Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
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Kommentare

  • Martina sagt:

    Hallo,
    meine Tochter (18 Jahre) hat nach 12 Schuljahren ihr Abitur bestanden (Schulende 31.7.2018) und möchte ab Oktober 2018 in unserer Stadt studieren. Sie wird weiterhin zu Hause wohnen.
    Ich bin seit der Geburt meiner Tochter alleinerziehend, und ihr Vater hat sich (trotz vieler Bemühungen meinerseits) leider auch nie um sie gekümmert.
    Um die Unterhaltszahlungen, die durch Gehaltspfändungen eingezogen wurden, hat sich bis zur Volljährigkeit immer das Jugendamt gekümmert.
    Jetzt hat meine Tochter ein Schreiben vom Anwalt ihres Vaters bekommen. Darin wird sie aufgefordert, mitzuteilen, was sie zukünftig machen wird. Gleichzeitig fordert der Anwalt meine Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate an.
    Ich habe keine Ahnung, ob ich die Unterlagen in diesem Umfang zur Verfügung stellen muss. Gleichzeitig wäre es natürlich auch wichtig, dass der Vater seine Gehaltsabrechnungen zur Verfügung stellt.
    Meinen Sie, meine Tochter sollte sich hier anwaltlich vertreten lassen? Ich habe Bedenken, dass wir hiermit alleine überfordert sind und eventuell über den Tisch gezogen werden.
    Vielen Dank im voraus für Ihren Rat!

    Herzliche Grüße
    Martina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      grundsätzlich ist der anwaltliche Rat bei Fragen zum Unterhalt zu empfehlen, um eine mögliche Benachteiligung auszuschließen. Zu beachten ist dabei auch, dass mit Volljährigkeit beide Eltern unterhaltspflichtig sind und daher gegenseitige Auskunftspflicht besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvia sagt:

    Hallo, mein Mann hat zwei Töchter. Die ältere Töchter (22) studiert bereits und bekommt von meinem Mann 235 Euro Unterhalt. Sie hat eine WG mit ihrer Freundin die ebenfalls studiert. Weiterhin bekommt sie 259 euro Bafög und von ihrer mutter nur das Kindergeld. Meine kleine Tochter (18) fängt jetzt im September an zu studieren. Ihr bezahlt mein Mann ebenfalls 235 Euro Unterhalt. Bafög hat sie noch nicht beantragt, macht sie aber noch. Sie wohnt zur Zeit noch bei ihrer mutter und bekommt von ihr auch nur das Kindergeld. Die mutter verdient laut eigenen Angaben 450 euro. Ihr Mann verdient sehr viel besser, wieviel weiss ich nicht. Muss die mutter auch Barunterhalt zahlen? Ich habe gehört, dass bei geringverdienern zur Unterhaltsberechnung auch das Gehalt des Ehegatten hinzugezogen werden kann. Ist dies korrekt? Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvia,

      die Unterhaltspflicht besteht in aller Regel nur gegenüber rechtlichen Kindern. Stiefeltern können bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen Ihrer Stiefkinder deshalb in der Regel nicht in die Verantwortung genommen werden. Zudem geht ab Volljährigkeit die Unterhaltspflicht auf beide Eltern über, sofern Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, kann jedoch selbst bestimmen, in welcher Form er seinen Unterhaltsanteil begleicht. Bitte wenden Sie sich für eine exakte rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gustav sagt:

    Mein Sohn 21 ist aus der Wohnung meiner Ex-Frau ausgezogen, hat eine eigene Wohnung, erhält 740€ Ausbildungsvergütung und Kindergeld 190€.
    Bin nur ich Unterhaltspflichtig oder ich und Meine Ex-Frau zusammen, oder aber verdient er ausreichend einen eigenen Hausstand zu führen und es besteht keine Unterhaltspflicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gustav,

      der Unterhaltsanspruch eines Kindes mit eigenem Hausstand beläuft sich gemäß Düsseldorfer Tabelle im Allgemeinen auf 735 Euro (zzgl. Krankenversicherung und ggf. weiterer Positionen). Die Unterhaltspflicht erstreckt sich ab Volljährigkeit auf beide Elternteile. Zudem finden Ausbildungsentgelt, Kindergeld sowie weitere Einkünfte Anrechnung auf diesen Anspruch. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Anspruch Ihres Sohnes dem Grunde und der Höhe nach prüfen zu lassen. Wir können dies an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thorsten sagt:

    Hallo,
    meine Tochter hat nun Ihre Ausbildung zur Sozialassistentin abgeschlossen. Sie fängt nun mit der weiterführenden Ausbildung zur Erzieherin an, bin ich nun noch immer Unterhaltspflichtig ? Es ist ja nun eine 2. Ausbildung die auch nur schulisch ist und es keine Ausbildungsvergütung gibt.
    Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thorsten,

      bei inhaltlich nahverwandten angeschlossenen Ausbildungen kann ein Unterhaltsanspruch auch für die Zweitausbildung bestehen. Der Anspruch richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    Hallo,
    mein Sohn ist im März 18 geworden. Momentan holt er seinen Realschulabschluss nach und ist voraussichtlich im Juni/Juli damit fertig. Die Durchschnittsnote lag bereits im ersten Halbjahr bei 3,9. Wird wohl im Sommer nicht besser werden. Er lebt bei seiner Mutter, welche nicht arbeitet und Geld von der ARGE bezieht. Momentan zahle ich Unterhalt. Ich habe viele Bewerbungen mit ihm geschrieben und die Resonanz ist ehr ernüchternd aufgrund des Notendurchschnitt sowie Fehlstunden. Ein Vorstellungstermin hat er abgesagt, aus fadenscheinigen Gründen. Ich habe den Eindruck, dass er von seiner Mutter dazu angehalten wird nicht zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen, damit ich weiter Unterhalt zahle.
    Wenn er sich nicht in angemessener Zeit eine Ausbildungsstelle sucht, kann ich dann den Unterhalt einstellen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      der Unterhaltsanspruch kann durch fehlende Zielstrebigkeit auch verwirkt werden bzw. zeitweise ruhen. Das richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich für eine Betrachtung Ihres Falles bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Meine Tochter ist seit letzten Monat 18 Jahre, befindet sich im 2. Ausbildungsjahr (5 km vom Wohnort entfernt) und lebt bei Ihrer Mama. Welche Daten brauche ich für die Berechnung, was ich an Unterhalt schuldig bin. Desweiteren bin ich für mein 2. Kind – 12 Jahrem Unterhaltspflichtig. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      für die Unterhaltsbemessung volljähriger Kinder sind die monatlichen bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern heranzuziehen. Aus diesen ergibt sich der Anspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle. Davon in Abzug gebracht werden regelmäßig das Kindergeld sowie das Ausbildungsentgelt (abzgl. Aufwandspauschale von mindestens 90 Euro). Für eine genaue Berechnung können Sie sich auch an einen Anwalt wenden. Eine erste grobe Orientierung kann Ihnen unser Kindesunterhaltsrechner bieten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jenny sagt:

    Hallo,

    ich bin 20 Jahre alt und beginne mein Ausbildung (Optiprax Erzieher) diesen September. Meine Vergütung wäre ca. 880 Euro. Derzeit wohne ich bei meiner Mutter und arbeite als Aushilfe (450- basis). Laut Arbeitsamt bin ich Ausbildungssuchend gemeldet. Nun ist meine Frage, darf ich noch Unterhalt während meiner Ausbildung und danach angestrebtem Studium erwarten bzw. anfordern.
    LG Jenny
    P.s. vielen Dank schon mal im vorraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jenny,

      der Unterhaltsanspruch bleibt in der Regel für die Dauer der ersten beruflichen Ausbildung (Studium/Beruf) bestehen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Ausbildungsentgelt sowie Kindergeld und andere Einkünfte des betroffenen Kindes auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen sind. Kann das Kind seinen Bedarf durch die eigenen Einkünfte decken, entfällt die Unterhaltspflicht in der Regel.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jotta sagt:

    Kind ist 22 arbeitet jetzt teilzeit ab Sommer fängt Ausbildung an mit Bruttogehalt 950€ lebt mit Mutter.Vorher hat das Kind über 1 Jahr nisch gemacht. Ist der Vater noch Unterhaltspflichtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jotta,

      im Einzelfall sind auch Überbrückungszeiten bis zur Ausbildung durch die Unterhaltspflicht erfasst. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem speziellen Sonderfall klären zu lassen. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B sagt:

    Guten Tag,

    Meine Tochter ist 17 Jahre alt und wird im Okt 18., fängt im Sommer ihre Ausbildung an.
    Vom Jugendamt habe ich ein Schreiben, dass mein Exmann bis zum 18 Lebensjahr Unterhalt zahlen muss.

    Ist er danach nicht weiter verpflichtet?

    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Unterhaltsverpflichtung kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben. Zu beachten ist jedoch, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den Unterhalt einfordern müsste. Hinzukommt, dass bei der Unterhaltsberechnung sämtliche Einkünfte des betroffenen Kindes zu beachten sind. Hierzu zählen neben dem Kindergeld (in voller Höhe) auch Arbeitsentgelte (abzgl. Aufwendungspauschalen). Raten Sie Ihrer Tochter ggf. rechtzeitig zum Besuch bei einem Anwalt, um den ihr fortan zustehenden Unterhaltsanspruch ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvie sagt:

    Hallo zusammen,

    meine beiden Kinder 23 (in der Ausbildung) und 17 (in der Ausbildung) würden gerne alleine zusammen Wohnen. Weiß jemand wie sich dann der Unterhalt von beiden (geschieden) Elternteilen zusammensetzt?

    Vielen Dank für eine Info.

    LG Sylvie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvie,

      der Unterhaltsanspruch von unterhaltsberechtigten Kindern mit eigenem Haushalt ist gemäß Düsseldorfer Tabelle auf derzeit 735 Euro monatlich beziffert (zzgl. Krankenversicherung u.a.). Dabei sind Ausbildungsentgelt und andere Einkünfte des Kindes (z. B. Kindesunterhalt) in Abzug zu bringen. Kann das Kind den Bedarf nicht selbst decken, wird der Restbetrag anteilig zwischen den unterhaltspflichtigen Elternteilen entsprechend derer Einkommensquote bemessen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die genauen Ansprüche des Einzelnen zu beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kati sagt:

    hallo, auch ich habe mal eine Frage.
    Der 19 jährige Sohn meines Mannes hat uns am Wochenende per Whats-App mitgeteilt das er wegen zu vieler Fehlzeiten von der Schule geflogen ist (es handelte sich hier um eine berufsbildende Schule mit Ziel mittlerer Bildungsabschluss – Hauptschulabschluss wurde letztes Jahr auf der gleichen Schule nachgeholt, nachdem er auch die Hauptschule selbst ohne Abschluss verlassen hat) er bemüht sich nun wohl um eine Ausbildung – ich glaube kaum das das mitten im Jahr funktioniert. Das Jugendamt darf uns anscheinend keine Auskunft geben und rät dazu das WIR nun um eine gütliche Einigung bemüht sein sollen…..Ist er denn nun überhaupt noch berechtigt. Mir ist klar das er mit Aufnahme einer Ausbildung wieder Unterhaltsberechtigt sein kann…aber was ist denn in der Zwischenzeit wenn er wegen Selbstverschulden von der Schule fliegt…..

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kati,

      der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann bei fehlender Zielstrebigkeit auch aufgehoben sein oder ruhen. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal festlegen, sondern richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Raten Sie Ihrem Mann zum Besuch bei einem Anwalt, um sich bezüglich der Ansprüche seines Sohnes beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Hallo und guten Tag,
    habe eine Frage, mein volljähriger Sohn hat nach der 11 Klasse das Abi geschmissen und dann eine Ausbildung angefangen, durch die anrechenbare Ausbildungsvergütung bestand keine Unterhaltspflicht mehr.
    Die Ausbildung hat er nach 3 Monaten abgebrochen und möchte nun wieder im August zur Schule gehen um Fachabi zu machen.
    Meine Frage, wie verhält es sich nun mit der Unterhaltspflicht ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      die Unterhaltspflicht kann auch weiterhin bestehen bleiben. Wenden Sie sich bei Zweifeln bitte an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine rechtliche Einschätzung zu Einzelfällen abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Uwe sagt:

    Hallo habe da mal eine Frage zum Unterhalt,
    meine Tochter (20) hatte ein Studium begonnen und nach kurze Zeit festgestellt das dieses Studium nicht das ist was sie eigentlich wirklich wollte. Sie hatte sich im nachhinein um mehrere Ausbildungsplätze beworben und konnte dann eine Ausbildung bei einer Bank beginnen. Sie hatte also ihr Studium abgebrochen und im Anschluß direkt mit der Ausbildung angefangen. Ihr Nettolohn beträgt 765,05 €, lebt bei meiner Ex im Haushalt. Ich möchte meine Tochter natürlich weiter finanziell unterstützen und würde gerne wissen wieviel sieht der gesetzliche Rahmen dafür vor. Die D.-Tabele gibt mir darüber leider keinen Aufschluß, bin ich eigentlich lt. Gesetz überhaupt noch dazu verpflichtet? mein Verdienst liegt im Schnitt bei 2.000 € netto. Wenn ich noch Unterhaltspflichtig bin, würde es mich interessieren wie hoch dieser Betrag ist und ob dies dann auch bei der Steuererkärung usw. berücksichtigt werden kann bzw. wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uwe,

      bei volljährigen Kindern ist für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs das Gesamtnettoeinkommen der Eltern heranzuziehen. Durch die sich hieraus ergebende Einkommensstufe kann der Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Von diesem sind dann sowohl das Kindergeld als auch etwaige andere Einkünfte des Kindes in Abzug zu bringen. Bleibt ein Differenzbetrag übrig (kann das Kind den Bedarf somit nicht allein decken), besteht ein Unterhaltsanspruch.

      Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um eine auf Ihren Fall bezogene Rechnung ggf. anfertigen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Skady sagt:

    Hallo,
    ich befinde mich zurzeit in einer Ausbildung zu Verwaltungsfachangestellten. Mein Nettoeinkommen beträgt 730,71. Für meine Ausbildung musste ich 256km von meiner Heimat wegziehen, heißt ich wohne alleine und muss für alle anfallende Kosten soweit alleine aufkommen(Warmmiete 515 Euro+ Nahrungskosten+ Fahrtkosten(eine Zugfahrt kosten 23 Euro)+etc.). (Meine Eltern leben getrennt.) Mein Vater lebt in der Schweiz mit seiner Frau und zahlt keinen Unterhalt mehr für mich (Ich bin 16 Jahre) und hat von seiner Firma(Schweitzer Bahn) noch 10.000 Euro Zuschuss für mich + einen Bonus(mir ein unbekannter Betrag) bekommen. Dazukommt, dass er einen vollen Unterhaltstitel hat und seit meiner Geburt nie den vollen Betrag gezahlt hat. Sein Einkommen ist meiner Mutter und mir bekannt.
    Wie sollen meine Mutter(sie lebt in DE) dagegen vorgehen, bzw. was können wir da machen?
    Wie wird es gehandhabt, wenn mein Vater eine Versicherung Kündigt, die für mich bestimmt war.? Was passiert mit dem Geld was ausgezahlt wurde? Wem steht es zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Skady,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen und können aus diesem Grund nicht dezidiert auf Einzelfälle eingehen. Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches sowie dem konkreten Vorgehen umfassend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bernd sagt:

    Mein Sohn beginnt 2018 eine Lehre und bekommt ca. 850 € Ausbildungsgehalt.
    Ich zahle einen Unterhalt von 500 € im Monat.
    Wäre die Rechnung richtig Nettogehalt plus Anteilig Kindergeld minus 90 €.
    Wenn die Endsumme größer als 500 € ist müßte ich keinen Unterhalt mehr zahlen.
    Endsumme kleiner als 500 € den Differenzbetrag?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bernd,

      durch die Anrechnung des Einkommens des Kindes kann der Unterhaltsbedarf bereits soweit gedeckt sein, dass der Unterhaltsanspruch aufgehoben ist. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung bitte an einen Anwalt, wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo, meine Tochter (16) macht seit 1.9.17 eine Ausbildung zum Vermessungstechniker (Lohn: 557€ netto). Nun muß
    sie zusammen 7 Wochen (Nov.+Dez) nach Stuttgart (ca 130Km einfach) zur Berufsschule (Blockunterricht). Hierfür haben
    wir in einem Wohnheim ein Zimmer für sie. Freitags fährt se Heim und Sonntags wieder nach S.
    Meine Frage, muß ich mich zusätzlich zum Unterhalt (190€) an den Kosten für Wohnheim und Zugfahrten beteiligen,
    wenn ja in welcher Höhe?
    November: Wohnheim (320€)+ Zug 78€)+Monatskarte (47,50€) = 445,50€

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      wenn im Rahmen des Kindesunterhalts ein Sonderbedarf entsteht, kann dieser im Einzelfall zusätzlich eingefordert werden. Die Kosten werden dann zumeist auf die zahlungspflichtigen Eltern aufgeteilt, entsprechend ihres Einkommens. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung und umfassende Beratung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • STefan sagt:

    Unser jüngster Sohn ist nun 17 Jahr und lebt noch bei uns. Er bewohnt 2 Zimmer mit je 20 qm und benutzt alle Gemeinshaftsräume wie Bäder, Küche, Garage und Gänge mit. Auüerdem wied er von uns voll verplet. Er hat ien Mobilphone mit Montagsgebühr 35 Euro, eine Montagskarte von 50 Euro, eine private Krankenversiherunmg für monatlih 60 Euro und erhält darüner hunaus noh 60 Euro Taschengeld. Darüber hauans zahlen wir auh die GEZ-Gebühren und das Haustelefon mit Internetanscluß g nutzt.von 50 Euro, welches er regelmäßiBekleidung und Schule, sämdliche Schulgeühren und materialien sowie Ausflugsfahren werden von uns Eltern finanhziert <Millterweile betragen die Kosten dafür schon über 1200,- Euro..Dafür erhalten wir keinerlei Gegenleistung z.B.Hilfe im Haushalt und er ist noch nicht einmal in der Lage, sein eeigenes Zimmer und sein eigenes Bad in Ordnung zu halten.. Meine Frau arbeitet als ungelernteMitarberin in einem Hotel mit 1200 Euroim Momat, ich selbst bin EU-Rentner mit 1700 Euro.Unsere Warmmiete beträt 960 Euro, Öl pro Monat ca.300,- Euro und Strom 120 Euro. Da er nun ausziehen möchte, verlangt er von uns den entsprechenden Kindesunterhalt. Ich selbst bin Schwerbeschädigt und durchschnittlich 10-15 Wochen pro Jahr im Krnkenhaus und muss – als ehemaliger Beamter – Rezeptgebühren in Höhe von bis zu 700 Euro im Monat vorstrecken.Meine Frau benötigt zur Berufsauusübung ein Fahrzeug, was mit jährlichen Steuern in Höhe zu 700 Euro und Versicherung von 600 Euro zu Buche schlägt. Darüber haus haben wir noch 2 wtere Kinder in Ausildung, die ebenso auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind..
    Junächst – reduzieren die gemachten Aussgen den Unterhaltsbeitrag und – in wie fern liiegt nicht ohnehin bis zum volleindeten 18. Lebensjahr das Aufenthaltsbestimmungrecht/Pflicht bei den Eltern=
    MfG Stefan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      die Aufnahme eines eigenes Haushaltes kann mitunter auch über den 18. Geburtstag hinaus von den Eltern versagt werden, etwa wenn die Kosten hierfür nicht erbracht werden können. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche Ihr Sohn gegenüber Ihnen und Ihrer Frau stellen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Horst sagt:

    Hallo und guten Tag.

    Ich habe zwei Fragen zur Düsseldorfer Tabelle.

    1) richtige Einstufung des Einkommens

    Ich habe gelesen, dass die Gerichte im Regelfall davon ausgehen, das Unterhalt für 2 Personen geleistet werden muss. Entweder für ein Kind und einen Ehegatten oder eben 2 Kinder. Müssen jedoch nur Leistungen für ein Kind erbracht werden, hat dies zur Folge, dass man in die nächsthöhere Einkommenstufe rutscht. Sind es hingegen mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, würde man in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert.

    Da ich für 3 Kinder Unterhalt berechnen muß und diverse Unterhaltsrechner diesen Umstand nicht berücksichtigen, stelle ich mir die Frage, welche Gehaltsstufe ich verwenden soll?

    2) Ich habe wie gesagt 3 Kinder, die einen Unterhaltsanspruch haben. Nun ist mein ältester Sohn bereits in der Ausbildung und verdient so viel, dass die Ausbildungsvergütung abzüglich 90 Euro den Unterhaltsanspruch übersteigt. Folglich bin ich zwar zum Unterhalt verpflichtet, brauche jedoch keinen Unterhalt für ihn zu zahlen. Gehe ich dann bei der Berechnung trotzdem von 3 Kindern aus? Dies hätte ja Folgen auf die Anrechnung der Kindergelder und die in 1) genannte Einstufung.
    Oder konkret, geht die Berechnung dann insgesamt doch nur von 2 anstatt von 3 Kindern aus, weil nur für 2 Kinder Unterhalt bezahlt werden muß?

    Herzlichen Dank vorab!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Horst,

      volljährige nicht mehr privilegierte Kinder sind gegenüber Minderjährigen und Privilegierten nachrangig zu betrachten. In der Regel bedarf es deshalb zunächst der Feststellung des Unterhalts für die bevorzugt Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten. Hier kann eine Herabstufung erfolgen, wenn der Unterhaltsanspruch ggf. nicht voll erbracht werden kann. Wie sich dies in Ihrem Fall genau verhält, kann Ihnen ein Anwalt erläutern. Dieser kann auch eine erste Berechnung der Unterhaltsansprüche Ihrer beiden berechtigten Kinder anstellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jan sagt:

    Hallo.

    Ich (21) habe im September meine Ausbildung als Fachkraft für Schutz-Sicherheit begonnen leider ist das jetzt schon die 3 Ausbildung die ich angefangen habe weil die letzten zwei einfach nicht dass waren was ich mir vorgestellt hatte. Ich habe zwischen drin gearbeitet und mein Vater hat mir wo ich fest angestellt habe nicht gezahlt was ja auch richtig war. Jetzt ist meine frage daher ich ja jetzt wieder in der Ausbildung bin kann ich da dann wieder unterhalt anfordern weil es sich weigert etwas zu zahlen.

    MFG
    Jan

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jan,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um klären zu lassen, ob der bisher ruhenden Unterhaltspflicht vonseiten Ihres Vaters nun wieder nachgekommen werden muss.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Otto sagt:

    Mein Sohn ist 19 Jahre alt und hat im Juni seine Fachhochschulreife Bereich Technik abgeschlossen. Er ist bereits seit Juli zu Hause und zeigt keine große Mühe sich in irgendeiner Weise um eine Lehrstelle zu kümmern. Nach mehreren Diskussionen hat er jetzt bei einem Bekannten einen Praktikumsvertrag für 2 Monate unterschrieben. Er verbringt seine Zeit mit Freunden, mit chillen und mit Playstation spielen. Es gibt keine ernsthaften Bemühungen sich um eine Lehrstelle zu kümmern. Nun meine Frage. Wie lange muss ich noch Unterhalt zahlen bzw. muss ich überhaupt noch Unterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Otto,

      die fehlende Zielstrebigkeit eines Kindes bei der Suche nach einer Ausbildungsstätte kann dessen Unterhaltsanspruch aufheben oder zumindest bis zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit aussetzen. Ob dies in Ihrem Fall denkbar ist, kann Ihnen ein Rechtsanwalt erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

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