Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 11. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Rückwirkender Unterhalt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig Unterhaltsansprüche im Raum. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch den Kindesunterhalt. Dabei muss beim Ehegattenunterhalt zwischen dem jeweils gesondert geltend zu machenden Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) differenziert werden. Diese jeweiligen Unterhaltsansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Aber auch, wenn eine Vereinbarung oder ein Urteil bzw. Beschluss über die jeweiligen Unterhaltsansprüche besteht und der Berechtigte den Unterhalt nicht einfordert, können die Ansprüche verwirken.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt rückwirkend einfordern

Kann man rückwirkend Unterhalt fordern?

In der Regel ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend geltend zu machen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, muss er in der Regel ab dem Monat der Aufforderung zahlen. Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde. Einen Überblick zu diesen und weiteren Gründen, die Unterhalt rückwirkend ermöglichen, finden Sie hier.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche verjähren. Hier greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (bei minderjährigen Kindern beginnt die Frist ab Volljährigkeit). Liegt ein Unterhaltstitel vor kann der geltend gemachte Unterhalt noch bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Ja, auch Kindesunterhalt kann unter Umständen rückwirkend eingefordert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht

Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.

Praxis-Beispiel: Unterhalt rückwirkend einfordern funktioniert nicht

Ein Ehepaar lässt sich im Februar rechtskräftig scheiden. Aufgrund des sehr guten Einkommens des Ehemannes steht der Ehefrau Unterhalt für eine Ausbildung zu, da diese ihre Lehre wegen der Ehe abgebrochen hatte. Der Ehemann zahlt jedoch keinen nachehelichen Unterhalt und vertröstet die Ehefrau ständig. Erst im Mai entschließt sie sich Ehefrau, ihren Unterhaltsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern. Der Anwalt fordert den Ehemann noch im selben Monat zur Unterhaltszahlung auf.

Folge: Da der Unterhalt erst im Mai ausdrücklich verlangt wurde, hat die geschiedene Ehefrau auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Diesen Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich. Ihren Unterhaltsanspruch hat die frühere Ehefrau also für die Monate Februar, März und April verloren. Unterhalt rückwirkend einklagen ist ebenfalls nicht möglich.

Diese Ausnahmen vom Grundsatz bestehen beim Ehegattenunterhalt

Bei den Juristen bedeutet „Grundsatz“ oder „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. In folgenden vier Fällen kann daher rückwirkend Unterhalt unter (geschiedenen) Eheleuten verlangt werden:

1. Der Unterhaltspflichtige wurde bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert

Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.
Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.

In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige vom Rechtsanwalt zunächst zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. In diesem Fall kann rückwirkend Unterhalt ab dem Monat gefordert werden, in dem das Auskunftsverlangen erfolgte.

Fordert also der eingeschaltete Rechtsanwalt etwa im Mai die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen an und gehen ihm diese Unterlagen erst im Juli zu, kann der aufgrund der Unterlagen nun bezifferte Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Mai verlangt werden.

2. Der Unterhaltspflichtige befindet sich mit den Unterhaltszahlungen in Verzug

Verzug des Unterhaltspflichtigen kann auf dreierlei Weise eintreten:

Der Pflichtige wurde zur Zahlung des Unterhalts gemahnt

Eine Mahnung setzt voraus, dass der Gläubiger ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer gesetzten Frist einen festgelegten Geldbetrag verlangt. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unschädlich, wenn zu viel verlangt wird. Fordert die Unterhaltsberechtigte also etwa „ab dem 01.10 jeweils monatlich 600 Euro nachehelichen Unterhalt“ und ergibt sich später, dass ihr nur 400 Euro zustehen, kann sie trotzdem rückwirkend Unterhalt in Höhe von 400 Euro fordern bzw. diesen Unterhalt rückwirkend einklagen.

Mahnt der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen, sollte dies aus Beweisgründen stets schriftlich geschehen. Darüber hinaus muss der Berechtigte den Zugang der Mahnung beim Pflichtigen beweisen können. Dazu reicht ein einfacher Postbrief nicht aus. Demgegenüber ist ein Einschreiben per Rückschein problematisch. Denn ist der Pflichtige nicht zu Hause und holt sich das Einschreiben per Rückschein auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen. Aber auch bei einem Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass der Beleg über die Versendung dieses Einschreibens keine wirksame Urkunde ist. Daher sollte der Berechtigte einen Bekannten bitten, sich die Mahnung anzusehen, einzukuvertieren und in den Postbriefkasten des Pflichtigen einzuwerfen. Damit gilt die Mahnung als zugegangen, was der Bekannte im Streitfall als sogenannter Bote vor Gericht bekunden kann.

