem eigenen Haus wobei der Antrag genauso hoch wie bei einer Mietwohnung wäre, darf ich es bei Eigenbedarf 1080€ behalten da ich ja nicht voll Unterhalt zahle?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paul,

      ein neues Kind kann bei dem Unterhalt berücksichtigt werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten und die Ansprüche ggf. neu berechnen.

      Vermögen der Eltern (auch Immobilien) finden bei der Berechnung von Unterhalt in der Regel keine Betrachtung (abgesehen evt. von Zinsgewinnen).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • tascha sagt:

    Hallo,
    Wie schaut es aus Sohn 23 Behinderung GDB 100,GL und RF wohnt noch bei der Mutter ,Sohn bezieht zur Zeit ALG1 und Mutter ist Berufstätig keine Zahlungen von anderen Stellen.Wenn das ALG 1 weg fällt ist Sohn dann ALG 2 berechtigt?
    Oder muss Mutter für alles aufkommen von ihrem Gehalt?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tascha,

      wenn ein ALGI-Anspruch besteht und dieser nach Ablauf des Bezugsjahres ausläuft, ist oft davon auszugehen, dass stattdessen dann ALGII beantragt werden kann. Wenden Sie sich ratsuchend an Arbeitsagentur oder Jobcenter, um die finanzielle Absicherung Ihres Sohnes nach Ablauf der Frist prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kathi sagt:

    Hallo und guten tag,bei uns steht die scheidung an,aber ich will meinen exmann nicht schröpfen. Allerdings werde ich Leistung auf Alg2 beantragen müssen, Verdienst habe ich gar keinen,weil ich wegen chronisch krank wieder zum Arzt muss.Mein exmann hat einen Durchschnittsverdienst von 1349,84… Ist das korrekt,dass er mir dann 149,84 zahlen muss,ist sein selbstbehalt 1200? Bereichern tue ich mich nicht,da ja der Unterhalt an die laufende regelleistung angerechnet wird,sprich,ich bekomm insgesamt ja dann nur 404 euro plus miete,wie es der regelsatz im alg2 vorgibt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathi,

      der Selbstbehalt Ihres Mannes liegt bei 1.200 Euro. Allerdings wird der Unterhalt auf das bereinigte Nettoeinkommen errechnet. Es sind also vom Nettogehalt noch weitere regelmäßige Ausgaben abzuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Micha sagt:

    Hallo, ich befinde mich in einer schulischen Weiterbildungsmaßnahme die Vollzeit geht. Das Meister-BAfÖG hat eine Höhe von 903 €. Das Jugendamt verlangt nun, trotz der Unterschreitung des Selbstbehaltes die volle Höhe des Unterhaltes für meinen Sohn. Meine Ex Freundin befindet sich dazu in einer neuen Lebensgemeinschaft. Die Frage ist ob die Forderungen rechtens sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Ihre Situation überprüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kaiserlich sagt:

    Tja, so ist es in Deutschland.
    Mann ist verliebt, heiratet und setzt Kinder in die Welt (versteht mich nicht falsch: ich liebe meine Jungs über alles). Die Frau betrügt, verarscht und verleugnet einen und man darf blechen.
    Habe knapp 1000€ nach Unterhalt, habe aber Berufsbedingte Fahrtkosten von 400€ p.m., muss 400€ Kredit abzahlen und hin und wieder sollte ich auch was essen.
    UND: meine Ex möchte jetzt nochmal 400€ Trennungsunterhalt !? (Die lebt ja nur effektiv mit ihrem neuen zusammen. Haben das aber geschickt gedreht .. )

    Also einen guten Tipp an die Frauen: Sucht euch einen Dummen, der euch zwei Kinder macht, trennt euch und fangt dann was mit dem Mann an, den ihr liebt. Dann seit ihr finanziert. ..

    1. kaig sagt:

      Dem strategischen Ansatz für die Frauen würde ich zustimmen. Ich hoffe nur, das er bei dem Teil der Bevölkerung keine Schule macht.
      Die oben beschriebene Herleitung kommt mir sehr bekannt vor. Mir bleiben zum Essen und Tanken, usw. gerade mal 200€. Das scheint ja in unserem Land so gewollt zu sein. Zumindest legetimiert.
      Bleibt die Frage, wie man aus dem Kreislauf raus kommt, wenn man schon an dem Punkt steht. Oder soll man – als jemand dessen Frau einen betrügt, ihren neuen Lebenspartner geschickt verleugnet – sich bis zum Lebensende in diesem finaziellen Rahmen bewegen?

