Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 551 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (250 Euro ÷ 2 = 125 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426 Euro (551 Euro – 125 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.759 Euro ergibt (2.185 Euro – 426 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.759,00 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag524,00 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,57 Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • jadean sagt:

    guten tag
    mein mann ist unterhaltpflichtig.das jegendamt hat die beistandsschaft. da es ein mangelfall ist, wird mein gehalt, derzeit 600 im monat dazu gerechnet. es werden ihm einfach 10 % von seinem selbstbehalt abgezogen. ist das so richtig? wie kann man sich wehren? für einen anwalt fehlt uns das geld.
    liebe grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jadean,

      bei Pflichtversäumnissen des Unterhaltsschuldners kann im Einzelfall von dem Selbstbehalt abgewichen werden. Sie können ggf. für die anwaltliche Beratung Beratungshilfe beantragen, wenn Sie die Kosten hierfür nicht selbst tragen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Patrick sagt:

    hallo.
    Ich freu mich ja das die Kids mehr bekommen da ja alles teurer wird. frage; wann wird denn der Eigenbehalt erhöht,denn nicht nur für die Kids wird alles teurer sondern auch für mich. auf 1900€ angehoben wer soll das verdienen? ich habe kein anspruchsvolles leben aber überleben würde ich schon gern oder auch mal was unternehmen. mit 1080€ komm ich nur sehr schwer über die runden. ich gönne den Kids das. ich hab zwei 6 und 10 und verdiene ca. 1450€ netto und arbeite wie ein Tier. bin auch auf Montage und bekomme Mehraufwand. oder Nachtzuschläge. wird das mit in den Unterhalt gerechnet? denn zu essen ist auf Montage teurer als zu haus. ich bin der Meinung das man den Einbehalt auf ca 1300€ machen sollte damit kann man wenigstens etwas leben. denn wenn die Kids bei mir sind kosten die mich ja auch Geld die wollen nicht nur in der Bude hocken oder auf den Spielplatz, sie möchten was erleben. zb in Erlebnissbad. da sind schnell 60€ weg. und die fehlen mir bein essen dann.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrick,

      ein erhöhter Selbstbehalt ist ggf. bei neuer Ehe und weiteren Kindern möglich. Zudem kann aber auch bei der Bereinigung des Nettogehaltes die ein oder andere Position zusätzlich berücksichtigt und von dem unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug gebracht werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche und die Sachgrundlage prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk G. sagt:

    Moin. Hab da mal eine Frage. Wenn ich nach bereinigtem Nettogehalt unter dem Selbstbehalt komme muss ich da noch Kindesunterhalt zahlen?

    MfG Dirk G.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      in der Regel ist die Grundvoraussetzung, dass der Zahlungspflichtige auch leistungsfähig ist. Bleibt nach Bereinigung des Einkommens weniger als der Selbstbehalt, ist dies oftmals auszuschließen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht alle Zahlungen bei der Bereinigung berücksichtigt werden können. Zudem kann im Falle einer fiktiven Unterhaltsberechnung auch vom Selbstbehalt abgewichen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Sachlage im vorliegenden Fall genau klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org

  • Claudia sagt:

    Hallo, mein Mann bewohnt mit den volljährigen Kindern unser gemeinsames Haus, aus dem ich letztes Jahr ausgezogen bin. Die mir zu zahlende Miete ist in dem bereinigten Grundeinkommen einberechnet worden. Ich habe das Gefühl, dass ich mich bei der Berechnung des Trennungsgeldes damit schlechter stehe. Wäre es also besser für mich, das Trennungsgeld ohne diesen wohnwerten Vorteil zu berechnen und anschließend die mir zu zahlende Miete hinzuzufügen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      der Wohnwertvorteil ist in der Regel beim Trennungsunterhalt vorab zu berücksichtigen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, wie viel Trennungsunterhalt Ihnen im Einzelnen zusteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo ich habe auch eine Frage

    Ich zahle Unterhalt 387 nach Tabelle und verdiene 1702€ +95€ Steuerersattung für dieses Jahr auf den Monat gerechnet !