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben - mit einem Rückschein ist das problematisch
Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben – mit einem Rückschein ist das problematisch

Wichtig ist, dass der Berechtigte zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenziert. Denn da es sich um rechtlich eigenständige Ansprüche handelt, müssen beide Unterhaltsansprüche jeweils gesondert gemahnt bzw. gefordert werden. Dabei beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung der Ehegatten und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sofern für beide Unterhaltsansprüche die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Pflichtige erhält eine sogenannte Überleitungsanzeige

Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt und beantragt der Unterhaltsberechtigte daher Arbeitslosengeld II, erhält der Pflichtige von der Sozialbehörde eine sogenannte Überleitungsanzeige (Rechtswahrungsanzeige), wonach die Behörde nun Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist. Diese Überleitungsanzeige steht einer Mahnung gleich.

Es besteht eine feste Zahlungsvereinbarung

Wurde zwischen den Ehegatten nachweislich vereinbart, dass Unterhalt zu zahlen ist (etwa „bis zum Dritten eines jeden Monats 500 Euro Trennungsunterhalt im Voraus“) und zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt

Wurde eine Klage auf Unterhaltzahlungen gegen den Pflichtigen eingereicht, kann ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann jedoch trotz einer bereits früher erfolgten Mahnung höchstens ab ein Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Fordert also der Berechtigte den Pflichtigen am 01.05. zur Unterhaltszahlung auf und reicht erst am 01.10. des Folgejahres Unterhaltsklage ein, kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem 01.10. des Vorjahres gefordert werden. Der Unterhalt im Vorjahr für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September ist daher verloren.

4. Es wird Sonderbedarf geltend gemacht

Sonderbedarf kann der geschiedene Ehegatte (etwa wegen einer Ausbildung bzw. Fortbildung oder wegen Krankheit) bis zu einem Jahr rückwirkend verlangen, § 1585b Abs. 1 in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wann Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden kann

Soll Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, gelten zunächst dieselben Ausnahmen wie beim Ehegattenunterhalt. Den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen ist also möglich

Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
  • ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, weil er zur Kindesunterhaltszahlung gemahnt wurde oder eine Überleitungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat oder einer festen Vereinbarung nicht nachgekommen ist
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige auf Kindesunterhalt verklagt wurde
  • bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf, wie etwa nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten oder Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum

Darüber hinaus kann der Unterhalt ans Kind rückwirkend verlangt werden, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung aus

  • rechtlichen Gründen oder
  • tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

nicht möglich war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist etwa gegeben, wenn die Vaterschaft eines nichtehelichen Vaters noch nicht anerkannt oder festgestellt wurde. Demgegenüber ist eine vom Unterhaltspflichtigen tatsächliche Unmöglichkeit gegeben, wenn sich dieser ohne Mitteilung seines Aufenthaltsorts ins Ausland absetzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Achtung – der Unterhaltsanspruch kann verwirken

Die Unterhaltsansprüche, also Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch tituliert ist, das heißt etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt oder der Unterhaltspflichtige sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wegen des Unterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (so für den nachehelichen Unterhalt: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Es ist daher stets darauf zu achten, dass Unterhaltsansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Liegt ein Titel über den Unterhalt vor, sind notfalls zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sollte trotzdem die Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, gilt diese nur für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann Unterhalt verlangt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (97 Bewertungen, Durchschnitt: 3,93 von 5)
Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll
Loading...

