Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
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Kommentare

  • Kai m. sagt:

    Hallo ich habe eine Frage.
    Meine Tochter (18) macht eine Ausbildung zur PTA.
    Dafür besucht sie eine Schule die pro Monat 149 Euro kostet.
    Muss sich meine ex Frau ab diesen Kosten beteiligen ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kai

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kai,

      der nicht im selben Haushalt lebende Elternteil ist zur Unterhaltszahlung nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Wie diese Geldzahlungen eingesetzt werden, liegt im Ermessen des volljährigen Kindes. Eine Extra-Beteiligung an bspw. Schulgeldern ist in der Regel nicht vorgesehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • L sagt:

    Hallo, ich (21) habe meine Ausbildung 2013 innerhalb der drei Monate nach Beendigung meiner Schulzeit begonnen und bin mittlerweile im dritten Lehrjahr. Meine monatliche Vergütung beträgt ca. 710€ netto. Kann mir bitte jemand mitteilen, ob ich Anspruch auf Kindesunterhalt habe und wenn ja, in welcher Höhe? Danke im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Ihren Unterhaltsanspruch können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Hierauf ist das Ausbildungsentgelt anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Franke sagt:

    Hilfe…. mein Sohn (damals 18, bald 19) brach im letzten Jahr im November die Schule ab und meldete sich am Heimatort im Dezember 2015 im Jobcenter arbeitssuchend… Termine nahm er aber nicht wahr! Er zog im März in eine andere Stadt weil er dort bei der Freundin bleiben wollte. Es war uns nicht recht, da er sein Abitur machen sollte, es gab deshalb Stress. Er nahm sich ein Zimmer zur Miete und meldete sich um und ging zum Jobcenter, daneben jobbte er auf 450 Euro Basis und bekommt von uns sein Kindergeld. Das Jobcenter verlangt jetzt von uns Auskunft über unsere Einkommensverhältnisse und möchte gern Unterhalt geltend machen ab Mai diesen Jahres. Da mein Sohn freiwillig auszog nach dem Abbruch und zur Zeit seit November 2015 bis heute weder Schule noch Ausbildung macht würde ihm doch nix von uns zustehen, oder? Im August soll er eine Ausbildung beginnen mit 850 Euro brutto, eine Zusage hat er bereits, ob er die antritt ist aber fraglich.
    1. Sind wir – abgesehen von der Leistungsfähigkeit, zum Unterhalt verpflichtet?
    2. Was sollen wir machen, Auskunft erteilen wir gerne aber Zahlungen sehen wir nicht ein, da er genauso gut bei uns wohnen könnte.
    3. Kann er als Volljähriger selbst entscheiden wo er wohnt, hier hat er ein eigenes Zimmer und genug Taschengeld. 735 Euro Unterhalt will er lieber als hier wohnen und Pflichten nachgehen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Unterhaltsleistung kann im Ausnahmefall auch im Nachgang noch geltend gemacht werden. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch in diesem Fall auch verwirkt sein. Als Volljährigem steht ihm in der Regel die freie Wahl des Wohnortes zu. Suchen Sie in Ihrem Fall den Rat eines Rechtsanwalts, der Sie hinsichtlich der Unterhaltssache kompetent beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Julia sagt:

    Hallöchen,
    Ich (19) fange im September eine Ausbildung an (ca 750 netto), musste aber ein jahr darauf warten nach dem schulabschluss (zu dem Zeitpunkt sind es dann 16 monate). Mache nun zur Vorbereitung darauf ein 3 monatiges Praktikum (mai bis juli)
    Der Arbeitsvertrag meiner mutter, bei der ich lebe, läuft im juli aus.
    Wie siehts da mit Unterhalt von meinem papa weiterhin aus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      oftmals kann der Unterhaltsanspruch erlöschen, wenn zwischen Schuldabschluss und Ausbildungsbeginn mehr als drei Monate liegen. Dies in der Regel jedoch nur dann, wenn die notwendige Zielstrebigkeit bei der Ausbildungssuche nicht geährleistet war. Der Unterhaltsanspruch kann somit für die Dauer der Ausbildung also bestehen bleiben. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass das Ausbildungsentgelt auf den Unterhalt in voller Höhe Anrechnung findet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kerstin sagt:

