Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 551 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (250 Euro ÷ 2 = 125 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426 Euro (551 Euro – 125 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.759 Euro ergibt (2.185 Euro – 426 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.759,00 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag524,00 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,57 Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Sina sagt:

    Meine 15 Jährige Tochter lebt seit 1 1/2 jahren bei ihrem Vater. Eigentlich hatten wir eine eigene Regelung wegen des Unterhalts. Nun bekam ich Post vom Jugendamt weil sie den Unterhalt ab 01.02.2017 berechnen und festsetzten wollen. Ich selber arbeite nicht ganz auf Teilzeit, verdiene nette 675€. Ich bin seit 2015 neu verheiratet, mein Mann verdient 2200€ netto. Er hat ein Eigenheim, was auch schon vor der Ehe sein Haus war. Ende Mai erwarten wir unser erstes gemeinsames Kind. Ich werde ab Geburt 3 Jahre in Elternzeit gehen. Wir wollen für 12 Monat Elterngeld beantragen. Mein Mann hat außerdem noch zwei Kredite zu zahlen, für Haus und Auto. Nun zu meinen Fragen:

    1: Kann mein Mann zum Unterhalt meiner ersten Tochter herangezogen werden? Bzw wie hoch ist er mir Unterhaltspflichtig? Ab Geburt des Kindes ist er ja seinem Kind in erster Linie Unterhaltspflichtig und nicht mir.

    2. Kann man mir 3 Jahre Elternzeit verbieten? Bzw zumuten stundenweise mit einem Kind von 0-3 arbeiten zu gehen?

    3. Werden die Kreditraten bei meinem Mann auf das Nettoeinkommen angerechnet? Das Auto wurde im April 2016 gekauft.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sina,

      zu 1.) Ihr Mann wird bei der Unterhaltsberechnung für Ihre Tochter nicht berücksichtigt.
      zu 2.) Regelmäßig steht es einer Mutter zu, das Kind bis zum dritten Lebensjahr Vollzeit zu betreuen. Sie können daher nicht gezwungen werden, arbeiten zu gehen.
      zu 3.) Sofern Ihr Mann Unterhaltsverpflichtungen hat (innerhalb einer intakten Ehe werden diese nicht berechnet), werden regelmäßige Ausgaben wie Kreditraten entsprechend verrechnet (sog. bereinigtes Nettoeinkommen).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Paul sagt:

    Hallo, ich habe vom Jugendamt eine Unterhaltsberechnung erhalten die ein durchschnittliches Gesamteinkommen von 1923€ belegt und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1849€ (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen). Laut Düsseldorfer Tabelle müsste ich also in die 2. Einkommensgruppe (1501€ – 1900€) eingestuft werden. Ich wurde aber in die 3. Eingestuft vom Sachbearbeiter des Jugendamtes. Ist das rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paul,

      erkundigen Sie sich hierzu beim Jugendamt, warum Sie so eingestuft worden sind. Können Sie dies nicht nachvollziehen, können Sie sich an einen Anwalt wenden, welcher dann mit dem Jugendamt Kontakt aufnimmt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia A. sagt:

    Das Trennungsjahr ist im Januar ausgelaufen. Der versorgungsausgleich fast abgeschlossen. Demzufolge steht in Kürze der Scheidungstermin an. Aus der Ehe stammen 2 Kinder 18 und 20 Jahre,beide in Ausbildung. Mein Nettoeinkommen beträgt zur Zeit ca 1230,- hinzu kommen 200,- Zugewinnausgleich aus der Ehe von meinem noch Mann. Wie verhält es sich in meinem Fall mit Unterhaltszahlungen bezüglich der Kinder von meiner Seite aus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern liegt bei derzeit 1.300 >Euro. Darüber hinausgehende Summen können für den Kindesunterhalt aufzuwenden sein. Auf den Bedarf der Kinder ist dabei auch das Ausbildungsentgelt anzurechnen. Wenden Sie sich für nähere Informationen und eine erste Berechnung möglicher Ansprüche Ihrer Kinder an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jochen sagt:

    Es gibt 2 Kinder aus der alten Ehe (14 und 15 Jahre alt) sowie 2 Kinder aus der neuen Ehe (1 und 6 Jahre alt).
    Ist mein Nettoeinkommen hinsichtlich des Kindesunterhalts für die „Großen“ erstmal um die Kosten für die Betreuung der „Kleinen“ (Kita, Hort und Tagesmutter) zu bereinigen? Was ist mit privater Krankenversicherung? Die Großen sind gesetzlich über ihre Mutter, die Kleinen privat versichert. Kann ich mein Einkommen um diese Beträge bereinigen? Oder muss ich mir diese Kosten mit der Mutter der Kleinen teilen?
    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jochen,

      regelmäßige Aufwendungen können häufig für die Bereinigung des Einkommens herangezogen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine mögliche Vorabberechnung für den Kindesunterhalt erstellen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tatjana sagt:

    Wie wird berechnet,wenn mein Ex im November ein 13. Monatsgehalt bekommt?Denn wenn man 12 x Nettogehalt + 13.Monatsgehalt addiert und dann durch 12 Monate teilt – dann ergibt sich bei uns ein monatlicher Betrag an mich,wodurch er aber seinen 1200 Euro Mindestensbehalt nicht erfüllt und er dann bei ca. 1050 Euro nur monatlich heraus käme.
    Wird daher das 13. Monatsgehalt separat für November berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tatjana,

      oftmals wird das 13. Gehalt zum Jahreseinkommen hinzugerechnet, die Summe dann durch 12 geteilt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Unterhaltsansprüche entsprechend prüfen und berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Ich habe mich von meinem Mann getrennt, habe einen Sohn (2jahre) und bin seit der Entbindung zu Hause. Für den trennunsunterhalt ist mein bereinigtes einkomme relevant. Ich habe nur Kindergeld und herdprämie. Wie rechnet sich mein Einkommen?
    Und spielt es eine Rolle, dass wir nur ein halbes Jahr verheiratet waren?
    Und wenn mein Mann erst seit 2monaten ein höheres Einkommen hat, wird dann vom jetzigen und zukünftigen oder vom Einkommen des letzten Jahres ausgegangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten kann bei einer nur kurzen Ehedauer mitunter auch entfallen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Hallo. Ich muss für meinen ersten unehelichen Sohn 14 Jahre unterhalt bezahlen. Verdiene 2200 netto inklusive kindergeld für meine anderen zwei kinder und habe einen monatlichen Wohnungskredit von 600 Euro fürs Eigenheim zu z Ahlen. Weiteres habe ich zwei Kinder mit meiner jetzigen Partnerin. Werden die in der Berechnung auch berücksichtigt?was muss ich ca bezahlen.?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      auch Ihre zwei weiteren Kinder sind in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen. Der Unterhalt ergibt sich regelmäßig aus der Düsseldorfer Tabelle. Ein Anwalt kann Ihnen bei der genauen Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra S. sagt:

    Hallo,

    mein Mann und ich leben seit 2 Jahren getrennt. Ich wohne mit 2 minderjährigen Kindern mietfrei in seinem Haus. Dafür zahlt er keinen Unterhalt. Wie wird das steuerlich gewertet ? Nach dem eigentlichen Unterhaltsanspruch oder nach der ortsüblichen Miete oder nach dem, was ich mir an Mietzahlung entsprechend meinem Gehalt leisten könnte ?

    Vielen Dank !

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      wenden Sie sich hierzu bitte an einen Anwalt bzw. Steuerberater.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Ich zahle seit Dez. 15 an meine Exfrau 700 € Nachehelichen Unterhalt.
    Fuer das Kind zahle ich 327 Euro.
    Nun wird das Kind 12 und meine Exfrau will, dass ich mehr zahle.
    Es ist aber so, dass ich auf Grund von Unterhaltsrückständen 2 Kredite ( insgesamt 500 €) aufgenommen habe.Außerdem kamen 2 Verfahrenskostenhilfebeitraege fuer Trennung und Scheidung in Höhe von 150 € hinzu.
    Kann ich nun den Kindesunterhalt beim Jugendamt neu berechnen lassen, weil ich ja 700 € für die Exfrau zahle und 500 € für Kredite und ca. 150 € an Verfahrenskostenhilfe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      selbstverständlich können Sie sich ans Jugendamt wenden, welches Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • E.D sagt:

    Hallo.
    Ich lebe nun mit meinen beiden Kindern (17 und 1,5 Jahre alt) allein. Ich bin vollzeit berufstätig und verdiene 2500 Euro netto im Monat.
    Mein Mann befindet sich in einer Ausbildung und bekommt rund 530 Euro im Monat. Nun geht es um Trennungsunterhalt, welchen er nun von mir fordert. Kann ich beim bereinigten Einkommen die Kinderbetreuungskosten fur den Kleinen abziehen? Und wie sieht es aus mit den beiden unterhaltspflichtigen Kindern? Werden diese auch irgendwie berücksichtigt und wenn ja, wieviel kann man für die Beiden von meinem Nettoeinkommen abziehen? Kann ich da die Werte nach Düsseldorfer Tabelle annehmen obwohl ich keinen Barunterhalt leiste?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern Ihr Einkommen abzüglich des Kindesunterhalts noch über dem Selbstbedarf liegt, müssen Sie Ihrem Mann Trennungsunterhalt zahlen. Wie hoch dieser ist, kann von einem Anwalt berechnet werden. Ebenso verhält sich dies auch mit dem Kindesunterhalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • L. H. sagt:

    Hallo,
    mein Mann hat sich von mir getrennt, unser Trennungsjahr bald um.
    Bedingt durch den Jahreswechsel wurden die Steuerklassen geändert (von3/5 auf 1/2). Dadurch wiederum ändert sich die Gehaltshöhe.
    Wir streiten, ob die Schichzulagen bei seinem Nettobetrag berücksichtigt werden oder abgezogen werden muss. Was ist jetzt richtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in aller Regel sind sämtliche auf der Lohnbescheinigung gemachten Angaben bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich ausführlich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Hallo,

    zwei Fragen habe ich zu ihrer recht guten Erklärung:

    1. Gelten Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit einem 5%-Pauschalabzug als abgegolten oder sind diese zusätzlich in Abzug zu bringen?

    2. Ist auch der regelmäßige Mehrbedarf (hier Schulgeld) eines Kindes analog zum Kindesunterhalt vorrangig gegenüber dem Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt zu berechnen? Wenn ja, wie erfolgt die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens beider Seiten zur Ermittlung eines Verteilungsschlüssels? Kommen hier weitere Bereinigungen gegenüber der Kindesunterhaltsberechnung, etwa seitens des Zahlungspflichtigen der Zahlbetrag des Kindesunterhalts und seitens des Empfängers die Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (wechselseitige Abhängigkeit aufgrund des Abzugs des Mehrbedarfszahlbetrages) zur Anwendung?

    Über eine Beantwortung würde ich mich freuen. Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      1. Die Fahrtkosten können im Einzelfall zusätzlich in Abzug gebracht werden (entsprechend der steuerlichen Pauschale von 30 Cent je Kilometer). Allerdings muss eindeutig nachgewiesen werden, dass ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich wäre und das Auto damit unweigerlich notwendig ist.

      2. Minderjährige und privilegiert Kinder werden beim Unterhalt stets vorrangig behandelt. Werden Unterhaltsleistungen an sie gezahlt, so können diese bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden.

      Wenden Sie sich für eine exakte Bewertung Ihres Falles und der möglichen Beispielberechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Daniela sagt:

    Hallo,
    ich habe mich 2015 von meinem Mann getrennt, unsere gemeinsame Tochter (14) ist beim ihm in seinem Hause geblieben. Er arbeitet ganztags , ich halbtags. Es ist jetzt so, dass ich unsere Tochter jeden Tag von der Schule abhole(einfache Strecke 16 km), sie mit zu mir kommt und ich für sie koche und sie meistens gegen 16.30 nach Hauise bringe. Ferner erledige ich auch Arztbesuche usw. nachmittags mit ihr. Mein Mann fordert nun den vollen Unterhalt für das Kind von mir , obwohl er sie ja gar nicht tagsüber betreuen kann, da er i.d.R. erst um 18:00 zu Hause ist. Ist das rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat, ist in aller Regel barunterhaltspflichtig. Inwiefern die Tagesbetreuung ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt werden kann, können Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in Erfahrung bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan R, sagt:

    Hallo … Ich zahle für 3 Kinder Unterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt endete zum Jahreswechsel … Meine Ex lässt nun über ihren Anwalt eine Gehaltsüberprüfung bei mir machen, da eine gewisse Dynamik in meinem Gehalt ist … Ich bin bereits von Anfang an in die nächst niedrigere Stufe eingestuft worden … Außer einem Kredit und den 5 % gibt es nichts abzuziehen bei mir … Ich lebe in Hamburg und habe seit einem Jahr eine Freundin in Berlin und fahre 2 mal im Monat zu ihr, meist direkt von der Arbeit und dann wieder direkt zur Arbeit zurück … Können diese Fahrtkosten von meinem bereinigten Nettoeinkommen ebenfalls abgezogen werden ???