Kommentare

  • Caro sagt:

    Hallo,
    meine Eltern sind im Moment im Scheidungsverfahren und weil das Verhältnis zu meinem Vater sehr schlecht ist, möchte er mich nicht zu Hause wohnen haben (auch mir geht es sehr schlecht, wenn ich lange zu Hause bleibe). Seit etwa einem Monat wohne ich in einem AirBnb (bin 19J), das bis jetzt meine Mutter bezahlt hat, aber jetzt muss ich mir was neues suchen übergangsweise (ab Oktober ziehe ich in eine richtige Wohnung), und sie kann nicht mehr alles zahlen.
    Habe ich Anspruch auf Geld von meinem Vater, und wie fordere ich das am besten ein, wenn er sich komplett weigert etwas zu bezahlen? Muss er mir nicht eigentlich, weil ich studiere, sowieso Unterhalt zahlen? (habe bis April diesen Jahres in eigener Wohnung gewohnt, auch von meiner Mutter bezahlt)
    Vielen Dank im Voraus für eure Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Caro,

      ab Volljährigkeit des Kindes sind in der Regel beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet (vorausgesetzt das Kind ist bedürftig und die Eltern leistungsfähig). Der Unterhaltsanspruch eines Kindes bleibt zumeist bis zum Abschluss der ersten Ausbildung bestehen. Bitte wenden Sie sich für eine mögliche Berechnung des Unterhaltsanspruches ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo zusammen,
    meine Tochter ist 2016 unerwartet zu mir gezogen da Ihre Mutter für für 2 jahre ins Gefängnis gehen mußte. Unterhaltsforderungen an die Mutter waren daher sinnlos. Seit 2008 bin ich mit einer anderen Frau verheiratet und bin/ war daher auch nicht berechtigt Unterhaltsvorschuß zu bekommen.
    Leider habe ich erst Anfang 2019 einen Titel für meine Tochter gerichtlich eingefordert, da die Mutter auch nach der Haftentlassung keine Unterhaltszahlungen tätigte.
    Meine Tochter möchte leider inzwischen wieder zurück zu Ihrer Mutter ziehen, was auch diesen Jahres 2020 noch passieren wird. Natürlich wird in diesem Zuge voller Unterhalt von mir eingefordert.
    Meine Frage: Gibt es irgendeine Möglichkeit für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nachträglich Unterhalt verechnen zu lassen? Das kann doch nicht sein das die Mutter nie Unterhalt gezahlt hat und nun von mir vollen Unterhalt einfordert.
    Ehrlich gesagt musste ich mich durch die plötzliche Inhaftierung auch um andere Dinge kümmern, Wohnungswechsel, Schulwechsel, Ämter usw.
    Auch wollte ich nicht unnötig Öl ins Feuer gießen.
    So wie es jetzt für mich aussieht, schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.
    MfG

  • H. sagt:

    Sehr geehrtes Team,
    ich habe im März 2015 über meinen Anwalt den KV mit Kindesunterhalt in Verzug setzen lassen und in zur Einkommensdarlegung aufgefordert. Nun heisst es, die Wirksamkeit der Inverzugsetzung und somit der Anspruch auf Unterhalt beginnt erst mit dem Beschluss des Gerichtes nach 1628 BGB. Kennen sie gegenteilige Urteile?
    MfG

  • Jacqueline sagt:

    Hallo zusammen,
    mein Vater lebt seit 20 Jahren in Australien und wie sich nun rausstellte, hat er meiner Mom nie Unterhalt gezahlt. Er ist in Australien sehr vermögend. Kann ich trotz der 20 Jahre noch einen vollstreckbaren Titel gegen ihn erlangen? Ich war bis vor kurzem über diese Tatsache nicht informiert. Da meine Mom gesundheitlich 80% behindert ist und Sie aus Angst mir nie davon erzählt hat. Nun möchte ich dass er von seinen drei Anwesen und etliche Autos etc. rückwirkend an meine Mom oder an den Staat den jahrelang einbehaltenen Kindesunterhalt zurückzahlt nachdem er aufgefordert wurde, STellungnahme abzugeben, warum er nie gezahlt hat und wenn wie lange und in welcher Höhe. Abgemahnt hat sie ihn. Aber das lief früher nur via Post, Sie hat keine Unterlagen mehr über die schriftliche Aufforderung.
    Wiederrum muss er belegen, ob er jemals Geld für mich an meine Mom überwiesen hat. Oder? Es ist doch eine Straftat 15Jahre überhaupt kein Kindergeld oder irgendeinen Cent für sein nicht volljähriges Kind zu leisten, obwohl man es finanziell problemlos hätte schaffen können? Notfalls möchte ich an mein Pflichterbanteil heran. Geht das in dem Zusammenhang? Oder kann ich ihn dazu verklagen?
    Zudem reist er angeblich munter zwischen Deutschland und Australien hin und her. Gibt es eine Klage, die ihm das bis zur Klärung des nicht gezahlten Kindesunterhaltes, verbietet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jacqueline,

      eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht zulässig. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob noch Forderungen möglich oder die Ansprüche bereits verjährt sind. Ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils entsteht regelmäßig erst mit Eintritt des Erbfalles (Versterben des Erblassers), nach deutschem Recht. Wie sich in ihrem Fall deutsches und australisches Recht zueinander verhalten, kann ebenfalls ein Anwalt prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tamara sagt:

    Hallo zusammen, ich brauche bitte dringend Hilfe bzw. Inforamtion bzgl. Alimenten Zahlung.
    Nicht Höhe sonder Sonderfälle

  • Alina sagt:

    Guten Abend,

    Ich bin jetzt 36 Jahre alt und erst neulich drauf gekommen, dass damals bei den Unterhaltszahlungen für mich als Kind einiges schief gelaufen ist. Die Situation war so, das mein Vater meiner Mutter pro Monat 150 Euro für mich bezahlte, ab meinem zwölften Lebensjahr bekam ich den Unterhalt selbst auf ein eigenes Konto es waren dann 200 Euro. Verdient hat er allerdings 8000 Euro pro Monat!!! Meine Mutter wäre nie auf die Idee gekommen, das mir viel mehr zustünde und hat das auch nie eingebracht! Ich bin in einer ziemlichen Armut aufgewachsen und wurde sehr vernachlässigt, da meine Mutter als Alleinverdienerin keine Zeit hatte um Mutter zu sein. Aus der heutige Sicht, fallen mit fast die Schuppen von den Augen wenn ich daran denke, in welchem Mangel ich aufwachsen musste obwohl eigentlich kein Mangel da war, mein Vater war einfach nur Geizig! – Bei mir hat das durchaus Spuren hinterlassen und ich fühle mich da richtig ausgenutzt und abgestellt. Die Frage wäre ob ich in meinem Fall diese frühere Ungerechtigkeit heute noch einmal aufrollen und einklagen kann? Vielleicht auch erst ab dem 12 Lebensjahr wo ich den Unterhalt selbst bekommen habe? Geht so etwas? Mein Vater stoppte die Zahlungen mit meinem 18 Lebensjahr, obwohl ich dann noch studierte, das Studium musste ich abbrechen, da ich keine finanziellen Mittel hatte um mir das Studieren Leisten zu können, obwohl die Eltern ja in einem solchen Fall verpflichtet sind das Kind zu unterstützen – es graut mir ein wenig, ich komme da erst jetzt drauf, dass mein Vater soviel Geld hatte und mich nicht unterstützte und ich hätte nichts dagegen das heute noch nachzufordern, es wäre vieles einfacher gewesen hätte ich das bekommen was mir zugestanden hat! Kann ich da noch etwas machen? Liebe Grüße!

  • Lucas sagt:

    Hallo,
    meine Eltern haben sich 2004 geschieden und mein Vater hatte seit dem regelmäßig Unterhalt gezahlt. Nun bin ich 21 Jahre alt und bin im 3. Ausbildungsjahr. Als ich 19 wurde bin ich zu meinem Vater gezogen und habe aus Nettigkeit keinen Unterhalt von meiner Mutter eingefordert. Sind diese 2 Jahre Unterhalt jetzt verwirkt, oder kann ich diese noch einfordern?
    LG Lucas

  • Anonym sagt:

    Hallo!
    Ich hab eine Frage, ich und meine Ex-Ehegattin wurden schon seit jahre geschieden und am märz 2017 hatten wir mit der Jugendamt ausgemacht, dass ich nur 400€ auf ihr Konto überwiesen musste und wir wurden auch ein schriftliche Unterlage von Jugendamt gemacht! (Normalweise zahle ich ihr 500€ für die kinderunterhalt, aber ich hatte sie gebettet, dass ich sie weniger zahlen kann und sie wurde angenommen)! so fingt erst heute einen Brief von Jugendamt an, dass ich mein Gehalt Zettel von 1.juli 2018 bis heute an Jugendamt gesendet werden muss und was wird es passieren oder es wird von am 1.juli 2018 bis heute nachgezahlt oder soll ich lieber an Anwalt einschalten?