    Dazu zahle ich um zur Arbeit zu kommen 236€ für die Monatskarte monatlich

    Wie berechnet man in diesem Fall das bereinigte Nettoeinkommen?

    1797€ – 236€ Und dazu noch die Pauschale von 5% ?? Oder entfällt dieses ?

    Was sind anrechenbare Kosten
    – Altersvorsorge ( Riester Rente ) ?
    – Lebensversicherung ?

    Könnten Sie mir vielleicht dabei helfen das wäre klasse

    Was wird angerechnet z.b

    Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      wie Sie der oben aufgeführten Liste entnehmen können, können auch Leistungen für die Altersvorsorge bei der Bereinigung des Nettoeinkommens Betrachtung finden. Da jedoch im Einzelfall zu entscheiden ist, was angerechnet werden kann, ist eine pauschale Antwort auf Ihre Anfrage nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruches sowie des bereinigten Einkommens an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Voll daneben sagt:

    Hallo,
    wir haben uns dieser Tage getrennt. Ich habe ein bereinigtes netto von 2280, meine Frau von 2950 als AlleinGesellschafterGF und schüttet sich keine Gewinne aus, obwohl weitere 3000 netto völlig unproblematisch wären (10 proz Jahresgewinns). Sie will nun vollen Kinderunterhalt für 2 schulpflichtige Kinder und verweigert Trennungsunterhalt. Wir möchten allerdings ungern vor Gericht ziehen. Was tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche genau prüfen zu lassen. Oftmals kann Trennungsunterhalt nicht verweigert und ausgeschlossen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefanie sagt:

    Mein Mann hat 2 Kinder aus erster Beziehung (nicht verheiratet). Zusaetzlich haben wir eine gemeinsame Tochter. Wir sind dabei uns zu trennen. Wird der Unterhalt den er an die vorehelichen Kinder zahlt vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen? Wenn er dann ein geringeres bereinigtes Nettoeinkommen hat als ich, muss ich ihm dann Trennungsunterhalt zahlen, auch wenn er nicht bedürftig ist ? Passiert das automatisch oder muss das beantragt warden ? Muss ich also seine vorehelichen Kinder mitfinanzieren? Kommt mietfreies Wohnen zusaetzlich zum tragen, wenn ich mit dem Kind in der eigenen Wohnung bleibe und er dann Miete in einer Mietwohnung zahlt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefanie,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine Berechnung des Trennungsunterhalts in Ihrem Fall erstellen zu lassen. Dies lässt sich von unserer Warte aus nicht prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Antje sagt:

    Hallo,
    mein Sohn ist 18, wohnt bei mir (Mutter) und geht noch zur Schule. Mein Netto-Einkommen beträgt 1.800 Euro, das des Vaters 1.600 Euro. Ist es richtig, dass dann aus der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt für ein Einkommen von 3.400 Euro genommen wird, welcher dann abzüglich Kindergeld von beiden Elternteilen hälftig zu tragen ist?
    Eine Kollegin sagte mir, solange mein Sohn noch zur Schule geht, könnte ich von meinem Einkommen Mietkosten abziehen, wohingegen der Vater seinen Wohnvorteil draufrechnen muss. Stimmt das?
    Vielen Dank !

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Antje,

      mit Volljährigkeit geht die Unterhaltspflicht auf beide Elternteile über, sodass das Gesamteinkommen beider für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs herangezogen wird. Abzüge können nach der Ermittlung des Bedarf s vorgenommen werden. Ein Wohnwertvorteil kann sich aus fehlenden Mietausgaben ergeben. Wenden Sie sich für eine genaue Einschätzung und Berechnung Ihres Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christine sagt:

