Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
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Kommentare

  • Walter sagt:

    Hallo,
    meine Tochter (19) ist im September mit der Ausbildung fertig geworden, und hat noch keine Stelle. Nun fordert sie weiterhin Unterhalt von mir.
    Bin ich verpflichtet weiterhin zu bezahlen?

  • Achim sagt:

    Hallo,
    meine Tochter (16 Jahre) beginnt am 01.09.2020 eine 3 jährige Ausbildung im öffentlichem Dienst und bekommt Anwärterbezüge von 1200 Euro.
    Für die Dauer der Ausbildung bekommt sie kostenfrei Unterkunft und Verpflegung gestellt. Wie verändert sich nun mein zu leistender Kindesunterhalt?
    Bisher zahle ich 441€ Unterhalt für meine Tochter.
    Danke im vorraus für eine Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Achim,

      kann das Kind den Unterhaltsbedarf über eigene Einkünfte decken, entfällt ein Anspruch auf Kindesunterhalt in aller Regel.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin K sagt:

    Hallo, meine Tochter von 19 hat erfolgreich ihren Berufsbildende Schule als hotelfachkraftfrau abgeschlossen, jetzt hat sie sich entschieden was anderes zu wollen und hat sich beworben auf ein Ausbildungsplatz im Krankenhaus, diese stelle bekommt sie allerdings nächste Jahr September erst, in die Zwischenzeit arbeitet sie nur bis dann 20 Stunden der Woche. Meine ex möchtet nicht das sie mehr arbeitet weil sie sonst recht auf Kindergeld verliert…. Muss ich noch weiter Unterhalt für meine Tochter bezahlen? Danke für Antworten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      der Anspruch auf Kindesunterhalt endet in der Regel mit Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung (Berufsausbildung bzw. Studium), da das Kind hiernach theoretisch in der Lage ist, selbstständig für den eigenen Unterhaltsbedarf aufzukommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    Mein Sohn hat nach der Hauptschule ein Jahr eine Schule für Fahrzeugtechnik besucht, danach eine Ausbildung begonnen, die aber innerhalb der Probezeit seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Danach hat mein Sohn ein Jahr eine Schule für Metalltechnik besucht und beginnt nun erneut eine Ausbildung. Er ist inzwischen 20 Jahre alt.
    Während den schulischen Ausbildungen habe ich ganz normal den Unterhalt bezahlt.
    Meine Frage wäre nun, bin ich immer noch Unterhaltspflichtig, obwohl mein Sohn nach dem Hauptschulabschluss zwei weitere schulische Ausbildungen abgeschlossen und eine Lehre abgebrochen wurde?
    Gruß Frank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      in seltenen Fällen kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt sein. Das lässt sich aber nicht pauschal bestimmen. Zudem spielt auch das Arbeitsentgelt des Kindes beim Unterhaltsanspruch eine Rolle: Kann das Kind über eigenes Einkommen den eigenen Unterhaltsbedarf decken, entfällt ggf. ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Bitte wenden Sie sich für eine Bewertung Ihres Falles an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • K. sagt:

    Hallo,
    ich habe 2 Töchter(16 und 18).
    Die 18 jährige lebt seit April 19 bei ihrem Vater.
    Sie hat im August 18 (als sie noch bei mir gelebt hat) die Ausbildung am OSZ für Mode und Design begonnen, was schon immer ihr Traum war.
    Sie ist im Dezember 18 angestiftet von ihrem damaligen Freund von zuhause abgehauen, hat einige Wochen im betreuten Wohnen gelebt, im Januar diese Ausbildung abgebrochen und lebt seit April 19 bei ihrem Vater. Sie hat im August 19 eine Schule zur Sozialassistentin ohne Ausbildungsgeld begonnen. Von Januar bis August war sie untätig.
    Ihr Vater ist seit Jahren ALG2 Empfänger und hat in den ganzen 10 Jahren seit der Trennung keinen Unterhalt für beide Kinder gezahlt.
    Für die 18 jährige erhält er auch ALG 2.

    Ich konnte von April – Oktober 19 aus wirtschaftlichen Gründen keinen Unterhalt zahlen, danach habe ich bis zu ihrem 18. Geburtstag im Februar 20 monatlich 285€ gezahlt.
    Seit März zahle ich 200€ monatlich.
    Ich habe über Jahre Geld für sie gespart und zu ihrem 18.Geb. Geld gesammelt.
    Im Mai habe ich ihr dieses Geld(über 2500€) überwiesen.

    Meine Fragen:
    1. bin ich überhaupt Unterhaltspflichtig, da es sich um die 2. Ausbildung handelt, es keinen triftigen Grund zum Abbruch der 1. Ausbildung gab und sie über 8 Monate untätig zuhause war zwischen den 2 Ausbildungen?
    2. Bin ich ihr gegenüber auskunftspflichtig? Die Arge hatte den Unterhalt berechnet und mir nur mitgeteilt, dass ich bis zum 18.LJ Unterhalt in ausreichender Höhe gezahlt habe und diesen nach dem 18. Geb. Von meinem Rechtsbeistand neu berechnen lassen soll. Unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle und Angaben vom Jugendamt und meiner Lohnzettel hat mein Anwalt den Unterhalt berechnet und auf 135€ festgelegt.ich zahle freiwillig 200€ mtl. Und habe diese Höhe beim Jugendamt beurkunden lassen bis zum Ende der Schule meiner Tochter. Ist der Anwalt meiner Tochter befugt, diese Berechnung anzuzweifeln? Ist es nicht rechtsgültig, wenn mein Anwalt meine Unterlagen vorliegen hat und den Unterhalt berechnet und auf dem Schreiben steht: Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird anwaltlich versichert?
    3. Ist die ARGE zur Auskunft verpflichtet? Die haben meinen zu zahlenden Unterhalt berechnet, mir allerdings weder Berechnung, noch die genaue Höhe des von mir zu zahlenden Unterhaltes genannt. Sie forderten einen Nachzahlung, welche ich leistete. Diese wurde mir allerdings zurück überwiesen. Nun fordert der Anwalt meiner Tochter für den o.g. Zeitraum, in dem ich nicht zahlen konnte, den vollen Mindestunterhalt. Ich komme nicht an die Berechnung des richtigen Unterhaltes, da die ARGE auch nach mehreren Nachfragen die Berechnung und den Betrag nicht nennt.
    4. Das gesparte und geschenkte Geld zählt doch auch als Einkommen oder?
    5. sie erhält ALG2. Zählt das auch als anrechenbares Einkommen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo K.,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an Ihren Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht zulässig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin sagt:

    Hallo,
    Ich habe eine 19 jährige Tochter die gerade fertig ist mit der Berufsbildende Schule (Gastronomie), jetzt möchtet sie eine Ausbildung machen in eine komplett andere Richtung z.b Tierarzt Helferin oder im Bankwesen. Eine Stelle hat sie noch nicht, wie lange müsste ich noch Unterhalt zahlen?

  • Michael sagt:

    Hallo,
    Mein Sohn ist volljährig und wohnt bei seiner Mutter .
    Er beginnt ab August eine Ausbildung wo er ca 600euro Netto verdient.
    Meine Frage ist muss ich noch einen Unterhalt für meine Sohn zahlen und wenn wie hoch wäre er ungefähr. Mein Einkommen liegt bei ca.3000 euro netto.

    LG Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      dies richtet sich danach, ob nach Abzug der Einkünfte des Kindes noch ein Restunterhaltsbedarf bestehen bleibt. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Meine Tochter 19 Jahre, macht gerade ein BFD und will anschließend mit ihrem Freund zusammen wegziehen (anderes Bundesland) und eine Ausbildung zur Erzieherin machen. Wie verhält es sich hier mit Unterhaltszahlungen)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt auch entfallen. Im Zweifel kann ein Anwalt klären, welche Ansprüche auf Kindesunterhalt im Einzelfall bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Davi sagt:

    Hallo,
    Ich hätte eine Frage:
    Und zwar bin ich bis September diesen Jahres eingeschrieben und werde dann eine Ausbildung beginnen. Darf ich in der Zeit bis dahin Vollzeit (über 3 Monate) befristet arbeiten ohne dass der Unterhalt bzw Kindergeldanspruch entfällt?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Davi,

      beim Unterhaltsanspruch finden die Einkünfte des Kindes regelmäßig Anrechnung. Kann das Kind den Unterhaltsbedarf aus eigener Kraft decken, entfällt in der Regel die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Auswirkungen Ihres Vorhabens bewerten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Hallo liebe Team,
    eine kurze Frage bitte, bei einer Unterhaltszahlung wird das volle Gehalt des Lehrlings angerechnet – auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld ? (und somit im November und Juni entsprechend gekürzt) ??
    mit freundlichem Gruss
    B.