  • Barbara sagt:

    Hallo, ich habe folgende Frage: 2017 brachte ich meinen Sohn zur Welt. Schon als ich von der Schwangerschaft erfahren hatte, war ich nicht mehr mit dem leiblichen Vater zusammen. Er hat das Kind zwar anerkannt, aber nie Unterhaltsgelt gezahlt. Jetzt habe ich geheiratet. Mein Mann kennt den Kleinen von Geburt an, liebt ihn und versteht als sein leibliches Kind. Er will ihn auch adoptieren. Für den Fall, dass der leibliche Vater uns dabei Schwierigkeiten macht, können wir von ihm rückwirkend Unterhaltsgeld verlangen?

  • Loli sagt:

    Hallo Gruppe
    Habe ne frage
    Meine frau hat eine Tochter und der Vater hat nie bezahlt also hat das Amt für ihn bezahlt und vor 2 Jahren haben ich und meine frau geheiratet und dann meinte das Amt das ihre Tochter keine unterhalt mehr bekommt da wir jetzt verheiratet sind .. ich habe die kleine auch nicht adoptiert,, kommt mir alles komisch vor kennt sich da jemand gut mit Aus

  • Ursula sagt:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zum Trennungsunterhalt. Am 9. März 2018 hat sich mein Mann von mir getrennt. Daraufhin war ich vom 9. April bis 9. August in einer Klinik. Aus diesem Grund konnte ich bisher keinen Trennungsunterhalt geltend machen. Besteht in diesem Fall die Möglichkeit, nachträglich für die Zeit meines Klinikaufenthalts den Tre4nnungsunterhalt einzufordern?
    Vielen Dank für eure Antworten
    LG Ursula

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Urusla,

      eine rückwirkende Geltendmachung ist in der Regel nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, ab dem ein entsprechender Anspruch angemeldet oder gefordert wurde. Wenden Sie sich für eine Klärung Ihres speziellen Sonderfalles bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Sehr geehrtes Team,

    ich bin stolzer Vater einer mittlerweile 11 Jährigen Tochter und darf behaupten, seit der Trennung (vor 9 Jahren) und davor eine innige Beziehung zu meiner Tochter zu pflegen. Ebenso wurden die Alimente immer pünktlichst überwiesen. Dies wurde über die BH abgewickelt. Ebenso habe ich diese aus eigenem Zutun von 250EUR auf 300EUR angehoben (Tochter 6 Jahre). Leider bin ich dann über eine selbstständige Tätigkeit in die Schulden gekommen (2012), wobei die Zahlungen an die Kindsmutter immer eingehalten wurden. Mit Oktober 2015 bis Juni 2018 habe ich eine gut bezahlte Tätigkeit ausgeführt. Da ich den Arbeitgeber nun wechseln muss, werde ich ja sowieso neu bemessen, aber es steht nun eine monatliche Forderung von 540EUR im Raum. Nun ist es so, dass die Kindsmutter Diese Rückwirkend von 01.01.2017 bis 01.07.2018 einfordert!?! Ich kann Dies nicht nachvollziehen, da die Alimente von 300EUR bis dato (01.07.2018) festgelegt waren. Unabhängig davon, dass ich für diverse Dinge außertourlich aufgekommen bin und mit meiner Tochter auch regelmäßig was unternehme (sofern noch möglich) kann ich mir das alles nicht mehr leisten (Wohl des Kindes?). Ich bin auch sehr verzweifelt, da feststeht, dass die Zahlungen teilweise fremd entzweckt werden und nicht bei meinem Kind landen… Daher meine Frage, welche Möglichkeiten bestehen für mich um dieses Schlamassel zu lösen und kann ich diese Rückforderung abwenden? Ich bin auch am Überlegen, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, da meine Tochter und ich bei weitem nicht davon abgeneigt sind. Ich danke euch vielmals für eure Hilfe und LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, dieser kann die Forderung hinsichtlich Höhe und Rechtmäßigkeit prüfen und auch die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Sorgerechtsantrages realistisch einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rene sagt:

    Guten Tag,

    ich habe mit meiner Ex Freundin ein Kind für das ich monatlich 200€ bezahlt habe. Wie wir uns getrennt hatten, sind wir zum Jugendamt gegangen um den Unterhalt berechnen zu lassen. Wir hatten uns dann ausgemacht , dass ich ihr 200€ bezahlte. Jetzt ist es so, dass mein Kind seit März 2016 bei mir wohnt. Dadurch die Mutter bis jetzt nie wirklich angebrachten Unterhalt bezahlt hatte, bin ich zum Jugendamt um den Unterhalt einzufordern. Sie zahlt jetzt monatlich den Unterhalt für unsere Tochter. Meine Frage, kann die Mutter jetzt noch den Unterhalt Rückfordern, den ich damals zu wenig gezahlt habe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rene,

      sofern ein Titel existiert, können sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche auch im Nachgang noch geltend machen. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Bewertung Ihres Sonderfalles an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mark sagt:

    Hallo liebes Team,

    ich habe mich mit meiner Exfrau mündlich und nur über Textnachricht nachvollziehbar (sms, whatsapp) auf einen Betrag X für den Unterhalt geeinigt. Nun möchte sie, ohne dass jemals Zahlungsverzug meinerseits bestand, per Anwalt rückwirkend Unterhalt einfordern, weil ihrer Meinung nach mehr Ehegattenunterhalt zustehen würde. Ich zahle, wie erwähnt aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, monatlich etwa 200,- Euro über dem gesetzlichen Kindesunterhalt (für 2 Kinder) – und das seit etwa 2 1/2 Jahren (insgesamt rund 850,- Euro monatlich).

    Meine Frage wäre: Kann der Ehegattenunterhalt aufgrund des plötzlichen Umdenkens meiner Exfrau rückwirkend (erhöht) gefordert werden? Und wie lange steht dem Unterhaltsempfänger i.d.R. Ehegattenunterhalt zu?

    Viele Grüße
    Mark

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mark,

      eine mündliche Vereinbarung über den Unterhalt hat in der Regel keine Rechtswirksamkeit und kann deshalb leicht abgeändert werden. Die Höhe kann also auch im Nachgang noch Anpassung finden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die rückwirkende Geltendmachung wirksam ist. Zur Dauer kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Dies richtet sich in aller Regel nach dem jeweiligen Einzelfall.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • jenny sagt:

    Guten Tag,

    meine Frage ist etwas komplizierter. Meine Scheidung wurde im April letzten Jahres in Deutschland rechtskräftig. Nun soll sie wohl auch in der Türkei anerkannt werden. Aufgrund eines Versäumnisurteils (ich hatte einen schlechten Anwalt) wurde hier in Deutschland nicht über Unterhaltszahlungen für mich bzw. meine Kinder verhandelt. Besteht die Möglichkeit in der Türkei diese Unterhaltsreglungen zu vollstrecken?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jenny,

      wir kennen uns an dieser Stelle nicht mit dem türkischen Familienrecht aus. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit der rechtlichen Situation in der Türkei auskennt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Joko sagt:

    Der Vater meines Sohnes und ich waren nicht verheiratet, aufgrund dessen hatte ich alleiniges Sorgerecht. Bevor ich mit unserem Sohn ins Auslang gezogen bin (nicht EU) habe ich Ihm gemeinsames Sorgerecht eingereicht, aber ich behielt das Aufenthaltsrecht, das war in 2011.

    Alles lief zuerst gut, er zahlte Unterhalt, aber immer weniger als er haette zahlen muessen, aber das war mir egal, da ich Ihm entgegenkommen wollte.

    Nun hat er seit 23 Monaten schon kein Unterhalt mehr gezahlt (nachweisbare letzte Zahlung war 02.05.2016). Als wir (unser Sohn und ich) ins Ausland zogen, war unser Sohn 5Jahre jung. Jetzt wird er 12 diesen Monat.

