Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Auch wenn die Eltern ihrem Kind nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine angemessene Erstausbildung schulden: Endlos zahlen müssen sie für den Unterhalt in der Ausbildung nicht. Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden. Danach muss der Nachwuchs die Ausbildung aber grundsätzlich zügig vorantreiben. Daneben besteht häufig das Problem, ob ein sich ein an eine Lehre anschließendes Studium noch zur Erstausbildung gehört, so dass die Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Also Fragen über Fragen – mit für Eltern durchaus teuren Folgen.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt während einer Ausbildung

Sind die Eltern auch während der Ausbildung noch unterhaltspflichtig?

Eltern sind ihren Kindern in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (bzw. eines Studiums) zum Unterhalt verpflichtet. Erst hiernach kann angenommen werden, dass das Kind nun eigenständig für den einen Unterhalt sorgen kann. Studierende sollten darauf achten, die durchschnittliche Studienzeit einzuhalten, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der Regel muss die Ausbildung zügig nach dem Schulabschluss angetreten werden – hier sind jedoch auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierungsphase muss dem Kind normalerweise zugestanden werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in der Ausbildung berechnet?

Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen können, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet, lesen Sie hier.

Wird die Ausbildungsvergütung meines Kindes auf den Unterhalt mit angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird wie jedes andere Einkommen des Kindes auch beim Unterhaltsbedarf angerechnet (abzgl. einer Ausbildungspauschale). Anderes Einkommen sind zum Beispiel Einnahmen aus Minijobs etwa während des Studiums sowie das Kindergeld.

Übergang von Schule zur Ausbildung: Es kommt darauf an, was das Kind macht

Orientierungsphase erlaubt

Als Kehrseite der elterlichen Pflicht zum Kindesunterhalt bei Ausbildung muss das Kind nach einer seinem Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen angemessenen Orientierungsphase eine Berufsausbildung aufnehmen und zielstrebig angehen. Diese Obliegenheit des Kindes und der elterliche Unterhalt zur Ausbildung sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Unterhalt fürs Kind: Ausbildung trotz Verzögerung zielstrebig angegangen

Ein paar Monate Orientierungszeit nach dem Schulabschluss sind also nicht zu beanstanden. Starre zeitliche Grenzen bestehen dabei nicht. Entscheidend ist vielmehr, was das Kind in dieser Zeit macht. Dies gilt insbesondere für Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen oder mit schwachen Abschlusszeugnissen.

Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht
Kindesunterhalt während der Ausbildung ist zu zahlen, wenn das Kind zielstrebig vorgeht

So schloss ein bei seiner Mutter lebendes Kind die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Danach absolvierte es Praktika und jobbte als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern, um auf diese Weise einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt bestritt das Kind selber. Drei Jahre nach dem Realabschluss erlangte das Kind endlich eine Ausbildungsstelle zur Fleischereifachverkäuferin.

Der auf Unterhalt für das Kind in Ausbildung in Anspruch genommene Vater verweigerte diesen, da das Kind seiner Ansicht nach nicht zügig eine Ausbildungsstelle angetreten habe. Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch anders. Gerade Bewerber mit schwachen Abschlusszeugnissen müssten auf andere Weise durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild überzeugen.

Dies könne durch vorherige Berufsorientierungspraktika oder einen Einstieg über ungelernte Aushilfstätigkeiten erfolgreich geschehen. Daher bleibe in solchen Fällen die Pflicht der Eltern zum Unterhalt in der Ausbildung bestehen (BGH, Beschluss vom 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12).

