Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 12. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt

Was ist mit Selbstbehalt gemeint?

Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2024 bei 1.450 Euro monatlich bzw. bei 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Welche Kosten sind im Selbstbehalt enthalten?

Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus

Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.

Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden

In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2024

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich (vorher: 1.370 Euro)
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro monatlich (vorher: 1.120 Euro)

In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.
Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.750 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.

Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.600 Euro bzw. 1.475 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.

Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).

Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.

Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
ab 01/2023ab 01/2024
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
1.450 (Er­werbs­tätige)

1.200 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.6501.750

1.400 (bei gemein­samem Haus­halt)
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
1.600 (Er­werbs­tätige)

1.475 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist

Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.

Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht

Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.

Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.

2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen

Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.

In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).

Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.

Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.

Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.

Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen

Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).

Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.
Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.

Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.

Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.

Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen
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Kommentare

  • Bettina F. sagt:

    Guten Tag,
    nach der Trennung vor 4 Jahren zahlt der Vater der Kinder knapp den Mindestunterhalt.
    Jetzt ist er wegen einem komplizierten Beinbruch länger krank geschrieben und bekommt Krankengeld.
    Meine Frage ist, wird der Selbstbehalt im Krankenstand mit Krankengeld auf 880€ heruntergesetzt oder bleibt er bei 1080€? (Zählt er dann als erwerbstätig oder erwerbslos? )
    Wo kann ich das nachlesen?

    Vielen Dank
    Bettina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bettina,

      in diesem Fall zählt der Unterhaltspflichtige als nicht erwerbstätig, entsprechend ist auch der Selbstbehalt anzupassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Barbara sagt:

    Hallo- ich bin geschieden und habe 2 Kinder- die 12-jährige Tochter lebt bei mir- die 8-jährige Tochter beim Vater- nun verdiene ich ca 1554,-€ im Monat und mein Exmann ca 1100,-€. Er kann den Lebensunterhalt der kleinen Tochter nicht leisten, wodurch ich als Mutter Unterhaltsberechtigt bin. Es wird ein Selbstbehalt von 1080,-€genommen + die Kilometer zur Arbeitsstätte! Warum ein Selbstbehalt von 1080,-€???? Ich habe auch ein Kind bei mir wohnen??? Er bezahlt nichts für die Große?? Warum hat er mehr Geld als ich? So schreibt es Unterhaltsvorschusskasse !? Ich verstehe es nicht
    LG
    Barbara

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Barbara,

      barunterhaltspflichtig ist in aller Regel immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt – in Ihrem Fall trifft dies sowohl auf Sie als auch für Ihren Ex-Partner jeweils wechselseitig zu. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.080 Euro (nach Düsseldorfer Tabelle). Liegt das bereinigte monatliche Nettoeinkommen darüber, ist der betreffende Elternteil zahlungsfähig, sodass das betroffene Kind seinen Unterhaltsbedarf einfordern kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Daniela sagt:

    Hallo,

    ich bin nach Scheidung erneut verheiratet. Für ein Kind aus erster Ehe, was bei mir lebt, bekomme ich Unterhalt. Das zweite KInd lebt bei meinem Ex-Mann.Ich habe in neuer Ehe zwei weitere KInder bekommen und für das nicht bei mir lebende Kind keinen Unterhalt gezahlt, da ich wegen der „neuen“KInder nicht gearbeitet habe.
    Muss ich wenn ich wieder arbeite, für das nicht bei mir lebende KInd Unterhalt zahlen.Mein Einkommen liegt bei etwa 1050EURnettoDamit wäre ich einkommenstechnisch ja innerhalb des Selbstbehaltes. Mein Nettogehalt ist jedoch aufgrund der Steuerklasse 5 geringer als es bei Steuerklasse 4 oder 1 wäre, spielt das eine Rolle oder wird bei Ermittlung des Selbstbehaltes nur auf das tatsächliche Einkommen geschaut, die schlechte Steuerklasse und auch das Einkommen meines Ehemannes außer Acht gelassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      in aller Regel besteht eine Unterhaltspflicht seitens des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei derzeit 1.080 Euro, bei nicht berufstätigen Eltern bei 880 Euro. Die Steuerklasse hat auf die Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens und den Selbstbehalt in aller Regel keinen Einfluss. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vince sagt:

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    ich bin verheiratet und habe 2 eheliche Kinder (5 u. Neugeboren) sowie ein 12 Jähriges uneheliches Kind.
    Bis August 2016 habe ich einen Rückstand bei Unterhaltsvorschuss i.H. von zuletzt 100 Euro (vorher 50 Euro) abgestottert. Im Juli 2016 hat die Mutter nun Unterhalt eingefordert, welcher mit 186 Euro berechnet und mit Urkunde festgehalten wurde.
    Aufgrund eines damals tituliertem Gerichtsurteil steht nun allerdings eine Rückständige Summe von ca. 20.000 EUR im Raum, welche nun auch beglichen werden soll.
    Laut meines Anwalt ist es nicht möglich auf Verwirkung zu pochen, da es für die Mutter damals keinen Sinn gemacht hätte was einzuklagen wenn ich noch nicht mal den Unthaltsvorschuß bedienen kann.
    Die Kindesmutter verlangte über ihren Anwalt mindestens 100,00 EUR zusätzlich monatlich, aufgrund meiner finanziellen Situation (errechneter Selbstbehalt bei Erstellung der Urkunde 2016) hat mein Anwalt 30,00 Euro vorgeschlagen.
    Vermutlich wird sie dies aber ablehnen und Lohnpfändung versuchen durchzuführen, was mich zu meiner Frage führt:
    Durchschnittlich verdiene ich ca. 1600 Euro im Monat, bleibt überhaupt viel mehr übrig? der wirkliche Selbstbehalt müsste ja durch das Gericht errechnet werden aber laut der Einschätzung meines Anwalt müsste dieser ca. bei 1040 liegen.
    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vince,

      der Selbstbehalt ergibt sich aus der Düsseldorfer-Tabelle und ist auf die aktuellen Unterhaltszahlungen anzurechnen. Ob eine Lohnpfändung zielführend ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Versuchen Sie bei Ihrem Anwalt nochmals nachzuhaken und die Frage zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mackowiak sagt:

    Wie ist es mit dem Selbstbehalt, wenn der Unterhaltsplichtige im Wohneigentum der Mutter gemeldet ist, und in der Mietwohnung seiner Lebenspartnerin wohnt. Reduziert sich dadurch der Selbstbehalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mackowiak,

      der Selbstbehalt orientiert ist ein Existenzminimum und kann regelmäßig nicht reduziert werden. Wenden Sie sich an einen anwalt um in Erfahrung zu bringen, ob eingesparte Mietausgaben zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht führen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Transparenter sagt:

    Mich würde die Konstellation interessieren, die Bestand hat, wenn der gegenüber seines Kindes aus erster Ehe kindesunterhaltspflichtige Elternteil ins Ausland verzieht und dort sein Gehalt (aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht, welches auch noch in einer anderen Währung ausgezahlt wird und dieser noch neue weitere im Haushalt befindliche Kinder (als biologischer Vater) aus zweiter Ehe hat… Zur Vereinfachung soll die Annahme innerhalb Europas sein.

    1.) Gibt es einen Landesfaktor oder landesspezifisches Selbstbehalte?
    Wie lässt sich dieser in Deutschland gültige 1.080,-€ Selbstbehalt für berufstätige auf kindesunterhaltspflichtige und nicht in Deutschland Elternteile umrechnen? Gibt es kaufkraftbezogene oder lebenshaltungskostenbezogene Tabellen, die eine Umrechnung ermöglichen? Wenn ja, welcher Faktor gilt für das jeweilige Land (oder gilt der Einfachheit halber immer der deutsche Selbstbehalt)?

    2.) Währungskurs für die Kindesunterhaltsberechnung?
    Mit welchem Währungskurs wird die Kalkulation des Kinderunterhaltes vorgenommen? Der zum Ermittlungszeitpunkts des Unterhalts gültige Tageskurs oder ein irgendwo festgeschriebener Umrechnungskurs oder eine Art Durchschnittskurs etc.?

    3.) Mit welchem ‚Mindestunterhalt‘ werden die im (ausländischen) Haushalt des kindesunterhaltspflichtigen Elternteils lebende Kinder angerechnet?
    Werden bei der Bestimmung des Kindesunterhalts für das in Deutschland wohnende Kind, die direkt bei dem Elternteil wohnenden Kinder mit dem in Deutschland üblichen ‚Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe‘ gemäß der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, oder gibt es pro Land einen ‚Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe‘?

    Ziemlich abstrakt, deshalb ein konkretes Beispiel:
    Nach der Trennung verzieht ein Elternteil (in meinem Beispiel die Mutter – wie in Deutschland (leider) so üblich) mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt in Deutschland und dadurch wird der alleine verbleibende Elternteil (in meinem Beispiel der Vater) kindesunterhaltspflichtig gegenüber dem im Haushalt der Mutter lebenden gemeinsamen Kind (Ich klammere bewusst die Themen Scheidung oder Unterhalt für die Ex-Partnerin aus – es geht mir rein um den Kindesunterhalt).

    Beide Elternteile gründen neue Familien mit weiteren eigenen/neuen Kindern, wobei der Vater ins Ausland zieht und dort als Angestellter ein geregeltes Monatseinkommen bezieht.
    Der Vater hat nun zwei weitere direkt in seinem Haushalt befindliche Kinder (beide Altersstufe 6-11), die jünger als das noch in Deutschland bei der Mutter befindliche (gemeinsame) Kind sind.

    4.) Wie wird nun gerechnet?
    z.B. Nettoeinkommen des Vaters in tschechischen Kronen ~55.000,- monatlich, d.h. in etwa 2.000,-€.
    Kalkulationsbeispiel:
    Nettomonatsgehalt: 2.000,-€
    ./. Selbstbehalt: 1.080,-€
    ———————————–
    „Verteilbares“ Einkommen: 920,-€
    ./. erstes Kind (6-11): 382,-€ (Im Haushalt des biologischen Vaters)
    ./. zweites Kind (6-11): 382,-€ (Im Haushalt des biologischen Vaters)
    ./. Kind bei Ex-Frau (18): 326,-€ (516,-€ abzgl. des vollen Kindergelds)
    ————————————
    Ergebnis: – 170,-€

    Mir geht es nun nicht um eine individuelle Kalkulation mit allen Facetten des verteilbaren Einkommens (da können ja ggf. noch Lebensversicherungen, hohe Mietkosten etc. geltend gemacht werden) – es geht mir um die Bestimmung des Selbstbehaltes, sowie die Ermittlung der jeweilis gültigen Kindesunterhalte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich in diesem speziellen Fall bitte an einen Anwalt. wie diese Regelungen im Falle eines Umzugs in Ausland zu handhaben sind, ist hier nicht bekannt. Wir sind nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anonyme Frau sagt:

    Mein Partner hat drei Kinder…Eine PrivatInsolvenz und arbeitet seit 1 Monat in einer anderen Firma.für ca..1400 netto.wird unterhalt auf die drei Kinder verteilt oder wie muss man vorgehen?
    Der Anwalt seiner Ex meinte er müsste sich halt noch einen Nebenjob suchen um den Unterhalt voll zu zahlen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      es besteht die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsschuldner muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sebastian sagt:

    Ich kann es nur nochmal wiederholen. Jeder denke ich, zahlt zumindest für seine Kinder gerne. Allerdings ist es wirklich in meinem Bekanntenkreis so, dass einige am Existenzminimun leben, trotz Vollzeitjob. Wie kann es rechtlich richtig sein, dass eine Mutter, die genug verdient um alle drei Kinder locker zu unterhalten, noch für alle drei Kinder unterhalt bekommt, der Vater aber am Existenzminimum lebt. Mit 1080 € kommst du in vielen Städten halt nicht weit. Die Mutter hat sogar mehrfach angegeben, dass Sie auf Teile des Unterhaltes verzichten möchte, weil der Vater sonst einfach nicht mehr das Geld hat, seine Kinder regelmäßig zu besuchen oder mit denen etwas zu unternehmen. Sogar vor Gericht hat sie das angegeben. Aber anscheinend ist es dem Staat wichtiger, dass man zahlt und dafür seine Kinder nicht regelmäßig sehen kann anstatt weniger zu zahlen und dafür auch als Vater seinen Kindern was bieten zu können. Was ist denn Wichtiger? In Deutschland anscheinend das Geld. Zeit mit Kindern oder den Kindern auch als Vater was bieten zu können ist anscheinend nicht gewollt. Mittlerweile läuft es so, dass seine EX-Frau im freiwillig von dem Unterhalt Geld zurück überweist. Sie verdient über 3.000 € netto, er 2.100 netto. Unterhalt musste Sie ihm auch nicht zahlen, da er ja angeblich genug zu leben hätte, gerichtlich entschieden. Jetzt zahlt sie wirklich freiwillig, damit er auch mal das Geld hat, mit den Kindern in den Zoo zu gehen. Wäre es nicht wichtiger, dass er den Kindern was bieten kann, wenn die Mutter den Unterhalt finanziell nicht nötig hat? Die Mutter sieht das im Übrigen genauso und erwägt schon, mit dem Fall man an die Öffentlichkeit zu gehen.

  • inco gnito sagt:

    Wie sieht es mit dem Selbstbehalt aus, wenn der Vater mit einer neuen Frau weitere Kinder zeugt, jedoch nicht verheiratet sind? Darüber hinaus sind besagte Kinder aus erster Ehe zu mind. 1/3 beim Vater.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      neue Kinder, für die ebenfalls eine Unterhaltspflicht besteht, werden mit betrachtet. Es richtet sich dann in aller Regel nach dem Rang des Kindes, welches zuforderst Anspruch auf Unterhalt hat. Bleibt etwas über dem Selbstbehalt übrig, können auch die Kinder mit niederem Rang Unterhalt bekommen. Der Selbsbehalt selbst bleibt bei 1.080 Euro (minderjährige und privilegierte Kinder) bzw. 1.300 Euro (nichtprivilegierte Kinder).

      Der anteilige Aufenthalt wird beim Unterhalt in aller Regel nicht beachtet, da das Kind bei dem anderen Elternteil immer noch die meiste Zeit lebt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Hallo zusammen, ich bin der Papa von drei Kindern. 8,6 und 4 Jahre. Ich bin geschieden und die Kinder leben bei der Mutter. Mein Einkommen beträgt 2204 Euro netto und das der Ex Frau 1700 Euro netto. Kann mir bitte jemand helfen und mir sagen wie viel Geld der richtige Unterhalt für die Kinder ist und wie viel Geld mein Selbstbehalt ist. Vielen Dank für jeden Tip.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der familienferne Elternteil ist in aller Regel barunterhaltspflichtig, sodass das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bei der Kindesunterhaltsberechnung bei minderjährigen Kindern keine Rolle spielt. Der Unterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei derzeit 1.080 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. S.Beck sagt:

        Danke sehr.

  • Mulla sagt:

    Hallo, mir wird mein Lohngepfändet und es bleiben 880€. Wenn ich das alles lese ist das doch eh zu wenig und es sollten 1080€ sein? Eswurde ja vom Gericht festgesetzt, Nun ist mein Sohn zu mir gezogen und ich ich würde gern den Freibetrag erhöhen lassen, weil ansonsten mir ja bis die Restschuld getilgt ist weiterhin bis 880€ alles gepfändet werden würde. Wie mache ich das und wieviel steht mir da zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mulla,

      berufstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen steht in der Regel ein Selbstbehalt von 1080 Euro zu. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation zu besprechen und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Konny sagt:

    Bis zu welchem Betrag darf das Jugendamt Lohnpfändungen vornehmen? Was ist der Selbstbehalt bei einem Verheirateten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Konny,

      beim Kindesunterhalt liegt der Selbstbehalt in der Regel zwischen 1080 und 1300 Euro für Erwerbstätige. Dies ermisst sich unter anderem auch nach dem Alter der Kinder. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anna sagt:

    Mal angenommen man stellt den Scheidungsantrag und lebt danach in Trennung, der Bonus ist gerade gezahlt worden und schon weg (an Ehepartner überwiesen zur Schuldenverringerung). Jetzt müsste man einen so hohen Unterhalt zahlen, obwohl man das Geld echt nicht hat. Wird das dann gestundet?
    Kann es sein, dass man dem Ehepartner mehr Unterhalt zahlen muss als der eigene Selbstbehalt ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      bevor der Scheidungantrag eingereicht werden kann, muss bereits eine mindestens einjährige Trennung Bestand haben. Selbstverschuldetes Verhalten kann den Unterhaltsanspruch beeinflussen.