    Was kann ich machen?
    Gruss Joko

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joko,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um den Unterhalt gegenüber dem Kindesvater entsprechend nachdrücklich einzufordern. Ein Anwalt kann zudem eine verlässliche Berechnung der Anspruchshöhe vornehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carsten sagt:

    Hallo und guten abend.
    Ich lebe von meiner Exfrau seit ende 2010 getrennt und unsere beiden Kinder ( geb. 05 und 08) wohnten bis August 2017 beide bei ihr.
    seit 08.17 wohnt meine Tochter nun bei mir . Im Februar hat meine Exfrau nun den Unterhalt nachgefordert den ich in Absprache mit ihr weniger gezahlt habe. Sie wohnt mietfrei und dergleichen, deshalb habe ich ca. 150 bis 200 weniger gezahlt als im Unterhaltstitel steht. Bis jetzt waren wir uns immer einig aber seit die kleine aus eigener entscheidung heraus hier wohnt ist es mit Frieden vorbei . Muss ich die Forderung von 8000 € begleichen ?
    Mit netten Grüßen
    Carsten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carsten,

      die eigenmächtige Nichteinhaltung eines vorhandenen Unterhaltstitels kann zu Nachforderungen im Einzelfall führen. Inwieweit die Forderung in Ihrem Fall berechtigt und wirksam ist, kann Ihnen ein Anwalt erläutern. Für uns ist eine rechtliche Einschätzung hier nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Markus sagt:

    Guten Abend,

    mein Sohn ist 25 Jahre alt, hat BWL an der FH im Jahr 2016 abgeschlossen.weil er noch ein Master studieren wollte, musste er noch 2 Semester Maschienenbau studieren. Er macht erst sein Master… Muss ich ihm weiter Unterhalt bezahlen, obwohl er ein Diplom schon hat , zwei Semester in einem anderen Studium und jetzt noch Master drauf? er sagte mir, dass man sein Abschluss für Master nicht erkannt wurde. Daher sollte er noch Maschinenbau studiern, damit er sein Ziel erreichen konnte ( Master). Ich zahle weiterhin Unterhalt. Bin aber sehr gespannt, welche Antwort ich bekomme. Danke.

    Gruß,
    Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      die Unterhaltsberechtigung bleibt in der Regel für die Dauer der Erstausbildung bestehen. Dabei umfasst dies häufig auch einen Masterstudiengang, der an einen Bachelorabschluss angeschlossen wird. Ob dies auch in Ihrem Einzelfall so ist, kann Ihnen ein Anwalt erläutern. Wir können diesen Fall an dieser Stelle nicht einschätzen, da wir nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dietrich sagt:

    Hallo,

    ich bekam jetzt Post vom Anwalt meiner Exfrau.
    Durch Unwissenheit hatte ich den Unterhalt für meinen Sohn ab Januar 2017 nicht erhöht.
    Jetzt fordert der Anwalt die Nachzahlung.
    Mein Sohn trägt an den Wochenenden noch Zeitungen aus.
    Muss dies angerechnet werden?
    Muss ich das oder erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung?
    Ich bitte um eine kurze Antwort.
    Danke
    Mfg.
    Mike

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dietrich,

      Einkünfte des Kindes sind in der Regel auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (hierzu zählt auch ggf. zumindest hälftig das Kindergeld). Die Ansprüche minderjährige können im Einzelfall auch nachträglich eingefordert werden, häufig jedoch erst ab Forderung oder Auskunftsersuchen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen gegen Sie prüfen zu lassen. Wir können dies an dieser Stelle nicht bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Renate sagt:

    Hallo liebes Team,
    eine Freundin erzählte mir, sie habe nie Alimente für ihre 4 Kinder von ihrem Exmann erhalten und auch kein Geld von öffentlicher Stelle erhalten, da Vorschusszahlungen nur bezahlt würden, wenn Aussicht auf Rückzahlung des Mannes,( Selbständig, ohne fixes Einkommen), besteht. Sie ist bis heute sehr verschuldet, da es mit ihrem Verdienst nie für alles ausreichte.
    Die Kinder sind heute etwa 25 – 35 Jahre alt. 2 Kinder wurden allerdings nach der Scheidung noch geboren.
    Besteht irgend eine Möglichkeit, aus diesem Dilemma heraus zu kommen? Eigentlich eine unglaubliche Geschichte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Renate,

      rückwirkende Forderungen gegenüber dem Staat sind in der Regel nicht über derart langen Zeitraum möglich. Auch die Ansprüche der Kinder gegenüber dem Unterhaltsschuldner verjähren ab Volljährigkeit regelmäßig nach drei Jahren.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder