Eine korrekte Unterhaltsberechnung für ein Kind ist alles andere als einfach, da sich diese an einer Vielzahl von Parametern bemisst. Grundlage sind dabei vor allem Einkommen und Vermögenswerte des Elternteiles, welches entsprechende Zahlungen zu entrichten hat. Auch hier bedarf es bereits einer fallabhängigen Prüfung: So zählt für den Unterhalt nicht nur Einkommen aus regulärer Arbeit.
Das Wichtigste in Kürze: Was bei der Berechnung von Unterhalt als Einkommen zählt
- Neben anderen Faktoren richtet sich der Kindesunterhalt maßgeblich nach Einkommen und finanzieller Situation des Unterhaltsschuldners.
- Als unterhaltsrelevant gilt dabei in der Regel solches Einkommen, welches gesetzlich besteuert wird.
- Das individuell ermittelte Einkommen wird nachträglich von bestimmten Aufwendungen bereinigt – dieses bereinigte Nettoeinkommen ist ausschlaggebend für die Düsseldorfer Tabelle.
Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht und Beispiele für anzurechnendes Einkommen.
Unterhalt für das Kind: Welches Einkommen findet Berücksichtigung?
Diese Einkünfte sind relevant
Grundsätzlich zählt für den Unterhalt all solches Einkommen, welches aus Arbeitsverhältnissen oder anderweitigen Einnahmen bezogen wird. Dennoch ist es gesetzlich nicht gesondert definiert, was genau für einen Kindesunterhalt herangezogen wird. Im Regelfall handelt es sich um besteuerbare Einnahmen.
Als anrechenbares Einkommen für den Kindesunterhalt zählen steuerpflichtige Einnahmen
Im § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte/Einnahmen aufgelistet, welche der Einkommensteuer unterliegen. Diese stellen in der Regel unterhaltsrelevantes Einkommen für den Kindesunterhalt dar und umfassen:
- nichtselbständiger Arbeit
- selbstständiger Tätigkeit
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
Handelt es sich um ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis, dann wird meist das Nettoeinkommen für den Unterhalt herangezogen, welches sich durchschnittlich aus den letzten zwölf Monaten ergibt. Darüber hinaus ist für den Unterhalt weiterhin solches Einkommen relevant, das aus anderweitigen, wiederkehrenden Bezügen eingenommen wird. Diese sind im § 22 EStG festgehalten und sind im Einzelfall zu prüfen.
Des Weiteren sind auch zusätzliche Zuwendungen zu berücksichtigen, welche sich aus einem Arbeitsverhältnis neben der quasi regulären Bezahlung ergeben können, wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Einmalige Zahlungen, z. B. Abfindungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Sollten Unterhaltschuldner erwerbslos sein, dann kann ein Kindesunterhalt in der Regel nicht aufgebracht werden. Hat sich die betroffene Person jedoch nachweislich nicht um eine geeignete und angemessene Arbeitsstelle bemüht, dann ist es mitunter möglich, dass für die Berechnung vom Unterhalt ein fiktives Einkommen festgelegt und anhand dessen entsprechende Leistungen errechnet werden – dies hat das OLG Hamm 2014 in einem Fall (3 UF 192/13) entschieden.
Beachten Sie weiterhin: Im Abstand von zwei Jahren darf über das Einkommen für einen Unterhalt laut § 1605 Abs. 2 BGB Auskunft verlangt werden – sofern der Verdacht besteht, dass der betroffene Unterhaltsschuldner „wesentlich höhere“ Einkünfte erworben hat.
Wie das individuelle Einkommen ermittelt wird
Das bereinigte Nettoeinkommen stellt beim Unterhalt die wesentliche Bemessungsgrundlage dar
Um den Unterhalt, der ans Einkommen des Schuldners geknüpft ist, zu ermitteln, werden zunächst alle relevanten Einkünfte zusammenaddiert. Hiernach sind jedoch die relevanten Abzüge zu berücksichtigen. Das Bruttoeinkommen muss zunächst also noch bereinigt werden.
Bestimmte Posten sind nämlich in Abzug zu bringen; dies soll individuelle Ausgaben berücksichtigen und verhindern, dass der Unterhaltsschuldner wegen etwaiger Ausgaben einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Erst auf Grundlage dieses bereinigten Nettoeinkommens kann dann eine weitere Berechnung erfolgen.
Die Berechnung vom bereinigten Nettoeinkommen – für den Kindesunterhalt oder auch Ehegattenunterhalt – kann ganz unterschiedliche Ausgaben berücksichtigen. Lassen Sie Ihre persönliche Situation deshalb von einem versierten Juristen einschätzen.
Ich beziehe nachehelichen Unterhalt von meinem Ex Mann.
Mein Sohn, 19 Jahre alt, lebt bei seinem Vater und ist Schüler.
Gehört der nacheheliche Unterhalt zum Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhalts?
Hallo Kathrin,
erhaltener Unterhalt ist als Einkommen zu bewerten und kann als solches auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte herangezogen werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
welches Einkommen darf man für sich selbst behalten, wenn man Wohnungsmiete, alle Schulden bezahlt und noch Unterhalt zahlen muss?
LG biene
Hallo Biene,
Infos zum Selbstbehalt finden Sie hier: https://www.scheidung.org/selbstbehalt/
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
der Vater meines Sohnes ist jetzt mit seiner Freundin zusammen in eine neue Wohnung gezogen. Wird jetzt ihr Gehalt auch zur Berechnung des Unterhalts mit rangezogen?
Freundliche Grüße
Hallo,
meine Tochter, 12 Jahre hat den Wunsch geäußert zum Vater ziehen zu wollen. Für meine älteste Tochter, die bereits bei meinem Ex Mann lebt zahle ich 100% Unterhalt (Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle). Ich habe eine Teilzeitstelle und zwei weitere Kinder zuhause. Ein Sohn von 11 Jahre (bekommt Unterhalt vom Vater) und eine behinderte Dauerpflegetochter von 7 Jahren. Nun frage ich mich ob die Zahlung auf Grund meiner Pflegetochter, für den erzieherischen Mehraufwand/Versorgungspauschale für die Vollzeitpflege nach KJHG und das Wohngeld, was ich ebenfalls beziehe, als Einkommen für die Unterhaltsberechnung an meine 12 jährige Tochter angerechnet wird.
Mfg