    Hallo, mein Mann muss für seine Tochter (priviligierte volljährige) aus erster Ehe Kindesunterhalt zahlen. Die Kindesmutter sei nicht zahlungsfähig, da schwanger und lediglich 400€ Krankengeld. Mein Mann und ich haben auch noch zwei gemeinsame Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren und müssen einen Kredit, der aus der ersten Ehe stammt (Familienbafög) alleine zurück zahlen. Da sich dieser seit einem Jahr nicht mehr stunden lässt, zahlen wir 212€ jeden Monat. Diese dürfen wir doch sicherlich vom Nettoeinkommen abziehen für das bereinigte Einkommen oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christine,

      es können unterschiedliche Positionen für die Bereinigung des Nettoeinkommens herangezogen werden. Was jedoch im Einzelfall abzugsfähig ist, lässt sich nicht pauschal festlegen. Es bedarf einer rechtlichen Einschätzung der jeweiligen Umstände. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt, da wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia sagt:

    Hallo,

    auch ich habe eine Frage.

    Mein Lebensgefährte zahlt für ein beim One Night Stand entstandenes Kind den Unterhaltsvorschuss über eine Gehaltspfändung ab.

    Zusätzlich zahlt er Unterhalt für seinen Sohn. Welches Nettoeinkommen wird hier heran gezogen also wann ist das Nettoeinkommen in dem Fall bereinigt?
    Nach der Gehaltspfändung oder noch davor?

    Das tatsächlich ausgezahlte ist in dem Fall ja das niedrige Einkommen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      stehen zwei minderjährige Kinder nebeneinander, so sind diese gleichrangig zu betrachten. Für den Unterhaltsanspruch heranzuziehen ist mithin in der Regel das volle bereinigte Nettoeinkommen, noch vor Abzug des bereits an ein gleichrangiges Kind geleisteten Unterhalts. Raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um ggf. Probleme bei der Berechnung zu erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo,
    ich hab da auch mal eine Frage.
    Bin seit 2 Jahren geschieden und habe bis jetzt normal meinen Kindsunterhalt gezahlt. Das Kind ist nun 18 geworden, wie errechnet sich jetzt der neue Unterhalt?
    Das Kind lebt bei der Mutter, hat im Juni das Abi gemacht, studiert ab 01.10. und hat keine Einkünfte.
    Die Mutter hat hauptberuflich annähernd das gleiche Nettoeinkommen wie ich, beide rund 2000€, arbeitet aber nebenberuflich noch auf 450€ Basis. Wird der Nebenverdienst mit angerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      der Unterhalt für volljährige, nicht mehr privilegierte Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen, bemisst sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Zugrunde zu legen ist das Gesamteinkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) beider Eltern, da mit Volljährigkeit beide Eltern unterhaltspflichtig sind. Dabei werden alle jährlichen und regelmäßigen Einkünfte der Eltern sowie des Kindes berücksichtigt. Zudem ist das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch voll in Abzug zu bringen. Eine Beispielberechnung für den Volljährigenunterhalt finden Sie auf der folgenden Seite (Praxisbeispiel 2): https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Michael sagt:

        Wird denn der Nebenverdienst der Mutter dem Netto zu addiert?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Michael,

          zu berücksichtigen ist in aller Regel das bereinigte Nettoeinkommen, das alle regelmäßigen Einkünfte und Verpflichtungen der Eltern und Kinder mit einbezieht.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Jean sagt:

    Habe eine Frage,verdiene jetzt bespiel.1500 Euro.nach Scheidung neue Job.dann verdiene 3000 Euro.Habe ein Kind,bezahlen kein Problem.ex bekommt 450 Euro.Muss ich nach Scheidung wenn ich mehr verdienen gehe meine ex bezahlen oder wird berechnet von was ich verdient habe in unsere Ehe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jean,

      in der Regel sind beim nachehlichen Unterhalt die ehelichen Lebensumstände zu berücksichtigen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu prüfen, inwieweit Ihre Frau höhere Ansprüche haben könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gustav sagt:

    „Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt.“

    Ist das tatsächlich so? Das führt m.E. zum falschen Ergebnis. Der Alleinerziehende Elternteil hat die Kosten (Miete, Kleidung, Essen etc) ja aus seinem bereinigten Netto zu tragen, wie der Barunterhaltspflichtige. Der Barunterhaltspflichte zahlt ja nur die Hälfte der Kosten der Kinder.

