Aktuelle Düsseldorfer Tabelle – Der Maßstab für die Unterhaltsberechnung

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 11. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

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Das Wichtigste in Kürze: Düsseldorfer Tabelle

Wie viel Kindesunterhalt muss ich nach aktueller Düsseldorfer Tabelle zahlen?

Ab Januar 2024 steigt der Mindestunterhalt erneut an. Dadurch ergeben sich auch Veränderungen bei der Düsseldorfer Tabelle. Einen kompakten Überblick zu den Neuerungen beim Unterhalt erhalten Sie in unserer News „Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: So verändert sich der Kindesunterhalt“.

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Wozu dient die Düsseldorfer Tabelle?

Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle soll die Berechnung des Kindesunterhalts vereinfachen. Sie ordnet dabei zum einen die Unterhaltsschuldner in verschiedene Einkommensgruppen, zum anderen die unterhaltsberechtigten Kinder in verschiedene Altersklassen. So lässt sich der aktuelle Unterhaltsbedarf eines Kindes ganz einfach ablesen.

Ist der Unterhaltsbedarf identisch mit dem zu zahlenden Kindesunterhalt?

Nein. Der Unterhaltsbedarf legt lediglich fest, wie viel Geld ein Kind mindestens zur Verfügung haben sollte. Hiervon in Abzug gebracht werden die Einkünfte des Kindes, mindestens aber das Kindergeld (bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen in voller Höhe). Aus dem Unterhaltsbedarf abzüglich Kindergeld ergeben sich die Zahlbeträge.

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Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich bindend?

Nein. Die Düsseldorfer stellt lediglich eine Empfehlung dar, um die Berechnung des Kindesunterhalts zu vereinfachen. Die Anwendung ist jedoch auch bei den Gerichten mittlerweile Usus.

Wann benötigen Sie die Düsseldorfer Tabelle?

Stellt sich bei Trennung und Scheidung die Frage nach dem Unterhalt, wird als einer der ersten Begriffe die „Düsseldorfer Tabelle“ genannt. Diese Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts, speziell dem Kindesunterhalt. Der Düsseldorfer Tabelle lässt sich entnehmen, wie viel Barunterhalt der Pflichtige nach einer Trennung bzw. Scheidung für die gemeinsamen, beim anderen Elternteil wohnenden minderjährigen und volljährigen Kinder zahlen muss. Dabei hat die Düsseldorfer Unterhaltstabelle keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie, die von den gesamten Familiengerichten in Deutschland bei der Festlegung der Unterhaltshöhe angewendet wird.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit dem Jahr 1962

Die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zur Unterhaltsberechnung gibt es seit 1962.
Die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zur Unterhaltsberechnung gibt es seit 1962.

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1962. Mittels der darin festgelegten Richtwerte soll die Unterhaltsberechnung vereinheitlicht werden, wobei die Tabelle in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen den gesamten Oberlandesgerichten sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Der Name „Düsseldorfer Tabelle“ beruht darauf, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterhaltstabelle in Abstimmung mit den vorgenannten Gerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.

Ursprünglich hatte das Landgericht Düsseldorf, welches seinerzeit in seinem Bezirk über Berufungen in Unterhaltssachen entschied, die Unterhaltstabelle herausgegeben. In einem Beschluss vom 01.03.1962 legten die Richter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Richtwerte für die Unterhaltshöhe für ein nichteheliches Kind fest. In diesem Zusammenhang erstellten sie eine Tabelle für den Unterhalt ehelicher Kinder sowie Ehegatten. Während die Unterhaltshaltstabelle zunächst nur für die innerdienstliche Verwendung bestimmt war, wurde sie in der Folgezeit jedoch auch Rechtsanwälten und Amtsrichtern überlassen.

Interessant ist, dass in den Anfängen der Düsseldorfer Liste die berufliche Stellung der Pflichtigen Grundlage für die Unterhaltsberechnung war. So wurde in der Tabelle Stand März 1962 unter anderem zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“ unterschieden. Erst im Jahr 1973 wurde das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen als Grundlage für die Unterhaltsberechnung eingeführt.

Mit der Reform des Familienrechts im Jahr 1977 ging die Zuständigkeit für Berufungen in Familiensachen auf die Oberlandesgerichte über, so dass die Düsseldorfer Tabelle ab diesem Zeitpunkt vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wurde. Seit dem Jahr 1980 erfolgt die Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle findet alle zwei Jahre statt
Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle findet alle zwei Jahre statt

In der regelmäßig alle zwei Jahre erfolgenden Aktualisierungen der Düsseldorfer Tabelle fließen die wirtschaftlichen und familienpolitischen Entwicklungen ein. Zu nennen sind hier etwa die Anpassungen aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die Hartz-IV-Reformen und die Koppelung des Mindestunterhalts an den steuerlichen Kinderfreibetrag im Zuge der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008.

In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder erhöht, zugleich aber auch der Selbstbehalt angepasst.

Folge der Erhöhung des Selbstbehaltes ist, dass viele Berechtigte nun den ihnen zustehenden Unterhalt nicht mehr in voller Höhe erhalten. Denn der Selbstbehalt verbleibt beim Unterhaltspflichtigen. Dadurch reicht bei vielen Pflichtigen, die zuvor so gerade ihre Unterhaltspflichten erfüllen konnten, nach Abzug des Selbstbehaltes nun das Geld nicht mehr für eine vollständige Zahlung des Unterhalts.

Die neuen Bundesländer: Erst Berliner Tabelle, dann Düsseldorfer Tabelle

Bis Ende des Jahres 2007 wurde in den neuen Bundesländern die Düsseldorfer Tabelle durch die vorgeschaltete sogenannte Berliner Tabelle ergänzt. Die Berliner Tabelle fand Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete in den neuen Bundesländern lebten. Diese Tabelle enthielt zwei zusätzliche Einkommensgruppen, die unter der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Liste lagen. Seit dem 01.01.2008 gilt jedoch auch in den neuen Bundesländern die Düsseldorfer Tabelle.

Für wen die Düsseldorfer Tabelle von Bedeutung ist

Für die gemeinsamen minderjährigen Kinder muss der Barunterhaltspflichte (also der, bei dem das Kind nicht ständig lebt, § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) Alimente zahlen. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich dabei regelmäßig aus der Düsseldorfer Tabelle.

Sind dagegen beide Elternteile barunterhaltspflichtig (etwa weil das volljährige Kind in der Ausbildung bzw. im Studium ist), richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit beider Elternteile.

Achtung: Der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Unterhalt ist nicht der Betrag, den der Barunterhaltspflichtige für seine Kinder zahlen muss. Der Zahlbetrag hängt vielmehr davon ab, inwieweit dem Pflichtigen das Kindergeld angerechnet wird, das der andere Elternteil für das bei ihm lebende Kind erhält und welches den Bedarf des Kindes mindert. In welcher Höhe eine solche Anrechnung erfolgt, lässt sich der „Kindergeld-Tabelle“, also der „Tabelle Zahlbeträge“ weiter unten im Text, entnehmen. Diese Tabelle fügen zahlreiche Oberlandesgerichte ihren Richtlinien als Anlage hinzu, wobei die Tabelle ebenfalls vom OLG Düsseldorf erstellt wird.

Aber auch beim Ehegattenunterhalt sind die Düsseldorfer Tabelle bzw. die zugehörigen Richtlinien der Oberlandesgerichte von Bedeutung.

So sieht die aktuelle Düsseldorfer Tabelle aus

Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die wie folgt aussieht:

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
Be­darfs­kon­troll­be­trag in Eu­ro pro Mo­nat

0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.1004805516456891001.200 bzw. 1.450
2.2.101 - 2.5005045796787241051.750
3.2.501 - 2.9005286077107581101.850
4.2.901 - 3.2005526347427931151.950
5.3.201 - 3.7005766627748271202.050
6.3.701 - 4.1006157068268821282.150
7.4.101 - 4.5006537508789381362.250
8.4.501 - 4.9006927949299931442.350
9.4.901 - 5.3007308389811.0481522.450
10.5.201 - 5.7007688821.0321.1031602.550
11.5.701 - 6.4008079261.0841.1581682.850
12.6.401 - 7.2008459701.1361.2131763.250
13.7.201 - 8.2008841.0141.1871.2681843.750
14.8.201 - 9.7009221.0581.2391.3231924.350
15.9.701 - 11.2009601.1021.2901.3782005.050

Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt: Wie die Tabelle angewendet wird

Bei der Anwendung der Unterhaltstabelle ist Folgendes zu beachten:

Einkommensstufen

Wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und damit der jeweiligen Einkommensstufe, in die der Pflichtige einzugruppieren ist. Maßstab für die Eingruppierung in eine der insgesamt elf Einkommensstufen ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses errechnet sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden.

Die berufsbedingten Aufwendungen betragen pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens aber 50 Euro (bei einem Mini-Job auch weniger) und höchstens 150 Euro monatlich. Sind die Aufwendungen höher, muss der Unterhaltspflichtige diese nachweisen. Berücksichtigungsfähige Schulden sind grob gesagt solche, die für den Pflichtigen unvermeidbar waren (wie etwa ehebedingte Schulden), wobei hier vieles umstritten ist.

Bei den ersten zehn Einkommensstufen ließ sich der monatliche Unterhalt schon immer unmittelbar aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Bei der elften Einkommensstufe (Einkommen über 5.101 Euro monatlich) kam es bislang auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 01.01.2022 nun insgesamt 15 Einkommensstufen (bis zu 11.000 Euro).

Altersgruppen

Die Düsseldorfer Tabelle unterteilt drei Altersstufen
Die Düsseldorfer Tabelle unterteilt drei Altersstufen

In der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt sind drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige aufgeführt. Um den Unterhaltsanspruch eines Kindes zu ermitteln, muss es also in die entsprechende Altersgruppe eingeordnet werden.

Die Tabelle beruht auf § 1612a BGB, wonach der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt ist. Damit ergibt sich für minderjährige Kinder folgender monatliche Anspruch auf Mindestunterhalt, den der Pflichtige nach allen Kräften sicherstellen muss (Stand: 01.01.2024):

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 480 Euro (2022: 437 Euro)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 551 Euro (2022: 502 Euro)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 645 Euro (2022: 588 Euro)

Diese Unterhaltsbeträge sind im Rahmen der ersten bzw. untersten Einkommensstufe aufgeführt. Die höheren Unterhaltsbeträge für jede Einkommensstufe in den jeweiligen Altersstufen errechnen sich dadurch, dass der jeweils in der Tabelle aufgeführte Prozentsatz mit dem betreffenden Mindestunterhalt multipliziert wird.