  • ralfg sagt:

    Guten Morgen,
    mein 18 jähriger Sohn hat einen Realschulabschluß in 2018 gemacht, danach am Berufsgymnasium das Abitur versucht, aber im Juni2019 abgebrochen. Ich habe ihm als geschiedener Vater, er wohnt bei der Mutter, Barunterhalt bis Oktober 2019 gezahlt, da er mir bis jetzt keine Anschlussausbildung nachgewiesen hat. Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten, dass er beim Arbeitsamt seit 09/2019 als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle geführt wird. Nebenbei jobt er seit 1 Jahr. Bin ich für die Zeit ab jetzt bis zum Beginn einer Berufsausbildung unterhaltspflichtig, oder muss er über das Arbeitsamt Leistungen beziehen?
    Viele Dank für eure Antwort

  • Oliver sagt:

    Guten Morgen,
    meine Tochter (16 1/2 Jahre) möchte eine Ausbildung zur Ergotherapeutin machen. Ich zahle den Höchstbeitrag nach der Düsseldorfer Tabelle. Muss ich zusätzlich mich an den Kosten der Privatschule (Ergotherapie kann man nur in Privatschulen lernen, Dauer 3 Jahre) von 400 EUR/monatlich beteiligen?
    Freue mich auf eine Antwort, vielen Dank

  • Natalie sagt:

    Hallo,
    ich bin 19 Jahre alt, habe mein Abitur absolviert und einen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung ab März 2020 unterschrieben. Besteht der Unterhaltsanspruch bis März bestehen ( auch Kindergeld) ?

    LG und vielen Dank

  • Michael sagt:

    Hallo,

    meine Tochter (17j) beginnt jetzt eine Ausbildung. Sie lebt bei ihrer Mutter. Sie bekommt ca. 710€ Brutto Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr.

    Ich zahle Unterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfertabelle.

    Ich habe den vorraussichtlichen Nettolohn berechnet: ca. 569€
    Weiterhin ziehe ich die 100€ Ausbildungsmehraufwand ab.
    Somit blieben ihr 469€.
    Ich zahle aktuell die 467€ – halbes Kindergeld.

    Ist es richtig das ich den gesamten Nettolohn auf das Kindergeld anrechnen darf und somit nichts mehr zahlen muss, oder darf ich nur 50% davon anrechnen?

    Vielen Dank.

  • Lea sagt:

    Hallo,
    ich bin im August 18 Jahre alt geworden. Habe davor meinen Realschulabschluss gemacht und mache zur Zeit eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Verdiene 1.025 € brutto. Meine Eltern haben sich vor Jahren getrennt und meine Mutter bekommt immer noch Unterhalt von meinem Vater. Müsste das Geld nicht eigentlich mir zustehen? Ich bekomme davon eigentlich nichts ab, ab und zu nur mal spontan etwas im Monat, aber da ist nichts festes vereinbart. Würde mir Unterhalt zustehen und wenn ja, wie viel?
    Danke für eure Hilfe!
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lea,

      auf den Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle ist das Einkommen des Kindes anzurechnen (Kindergeld in voller Höhe, Ausbildungsentgelt usf.). Übersteigen die Einkünfte des Kindes den Unterhaltsanspruch, besteht in aller Regel kein Unterhaltsbedarf. Dadurch entfällt auch die Unterhaltspflicht der Eltern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Katrin sagt:

    Hallo..
    Der Sohn (17) von meinem Mann aus erster Ehe , hat am 1.8.2018 seine Ausbildung begonnen.
    Wir zahlen Unterhalt ohne das sein Ausbildungsgehalt angerechnet wird.
    Können wir die Zahlungen zu seinem 18 einfach einstellen oder müssen wir die Kindsmutter darauf aufmerksam machen vorher ?
    LG Katrin

  • Roland sagt:

    Hallo
    meine Tochter ist 18 Jahre alt und wohnt bei mir. Sie macht eine Ausbildung zum Sozialassistenten steht ihr in diesem Fall Unterhalt auch von der Mutter zu

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roland,

      ein Kind hat in der Regel bis zum Abschluss seiner ersten Berufsausbildung einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern (bei Volljährigen gegenüber beiden).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin sagt:

    Hallo,
    meine Kinder interpretieren immer das im Bafög-Bescheid angegebene „angerechnete Einkommen des Vaters“ als ihren Unterhaltsanspruch gegen mich (ich denke hingegen, dass eine Bafög-Berechnung keine Unterhaltsberechnung ist). Ihre Mutter gibt immer nur ihre Minijobs an, so dass sich beim „angerechneten Einkommen der Mutter“ regelmäßig 0,00€ ergibt, hat aber mit ihrem 2. Ehemann ein offensichtlich sehr auskömmliches Familieneinkommen. Dass sie leistungsfähig ist, hat sie bereits bewiesen, indem sie mir (zu Beginn des letzten Förderungszeitraums) geschrieben hat, wieviel sie einem der Kinder „freiwillig“ zahlen würde (272€/Monat). Die Kinder weigern sich, gegen die Mutter Ansprüche zu erheben bzw. durchzusetzen oder sich überhaupt über die Rechtslage zu informieren; ich habe da offensichtlich keine Handhabe – ich kann wahrscheinlich nicht gegen die Mutter klagen, weil ich keine Ansprüche gegen sie habe.
    Ich weiß, dass es bereits Urteile gegeben hat, wo in solchen Fällen das Eheeinkommen der Mutter hälftig und unter Berücksichtung ihres Eigenbedarfs/Selbstbehaltes anzusetzen und daraus ein Anteil an der Unterhaltspflicht zu errechnen war.
    Der Anwalt, den mir die Rechtsschutzversicherung vor die Nase gesetzt hat, sieht das nicht so, ich zweifle allerdings auch an der Ernsthaftigkeit seiner Befassung.
    Bei einem Kind geht es auch noch darum, ob es nach einem FSJ und einer ersten Immatrikulation für zwei Semester (ohne jeden Leistungsnachweis) und dann vierjähriger Pause überhaupt noch Unterhaltsansprüche hat. Das Bafögamt hat kein elternunabhängiges Bafög bewilligt.
    Ich selbst bin wieder verheiratet und habe in dieser Ehe zwei weitere Kinder.

    Meine Fragen dazu:

    1. Wie kann ich erreichen, dass die Unterhaltspflicht der Mutter geprüft wird?
    2. Wie kann ich erreichen, dass die Unterhaltspflicht bei dem Kind, das schon einmal ein Studium angefangen hatte, ohne Gerichtsverfahren im Grundsatz geprüft wird?
    3. Hätte ich bei einem Vorausleistungsverfahren durch das Bafögamt außer mit etwaigen Rückforderungen auch mit Verfahrenskosten zu rechnen?
    4. Hätten Sie weitere Tipps, wie mit der Situation umzugehen ist?

    Vielen Dank und beste Grüße!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      bitte beachten Sie, dass wir nicht befugt sind, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen. Wir können daher nicht auf Ihre Fragen eingehen. Sind Sie mit dem bislang beauftragten Anwalt nicht zufrieden, kann auch ein Anwaltswechsel vorgenommen werden (Achtung! Mögliche Kostenmehrbelastung).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Maike sagt:

    Hallo. Mein Stiefsohn wird im Januar 2019 volljährig und befindet sich derzeit in einer Ausbildung bei der er 492€ Netto verdient. Mein Mann verdient ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2360€ und die Kindesmutter 1850€ bereinigtes Nettoeinkommen. Inwieweit ist bei der Berechnung der Gehaltsstufe relevant, dass mein Mann zusätzlich zwei minderjährige Kinder (4j und 6j) aus zweiter hat, also theoretisch 3 Unterhaltsberechtigte. Bislang wurde er ja eine Gehaltsstufe in der Düsseldorfer Tabelle herab gestuft.
    Vielen Dank Maike

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maike,

      Anwalt oder Jugendamt können eine entsprechende Berechnung der Unterhaltsansprüche erstellen. An dieser Stelle ist eine abschließende Bewertung nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christiane sagt:

    Hallo! Mein Sohn hat gegen den elterlichen Willen nun schon die 2.Lehrstelle hingeworfen und hat wegen Cannabismißbrauchs eine Psychose. Er wird in eine Therapie gehen. Nun wollte ich fragen, wie lange wir Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Vielen Dank! Christiane

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christiane,

      Kinder können den eigenen Unterhaltsanspruch im Einzelfall auch verwirken. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ein Anwalt rechtlich bewerten. An dieser Stelle ist eine solche Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

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