Das gilt ebenso, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet und stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teilnimmt, weil dies die Chancen auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes erhöht (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Aber auch während berufsvorbereitender Praktika müssen die Eltern Kindesunterhalt zur Ausbildung zahlen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Einem Studenten steht ebenfalls eine Orientierungsphase zu, ohne den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu verlieren. Wird das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und kann erst zehn Monate später eine Banklehre begonnen werden, schulden die Eltern weiterhin Unterhalt zur Ausbildung (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Ebenso bleibt die elterliche Pflicht zum Unterhalt für volljährige Kinder im Studium bestehen, wenn die Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr macht, schwanger wird, drei Jahre ihr Kind betreut und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09). Unbeschadet dessen besteht der Unterhaltsanspruch bereits für Teilnehmer am Sozialen Jahr, selbst wenn dieses nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11).

Nimmt ein Student ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach auf, ist der Unterhalt beim Studium ausnahmsweise zu zahlen, sofern bereits ein Befassen mit den künftigen Studienfächern erfolgt und sich dadurch die Gesamtstudiendauer kaum verlängert (OLG Celle, Urteil vom 03.03.1983, Az.: 12 UF 189/82).

Kindesunterhalt in Ausbildung: Fehlt die Zielstrebigkeit, entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung

Wird die Obliegenheit zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach einer angemessenen Orientierungsphase bzw. das zielstrebige Angehen der Ausbildung vom Kind nicht beachtet, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Verzögert das Kind seine Ausbildung unangemessen, verliert es den Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind nach der Schule ein Jahr lang jobbt, dann den Zivildienst macht, noch ein Jahr jobbt, dann das Abitur nachholt und anschließend studiert (BGH, Urteil vom 04.03.1998, Az.: XII ZR 173/96). Hier muss das Kind seine Ausbildung selber finanzieren (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: II-8 WF 241/10).

Ebenso brauchen die Eltern keinen Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen, wenn das Kind nach dem Zivildienst vier Semester studiert, anschließend nach mehreren Fortbildungen ein Jahr in einem Kinderhort arbeitet und dann eine Erzieherlehre beginnt (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 15 WF 225/07).

Unterhalt für Studenten: Die durchschnittliche Studiendauer ist entscheidend

Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend
Beim Unterhalt für Studenten ist die Studiendauer entscheidend

Hat sich das Kind zu einem Studium entschlossen, muss es grundsätzlich die durchschnittliche Studiendauer einhalten, um seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu verlieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist aber nicht die regelmäßig kürzere Regelstudienzeit.

Das mussten die Eltern eines Jurastudenten leidvoll erfahren, der sich nach zehn Semestern zum Juristischen Staatsexamen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. Da die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Universität bei elf Semestern lag, gab das Gericht seinem Unterhaltsverlangen statt (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, Az.: 13 WF 48/02).

Bummelstudenten haben also wenig Chancen, unendlich lange Unterhalt zu bekommen. Auslandszeiten zählen zwar gesondert, rechtfertigen aber keine längeren Studienzeiten als 15 Semester, sofern ein einjähriger Auslandsaufenthalt vorgelegen hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Und trotzdem kann im Einzelfall schon einmal Unterhalt für Studenten bei über 16 Semester anfallen: So hielt sich eine Studentin zweimal im Ausland auf und wechselte einmal den Studienort. Entscheidend für die lange Unterhaltsdauer waren aber ihre zahlreichen Erkrankungen, die sogar zu einer vierwöchigen Reha führten. Da sie daran kein Verschulden traf, musste der Vater den Unterhalt fürs Studium zahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 13 UF 242/02).

Ist der Bachelor-Abschluss geschafft, hat der Student auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).

Für eine nachfolgende Promotion müssen Eltern aber nur zahlen, wenn der Doktor-Titel im Beruf üblich ist und das Kind ohne diesen Titel im gewählten Beruf keine Chance hat. Der Nachwuchs muss hier aber durch eine Teilzeittätigkeit ebenfalls für seinen Lebensunterhalt sorgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 10 WF 29/89).

Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Wann Eltern Unterhalt zahlen müssen

Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine Berufsausbildung. Welche dies ist, bleibt den meist volljährigen Kindern überlassen. Bei Abiturienten, die eine Lehre machen und anschließend studieren, bleiben die Eltern jedoch weiterhin zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn eine Sekretärin zwei Jahre in ihrem Beruf arbeitet und sich erst dann zu einem Studium entschließt (BGH, Urteil vom 23.05.2001, Az.: XII ZR 148/99). Das Studium muss sich daher zügig an die Lehre anschließen.

Ob der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Studium und Lehre besteht, ist manchmal schwierig zu beurteilen. Anerkannt sind jedenfalls folgende Konstellationen nach dem Abitur:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkaufmann – Jurist
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktiker – Arzt
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Demgegenüber fehlt der sachliche Zusammenhang in nachstehenden Fällen:

  • Bürogehilfin – Informatikerin
  • Europasekretärin – Volkswirtin
  • Industriekaufmann – Arzt
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Jurist
  • Speditionskaufmann – Jurist

Die Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle: Nach der Lehre ist Schluss

Anders als bei Abiturienten brauchen die Eltern bei Haupt- und Realschülern nicht davon auszugehen, dass die Kinder nach der Lehre noch zur Fachhochschule gehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den weiteren beruflichen Werdegang besteht daher nicht. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn das spätere Studium bereits zu Beginn der Lehre geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Zweitausbildung: In welchen Fällen Kindesunterhalt für die Ausbildung beansprucht werden kann

Nur ausnahmsweise sind die Eltern verpflichtet, dem Kind eine Zweitausbildung zu finanzieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Berufswechsel notwendig ist. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
  • die Berufswahl des Kindes aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte.
  • ein Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen unausweichlich ist.

Unterhalt zahlende Eltern haben Anspruch auf Information

Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen
Wenn Eltern Unterhalt in der Ausbildung zahlen, haben sie Anspruch auf Informationen

Zahlen die Eltern Unterhalt, insbesondere im Studium, haben sie auch Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung. Speziell beim Studium muss der Nachwuchs den Eltern detailliert darlegen, welche Kurse, Prüfungen, „Scheine“ und etwaigen Praktika auf dem Stundenplan stehen.

Dies sah eine Sozialpädagogik-Studentin, die sich im neunten Semester befand, nicht ein und verweigerte die Auskunft. Dies hätte sie besser nicht getan, da ihr das Gericht daraufhin den Unterhalt strich (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004, Az.: 11 WF 146/09).

Was Eltern zahlen müssen – und was den Kindern angerechnet wird

Erhält das minderjährige Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, wird diese auf seinen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsanspruch ebenso wie das hälftige Kindergeld angerechnet. Von der monatlichen Ausbildungsvergütung werden aber 90 Euro für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen, die dem Kind verbleiben. Dies gilt ebenso bei volljährigen im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, bei denen sich das Kindergeld jedoch in voller Höhe bedarfsmindernd auswirkt.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand und/oder studiert es, beträgt sein Unterhaltsanspruch 860 Euro (Stand: 01.01.2020) monatlich, sofern die Eltern in dieser Höhe leistungsfähig sind. Auch hier werden eine etwaige monatliche Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes sowie das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Studiert das Kind und erhält es Bafög, wird dieses Einkommen ebenfalls in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Die Eltern müssen für den Studenten jedoch die Semesterbeiträge, Studiengebühren und evtl. anfallende Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.