    Jedoch wird der Barunterhalt bei der Berechnung des nachehelichen oder Trennungsunterhalts berücksichtigt, der an der Supermarktkasse gezahlte Teil des Alleinerziehenden nicht, ob wohl dieser diese wirtschaftlich sehr wohl trägt.

    In meinem konkreten Fall wird die Unterhaltszahlung an die Kinder fast vollständig durch die Nichtbeachtung der Erziehungsaufwendungen kompensiert.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gustav,

      in dem benannten Beispiel geht es um die exemplarische Berechnung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind. Dabei teilen sich die Eltern nicht den Barunterhaltsanspruch des Kindes, sondern allein der familienferne Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Der Anspruch des Kindes ergibt sich mithin allein aus dem Einkommen des Unterhaltsschuldners, nicht aus dem Gesamteinkommen der Eltern.

      Die Aufwendungen im Rahmen des Naturalunterhalts können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn erhebliche Ausgaben etwa auch für Medikamente oder Pflege notwendig sind. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung in Ihrem Fall genauer prüfen zu lassen und zu ergründen, welche Summen vom bereinigten Einkommen in Abzug gebracht werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sascha sagt:

    Hallo,
    ich bin geschieden und meine beiden Kinder sind schon volljährig, so dass ich mit der Mutter der Kinder das Kindesunterhalt entsprechend unserem Einkommen zusammen bezahle. Jetzt habe ich erfahren, dass die Mutter eine größere Bar-Erbschaft gemacht hat. Muss die Erbschaft oder Teile davon beim Einkommen zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden?

    Viele Grüße und vielen Dank,
    Sascha

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sascha,

      unterhaltsrelevant sind in der Regel nur regelmäßige Einkünfte, nicht das Vermögen eines Elternteils. Als Einkunft können dabei etwa auch Zinsgewinne gelten. Wenden Sie sich für eine mögliche Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zu abzugsfähigen Schulden bei Kindsunterhalt.
    Die Unterhaltspflichtige verdient netto nur 1.328,- Euro.
    Gesundheitsbedingt ist keine Vollzeitstelle möglich.
    Durch ein Hörgerät kann die volle Arbeitskraft bald wieder hergestellt werden, die Kosten hierfür ( knapp 2.000 Euro nach Abzug des Krankenkassen-Anteils) kann sie aber nur durch ein Darlehen tilgen. Die monatliche Rate hierfür beträgt ca 60-80 Euro.
    Darf der Kindsunterhalt um diesen Betrag reduziert werden ? Bzw. wird der Selbstbehalt um diesen Betrag erhöht ?
    Oder muss der Unterhaltsempfänger dem erst zustimmen ?
    Danke für kurze Info
    Sabine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      auch nötige Aufwendungen für den Gesundheitsbedarf können ggf. in Abzug gebracht werden. Dies richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Einzelfall und kann daher nicht pauschal bestimmt werden. Wenden Sie sich bitte für eine Rechtsberatung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sandra sagt:

    Hallo,
    Ich muss unterhaltskosten für meine 5 Jährige Tochter Zahlen.
    Mein netto einkommen ist 2100 euro dazu kommen ca 600 euro Spesen, jeden Monat unterschiedlich.
    Meine frage ist ob die dazu berechnet werden oder nur die 2100 Netto das auf mein Gehaltsabrechnung steht.

    Vielen dank,
    Sandra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandra,

      alle regelmäßigen Einkünfte können bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden. Wie dies genau gehandhabt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Oftmals wird das Jahreseinkommen ermittelt und dann durch 12 geteilt. Wenden Sie sich für eine Berechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandra,

      alle regelmäßigen Einkünfte können bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden. Wie dies genau gehandhabt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Oftmals wird das Jahreseinkommen ermittelt und dann durch 12 geteilt. Wenden Sie sich für eine Berechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo,
    Wenn ich meine. Monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen ermitteln will, nehme ich doch den Jahres-Brutto, rechne steuerfreie Zuschläge obendrauf,ziehe Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Anteil Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, und Rentenversicherung ab und teile das durch 12

    Korrekt?
    Von diesem ermittelten Durchschnitts Nettoeinkommen werden dann ggf. Nochmal 5% pauschale abgezogen?