Auslegung für zwei Unterhaltsberechtigte

Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, ohne dass es auf deren Rang ankommt (also etwa zwei minderjährige Kinder im ersten Rang oder ein gemeinsames Kind im ersten Rang und der geschiedene Ehegatte im zweiten Rang). Sind mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist regelmäßig eine Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrigere Tabellengruppe vorzunehmen.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche einschließlich derjenigen des Ehegatten aus, muss eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe erfolgen, so dass der notwendige Mindestbedarf aller Beteiligten gezahlt werden kann. Ist diese Leistungsfähigkeit nicht gegeben, erhalten nur die erstrangig Berechtigten (also minderjährige und volljährige privilegierte Kinder) Unterhalt, während der nachrangige Ehegatte den Rest erhält bzw. leer ausgeht (sogenannter einfacher Mangelfall). Besteht auch keine Leistungsfähigkeit zur Abdeckung des Unterhalts aller erstrangig Berechtigten, obwohl der Pflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt (sogenannter absoluter Mangelfall), ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 1.200 bzw. 1.450 Euro (Stand: 01.01.2024).
Der Selbstbehalt beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 1.200 bzw. 1.450 Euro (Stand: 01.01.2024).

Dem Barunterhaltspflichtigen muss ein finanzielles Existenzminimum verbleiben, welches durch den sogenannten notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gewährt wird. Der Selbstbehalt ist grundsätzlich vorrangig gegenüber den bestehenden Unterhaltspflichten. Hat der Unterhaltspflichtige nur ein Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt nicht übersteigt, kann er keinen Unterhalt zahlen.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder), beträgt ab 01.01.2024

  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro (bis 31.12.2023: 1.120 Euro)
  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro (bis 31.12.2023: 1.370 Euro)

Beim volljährigen nicht privilegierten Kind beläuft sich der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen auf mindestens 1.750 Euro.

Um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicher zu stellen, muss der Barunterhaltspflichtige alles unternehmen, was in seinen Kräften steht. Dazu gehört u. a. die Aufnahme eines zusätzlichen Mini-Jobs oder der Wechsel auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle. Im Übrigen ist der Pflichtige dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keinen Mindestunterhalt zahlen kann. Mit der bloßen Behauptung, „ich habe nichts“, kann sich der Pflichtige also nicht vor Unterhaltszahlungen drücken.

Bedarfskontrollbetrag

In der ersten bzw. untersten Einkommensstufe, in der der zu zahlende Unterhalt dem Mindestunterhalt entspricht, muss dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben. Der Bedarfskontrollbetrag in dieser Stufe ist daher mit dem notwendigen Selbstbehalt deckungsgleich.

Ab der zweiten Einkommensstufe liegt der Bedarfskontrollbetrag über dem notwendigen Selbstbehalt. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, weil noch weitere, andere Unterhaltspflichten bestehen, ist die nächstniedrigere Gruppe – deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird – zugrunde zu legen.

Sonstige wichtige Hinweise

Die in der Tabelle enthaltenen Unterhaltsbeträge beinhalten den „normalen“, vorhersehbaren Bedarf des Kindes. Nicht davon umfasst ist der Mehrbedarf und der Sonderbedarf. Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB sind etwa zusätzliche Kosten für länger benötigten Nachhilfeunterricht und Kindergartengebühren. Zum Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehören die Kosten für einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der nicht vorherzusehen war, wie etwa von der Krankenkasse nicht übernommene einmalige hohe Arzt- oder Zahnarztkosten oder aber kurzfristige Nachhilfekosten. Der Mehr- und Sonderbedarf ist von beiden Elternteilig anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu finanzieren.

Hat ein Kind eigenes Einkommen, steht ihm in der Düsseldorfer Tabelle weniger Unterhalt zu
Hat ein Kind eigenes Einkommen, steht ihm in der Düsseldorfer Tabelle weniger Unterhalt zu

Hat das Kind eigenes Einkommen bzw. Vermögen, mindert dies seinen Bedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch. Praktische Bedeutung erlangt dies vor allem bei der Ausbildungsvergütung im Rahmen einer Berufsausbildung. Die Vergütung mindert also den Bedarf des Kindes und ist daher anzurechnen. Allerdings ist die Vergütung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes von 90 Euro monatlich vor der Anrechnung zu kürzen, wenn das Kind noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt.

Studiert das Kind und wohnt der Student nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, beträgt sein Gesamtunterhaltsbedarf regelmäßig 930 Euro pro Monat. Darin nicht enthalten sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Studiengebühren, die also gesondert anfallen. Die 930 Euro monatlich können auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle wird ca. jährlich aktualisiert. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass bei der Unterhaltsberechnung stets die aktuelle Düsseldorfer Tabelle vorliegt.

In der Unterhaltsberechnung ist das Kindergeld nicht berücksichtigt. Dies erfolgt erst, nachdem die Höhe des Kindesunterhalts gemäß Tabelle ermittelt wurde.

Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle von allen Familiengerichten angewendet wird: Sie hat keine Gesetzeskraft. Vielmehr handelt es sich um Richtlinien, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann.

Praxisbeispiel 1: Berechnung Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle in der Anwendung

Aus einer Ehe sind das 5-jährige Kind (Kind 1), das 10-jährige Kind (Kind 2) und das 12-jährige Kind (Kind 3) hervorgegangen. Nach der Scheidung leben die Kinder bei der Mutter, die weder gegenüber den Kindern barunterhaltsverpflichtet noch gegenüber dem Vater unterhaltsberechtigt ist. Der barunterhaltspflichtige Vater verfügt nach Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 Euro. Folge: An sich wäre der Vater in die 3. Einkommensstufe (2.301 – 2.700 Euro monatlich) der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt einzugruppieren. Da die Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und hier drei Berechtigte vorhanden sind, hat zunächst eine Herabstufung in die 2. Einkommensstufe (1.901 – 2.300 Euro monatlich) zu erfolgen. Aus den zugehörigen Altersgruppen lässt sich dann der Unterhalt bzw. Bedarf der Kinder wie folgt entnehmen:

  • Kind 1 (5 Jahre): 459 Euro monatlich
  • Kind 2 (10 Jahre): 528 Euro monatlich
  • Kind 3 (12 Jahre): 618 Euro monatlich
  • Summe: 1.605 Euro monatlich

Wird vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von 2.600 Euro die Summe der monatlichen Unterhaltspflichten in Höhe von 1.605 Euro abgezogen, verbleiben ihm monatlich 995 Euro.

Richtwerte über die Höhe des Unterhalts liefert der Kindesunterhalt-Rechner.

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Düsseldorfer Tabelle und Zahlbetrag: Wie das Kindergeld angerechnet wird

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (etwa Stief- oder Adoptiveltern) haben Anspruch auf staatliches Kindergeld, wenn das minderjährige Kind in ihrem Haushalt lebt. Das Kindergeld bezweckt die Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder ab deren Geburt. Die monatliche Höhe des Kindergelds beträgt für jedes Kind einheitlich 250 Euro monatlich.

Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils hälftig zu. Bei Trennung und Scheidung erhält das Kindergeld aber derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Da das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld dessen Bedarf mindert, ist es auf seinen nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhalt anzurechnen, vgl. § 1612b BGB. Daher darf der Barunterhaltspflichtige grundsätzlich den auf ihn entfallenden Anteil des Kindergeldes vom monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen.

Bei kindergeldberechtigten volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand richtet sich die Höhe deren Unterhalts ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei jedoch die Berechnung anders ist. Da nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, hängt die Unterhaltshöhe vom Einkommen beider Elternteile ab. Umgekehrt wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf und damit auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.

In der Düsseldorfer Tabelle ist also nicht das angegeben, was tatsächlich zu zahlen ist. Vielmehr hängt die Höhe des Zahlbetrags vom anzurechnenden Kindergeld ab.

Wie hoch die Zahlbeträge für den Unterhalt sind

Im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ist eine weitere Tabelle über die monatlichen Zahlbeträge enthalten. Diese „Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeld“ wird in den meisten OLG-Bezirken angewendet und weist den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes aus, sofern nicht der Barunterhaltspflichtige, sondern der andere Elternteil das Kindergeld erhält. In der Tabelle sind die unterschiedlichen Höhen des Kindergelds für das erste und zweite Kind, das dritte Kind sowie alle weiteren Kinder berücksichtigt.

Zahlbeträge ab 01.01.2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.100355426520439100
2.2.101 - 2.500379454553474105
3.2.501 - 2.900403482585508110
4.2.901 - 3.300427509617543115
5.3.301 - 3.700451537649577120
6.3.701 - 4.100490581701632128
7.4.101 - 4.500528625753688136
8.4.501 - 4.900567669804743144
9.4.901 - 5.300605713856798152
10.5.301 - 5.700643757907853160
11.5.701 - 6.400682801959908168
12.6.401 - 7.2007208451.011963176
13.7.201 - 8.2007598891.0621.018184
14.8.201 - 9.7007979331.1141.073192
15.9.701 - 11.2008359771.1651.128200

Praxisbeispiel 2: Berechnung Zahlbeträge – was tatsächlich gezahlt werden muss

Ausgangsfall ist das Praxisbeispiel 1, wonach die Kinder unter Zugrundelegung der Einkommensstufe 3 beim Vater folgende Unterhaltsansprüche ohne Berücksichtigung des Kindergelds haben:

  • Kind 1 (5 Jahre): 481 Euro monatlich
  • Kind 2 (10 Jahre): 453 Euro monatlich
  • Kind 3 (12 Jahre): 647 Euro monatlich

Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt, bei der die Kinder leben.

Folge: Die Zahlbeträge des Vaters mindern sich um das ihm hälftig zustehende Kindergeld. Damit beträgt der vom Vater tatsächlich zu zahlende Barunterhalt für

  • Kind 1 (5 Jahre): 356 Euro monatlich
  • Kind 2 (10 Jahre): 428 Euro monatlich
  • Kind 3 (12 Jahre): 522 Euro monatlich

Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht

Gerade dann, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, reicht das Einkommen des Pflichtigen häufig nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche aus. Sind Berechtigte verschiedener Ränge vorhanden (etwa minderjährige Kind mit erstem Rang und die Mutter mit zweitem Rang), sind die obersten Gruppen vorrangig. Die nachfolgende Gruppe erhält dann den Rest bzw. geht leer aus. Dies wird als einfacher Mangelfall bezeichnet.

Reicht das Einkommen aber auch nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche der erstrangig Berechtigten aus, ist das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts auf die Berechtigten unter Berücksichtigung ihres Bedarfs zu verteilen. Auch bei diesem sogenannten absoluten Mangelfall erhalten Kinder der höheren Altersgruppen mehr als Kinder der niedrigeren Altersgruppen. Die Verteilung des Einkommens erfolgt im Wege einer sogenannten Mangelfallberechnung.

Praxisbeispiel 3: Mangelfallberechnung – so wird das Einkommen verteilt

Ausgangsfall ist das Praxisbeispiel 1. Der Vater hat aber statt eines monatlichen bereinigten Nettoeinkommens von 2.600 Euro nur ein solches von 1.600 Euro. Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt, bei der die Kinder leben.Folge: Nach Abzug des Selbstbehalts verbleiben dem Vater zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche seiner drei Kinder nur 230 Euro (1.600 bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich 1.370 Euro Selbstbehalt). Das Einkommen des Vaters reicht also zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche nicht aus. Es ist daher eine Mangelfallberechnung wie folgt durchzuführen:

  • Notwendiger Eigenbedarf des Vaters: 1.370 Euro
  • Verteilungsmasse: 1.600 Euro – 1.370 Euro = 230 Euro

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten (der Mindestunterhalt entspricht der Tabellengruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle):

  • Kind 1 (5 Jahre): 437 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 312 Euro
  • Kind 2 (10 Jahre): 502 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 377 Euro
  • Kind 3 (12 Jahre): 588 Euro Mindestunterhalt – 125 Euro hälftiges Kindergeld = 463 Euro
  • Summe: 1.152 Euro

Unterhaltsanspruch der Kinder demnach (wobei die Beträge auf volle Euro aufzurunden sind):

  • Kind 1 (5 Jahre): 312 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 62 Euro
  • Kind 2 (10 Jahre): 377 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 75 Euro
  • Kind 3 (12 Jahre): 463 Euro Einsatzbetrag x 230 Euro Verteilungsmasse : 1.152 Euro Summe der Einsatzbeträge = 93 Euro

Düsseldorfer Tabelle und Ehegattenunterhalt: Wie sich die Unterhaltstabelle auswirkt

Auch beim Ehegattenunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle als Richtline.
Auch beim Ehegattenunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle als Richtline.

Die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Richtlinien der Oberlandesgerichte spielen auch beim Ehegattenunterhalt eine Rolle.

Wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind

Existieren keine unterhaltsberechtigten Kinder und hat der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, ist – wie bei der Unterhaltsberechnung für Kinder – zunächst das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die berufsbedingten Aufwendungen und die berücksichtigungsfähigen Schulden des Pflichtigen sind also abzuziehen.

Vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen (Erwerbseinkommen) des Pflichtigen stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 4/7, weil 1/7 des Erwerbseinkommens als sogenannter Erwerbstätigenbonus einen Anreiz bzw. eine Motivation für die weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit bieten soll.

Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland handhaben die 3/7-Regelung anders. Nach den Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10. Zu diesen Familiensenaten gehören die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.

Bei allen anderen Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung) gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, sowohl der Pflichtige als auch der Berechtigte erhalten jeweils die Hälfte.

Sind dagegen zwar keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, aber erzielen beide eigenes Einkommen, ist von beiden das monatliche bereinigte Nettoeinkommen zu errechnen und sodann die Differenz der beiden Einkommen zu ermitteln. Der Besserverdienende muss an den schlechter Verdienenden 3/7 bzw. in Süddeutschland 1/10 der Differenz zahlen, sofern der schlechter Verdienende einen Unterhaltsanspruch hat.

Wenn unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind

Sind unterhaltsberechtigte Kinder aus der Ehe hervor gegangen, müssen bei der Ermittlung des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen auch die Unterhaltszahlungen für Kinder abgezogen werden. Denn diese Zahlungen sind vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt. Sie mindern daher die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.

Aus dem insoweit verbleibenden monatlichen bereinigten Nettoeinkommen steht dem Unterhaltsberechtigten 3/7

  • zu, wenn er nicht erwerbstätig ist
  • aus der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen des Pflichtigen und seinem eigenen Erwerbseinkommen zu, wenn er selber erwerbstätig ist

Nach den Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) – also die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken – stehen dem Unterhaltsberechtigten nicht 3/7, sondern 45% zu.

Andere Einkünfte als diejenigen aus Erwerbseinkommen werden zur Hälfte geteilt.

Der Ehegattenunterhalt wird durch den Selbstbehalt begrenzt

Der Eigenbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.
Der Eigenbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten beläuft sich nach den meisten Richtlinien der Oberlandesgerichte auf 1.600 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, so liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro.

Der getrennt lebende oder geschiedene Berechtigte kann also nur einen Teilbetrag des Unterhalts erhalten oder leer ausgehen, wenn

  • nach Abzug des Selbstbehaltes vom bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen nur ein geringer Betrag oder nichts mehr übrig bleibt
  • unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen bereits für den Unterhalt der Kinder nahezu komplett oder vollständig aufgebraucht wird

Unterhaltsberechnung und Düsseldorfer Tabelle: Besser einen Rechtsanwalt hinzuziehen

Bei der Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle empfiehlt sich spätestens im Streitfalle die Hinzuziehung eines versierten Fachanwalts für Familienrecht. Denn zum einen entspricht regelmäßig das, was auf der Lohnabrechnung steht, nicht dem Einkommen, was für die Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist. Und zum anderen beinhaltet die Frage nach der Höhe des Unterhalts ein erhebliches Konfliktpotential. Hierzu gehören insbesondere die Verschleierung vom Einkommen (speziell bei Selbstständigen), der Ansatz von berücksichtigungsfähigen Schulden bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, die Mangelfallberechnung und Sonderkonstellationen wie etwa die Unterhaltsansprüche mehrerer Kindesmütter.

Beim Kindesunterhalt hat der Pflichtige zwar die kostenlose Möglichkeit, eine sogenannte Jugendamtsurkunde zu unterzeichnen und damit die Unterhaltsansprüche anzuerkennen, wobei aus dieser Urkunde im Falle der Nichtzahlung gegen ihn vollstreckt werden kann. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt beim Jugendamt jedoch nicht so gründlich und im Interesse des Pflichtigen wie bei einem beauftragten Fachanwalt für Familienrecht.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Aktuelle Düsseldorfer Tabelle – Der Maßstab für die Unterhaltsberechnung
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Kommentare

  • Mekki sagt:

    Wenn ich vor der Ehe Eigentum habe und an meinem Haus während der Ehe tilge, wobei das Haus jedoch per Erbvertrag meinen Kindern gehört, muss ich den Zugewinn für die Jahre bei der Scheidung mit meiner Frau verrechnen ? Zahlen ?
    Meine Frau hat mit IHREN Kindern 10 Jahre darin kostenfrei gewohnt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mekki,

      in aller Regel fällt nur Eigentum in den Zugewinn, dass während der Ehe erworben wurde (von Eheschließung bis Scheidung). Maßgeblich ist hier vermutlich der Zeitpunkt, an dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • scheidung.org sagt:

    Hallo Sandra,

    bei Veränderungen der Einkommensverhältnisse und der Lebenssituation, die sich auf die Unterhaltsleistungen auswirken, kann eine Änderungsklage angestrebt werden. Der vorhandene Titel wird sodann in aller Regel angepasst. Ohne entsprechende Vereinbarungen darf der Unterhalt in aller Regel nicht eigenmächtig verändert werden. Raten Sie Ihrem Mann, sich anwaltlich beraten zu lassen.

    Über die Ausgaben muss der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind erhält, im Normalfall keine Rechenschaft ablegen.

    Ihr Scheidung.org-Team

  • Dede sagt:

    Hallo…
    Haben einen 20 Jährigen Sohn in schulischer Ausbildung (Sozial Assistent) ohne Einkommen, hat auch keinen Nebenjob. Da er aus Krankheitsgründen ( Depressionen und Borderline) und den daraus folgenden Familiären Gründen (unüberbrückbare Belastungen) ausziehn musste, überweisen wir Ihm monatlich 600€ dazu kommt nebenbei noch ca.200€. Plus Autoversicherung… Private Haftpflicht und Hausrat. Die Schulische Ausbildung wird noch 2 dauern. Ich selbst (Mutter)habe kein Einkommen und bin auch in Ausbildung. Mein Mann verdient ca.48.000€ p.a. Wie hoch wäre der Unterhalt für unseren Sohn?. Ich blicke da irgendwie nicht durch…. wie lang sind wir zum Unterhalt verpflichtet? Weil nach dieser schulischen Ausbildung fängt erst seine eigentliche Ausbildung von 3 Jahren an, als Heilerziehungspfleger.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dede,

      die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes, sowie dessen Einkommen. Welche Kosten das Kind hierdurch im Einzelnen decken muss, ist irrelevant. Wenden Sie sich an das Jugendamt für eine Berechnung des Kinderunterhalts. Die Eltern sind dem Kinde gegenüber grundsätzlich während der gesamten Erstausbildung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dabei wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt (die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger wird vergütet).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • daniela sagt:

    Hallo,

    meine Mann hat noch 1 kind von der derste Ehe (6jahre). Er ferdint netto 2100. Wir sind verheiratet und Seit 2 jahre haben wir auch 1 kind.
    Wie viel unterhalten muss er noch bezahlen?

    Mit freundlichen grüßen,
    Daniela

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      die Berechnung des Kindesunterhaltes können wir nicht übernehmen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Prinzipiell ist der Vater seinem Kind gegenüber bis nach dessen Erstausbildung zu Unterhalt verpflichtet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rüdiger sagt:

    sehr geehrtes Team,
    gibt es eine Altersbegrenzung in der Unterhaltspflicht?
    Mein Sohn wohnt bei der Mutter ,ist 25 Jahre alt,wird sein Bachelor Studium abschließen ( in 2017) und möchte anschließend sein Master Studium aufnehmen. Wie sieht dann der Unterhalt aus?
    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rüdiger,

      als Aufbaustudiengang kann auch der Masterstudiengang einen Unterhaltsanspruch weiterhin begründen. Dies ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt. Eine grundsätzliche Altersbegrenzung existiert nicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • A.B. sagt:

    Hallo Scheidungs-Team!
    Mein Mann und ich sind seid 5 Jahren verheiratet. Haben zwei Kinder (3 Jahre und 6 Monate). Seid der Geburt unseres ersten Kindes bin ich Hausfrau. Finanziell war das bis zur Kündigung meines Mannes, Anfang der zweiten Schwangerschaft, kein Problem. Meine Ehemann sah in der Kündigung die Möglichkeit das zwischenzeitlich unterbrochene Studium zu beenden (Voraussichtliches Ende Frühjahr 2017). Um das Studium zeitnah beenden zu können, geht er nur einer Nebentätigkeit nach in der er einen monatlichen netto Lohn von 800-1200€ erhält. Bis vor kurzem wurden wir von meinen Schwiegereltern finanziell unterstützt und hatten dadurch finanziell kaum einbüßen. Meine Schwiegereltern haben die Zahlungen nun eingestellt und wir Stocken mit Hartz 4 auf um unsere Kosten decken zahlen zu können. Sehe ich es richtig, dass mein Mann auf Grund seines geringen Einkommens unseren Kinder kein Unterhalt zahlen muss (von mir sprechen schon gar nicht), weil er es finanziell nicht kann im Fall einer Trennung/Scheidung?
    Steht mir und den Kinder außer Hartz 4 und dem Kindergeld rechtlich noch etwas zu oder besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt den Unterhalt meines Mannes vorstreckt?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

    Mit freundlichen Grüßen
    A.B.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      gegenüber minderjährigen Kindern besteht ein Selbstbehalt von 1.080 Euro. In aller Regel können nur darüber liegende Einkünfte als Unterhalt eingefordert werden. Ggf. können Sie auch einen Unterhaltsvorschuss beantragen, bis Ihr Ehemann wieder in Vollzeit arbeiten und mehr Unterhalt aufbringen kann. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um sich eingehend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa M. sagt:

    Hallo,ich bin 20 Jahre alt ( wohne bei meinen Vater ) ich habe im September eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen, Vergütung bekomme ich 320 Euro , meine Mutter verdient ca 1900 Netto, wieviel Unterhalt steht mit CA noch zu ? Danke im Vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      Ihr Unterhaltsanspruch berechnet sich nach der Düsseldorfer-Tabelle, wobei Ihr Gehalt bis auch 90 Euro voll abzuziehen ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas H. sagt:

    Hallo liebes Team,
    Ich habe einen Sohn der bereits 20 Jahre alt ist. Er ist jetzt ins 2. Lehrjahr gekommen. Wie hoch ist muss da seine Ausbildungsvergütung / Lohn sein, dass ich keinen Unterhalt mehr bezahlen muss?
    Bei meiner Tochter war es €640..
    Vielen Dank
    Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      es gibt keine generelle „Einkommensgrenze“ für unterhaltsberechtigte Kinder, da auch das Einkommen des Elternteils entscheidend ist. Besprechen Sie die Situation mit dem Jugendamt oder einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Mattias sagt:

    Hallo Scheidungs-Team,
    meine Tochter lebt seit der Scheidung bei meiner Frau. Meine Tochter, 17 Jahre, hat jetzt eine Ausbildung begonnen und verdient 630 Euro netto im Monat. Ich mache zur Zeit eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung. Meine Frage: Was muss ich jetzt noch an Unterhalt an für meine Tochter zahlen? Angerechnet wird doch die hälfte des Kindergeldes (90€) und das Einkommen meiner Tochter (630 € – 90€). Wird der Verdienst meiner Tochter voll angerechnet?

    Viele Grüße
    Mattias

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mathias,

      das Ausbildungsentgelt wird in der Regel abzüglich einer Aufwendungspauschale von 90 Euro auf den Unterhalt angerechnet. Wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea Z. sagt:

    Hallo mein Mann hat aus erster Ehe eine Tochter sie ist 18 und im zweiten Lehrjahr und bekommt von uns 211Euro Unterhalt.Sie hat ein netto Einkommen von 530 Euro mein Mann 1850 Euro netto.muss er überhaupt noch unterhalt zahlen..l.g.Andrea

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei der Verdienst des Kindes bis auf 90 Euro voll angerechnet wird. Weiterhin darf eine Unterhaltszahlung nicht den Selbstbehalt unterschreiten, ansonsten handelt es sich um einen Mangelfall.
      Fragen Sie bei einem Anwalt nach, ob dieser Ihnen den zu zahlenden Unterhalt berechnen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M:W sagt:

    Hallo, ich möchte mich von meinem Mann trennen, Ich verdiene 450€ und wir haben eine Tochter von 19 Jahren sie macht noch eine Ausbildung und verdient neben her ca. 400€. Mein Mann und ich haben beide eine private Insolvenz steht mir noch Unterhalt zu? und könnte ich noch Wohngeld beantragen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo M:W,

      ob Ihnen Unterhalt zusteht, können wir nicht beurteilen. Wohngeld könnte Ihnen zustehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sven sagt:

    Hallo, ich habe die Seite jetzt durchgelesen. Was mir jetzt aber unklar ist, was bekomme ich jetzt an Unterhalt, wenn ein Kind von zwei in Ausbildung ist?
    Meine Ex Frau hat 2000 Euro brutto, derzeit bekomme ich pro Kind 185 Euro + Kindergeld. Der ältere Sohn geht nun ab 1.9.16 in eine Ausbildung und bekommt da 700 Euro (brutto) / 557,08 Euro (netto) raus.
    Bekomme ich dann überhaupt noch was an Unterhalt für den Sohn, der in Ausbildung ist???
    Mit freundlichen Grüßen
    S

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      das Ausbildungsentgelt ist abzüglich 90 Euro auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Übersteigt das Einkommen damit den Anspruch, können die zusätzlichen Unterhaltszahlungen entfallen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian G. sagt:

    Hallo zusammen, meine Tochter ist 18 Jahre und lebt bei ihrer Mutter. Nun hat sie ihr Abitur mit sehr gut abgeschlossen. Da sie noch nicht weiß was sie machen will geht sie für ein halbes Jahr ins Ausland in einem Hotel arbeiten.Dort wird sie entlohnt, wohnt dort und wird beköstigt. Muss ich noch weiterhin Unterhalt zahlen, da sie eigentlich erwerbstätig ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      der Lohn aus Erwerbstätigkeit wird nach dem Abzug des Freibetrages von 90 Euro vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Oli Asks sagt:

    Hallo,

    muss ich den gesamten Unterhalt zahlen auch wenn meine Kinder bei mir Urlaub machen?
    Muss ich auch den gesamten Unterhalt zahlen wenn sie einen neuen Partner hat und dieser eigentlich genug verdient?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oli Asks,

      die Unterhaltspflicht ändert sich durch einen gemeinsamen Urlaub in der Regel nicht. Auch eine neue Beziehung des anderen Elternteils ändert zunächst nichts an den Unterhaltsansprüchen der Kinder. Bei erheblich höheren Einkommen (mindestens dreimal so hoch wie das eigene) kann in einer Abänderungsklage über Neuregelung des Unterhalts entschieden werden. Besprechen Sie Ihre Situation gegebenenfalls mit dem zuständigen Jugendamt oder einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Martina N. sagt:

      Hallo,
      Bei uns kommt es gerade zur Trennung,wir sind seit 5 Jahren verheiratet,haben keine gemeinsamen Kinder und ich bin seit 3 Jahren zu Hause und arbeite nicht mehr. Wir haben keinen Ehevertrag.Mein Mann hat eine eigene Firma mit Gesellschaftern und Vermögen was jedoch in Projekte hinein finanziert wird. Meine Frage ist: Was gibt es für mich zu bedenken? Einen eigenen Anwalt werde ich mir nehmen,die Scheidung ist noch nicht eingereicht!