Übt das Kind neben seinem Studium regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt daraus fortlaufende, über ein Taschengeld hinausgehende Einkünfte, werden diese grundsätzlich zur Hälfte auf seinen Bedarf angerechnet. Entscheidend ist aber letztlich die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt in der Ausbildung – Eltern müssen nicht endlos zahlen
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Kommentare

  • Lavinia sagt:

    Meine Tochterhat nach dem Abitur ein Jahr lang in einem Airline Callcenter im Ausland gearbeitet, danach in einem Reisebuero im Ausland,sich anschliessend bei LH als Flugbegleiterin beworben, die entsprechende Ausbildung absolviert und angefangen als Flugbegleiterin zu arbeiten, zunaechst 2 Jahre befristet in Teilzeit. Es war geplant, sich durch die Taetigkeit als Flugbegleiterin das Studium zu finanzieren, so wie sie es jetat auch macht. Mit dem Studium hat sie 5 Monate nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Flugbegeiterin und Beginn ihres Teilzeitvertrags angefangen. Durch ihre Teilzeittaetigkeit als Flugbegleiterin und Zahlungen von mir kommt sie ueber die Runden, da es aber knapp ist moechte sie ihren Vater um die Studiengbuehren bitten, 2 x im Jahr ca 350 Euro. Der verneint dies regelmaessig, weil er meint, sie muesste sich die halt ansparen. Ist er grundsaetzlich zum Unterhalt in irgendeiner Form waehrend des Studiums verpflichtet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lavinia,

      prinzipiell sind Eltern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Nach einer Ausbildung besteht in der Regel keine Unterhaltspflicht mehr, zumahl das Kind selbst Geld verdient. Bei Aufnahme eines Studiums können Ausnaemen eintreten. Wenden Sie sich zur Besprechung Ihres konkreten Falls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • charleen sagt:

    Ich (18) – Abitur nicht bestanden – ab September Ausbildung und danach noch Studium (gleicher Beruf: Tierarzthelferin, Tiermedizin):

    Momentan muss mein Vater 404€ zahlen.

    Nun meine Fragen:
    1. muss er bis zu Ausbildung zahlen?
    2. bis zur Ausbildung den gleichen Satz (404€)
    3. In der Ausbildung verdiene ich 580€
    4. was muss er dann noch zahlen?
    5. wie berechnet man nun den Unterhalt??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Charleen,

      der Kindesunterhalt orientiert sich in der Regal an der Düsseldorfer Tabelle. Jeder Einzelfall kann jedoch gesondert betrachtet und entschieden werden. Prinzipiell sind Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung den Unterhalt schuldig. Wenden Sie sich für konkrete Berechnungen an das Jugendamt beziehungsweise an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvia sagt:

    Hallo,
    meine Tochter (19) hat jetzt ihr Abitur gemacht und möchte gerne Medizin studieren. Da ihr Notendurchschnitt von 2,0 wahrscheinlich nicht ausreicht um sofort an einer Uni angenommen zu werden, würde sie gerne einen 3 monatigen Lehrgang zur Sanitäterin machen (der ca. 1500 € kostet) und anschließend als solche arbeiten, bis sie zum Studium zugelassen wird. Muss der Kindsvater weiterhin Unterhalt zahlen? Und wie sieht es mit den Kosten aus? Muss er sich an dem Lehrgang beteiligen? Bekommt sie weiterhin Kindergeld auch wenn sie dann als Sanitäterin arbeitet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvia,

      die Unterhaltsverpflichtung besteht in aller Regel nur für die Erstausbildung. Liegt zwischen Ausbildung und Schulabschluss zu viel Zeit, kann der Unterhaltsanspruch ggf. auch erlöschen. Einen Anspruch auf Kindergeld haben junge Erwachsene auch in der Ausbildung noch in der Regel bis zum 25. Lebensjahr.

      Suchen Sie den Rat eines Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nette sagt:

    Liebes Team,

    mein Sohn beginnt zum 1.8.16 ein soziales Jahr und erhält hierfür monatlich 420 Euro. Lt. Düsseldorfer Tabelle steht ihm von mir 518 Euro zu, abzgl. hälftiges Kindergeld in Höhe von 95 Euro. Er ist 17 und wohnt bei seinem Vater. Wenn ich das richtig verstanden habe, zieht man nun von den 420 Euro 90 Euro für Berufsmittel ab. Also verbleiben 330 Euro. Nun meine Frage: mindern nun die 330 Euro meinen Unterhalt von 423 Euro oder nur die Hälfte, also 165 Euro?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nette,

      das Einkommen ist von dem Gesamtanspruch auf Unterhalt abzuziehen und dann entsprechend nach Anteilen auf die Elternteile aufzuteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • UMK sagt:

    Hallo! Meine Frage betrifft ein 20jähriges Kind, das bei einem Elternteil wohnt. Das Kind hat eine schulische Ausbildung begonnen und abgeschlossen. Die „aufbauende“ „weiterführende“ schulische Ausbildung (um einen höherwertigen Abschluss zu erhalten) kann das Kind nicht anschließen, da der Notendurchschnitt zu schlecht ist und die Schule es daher nicht animmt. Das Kind kann wahlweise 1 Jahr FSJ oder berufstätig (im Berufsfeld der bisherigen schulischen Ausbildung) sein, dann würde es an der Schule wieder angenommen werden.
    Wie sieht es hier mit der Unterhaltpflicht der Eltern aus, wenn das Kind 1 Jahr berufstätig ist und dann die Ausbildung zum Erlangen des höherwertigen Abschlusses anfängt. Sind die Eltern dann noch unterhaltspflichtig?
    Und wie ist das mit dem Kindergeld? Sofern das Kind berufstätig ist, fällt dieses ja weg. Wenn das Kind dann mit 21/22 Jahren (nach 1 Jahr Unterbrechung) die schulische Ausbildung aufnimmt, steht dem Kind dann wieder Kindergeld zu?
    Viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo UMK,

      eine Berufstätigkeit kann den Anspruch auf Unterhalt verwirken. Dabei kommt es darauf an, wie viel das Kind verdient. Allerdings sind Eltern prinzipiell bis zum Abschluss der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig. Da hier die Berufstätigkeit einer anschließenden Ausbildung vorausgehen muss, könnte der Unterhaltsanspruch erhalten bleiben. Anspruch auf Kindergeld könnte ebenso bis zum 25. Lebensjahr weiterhin bestehen (auch während der Berufstätigkeit, wieder kommt es auf das Einkommen an). Bitte wenden Sie sich für detailliertere Auskünfte an die Kindergeldstelle bzw. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cara sagt:

    zum Thema gestufte Ausbildung:
    1. Nach dem Abi Beamtenlaufbahn im gehobenen Dienst 3 Jahre Dualstudium, Abschluss Rechtspflegerin (Studium wird vergütet mit 1100 Euro)
    2. anschließend Studium an Hochschule Jura oder Lehramt , Tochter-jetzt 24 -will Eltern abhängigen Unterhalt von 730 Euro + PKV-Kosten von 150 Euro

    Muss ich zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cara,

      Bitte wenden Sie sich mit konkreten Rechtsfragen dieser Art an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • julien sagt:

    hallo mein sohn 13,9,99 beendet jetzt im juni seine realschule fängt am 1,8.16 sofort mit seiner ausbildung als dreher an und bekommt 949 ,-€ brutto im ersten lehrjahr mein ex mann zahlt eh nur den mindestsatz 343 ,-€ pro kind …. für beide kinder 14-16 j … muss er weiter unterhalt zahlen für den jungen die beide bei mir leben oder wird das angerechnet und er brauch nichts mehr zahlen dann oder ein teil noch wenn ja welchen danke für ihre antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julien,

      das Ausbildungsentgelt ist voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechenen. Mit 949 Euro liegt das Einkommen damit weit über dem Anspruch, sodass zu vermuten ist, dass ein weiterführender Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater entfällt. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Hallo,