      Es ist durchaus möglich, dass die Unterhaltszahlungen auch über den Selbstbehalt hinausreichen. Dies in der Regel dann, wenn Sie der Unterhaltspflichtige „arm rechnet“, verschuldet den Job kündigt oder Ähnliches. Dann ist die Zahlung auf Basis des fiktiven Einkommens zu berechnen.

      Suchen Sie den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marco sagt:

    Der Selbstbehalt von 1080 Euro gilt der für alleinstehende oder auch für verheiratete ?
    Erhöht sich der Selbstbehalt nicht wenn der Unterhaltspflichtige wieder neu geheiratet hat ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      der Selbsterhalt wird von einer erneuten Heirat in der Regel nicht berührt. Dennoch kann es sein, dass sich Ihre Unterhaltsleistungen gegenüber früheren Partnern verringern. Dies ist etwa der Fall, wenn der neue Partner weniger Einkommen hat als der ältere. Auch aus einer ehe vorgegangenen Kinder haben Einfluss auf die Berechnung des Unterhalts. Ein Anwalt kann dazu konkrete Aussagen machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • john sagt:

    Ich bezahle 632 € Unterhalt für meine beiden Kinder (8,15) das Kindergeld bezieht komplett meine Ex-Frau, desweiteren bezahle ich mit 300 € noch die Kredite aus der Ehezeit komplett ab. Mir bleiben mit Abzug aller Fixkosten (Auto, Versicherung, Nebenkosten) ein Selbstbehalt von -60-70 €, davon habe ich aber noch keine Lebensmittel und kein Benzin bezahlt.
    Was kann ich tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo John,

      Der Unterhalt kann nach Änderung der Lebensverhältnisse neu berechnet werden. Dem Text können Sie entnehmen, dass einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1080 Euro, einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro Selbsterhalt zustehen. Im Zweifel sind die monatlichen Fixkosten zu reduzieren. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um konkrete Schritte zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dino sagt:

    Hallo,
    meine geschiedene Frau verlangt noch mehr Kindesunterhaltfür meine Tochter 15 Jahre alt. Ich zahle monatlich 200 Euro.
    Ich habe nochmal geheiratet. Meine Frau hat ein Sohn 6 Ja. von der ersten Ehe( Ex-Man zahlt kein Unterhalt). Wir haben zusätzlich 2 Kinder zur Welt gebracht, 3 und 1 Jahre alt.
    Ich verdiene ca 2000 Euro Netto. Meine Frau ist Hausfrau, meine Ex-Frau ist berufstätig und verdient ca 1600 Euro- Netto. Wie kann ich mehr Unterhalt zahle wenn ich nur Miete 870 Zahle.
    Ich würde gerne noch mehr Unterhalt gezahlt, aber ich habe noch 4 Personen Zuhause!
    Können Sie mir bitte einen Rat geben???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dino,

      Sie müssen nicht mehr Unterhalt leisten, als Sie imstande sind zu zahlen. Hierbei ist das bereinigte Nettoeinkommen zu betrachten und der Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro zu beachten. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Axl sagt:

    hallo,
    meine getrennt lebende frau bezieht das gesammte Kindergeld für zwei kinder,
    1.Kind 11Jahre , zweites Kind 5Jahre ( Kindergeld 380 euro )
    desweiteren bekommt sie unterhaltsgeld für beide kinder in höhe von 335 euro
    dieses Geld ist für die Versorgung der kinder, essen,trinken,usw.
    mein Selbstbehalt liegt bei 1080 euro,
    meine frage : wenn meine kinder im Urlaub 2 Wochen bei mir untergebracht sind, habe ich dann Anspruch von meiner noch frau auf unterhalt für diese Urlaubszeit ???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Axl,

      gemeinsamer Urlaub mit den Kindern unterbricht in der Regel nicht die Unterhaltsregelungen. Ggf. wäre es möglich, sich auf einen Ausgleich für Kost und Logis zu einigen. Ein kurzzeitiger Unterhaltsanspruch Ihrerseits ist jedoch kaum durchsetzbar. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Im Selbstbehalt von 1.300 Euro gegenüber eines nicht privilegiertem Volljährigen soll der Mietanteil bereits enthalten sein. Wie verhält es sich mit der Hypothek? Ich zahle schon 1200 Euro Rate für das Haus und da sind die anderen Nebenkosten , wie Gemeindekosten, Wasser Strom und Gas nicht dabei, das wären monatlich nochmal 400 Euro. Zudem habe ich eine Wegstrecke zur Arbeit von 150 km täglich hin und zurück und das Auto mit Kredit belastet. Wohn- Fahrtkosten und Hypothekenbelastung und Schulden für das Auto rechnen sich auf eine Summe von knapp 2.100 Euro., ohne Essen und Einkäufe und Versicherungen!!!! Mein Verdienst ist netto 2.600 Euro. Zum Leben reicht es jetzt gerade so und ich wüsste nicht wie ich 600 Euro abzweigen soll. Ohne Auto komme ich nicht zur Arbeit und das Haus verkaufen ist nicht drinnen. Die Hypothekenbank will auch nicht die Rate mindern. Ich weiß nicht woran ich sparen soll?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      eine Unterhaltsleistung bei einem bereinigten Nettoeinkommen, das unterhalb des Freibetrages liegt, ist in der Regel auszuschließen. Suchen Sie den Rat eines Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter L. sagt:

    Kann ein ficktives Einkommen, also er kann 168 St arbeiten, arbeitet aber nur 140 St Netto 1200,-€ angerechnet werden so wird das mögliche Grundeinkommen erhöt.
    Wenn man in einer unverheirateten Lebensgemeinschaft lebt, kann das angerechnet werden.
    Wenn der Richter nicht das Einkommen der Frau berücksichtigt ist das dann ein Formfehler.
    Ich wurde zu einer Anerkennung der Forderung genötigt mit diesen Behauptungen und fühle mich verraten und verkauft.Habe jetzt nur noch 850,-€ zum Leben.

    1. Dark Angel sagt:

      Du Glücklicher ! bin noch nicht mal geschieden und habe jetzt schon (bei Selbs behalt von 1080€)nur noch 520€ im Monat wovon mir momentan noch 334€ Unterhalt abgezogen werden
      (Prüfungsverfahren läuft). Davon müßte ich rein theoretisch aber diesen Monat noch 500€
      Zahnarztkosten begleichen und soll zukünftig (lt.Anwaltersuchen seitens meiner EX) auch noch
      eine Kreditschuld sowie eine Forderung einer Telefongesellschaft von 300€ übernehmen. Wenn es nicht so traurig wäre könnte mann (sogar ich als schwer Lungenkrank) noch darüber lachen. Jetzt
      ergibt der Witz einen Sinn: LEBENSENDE MIT 3 BUCHSTABEN ? EHE ! Aus Liebe heiraten ist ja was vlt. was Schönes , aber bis der Tod uns scheidet in Guten wie in Sclechten Zeiten ? Wohl eher nicht . In diesem Sinne wünsche ich allen Verheirateten :VIEL GLÜCK AUS EHRLICHEM HERZEN.

      1. agsonstnix sagt:

        Ich rechne grad und mir wird übel,heiraten war echt die dümmste idee die ich je hatte. Ich habe zwei tolle jungs,meine zukünftige ex hatte die tolle idee sich zu trennen und nun ist das leben die Hölle.

        1. Martina P. sagt:

          Muss ich Dir Recht geben,ich wurde auch voll reingelegt,aber,es ist nicht gesagt,ob der Ex partnerschaftliche nun glücklicher ist.Vielleicht haben Sie es längst bereut.
          Das werden sie aber nie zugeben.Ich bin schon 2x geschieden und sehe es als Neuanfang.An alten Dingen muss man sich nicht festhalten,wer einfach geht aus der Ehe,ist ein Versager.Darüber muss man lachen.
          Das Leben geht weiter.
          Liebe Grüße ,Martina

          1. Anatol sagt:

            Liebe Martina,
            gebe Ihnen vollkommen recht was die Psyche angeht. Aber hier geht es um ein anderes Thema, welches Sie betrifft, Sie aber kaum sorgen haben außer „warum so wenig“

  • Uwe sagt:

    Zwangsarbeit. Wie früher.
    Leute Ihr müsst Heiraten. Aus Liebe um Euch der darauf folgenden Zwangsarbeit zu unterwerfen.

    Heirat bedeutet : Zwangsarbeit.

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