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Martina,

        ein Scheidungsvograng ist zu komplex und zusehr vom Einzelfall anhängig, um pauschale Bedenken anmelden zu können.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Victoria sagt:

    Hallo zusammen,

    ich stehe kurz vor dem Ende meiner Ausbildung und möchte im Anschluss direkt ein Studium anknüpfen. Meine Eltern sind geschieden und momentan wohne ich noch bei meiner Mutter.
    Zum Studium möchte ich allerdings ausziehen.
    Müssen sich meine Eltern dann den Unterhalt teilen?

    Vielen Dank im Voraus! :)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Victoria,

      mit Volljährigkeit sind in aller Regel beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Gesamtanspruch wird anteilig je Einkommen getragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Ich lebe in der Schweiz und meine Tochter in D. Sie ist mittlerweile 19 und versucht über einen Anwalt Unterhalt von mir zu beziehen. Zuerst waren es 331 € trotz einer Ausbildungsvergütung von 500€ Netto. Nach einem Einspruch meinerseits sind es nun 156€. meine Frage ist nun,…Wie wird das Einkommen von mir bereinigt?? Ich weiss es gibt ein Urteil nachdem die Kaufkraft und so weiter in dem jenigen Lang angeschaut werden muss. Aber leider finde ich keine Hinweise dazu.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      wir raten Ihnen dringend, sich Ihrerseits an einen Anwalt zu wenden. Die Bereinigung Ihres Nettoeinkommens ist durch viele individuelle Faktoren beeinflusst. Ein Erstgespräch dürfte Ihnen bereits einige Klarheit verschaffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo Team,
    meine Tochter ist 19, wohnt bei der Mutter und fängt in wenigen Tagen eine Lehre an, in der Sie netto ca. 650,- bekommt. Hiervon ist Ihr Freibetrag von 90,- abzuziehen. Derzeit zahle ich rund 380.- Unterhalt. Wenn ich es richtig verstehe, muss ich künftig keinen Unterhalt mehr zahlen, da SIe durch Ihre Vergütung mehr erhält, richtig gedacht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      Der von Ihnen geschilderte Fall dürfte von Ihnen richtig bewertet worden sein. Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, um Rechtssicherheit zu erlangen.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Diana sagt:

    Hallo,

    bei mir liegt der Fall etwas anders. Ich habe mich von meinem Mann getrennt. Unsere gemeinsame Tochter (fast 17, Schülerin) ist bei ihm geblieben. Und jetzt frage ich mich, steht mir ein Trennungsunterhalt überhaupt zu? Und wie kann ich das berechnen, bzw. herausfinden, was ich zu berücksichtigen habe?

    Freue mich auf eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Diana,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn Sie das gemeinsame Kind nicht beherbergen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichters. Eine feste Summe ist nicht festgelegt. Mehr zum Trennungsunterhalt erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/trennungsunterhalt/

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sonni sagt:

    Liebe Ratsuchende und Helfer,
    mein Mann hat aus erster Ehe 2 Kinder, (20,24) Jahre alt, Beide im Studium.
    Bafög oder Studienkredit lehnen Beide ab,-ebenso wird verschwiegen, dass Beide nebenbei,, einem Minijob nachgehen. Den Einkommensnachweis der Ehefrauzu bekommen ,hat auch ewig gedauert und deren Nebemeinkünfte sind auch nicht angegeben. Durch einen Firmenwagen, den mein Mann wegen seines Jobs annehmen muss, verringert sich sein Einkommen,-so dass er am Monatsende durch Kindszahlungen noch 975,-Euro hat.- Miete,Nahrung, Nachzahlungen ans Jugendamt, Versicherungen,lassen am Monatsende ein Minus von 74,- Euro aufkommen. somit unterstütze ich nicht nur meinen Mann, sondern auch noch dessen Kinder.,-für meine Kinder bleibt da nichts mehr übrig.
    WOVON soll man da noch einen Rechtsanwalt bezahlen ??? gibt es eine Stelle, die uns kostenfrei oder kostengünstig behilflich ist–??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonni,

      Verfügen Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel, können Sie gegebenenfalls auch einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für die Erstberatung bei einem Anwalt bei 15 Euro. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, können Sie die anwaltliche Beratung auch über diese abrechnen lassen. Eine kostenlose Rechtsberatung bei freien Trägern ist nicht möglich, da nur Anwälte und Volljuristen rechtsberatend tätig sein dürfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Hallo, ich lese eine Weile mit! 735 Euro Unterhalt für ein Kind mit eigenem Haushalt. Abzüglich Kindergeld wären das dann 545 Euro. Schön und gut. Bei den Volljährigen Kindern, die nicht studieren, keine Ausbildung machen oder nicht mehr Schüler sind verstehe ich diesen Anspruch nicht. Es gibt ja Volljährige die Schule abbrechen, zu Freunden ziehen und sich beim Jobcenter melden und Leistung bekommen wollen, ohne etwas zu tun. Ist dann immer noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern gerechtfertigt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      der Unterhaltsanspruch kann in jedem Einzelfall anders zu bewerten sein. Wenden Sie sich ggf. ratsuchend an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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