    Hallo, ich schließe dieses Jahr meine Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin an einer Berufsfachschule ab. Nun habe ich mich entschlossen, anschließend meinen Erzieher zu machen. Bekomme ich dafür weiterhin Unterhalt, obwohl die Fortsetzung zum Erzieher zu Beginn der ersten Ausbildung nicht geplant war?
    Danke im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kerstin,

      nach der Erstausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin kann die Weiterbildung zur Erzieherin als Aufbaulehrgang verstanden werden. Da der Ausbildungsweg zielgerichtet erscheint und die Anschlussausbildung thematisch mit der ersten eng verknüpft ist, kann der Unterhaltsanspruch durchaus bestehen bleiben. Lassen Sie sich dahingehend gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cordula D. sagt:

    Meine Stieftochter ist 17 jahre. Macht eine Lehre als Metzgerreifach verkäuferin. Sie ist im ersten Lehrjahr und verdient 612 euro-100 euro gibt sie zuhause ab und 100 euro für versicherungen.Sie lebt bei uns (papa und mir) Bekommt keinen Unterhalt von der Mutter. Ihr 13 Jähriger Bruder bei der Mutter.er bekommt 100 euro unterhalt plus Kindergeld. Mutter verdient ca 1900 euro Vater ca 2500euro
    Jetzt meine frage..
    Muss die Mutter unterhalt zahlen für die Tochter die im ersten Lehrjahr ist.und der Vater weiter unterhalt für seinen sohn????
    Danke im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cordula,

      unterhaltspflichtig ist in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Das bedeutet, dass Ihr Ehemann in aller Regel auch weiterhin Unterhalt für seinen Sohn leisten muss. Auch Ihre Stieftochter hat einen generellen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter. Allerdings ist auf die Anspruchssumme das Ausbildungsentgelt anzurechnen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lukas sagt:

    Hallo bin ca. seit 5 jahre geschieden. Habe eine Tochter (16 Jahre) die jetzt im Sommer in die Lehre kommt und einen Sohn der 10 Jahre alt ist. Zahle natürlich für beide Alimente. Meine Exfrau arbeitet 50%.Inzwischen habe ich eine neue Familie einen Sohn der jetzt 2 Jahre alt wird.
    Meine Frage wäre jetzt; kann die Summe der Alimente neu berechnet lassen? da ich jetzt noch einen Sohn habe? Weil wir finanziel fast nicht auskommen…

    Danke schon im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lukas,

      in aller Regel haben die Erstgeborenen Kinder in einem solchen Fall Vorrecht. Das bedeutet, der Unterhalt für sie muss zuforderst abgedeckt sein. Ein neues Kind begründet daher keine Unterhaltskürzung für bereits vorhandene Kinder. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jochen sagt:

    Hallo, ich lebe mit meinem 3 jährigen und deren Mutter zusammen. Aus meiner geschiedenen Ehe habe ich 2 Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren. Beide machen eine Ausbildung. Wie wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet? Wieviel Unterhalt steht jedem Kind zu? Mein Verdienst beträgt ca.1600 EUR netto.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jochen,

      das Einkommen der Kinder ist in der Regel voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Janina sagt:

    Hallo,
    ich bin 23 Jahre alt, absolviere seit 2 1/2 Jahren eine Berufsausbildung und verdiene dort ein Ausbildungsgehalt.
    Ich wohne seit Beginn der Ausbildung in meiner eigenen Wohnung zur Miete und würde gern wissen, wo ich meinen Unterhaltsanspruch berechnen kann?
    Wie ich oben gelesen habe wird der Unterhalt mit meiner Ausbildungsvergütung verrechnet.
    Ich würde gern wissen, wie viel da letztendlich an Unterhaltsanspruch übrig bleibt.