  • Marco w. sagt:

    Guten tag,ich habe zwei kinder 8 und 12 jahre die bei der mutter leben.ich verdiene 1278 euro netto monatlich.ich habe bis jetzt immer 200 euro unterhalt bezahlt wurde vom arbeitsamt berechnet bis zu meinem selbstbehalt von 1080 euro.meine frage ist jetzt geht das ganze übers jugendamt weil meinen kindern beide jetzt mehr unterhalt zusteht ,meine ex frau hat ihre unterlagen etc schon eingereicht und icj wollte fragen wie das Jugendamt jetzt den unterhalt berechnet und was für unterlagen ich denen vorlegen muss wollte nur meine verdienstbescheinigungen hinschicken den Mietvertrag nicht weil was ich an miete zahle geht dem jugendamt nichts an oder was können die von mir alles verlangen vorzulegen um den Unterhalt zu berechnen. Danke Marco w.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      das Jugendamt benötigt den Nachweis über regelmäßige Kosten in aller Regel nur, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln (das tatsächlich zur Verfügung stehende Netto). Welche Unterlagen das Jugendamt genau für die Berechnung benötigt, können Sie dort in Erfahrung bringen. Wenden Sie sich ggf. auch an einen Anwalt, um die Rechnung prüfen zu lassen oder ggf. eine eigene Berechnung anzustellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Franziska sagt:

    Hallo,
    ich habe zwei Kinder 11 und 6 Jahre. Die 11 Jährige stammt aus einer anderen Beziehung und lebt bei mir die kleine (6) lebt bei meinem Ex Mann. Zurzeit verdiene ich knapp 1040 also leider unter dem Selbstbehalt, meine Ex Mann bekommt Unterhaltsvorschuss. Nun ist es so das ich mit meiner großen Umziehen möchte dort (Berlin) sind die Mieten um einiges höher, ich würde ca 550€ warmmiete zahlen. Es kann sein das ich dann auch etwas mehr so um die 1200€ verdienen werde. Kann der Selbstbehalt aufgrund der höheren Miete und das ich auch ein KInd im Haushalt habe erhöht werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziska,

      der Selbstbehalt richtet sich in aller Regel nicht nach der Höhe der Mietzahlung, sondern nach dem Rang des Unterhaltsberechtigten. Allerdings ist bei der Unterhaltsberechnung das bereinigte Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem erfolgt dabei zunächst auch der Abzug zahlreicher monatlicher Belastungen wie Miet- oder Versicherungszahlungen (je nach Einzelfall). Wenden Sie sich für eine ausführliche Rechtsberatung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Steffen sagt:

    Hallo,
    Habe aus erster Ehe zwei Kinder (11 & 8)
    Meine ex hat unterhaltsvorschuss bezogen,weshalb ich noch 1100€ bei der unterhaltsvorschusskasse offen habe.

    Lebe mit meiner Freundin zusammen,die zwei Kinder hat,und wir haben im Juli noch Zwillinge zusammen bekommen.

    Mein Verdienst liegt bei 1250€ netto.

    Die landesoberkasse hat nun eine lohnpfändung veranlasst,und uns runter gepfändet auf 910€,bezahlen aber schon 865€ Miete-was kann ich tun,bzw kann ich überhaupt was dagegen tun?
    Danke für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen Steffen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffen,

      in Ihrem besonderen Fall können wir Ihnen nur anraten, einen Anwalt aufzusuchen. Bis es zu einer Neuberechnung kommt, müssen Sie allerdings davon ausgehen, dass Sie nicht um eine Zahlung herumkommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ricardo sagt:

    Hallo zusammen, ich habe aus einer vergangenen Beziehung (nicht verheiratet) 2 Kinder (9 und 5). Mit meiner jetzigen Ehefrau habe ich ein weiteres Kind (1 jahr). Mein Nettoeinkommen beträgt ca. 1800€. Wie hoch ist mein selbstbehalt und vor allem wie viel muss ich jeweils zahlen? Zählt das einkommen meiner Frau mit? Meine ex weigert sich zu arbeiten und lebt von Harz4 (das sind mit Miete etc. 1700 euro) Bin ich nicht in erster Linie meiner Frau und dem in meinem Haushalt lebenden Kind pflichtig gegenüber?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ricardo,

      Eltern sind ihren Kindern unabhängig davon Unterhalt schuldig, ob sie verheiratet sind oder mit anderen Partnern weitere Kinder haben. Die Berechnung zum Kindesunterhalt können und dürfen wir nicht vornehmen. Wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt oder an das Jugendamt, welches Sie ohnehin über die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht unterrichten wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas M. sagt:

    Hallo zusammen,warum werden 10% vom selbstbehalt abgezogen,wenn man wieder in einem eheänlichen verhältnis wohnt….der selbstbehalt liegt bei 972 euro bei mir,weil ich mit meiner freundin zusammen wohne…. warum ist das so???…meine exfrau hat neu geheiratet und wohnt auch mit diesem mann zusammen….warum wird da nichts angerechnet???…es sind meine kinder und nicht die meiner freundinn….

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      die Entscheidungen vom Jugendamt können Sie per Anwalt anfechten lassen. Prinzipiell gibt es für die Anpassung des Selbstbehaltes keine einheitlichen Regelungen, weshalb ein Einspruch durchaus Früchte tragen kann. Eine klage kann allerdings für Sie auch negativ ausfallen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann Ihre Chancen einer Klage vor dem Familiengericht einschätzen.

      Ihr Scheiung.org-Team

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