    Ich bin 18 Jahre alt und beginne bald meine Lehre. Ich werde ca. 1000 Euro brutto bekommen. Wenn ich mir eine eigene Wohnung nehme, bekomme ich dann Unterhalt? Ich habe schon gelesen, dass das mit meinem Einkommen verrechnet werden würde, aber was bedeutet das genau?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      das bedeutet, dass das eigene Einkommen mit dem Unterhaltsanspruch voll verrechnet wird. Da der geltend zu machende Unterhalt dabei in aller Regel unterhalb von 1.000 Euro liegt, besteht die Möglichkeit, dass Sie keinen zusätzlichen Unterhalt mehr geltend machen können, da Ihr eigenes Einkommen den Bedarf übersteigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • santa sagt:

    HI hab eine Frage von meiner Frau deren Tochter studiert derzeit Alter 23, im Ausland und ist nicht bei uns gemeldet. der biologische Vater möchte nicht weiter Alimente zahlen. hat er das Recth drauf oder muss er Alimente so lange zahlen bis Sie mit dem Studium fertig ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Santa,

      in der Regel besteht die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum der ersten weiterführenden Ausbildung. Dies kann auch ein Studium sein. Kann der Tochter jedoch nachgewiesen werden, dass Sie nicht zielstrebig genug das Studium vorantreibt, kann der Anspruch verfallen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mandy sagt:

    Hallo, mein Sohn wird bald 17 und beginnt eine Ausbildung mit ca. 480 € brutto. Er möchte jetzt aber auch zu seinem Vater ziehen. Ich wohne mit meinem Mann und unserer 8-jährigen Tochter in unserem gemeinsamen Haus. Was wir noch abzahlen. Beim Jugendamt sagte man mir, dass die Ausbildungsvergütung hälftig dem Vater und hälftig mir angerechnet wird. Ist das richtig? Der Vater hat die ganzen Jahre nicht mal 100€ gezahlt und sich bemüht, das es mehr wird und ich möchte das Geld lieber meinem Sohn geben, als auch nur einen Cent mehr als nötig dem Vater. Was kann man als Aufwendungen abrechnen? Wie hoch ist der Selbstbehalt ? Mein Netto derzeit ca. 1700 €
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      der Selbstbehalt bei privilegierten Kindern liegt derzeit bei 1.080 Euro. Der Vater ist erst mit Volljährigkeit des Sohnes barunterhaltspflichtig, wenn er bei ihm wohnt. Bis dahin kann er den Unterhalt über Kost und Logis ableisten. Sie müssen bereits mit Auszug Ihres Sohnes Barunterhalt leisten. Die Unterhaltsverpflichtung besteht für die Dauer der ersten beruflichen Ausbildung. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Toralf sagt:

    Hallo, hier betrifft es die Unterhaltspflicht für 25 Jährige: Tochter macht Polizeilaufbahn- gehobener Dienst als Beamtin und bricht nach 3 Monaten ab, zwischen durch arbeitet sie kurz als Aushilfe für 8 Monate.
    Tochter macht im 2. Anlauf Beamtenlaufbahn – 3 Jahre-gehobener Dienst mit Abschluss Diplom- Rechtspflegerin (Dualstudium mit Vergütung) und will danach kündigen und an einer Uni studieren, Jura, BWL oder Lehrerin, um Unterhalt von uns zu beziehen, da sie nicht arbeiten will. Meine Frage: Gilt das eine gestufte Ausbildung, wo ich Unterhaltspflichtig werde?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Toralf,

      die Unterhaltspflicht besteht in der Regel nur für die erste Ausbildung. Hiernach sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, ewig viele weitere Ausbildungen zu zahlen. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Hallo ich bin 17,

    mache eine Ausbildung zur Altenpflegerin (3. Jahre) und bekomme monatlich 540€ Ausbildungsvergütung im 1. Jahr würde ab September in eine eigene Wohnung ziehen. Müsste mein Erzeuger weiterhin Unterhalt zahlen oder würde es wegfallen da ich ja Geldverdiene oder wird es angerechnet und wenn ja wie?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      der Unterhaltsanspruch bleibt in aller Regel für die Dauer der ersten beruflichen Ausbildung bestehen. Das Ausbildungsentgelt wird voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Insgesamt liegt ihr Entgelt im ersten Jahr vermutlich unterhalb des Bedarfs, sodass Ihre Eltern für die Differenz in der Regel aufkommen müssen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ulrike sagt:

    Hallo ,mein Mann hat drei Kinder aus erster Ehe .Die älteste 19 hat nach der Schule ein Berufsvorbereitungsjahr gemacht und fängt ab August eine Ausbildung an .Die anderen beiden sind 17 und 9 Jahre .Gemeinsam haben wir auch noch ein Kind 5 Jahre .Wie ist das jetzt mit dem Unterhalt der ältesten Tochter .Verringert sich der Unterhalt für SIe ? Sie wohnt aber noch bei der Mutter und wird Nebeneinkommen oder Taschengeld auch angerechnet ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ulrike,

      in der Regel haben noch nicht volljährige Kinder Vorrang vor volljährigen und ggf. nicht mehr privilegierten. Nebeneinkünfte und Taschengeld können in der Regel auf den Unterhaltsanspruch als Einkommen anzurechnen sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sue sagt:

    Hallo. Mein Mann hat zwei Töchter aus erster Ehe. Beide 20 jahre. Sie ziehen jetzt in eine gemeinsame eigene Wohnung. Eine von beiden macht bereits eine Ausbildung und bekommt um die 800€. Die andere hat gerade ihr Abitur gemacht und möchte studieren. Wir haben einen gemeinsamen Sohn 14 Jahre alt. Die kindsmutter ist nicht verheiratet und geht voll arbeiten. Mein Mann hat ein ungefähres Nettoeinkommen von 2300€. Wird mein lohn von 800€ mit in der unterhaltsberechnung aufgenommen? Wie hoch ist unser selbstbehalt? Muss die kindsmutter auch zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sue,

      für die Unterhaltsberechnung sind in der Regel nur die Einkommen der Kindeseltern heranzuziehen. Auch die Kindesmutter ist Unterhaltspflichtig. Das Einkommen der Kinder aus einem Ausbildungsverhältnis ist dabei auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Der Selbstbehalt beim Unterhalt liegt derzeit bei 1.300 Euro bei nicht privilegierten Kindern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Linda sagt:

    Ich, 22 habe bis vor kurzen noch studiert. Habe nichts bestanden (nach 3 vollen plus einem halben semester) und musste diesbezüglich mein Studium abbrechen. Fange jetzt ohne unterbrechungen am 1.8 eine Ausbildung an. Die Vergütung da liegt bei um die 650€ Brutto. Studiert habe ich Mathematik und Physik und der Ausbildungsberuf wäre Fachfrau für Systemgastronomie. Meine Eltern sind geschieden, mein Erzeuger Hartz 4 Empfänger. Ist meine Mutter unterhaltspflichtig oder nicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Linda,

      der Unterhaltsanspruch gilt in aller Regel nur für den ersten Ausbildungsweg. Die Unterbrechung kann den Anspruch generell zum Erlöschen bringen. Selbst wenn in Ihrem Fall jedoch noch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann, so ist Ihr Ausbildungsentgelt voll auf die Unterhaltsforderung anzurechnen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne sagt:

    Hallo,
    meine Tochter ist 18 Jahre und lebt noch bei mir. Sie hat im Februar die Schule verlassen und arbeitet jetzt als Teilzeitkraft im Einzelhandel. Ihr Einkommen beträgt Brutto 680 Euro, netto ca 550 Euro.
    Das Kindergeld ist entfallen, da sie sich in keiner Ausbildung befindet. Der Vater hat bis zum 18 Lebensjahr Unterhalt für sie bezahlt.
    Ab 1. Juli wird sie entweder ihren eigenen Hausstand haben oder bei ihrem Vater einziehen.
    In wieweit bin ich dann unterhaltspflichtig?
    a) ihr eigener Hausstand
    b) bei ihrem Vater
    Danke für eine rasche Rückmeldung, LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      Sie wären in beiden Fällen unterhaltspflichtig, ebenso wie der Kindsvater, sofern der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter aufgrund der versäumten Ausbildung nicht bereits erloschen ist. Allerdings ist das monatliche Einkommen Ihrer Tochter auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Suchen Sie im Zweifel den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tim sagt:

    Hallo
    Mein bei seiner Mutter lebender volljähriger Sohn hat im Frühjahr sein Abitur abgebrochen und uns eröffnet das er erst nächstes Jahr eine Lehre machen will.Er jobt auf 450€ Basis.
    Welche Unterhaltsansprüche bestehen seinerseits?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tim,

      sofern er noch keine Lehrstelle in Aussicht hat, kann sein Unterhaltsanspruch auch bereits erloschen sein. Der Rat eines Anwalts kann im Zweifel hilfreich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ju sagt:

    Hallo
    Ich habe 3 Kinder aus voriger ehe (1 davon leibliche und 2adoptiert). Das leibliche ist meine Tochter 12 geht in die 6. Klasse und die adoptierten sind 2jungs,15 und fast 18 und gehen noch zur Schule. Abschuss ist vorraussichtlich nächstes Jahr juli2017. Der 18 jährigen möchte nächstes Jahr ausziehen und eine Ausbildung als Verkäufer machen. Verdient dann ca 1000€ netto und der andere Ausbildung als Krankenschwester,wäre laut meinen Infos dann BaföG berechtigt. Ich habe mich mit der Kindesmutter auf 450€ monatlich. Unterhalt geeinigt. Wenn der große auszieht,ist er dann noch unterhaltsberechtigt?und der mittlere würde unterhalt in voller Höhe zustehen?( Lebt dann noch bei der Mutter) +voller unterhalt für die 12 jährige Tochter?das wären fast 1200€ unterhalt für 2kinder wo die Mutter netto fast 6000€ hat. Wenn der größere genug verdient bekommt er dann überhaupt noch unterhalt?und wie sieht es mit den anderen beiden aus?habe ein Kind mit meiner neuen Frau dies ist unter 3. Danke für ihre Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Unterhaltsberechtigung bleibt in der Regel für den Zeitraum der ersten Ausbildung bestehen. Allerdings ist das Ausbildungsentgelt auf den Anspruch anzurechnen. Bei einem Einkommen von 1.000 Euro ist anzunehmen, dass hier keine Unterhaltsleistungen mehr erfolgen müssen, da der Satz für den Unterhaltsanspruch darunter liegt. Für die anderen beiden Kinder ist auch weiterhin die volle Unterhaltshöhe anzunehmen. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten. Nur ein Volljurist ist dazu befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kathi sagt:

    Ich mache ab August eine Ausbildung mit 450€ Gehalt und würde gerne ausziehen. Wie viel Unterhalt würde mir denn dann zu stehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathi,

      der zu zahlende Unterhalt der Eltern berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Einkommen der Eltern ab.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Veronika sagt:

    Hallo,

    Ich bin 21 und hab nach der schule sofort angefangen zu arbeiten ohne Ausbildung. Ich will jetzt eine Ausbildung machen und lebe bei meiner Mutter. Ist mein Vater dann wieder verpflichtet unterhalt zu zahlen ?

    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Veronika,

      durch geleisteten Selbsterhalt kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Jedoch könnte in jungen Jahren (auch bei Volljährigkeit) aufrund fehlender Berufsausbildung weiterhin Bedürftigkeit bestehen, was ein Unterhaltsanspruch begründen würde. Legen Sie Ihren Fall einem Anwalt vor, um zu erfahren, welcher Anspruch für Sie tatsächlich besteht.

      Ihr scheidung.org-Team

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