    Vielen lieben Dank,
    Janina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janina,

      der Unterhaltsanspruch lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Das Ausbildungentgelt ist in aller Regel abzüglich 90 Euro voll auf den Anspruch anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Rosy sagt:

        Wie ist das gemeint in voller Höhe anzurechnen? Nehmen wir an das Kind erhält netto 590€, kann der Unterhaltspflichtige Vater dann 500 € vom Unterhalt abziehen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Rosy,

          in der Regel ja, jedes Einkommen des Kindes (Kindergeld, Ausbildungsentgelt abzgl. von zirka 90 Euro und andere regelmäßige Einnahmen) kann auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • J. sagt:

    Hallo liebes scheidung.org-Team,
    um Informationen über evtl. bevorstehende Unterhaltsforderungen zu erhalten, bin ich auf Ihre Seite gestossen und habe schon einige interessante Hinweise erhalten. Nun zu meiner Frage: Mein 21jähriger Sohn hat die die Oberschule seinerzeit wohl ohne Abschluss beendet und seitdem, wie seine Mutter vom Amt gelebt. Das Amt konnte den Jungen wohl nun endlich zum Schulabschluss nachholen motivieren, wo er demnächst nun die Prüfung hat. Ich gehe davon aus, dass das Amt möchte, dass er nun eine reguläre Ausbildung anfängt um aus der Zahlungspflicht zu kommen (ich habe mit Auslaufen des Titels zum 18. Lebensjahr die Unterhaltszahlung eingestellt). Werden mit Beginn einer regulären Ausbildung nun nachträglich noch Unterhaltsforderungen auf mich zukommen? Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in der Regel verfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn die Ausbildung nicht zielstrebig genug verfolgt wurde. Ein Anspruch nach der langen Zahlungspause kann in der Regel ausgeschlossen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Julia sagt:

    Hallo,

    Ich bin 20 Jahre und lebe zur Zeit bei meiner Mutter. Ich absolviere derzeitig mein Fachabitur (11 Klasse, zZ. mit bezahltem Praktikum). Ab September besuche ich dann die 12 Klasse und habe kein bezahltes Praktikum mehr. Ich habe keine abgeschlossenes Berufsausbildung!

    Meine Frage – steht mir Unterhalt zu, ab der 12. Klasse? ; und stand mir der Unterhalt zu in der 11. mit bezahltem (850€) Praktikum (falls ja, habe ich ihn bisher nicht in Anspruch genommen).

    Auf wie viel Unterhalt würde es sich belaufen (mein Vater verdient ca. 3500€ Netto, meine Mutter 1500€ Netto) ?

    Herzlichen Dank,
    Julia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      die Unterhaltsberechtigung kann entfallen, wenn zwischen erstem Schulabschluss und dem Fachabitur zu viel Zeit vergangen ist (in der Regel mehr als dei Monate). Ist dies nicht der Fall, dann steht Ihnen auch für die schulische Ausbildung Unterhalt zu. Dieser muss jedoch mit dem erzielten Einkommen verrechnet werden (850 Euro). Nach Düsseldorfer Tabelle beliefe sich der Anspruch auf etwas mehr als 600 Euro monatlich. Dieser Wert kann jedoch nur als Orientierung dienen und muss dem entsprechenden Einzelfall angepasst werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael E. sagt:

    Hallo,
    mein Sohn, 16, lebt mit seiner Mutter in der Schweiz und beginnt zum 01.08. diesen Jahres eine Ausbildung. Den Ausbildungsvertrag hat seine Mutter ohne meine Einsicht oder Unterschrift geschlossen. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht.
    1. Habe ich eine Handhabe gegen seine Mutter, ohne seine Ausbildung zu gefährden.
    2. In wie weit berechnet sich der in der Ausbildung zu zahlende Kindesunterhalt. ( Habe derzeit noch keine Höhe der Ausbildungvergütung)

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      leider sind die familienrechtlichen Vorschriften in der Schweiz hier nicht bekannt.

      Die Unterhaltsvergütung ist in der Regel auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Hierbei besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Volker sagt:

    Hallo

    Mein bei der Mutter lebende Sohn (20 Jahre) hat vor einiger Zeit
    nach der Schule seine Ausbildung als Mechaniker nach ca. 4 Monaten abgebrochen.
    Danach hat er eine weiterführende Schule, welche 2 Jahre gehen sollte, nach ca. 4 Monaten
    abgebrochen.
    Jetzt hat er ein Praktikum beim Opa auf dem Bau begonnen, welches
    angeblich ein Jahr dauern soll.