    Beispiel. 34.000,- brutto
    Steuerfrei. 720,-

    Zusammen 34.720,-

    Davon alle genanten gesetzlichen steuerlichen Sachen anziehen und durch 12 teilen ergibt mein normales Netto-Durchschnittseinkommen, welches ich dann noch mit 5% pauschale bereinige ?

    Liebe Grüße und vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      zunächst wird oft das jährliche Gesamtnetto nach allen steuerlichen Abzügen und Sozialabgaben ermittelt (Bei selbstständigen werden zum Teil die Abrechnungen der letzten drei Jahre berücksichtigt). Hiernach können weitere Abzüge bei die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens gemacht werden. Welche genau möglich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ch. K. sagt:

    Meine Frau und ich wollen uns trennen, ich würde gern ganz GROB wissen, was an Unterhalt auf mich zukommt:

    Nettoeinkommen: 3500, meine Frau hat kein Einkommen
    3 Kinder, 19, 17, 14, die älteste macht eine Ausbildung und verdient ca. 500€
    Meine Frau wird nach der Trennung in unserer Wohnung bleiben, welche ihren Eltern gehört und wo wir noch nie Miete zahlen mussten (Miete würde ca. 800€ betragen)

    Desweiteren haben wir einen Kredit für Ihr Auto, die monatl. Raten betragen 220€

    Im voraus vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Der Kindesunterhalt richtet sich regelmäßig nach den Anhaben in der Düsseldorfer Tabelle. Ausbildungsentgelt ist dabei anzurechnen (abzgl. 90 Euro Aufwendungspauschale).
      2. Der Ehegattenunterhalt wird auf Grundlage vom bereinigten Nettoeinkommen (auch nach Abzug zu leistender Kindesunterhaltsleistungen) ermittelt. Regelmäßig haben Ehegatten dabei einen Anspruch auf 3/7 der Einkommensdifferenz. Ein Wohnwertvorteil ist ebenfalls anzurechnen.

      Wie hoch genau die zu zahlenden Unterhaltskosten in Ihrem Fall ausfallen, können Sie von einem Anwalt beziffern lassen. Dieser kann umfassende Berechnungen anführen. An dieser Stelle ist das leider nicht möglich, da wir nicht befugt sind, auf diesem Wege Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • David H. sagt:

    Hallo,

    zwei Fragen:
    1. Werden für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens die letzten 12 Monatsverdienste ab Trennung gerechnet oder die aktuell letzten 12 Monatsverdienste? Hintergrund: Ich habe nach der Trennung mehrere Gehaltserhöhungen erhalten. Profitiert meine Noch-Frau von diesen Erhöhungen?
    2. Gilt eine Ehe von 6 Jahren (bis zur Trennung) als lang? Hintergrund: Wir haben zwei Kinder (aktuell 3 und 5) und ich würde gerne schätzen ob und wie lange ich zu Scheidungsunterhalt verpflichtet bin.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo David,

      zu 1.) Es werden die letzten 12 Monate herangezogen. Einkommensveränderungen können berücksichtigt werden.
      zu 2.) Eine solche Ehe kann als „lang“ eingestuft werden, allerdings ist dies nur ein Faktor von vielen, die beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein Rolle spielen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie umfassend beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk sagt:

    Im Artikel wird erwähnt, dass 5% Pauschalbetrag vom Netto-Gehalt abgezogen werden, um die entsprechene Gehaltsstufe zu identifizieren. Sind die anderen genannten Abzugspositionen zusätzlich zu verstehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      meist sind alle genannten Abzugspositionen darin enthalten. Dennoch sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich Ihren Fall ansieht.

      Ihr Scheidung.org-Team

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