Wie sind bei Zugewinngemeinschaft Erbe und Erbfall zu betrachten?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Header Bestimmungen zum Erbe bei einer Zugewinngemeinschaft

Das Erbe spielt bei Zugewinngemeinschaft unter unterschiedlichen Gesichtspunkten eine Rolle. Bei der Auflösung einer solchen Gemeinschaft, ob durch Tod oder Scheidung, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Diesen kann der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn bzw. der überlebende Ehepartner erheben. Doch wie genau wird beim Zugewinnausgleich ein Erbe im Einzelnen betrachtet?

Das Wichtigste in Kürze: Zugewinnausgleich bei Erbschaft

  • Eine während der Ehezeit erhaltene Erbschaft zählt zum privilegierten Erwerb und wird zum Anfangsvermögen des Begünstigten hinzugerechnet. Regelmäßig fällt in den Zugewinn kein erhaltenes Erbe.
  • Wertzuwächse einer geerbten Sache hingegen können beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden.
  • Verstirbt ein Partner einer Zugewinngemeinschaft, hat der Überlebende neben dem Erbanspruch einen zusätzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich.
  • Zum einen kann die Erbquote dann pauschal um ein Viertel erhöht, zum anderen real berechnet werden.
  • Hat der Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch oder das Erbe ausgeschlagen, ist nur die reale Ausgleichsberechnung möglich (wie etwa beim Erbanspruch bei Scheidung).

Ausführliche Informationen dazu, wie bei Zugewinngemeinschaft mit einem Erbe verfahren wird, erhalten Sie im Folgenden.

Zugewinngemeinschaft: Was im Erbfall zu beachten ist

Gilt eine erhaltene Erbschaft während der Ehe als Zugewinn?

Zum Zugewinn wird ein erworbenes Erbe in der Regel nicht hinzugerechnet.
Zum Zugewinn wird ein erworbenes Erbe in der Regel nicht hinzugerechnet.

Häufig fragen sich Betroffene, wie eine während der bestehenden Zugewinngemeinschaft erhaltene Erbschaft als Zugewinn zu werten ist. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn der Güterstand aufgelöst wird – ob durch Tod, Scheidung oder Wechsel in einen der Wahlgüterstände (Gütertrennung, Gütergemeinschaft).

In diesem Fall kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleich fordern, der sich zumeist auf die Hälfte der Differenz erstreckt. Als Zugewinn gelten dabei regelmäßig sämtliche während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (Immobilien, Aktien, Bargeld usf.). Auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit geht mit einem Zugewinn einher.

Doch nicht alle Erwerbe fallen auch automatisch hierunter. Ausgeklammert wird zum Beispiel bei der Ermittlung vom Zugewinn regelmäßig eine Erbschaft. Diese gilt ebenso wie Schenkungen als privilegierter Erwerb und wird dem Anfangsvermögen des Begünstigten zugerechnet. Damit findet bei der Auflösung von einer Zugewinngemeinschaft ein erworbenes Erbe in der Regel keine Berücksichtigung.

Keine Regel ohne Ausnahmen: Einnahmen aus und Wertsteigerungen von Ererbtem finden hingegen häufig Anrechnung bei der Ermittlung vom Zugewinn (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen oder Wertzuwächse bei geerbten Immobilien).

Zugewinnausgleich bei Tod des Ehegatten

Neben dem Erbe hat der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Neben dem Erbe hat der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Wie bereits angemerkt besteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn die bestehende Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten endet. Kommt es in einer Zugewinngemeinschaft zum Erbfall, kann der Überlebende seinen sich aus der Ehe ergebenden Erbanspruch einfordern (oder bei Enterbung zumindest den ihm zustehenden Pflichtteil).

Zusätzlich kann bei Zugewinngemeinschaft neben der Erbschaft der Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Dabei sind zwei unterschiedliche Varianten möglich, um bei der Zugewinngemeinschaft zusätzlich zum Erbe den Ausgleichsanspruch zu bestimmen:

  1. Der Ausgleichsberechtigte lässt den realen Zugewinnausgleich ermitteln. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten erhoben, die Differenz ergibt den Zugewinn. Hat der Verstorbene den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet, kann der Überlebende die Hälfte der Differenz aus beiden Zugewinnen als Ausgleich fordern (neben dem bei Zugewinngemeinschaft zustehenden Erbe).
  2. Der Zugewinnausgleich erfolgt pauschal durch Erhöhung der Erbquote. In diesem Fall wird der dem überlebenden Ehegatten gemäß Erbrecht bei Zugewinngemeinschaft zustehende Erbteil um ein weiteres Viertel erhöht. Der Anspruch auf das zusätzliche Viertel an der Erbschaft kann im Falle, dass der Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch am Erbe geltend machen kann (etwa aufgrund von Enterbung), nicht erhoben werden. In diesem Fall ist nur der reale Zugewinnausgleich möglich (auch bei Erbausschlagung).

Wie bei Zugewinngemeinschaft das Erbe verteilt wird, können Sie noch einmal übersichtlich der folgenden Tabelle entnehmen:

Erbquote des Überlebenden gegenüber ...normale Erb­quotePflicht­teil
... Erben der ersten Ordnung
realer Ausgleich1/4 + Ausgleichs­wert1/8 + Ausgleichs­wert
pauschaler Ausgleich1/4 + 1/4nicht möglich
... Erben zweiter Ordnung
realer Ausgleich1/2 + Ausgleichs­wert1/4 + Ausgleichs­wert
pauschaler Ausgleich1/2 + 1/4nicht möglich
... Großeltern
realer Ausgleich1/2 + Ausgleichs­wert1/4 + Ausgleichs­wert
pauschaler Ausgleich1/2 + 1/4nicht möglich
ohne Erben der ersten und zweiten Ordnung bzw. Großeltern
realer Ausgleich1/11/2 + Ausgleichs­wert
pauschaler Ausgleich1/1nicht möglich

Welche Variante im Einzelfall die bessere ist, sollte vorab durchgespielt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht oder Erbrecht, der die einzelnen Optionen für Sie genau durchrechnen und bewerten kann.

Im Übrigen: Der bei Zugewinngemeinschaft zusätzlich zum Erbe geltend gemachte Zugewinnausgleich fällt nicht unter die Erbschaftssteuer, sondern ist davon abgetrennt zu betrachten. Er beeinflusst damit auch nicht die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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