    Wie lange bin ich als Vater noch verpflichtet Unterhalt zu bezahlen?
    Wird ein möglicher Verdienst während des Praktikums auf die Unterhaltszahlungen
    angerechnet und ist er verpflichtet mir genaue Auskunft darüber zu geben?

    Vielen Dank ffür Eure Antworten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Volker,

      die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Monate nach dem Abschluss der schulischen Ausbildung, wenn kein stringenter Weg in den ersten Bildungsweg führt. Durch die abgebrochenen Ausbildungsverhältnisse kann der Anspruch Ihres Sohnes durchaus verwirkt sein. Eine Auskunftspflicht besteht ebenfalls. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. R. sagt:

        Hallo, ich habe ebenfalls einen Sohn der mit 16 ohne Abschluss aus der 9 Klasse entlassen (Sommer 2014) wurde (Sommer 2014) danach sollte er zum nachholen des Abschlusses am 21.8.2014 an eine andere Schule dort ist er gar nicht erst erschienen. Nun wollte zur Bundesehr welche er nach 7 Tagen ebenfalls verließ ( 01.10-08.10.2014) danach wurde er da er schulpflichtig war an 2 Tagen die Woche für 5 Monate zwangsmässig quasi zur Schule verdonnert (02/2015-07.2015). Hiernach ging er dann wieder zum nachholen des Hauptschulabchlusses von Sept. 2015- Feb. 2016 zur Schule wurde wieder rausgeschmissen ohne Abschluss zu schlechter Noten und zu vielr Fehlzeiten. Danach ist mir nicht mehr bekannt was er Tat da ich die Zahlungen einstellte und folglich nicht mehr des Kontaktes würdig war. Nun schreibt mich das Jobcenter an wegen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt offensichtlich hat er wieder was angefangen und Leistungen dort beantragt und ich soll zahlen da dies ja eine Erstausbildung sei!? Ich sehe das nicht als Zielstrebig an, wie würden sie das beurteilen? Für Ihre Antwort wäre ich unendlich dankbar da mein Anwalt sich über die Jahre immer zu meinem Ginsten äußerte und ich nachher doch immer wieder zur Kasse gebeten worden bin und er mir riet weiter zu zahlen!

        Mit freundlichen Grüßen
        H. R.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          fehlende Zielstrebigkeit kann auch zum vorübergehenden Ruhen eines Anspruches führen, der bei Aufnahme einer Ausbildung im Einzelfall wieder zum Tragen kommen kann. Wie sich dies in Ihrem Einzelfall verhält, können wir pauschal nicht beantworten. Zudem gibt es im Familienrecht keine sicheren Lösungen, Entscheidungen können von Fall zu Fall auch stark voneinander abweichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Sind Sie mit der Arbeit des bisherigen Rechtsbeistandes nicht zufrieden, können Sie auch eine anderen Anwalt mit der Prüfung beantragen.

          Ihr Scheidung.org-Team

    2. Kerstin sagt:

      Hallo,
      meine Stiefsöhneleben bei Ihrer Mutter, Der Große wollte jetzt seine Ausbildung beginnen und hat den Vertrag aufheben lassen. Er will plötzlich Abi machen. Wie verhält sich das mit dem Unterhalt? LG Kerstin

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Kerstin,

        auch während der schulischen Weiterbildung bleibt der Unterhaltsanspruch in aller Regel bestehen.

        Ihr Scheidung.org-Team

        1. Kerstin sagt:

          Das er die Ausbildung aufgehoben hat macht also nichts aus?
          Der Unterhaltstitel ist abgelaufen. Ist es ein „Muss“ einen Neuen zu unterschreiben?
          Welche Möglichkeiten hat man ausser Anwalt für Beratung? Jugendamt vertritt nur Elternteile wo die Kinder leben?
          Danke für Ihre Hilfe im Vorraus. MfG Kerstin

          1. scheidung.org sagt:

            Hallo Kerstin,

            in aller Regel sind nur Volljuristen befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Verfügen Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um eine anwaltliche Beratung zu finanzieren, können Sie bei dem örtlichen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Die Kosten für die Erstberatung liegen dann in der Regel bei nur 15 Euro Selbstbehalt.