    … mit freundlichen Grüßen Stefan Riedel

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      regelmäßige Verpflichtungen können meist abgezogen, ob dies allerdings auch für solche Fahrtkosten gilt, kann Ihnen ein Anwalt beantworten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • I.M. sagt:

    Hallo,
    ich habe mich von meinem Mann getrennt. Die zwei gemeinsamen Kinder (7 u. 8 J) leben bei mir. Ich verdiene ca. 1200€ netto, ziehe UVG-Leistungen in Höhe von 388€ monatlich plus Kindergeld für 3 Kinder (das größte Kind ist schon volljährig und studiert im Ausland, es ist aber kein gemeinsames Kind) in Höhe von 576€.
    Mein Noch-Mann arbeitet auf 450€ Basis. Muss ich ihm Trennungsunterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      gegenüber Ehegatten liegt der Selbstbehalt bei derzeit 1.200 Euro (bereinigtes Netto). Alle darüber liegenden Leistungen können Trennungsunterhalt begründen. Allerdings ist Kindergeld in aller Regel als Einkommen der Kinder zu werten, nicht als Einkommen des empfangenden Elternteils. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um die möglichen Ansprüche Ihres Mannes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gote sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau hat sich am 01.12.2016 von mir getrennt, zusammen mit meinen 2 Kindern (17.J und 10. J),. Für den Monat Dezember verlangt sie nun 770,– € Kindesunterhalt, mein ausgezahltes Nettoeinkommen beträgt gut 2.860,–€ (als Beamter, abzüglich priv. Krankenkasse/Pflegevers.)
    Frage:
    Kann in der Trennungsphase auch schon ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Berechnung des Kindesunterhalt heran ziehen oder nicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gote,

      der Kindesunterhalt wird immer anhand des bereinigten Nettoeinkommens errechnet. Wenden Sie sich an das Jugendamt oder an einen Anwalt, um die exakte Höhe des Unterhalts bestimmen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mattias P sagt:

    Schönen guten Tag.
    Ich zahle momentan Trennungsunterhalt an meine (Noch)Frau. Scheidung wurde eingereicht. Trennungsjahr ist so gut wie rum. Im Moment zahle ich im Monat 45% der Differenz unserer Nettoeinkommen. Zusätzlich zahle ich 397 Euro an Kindesunterhalt! Wir haben einen 7 jährigen Sohn. Kann ich den Kindesunterhalt von meinem Nettogehalt abziehen? Teils zahle ich 500 Euro an meine Frau PLUS die 400 Euro für meinen Sohn! Beispiel: Ich verdiene 3000 Euro netto (Gehalt variiert wegen Schichtdienst), sie 1870 Euro. Verringert sich mein Nettogehalt nicht um diese 397 Euro? Oder ist das komplett separat gelistet??

    Viele Dank für Infos!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      der Kindesunterhalt hat Vorrang. Wie Sie richtig vermuten, wird das Nettoeinkommen von Kinderunterhaltspflichten bereinigt, wenn der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Rechtssicherheit zu erlangen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo !

    Hätte auch eine Frage…
    Welches Nettoeinkommen wird denn zur Berechnung des Kindesunterhaltes rangezogen….
    Auf meinem Gehaltszettel steht einmal „gesetzliches Netto“ und als weiterer
    Punkt dann das ausgezahlte Netto. Das ausgezahlte Netto ist um Krankenversicherung etc,
    bereinigt….

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      anzusetzen ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses wird auf Basis der monatlich tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (dem ausgezahlten Netto) und weiterer möglicherweise Anrechenbarer Kostenpunkte ermittelt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, dieser kann Ihnen bei der Unterhaltsberechnung behilflich sein und Sie auch über anrechenbare Posten aufklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra sagt:

    Ich habe einen Beschluss über unbefristeten, nachehelichen Unterhalt. Als es zu dem Beschluss kam, ging ich 30 Stunden/Woche arbeiten. Da mit meinem monatliches Einkommen keine private Altersvorsorge finanzierbar ist, überlege ich 40 Stunden /Woche arbeiten zu gehen und das mehr an Gehalt automatisch in eine private Altersvorsorge fließen zu lassen. Ist der Betrag “ geschützt“, da Altersvorsorge, oder könnte mein Partner trotzdem eine Neuberechnung/Abänderung verlangen?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      in aller Regel wirken sich Einkommensveränderungen auch auf die Höhe des Unterhaltsanspruches aus.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Victoria sagt:

    Hallo,

    Eine Frage:
    Ich habe ca. 2000 € inkl. Kindergeld Einkommen und die gemeinsamen Kinder (2) wohnen bei mit, mein Mann ist Selbständig, momentan langzeitkrank und bezieht aktuell auch kein Krankentagegeld, muss ich ihm Trennungsunterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Victoria,

      diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da komplexere Sachverhalte hineinspielen. Beispielsweise muss der Vater unter Umständen Kindesunterhalt zahlen, wobei dann eventuell der Trennungsunterhalt zu verrechnen wäre. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der den Anspruch auf Trennungsunterhalt überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

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