            Ihr Scheidung.org-Team

          2. Kerstin sagt:

            Guten Morgen, eine Frage,
            der 17 jährige macht doch jetzt sein ABI. Er will auf 450 Euro nebenher arbeiten. Kann das von seinem Unterhalt abgezogen abgezogen werden? Danke im Vorraus

          3. scheidung.org sagt:

            Hallo Kerstin,

            sämtliche Einkünfte des Kindes können auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, neben dem Kindergeld also auch Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen (in der Regel abzüglich 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen).

            Ihr Scheidung.org-Team

  • Heike H. sagt:

    Hallo,

    Muss der Kindsvater die Anrechnung des Ausbildungsentgeltes auf den Unterhalt vorher beantragen? Uns wurde mündlich mitgeteilt, dass eine nachträgliche Anrechnung nicht möglich sei. Ich lese immer nur, dass das Ausbildungsentgelt angerechnet wird.

    Besteht eine Auskunftspflicht der Kindsmutter, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt?
    Es besteht kein Kontakt zwischen Kind und Vater.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      die Ausbildungsentgelte sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen – dies muss nicht erst beantragt werden. Ein Rückforderungsgrund ist in der Regel gegeben, kann zumeist jedoch nicht durchgesetzt werden, als der Unterhaltsberechtigte die Rückzahlungen nur in den seltensten Fällen leisten kann.

      Eine Auskunftspflicht besteht beiderseitig.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Heike H sagt:

        Vielen Dank! Ihre Antwort hilft uns sehr weiter.

        Freundliche Grüße
        Heike H.

  • Peter sagt:

    Hallo
    Meine Frage
    Tochter ist 18 und fängt eine Ausbildung am 1.8.2016 an. Lebt noch bei der Mutter. Verdient im 1. Lehrjahr ca. 700€ Netto. Muss ich noch Unterhalt für sie zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      generell bleibt der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter bei zügigem Eintritt in die erste Ausbildung bestehen. Allerdings ist auf den Anspruch das Ausbildungsentgelt in voller Höhe anzurechnen.

      Der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter lässt sich nach Düsseldorfer Tabelle berechnen. Ausschlaggebend sind hier Alter des Kindes und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Anja B. sagt:

        Hallo so ganz verstehe ich das nicht.
        Ich zahle 355 Euro monatlich (bekomme 1206 Euro Übergangsgeld)
        Was muss ich denn noch zahlen wenn meine Tochter ( geb.19.06.2000) am 01.08.2016 mit der Ausbildung beginnt?
        Und ab wann darf der Unterhaltung eventuell gekürzt werden?
        MfG
        Anja

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Anja,

          ob und wie viel Unterhalt zu zahlen ist, hängt von Ihrem Nettogehalt bzw. den Einkünften ab. Ein Anwalt kann genau aufschlüsseln ob und was Sie zahlen müssen.

          Ihr Scheidung.org-Team

    2. Heike S. sagt:

      Hallo,
      mein Sohn, 23 Jahre fängt im Oktober ein Duales Studium BWL an. Voraussetzung bei der Firma war, dass er eine Malerausbildung absolviert. Die Ausbildung hat er im Juni 2016 beendet. Noch vor der Ausbildung hat er von der Firma 3 Verträge bekommen. Dort steht, 3 Ausbildungen in 6 Jahren. 1. Geselle als Maler, 2. Duales Studium BWL, 3. Meister.
      Der Vater hat nun mit Beendigung seiner Ausbildung die Unterhaltszahlungen eingestellt. Ist das Rechtens?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Heike,

        die Unterhaltspflicht gegenüber eines Kindes kann sich über dessen gesamte Erstausbildung erstrecken. Dabei ist die Ausbildungsvergütung des Kindes zu berücksichtigen. Das Kind kann sich an seinen Vater richten, um die Situation zu besprechen. Im nächsten Schritt kann das zuständige Jugendamt konsultiert werden. Sollte dieses einen Anspruch auf Kindesunterhalt feststellen und sich der Vater dieser Pflicht entziehen wollen, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

        Ihr Scheidung.org-Team

    3. Elisabeth C. sagt:

      Hallo, meine 20 jährige Tochter macht ein Ausbildung zur Erzieherin und verdient in ihrem 4. Ausbildungsjahr (Annerkennungsjahr) 950 netto, bekommt sie trotzdem unterhalt wenn ihr Vater 3300 Euro netto verdient

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Elisabeth,

        der Kindesunterhalt berechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen des Kindes wird bis auf 90 Euro voll angerechnet. Benötigen Sie Hilfe bei der Berechnen, kontaktieren Sie bitte einen Anwalt.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Hallo mein Mann zahlt Unterhalt für seine Tochter (16, 13). Die grosse wird jetzt mit der schule fertig und möchte trotz sehr guter Noten eine Schule besuchen wo sie danach Abitur hat mit Fachrichtung Gestaltung. Wie sieht das dann mit dem Unterhalt weiterhin aus? Ich dachte sie muss Bafög beantragen. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Bitte schnell

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo B.,

      der Besuch einer weiterführenden Schule zählt in der Regel noch immer zum ersten Ausbildungsweg und hebt daher die Unterhaltsberechtigung somit nicht auf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Leyla sagt:

    Ich bin 22 habe meine Studium nach 3 Semestern abgebrochen und fange jetzt eine Ausbildung im Krankenhaus an
    Habe ich noch recht auf Unterhalt von meinem vater?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Leyla,

      ist die Zielstrebigkeit Ihres Bildungsweges nicht nachzuweisen, kann die Unterhaltsberechtigung entfallen. Zudem würde auf den Unterhaltsanspruch Ihr Ausbildungsgehalt voll angerechnet werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anna sagt:

    Hallo.
    Mein Name ist Anna.
    ich bin 19 und mach e eine Ausbildung und verdiene rund 850 brutto. Wohne in meiner eigenen Wohnung. Habe ich Anspruch auf Unterhalt von meinen eltern ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      für die erste Ausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch in der Regel bestehen, wenn die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss begonnen wurde. Allerdings wird das Ausbildungsgehalt voll auf die Ansprüche angerechnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Guido p. sagt:

        Mein Sohn ist im 2 Lehrjahr
        und verdient mit Kindergeld
        1000 Euro
        Muss ich dann noch unterhalt zahlen

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Guido,

          Ob Sie Unterhalt zahlen müssen, können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Der Verdienst des Kindes ist allerdings bis auf 90 Euro voll anzurechnen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Rudi sagt:

    Hallo, meine Tochter hat das Gymnasium mit Abitur im sozialen Zweig erfolgreich bestanden. Danach ist sie auf die Fachhochschule im wirtschaftlichen Zweig gegangen. Wird dies dann schon als erste Lehre angesehen, oder muss ich weiter Unterhalt zahlen, wenn sie danach doch noch eine Lehre beginnt oder entschließt weiter zu studieren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rudi,

      in der Regel bleibt der Unterhaltsanspruch für den ersten Bildungsweg bestehen. Hier kann das Studium an der Fachhochschule als Erstausbildung gelten. Wenn Sie danach eine weitere Ausbildung aufnimmt, die in engem thematischem Zusammenhang zu den vorangegangen steht, kann auch dies noch in den Umfang der Erstausbildung hineinfallen und der Unterhaltsanspruch bestehen bleiben. Das Einkommen während der Ausbildung ist jedoch auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Max sagt:

    Ich 17 mache eine ausbildung zum Industriekaufmann (1. Jahr).
    Wohne bei meiner Mutter und bekomme ca. 700€ Brutto.
    Muss mein Vater jetzt noch unterhalt für mich zahlen oder ist er wegen meiner ausbildung davon befreit?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Max,

      sofern Sie recht zügig in die Ausbildung übergegangen sind (max. 3 Monate nach Schulabschluss), besteht für den Zeitraum der Erstausbildung auch weiterhin Unterhaltsanspruch. Allerdings ist das Ausbildungsgehalt dann voll auf den Unterhalt anzurechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Bettina sagt:

        Ich bin 20 und werde nächstes Jahr heiraten …ausbildungsgehalt bekomme ich 320 €. Bei meinen Eltern wohne ich seit dem 18. Lebensjahr nicht mehr. Unterhalt habe ich immer nur 250€ bekommen. Habe ich rückwirkend noch Geldansprüche und wenn ja wie fordere ich die ein? Meine Eltern verdienen zuviel deswegen wurde BAB abgelehnt. Nun brauche ich aber dringend das Geld um meine Hochzeit feiern zu können.
        Bekomme ich nach meiner Hochzeit noch Unterhalt?
        Grüße aus Sachsen

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Bettina,

          nachträglich steht dem Kind nur in einigen Ausnahmefällen Unterhalt zu. Lesen Sie hierzu unsern Ratgeber zu rückwirkendem Unterhalt.

          Nach der Hochzeit sind zunächst die Ehegatten gegenseitig unterhaltspflichtig. Während Ihrer ersten Berufsausbildung können die Eltern dann noch zu Kindesunterhalt verpflichtet werden, wenn der Ehegatte dies finanziell nicht stemmen kann. Wenden Sie sich für mehr Informationen an das zuständige Jugendamt.

          Ihr Scheidung.org-Team

      2. Nadja sagt:

        Hallo.
        Was heißt denn „Allerdings ist das Ausbildungsgehalt dann voll auf den Unterhalt anzurechnen.“?
        Wie wird das denn angerechnet? Mein Sohn ist 17, lebt beim Vater und beginnt eine Ausbildung mit rund 900€ Ausbildungsvergütung. Ich zahle momentan 365€. Wie rechne ich das jetzt ein?
        Dankefür eine Antwort.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Nadja,

          über die Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt. Bei diesem sind sodann das Netto-Ausbildungsentgelt (abzüglich 90 Euro) sowie Kindergeld (bei volljährigen Kindern voll) in Abzug zu bringen. Oftmals ist der Unterhaltsbedarf durch das Ausbildungsentgelt bereits gedeckt, wodurch Unterhaltsansprüche nicht mehr entstehen. Kann nicht der gesamte Bedarf gedeckt werden, so entsteht hinsichtlich der Differenz ein Anspruch auf Unterhaltsleistung. Wenden Sie sich für eine Beispielberechnung an einen Anwalt oder das Jugendamt.

          Ihr Scheidung.org-Team

    2. Mike sagt:

      Meine Tochter macht gerade ihr Fachabi mit einer Ausbildung als Gestaltungstechnische Assistentin. Sie möchte anschließend event. Fotografie studieren. Muss ich das Studium ebenfalls noch Unterhalt zahlen? Sie hätte bereits einen Berufsabschluss.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Mike,

        wenn ein anschließendes Studium in engem Zusammenhang mit der zuvor abgeleisteten Berufsausbildung steht, kann der Anspruch auf Kindesunterhalt ggf. weiterhin bestehen bleiben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

        Ihr Scheidung.org-Team

    3. Behrend sagt:

      Mein sohn hat eine Ausbildung angefangen verdient 518 lebt bei mir verdiene 1000 muss der Vater unterhalt zahlen

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Behrend,

        es kommt auf das anrechnungsfähige Einkommen des Elternteils an, wenn die Frage beantwortet werden soll, ob dieses gegenüber einem volljähriges Kind mit eigenem Einkommen (in diesem Fall die Ausbildungsvergütung) zu Barunterhalt verpflichtet ist. Das Kind kann sich an den Vater wenden und von diesem verlangen, sein Einkommen offen zu legen. Dabei hilft in der Regel auch das zuständige Jugendamt.

        Ihr Scheidung.org-Team

    4. Reinhardt sagt:

      Mein Sohn wohn bei seiner mutter, er wird 17 und verdient 936€ Brutto plus Kindergeld! Wir hatten eine Abmachung das ich 240€ zahlen sollte die letzten 10 Jahre! Muss ich trotdem weiter zahlen?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Reinhard,

        auf den Unterhaltsanspruch ist regelmäßig auch das Einkommen des Kindes anzurechnen. Sollte ein Titel vorliegen, so bedarf es für die Abänderung der Unterhaltszahlungen einer Änderungsklage. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

        Ihr Scheidung.org-Team

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