Gemeinschaftskonto bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Header gemeinsames Konto bei einer Scheidung

Viele finanzielle Fragen werfen sich auf, wenn es nach einigen gemeinsamen Ehejahren zur Trennung und anschließenden Scheidung kommt. Neben den Überlegungen zu Haus und Hausrat zählen hierzu auch Themen wie die Auflösung und Behandlung von einem Gemeinschaftskonto bei Trennung, das die Eheleute in der Ehezeit eröffneten. Und der Streit ums liebe Geld kann oftmals ausufern. Lesen Sie im Folgenden, was Sie bei gemeinsamen Konten nach einer Trennung beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze: Gemeinschaftskonto bei Scheidung

  • Rein rechtlich gesehen, steht jedem der beiden Miteigner die Hälfte des Gemeinschaftskontos nach der Scheidung zu.
  • Zur Auflösung eines gemeinsamen Kontos, bedarf es der Zustimmung beider Ehepartner.
  • Ist der Ex-Gatte nicht damit einverstanden, das Gemeinschaftskonto aufzulösen, können Sie eine Zahlungsumleitung veranlassen.

Ausführliche Informationen zum Gemeinschaftskonto bei einer Scheidung erhalten Sie im Folgenden.

Was geschieht mit den gemeinsamen Konten bei Trennung?

Gemeinsames Konto bei Scheidung – wer hat Anspruch?

Haben die Eheleute getrennte Bankkonten, stellen sich in der Regel keine besonderen Herausforderungen. Das Girokonto und das auf ihm befindliche Geld gehört dem Ehegatten, der den Kontovertrag mit der Bankgesellschaft abgeschlossen hat.

Gemeinschaftskonto bei Scheidung - wem gehört was?
Gemeinschaftskonto bei Scheidung – wem gehört was?

Doch im Rahmen der Zugewinngemeinschaft während der Ehezeit eröffnen viele Paare auch ein gemeinsames Konto. Dadurch wird der Überblick über die gemeinsamen Finanzen wesentlich erleichtert. Miete, Urlaub, familiäre Ausgaben, gemeinsame Anschaffungen: All diese Posten können hiervon durch beide Ehepartner gleichermaßen finanziert werden.

Wenn Sie nicht im Rahmen eines Ehevertrages anderes vereinbart haben, gilt für die Ehe der Stand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Absatz 1 BGB). Bei einer Scheidung kann das gemeinsame Guthaben von Konten hälftig auf die Parteien aufgeteilt werden.

Bei einer Trennung kann es dann jedoch schnell zu ungeahnten Problemen kommen.

Ist ein gemeinsames Konto vorhanden? Bei Trennung steht jedem Ehegatten streng genommen jeweils die Hälfte des Guthabens zu – sofern nicht in einem Ehevertrag o.ä. anderes vereinbart ist. Dabei ist unerheblich, wer die meisten Einzahlungen auf das Konto geleistet hat.

Eingehende Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nach der Trennung gehören in der Regel demjenigen, an den die Zahlungen namentlich geleistet wurden bzw. der diese selbst leistete.

Da auch nach der Trennung beide Zugriff auf das Konto haben, können Sie theoretisch auch beide darüber verfügen. Sind die Streitigkeiten besonders ernst, kann es dann auch vorkommen, dass ein Ehegatte das Gemeinschaftskonto leergeräumt hat. Doch was sollte in einem solchen Fall unternommen werden? Welche Wege können Sie hierbei gehen?

Trennung: Gemeinsames Konto vom Partner leergeräumt?

Wenn ein Ehepartner ein gemeinsames Konto bei Trennung leerräumt, kann der Miteigner seine Ansprüche geltend machen. Auch ihm steht – rein rechtlich gesehen – die Hälfte des Kontoguthabens zu.

Doch Theorie hin oder her: Oftmals kann es hier zu enormen Komplikationen kommen. Die Rückforderung des Geldes gestaltet sich besonders dann schwierig, wenn der Partner die Gelder bereits ausgelegt hat – die finanziellen Mittel also gar nicht mehr vorhanden sind.

Gehen zum Beispiel gar die Lohnkosten des so betrogenen Partners auf dem Konto ein, kann er nur in seltenen Fällen eine Rückzahlung erwirken.

Gegebenenfalls ließe sich die Anrechnung auf Unterhalt im Rahmen des Zugewinnausgleichs erwirken, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass A Gelder von B unterschlagen hat. Dabei ist jedoch nur der B zustehende hälftige Anteil des Saldo anzurechnen. Die zweite Hälfte gehörte nach Familienrecht ohnehin zumeist Partner A.

Schulden auf dem gemeinsamen Konto? Im Außenverhältnis – gegenüber Dritten – sind beide Ehegatten hierfür haftbar. Leistet ein Partner nach der Trennung keine Zahlungen mehr, kann der andere diesen Ausfall im Innenverhältnis – also zwischen den Ehepartnern – geltend machen.

Lösung: Gemeinsames Konto auflösen

Ein gemeinsames Konto erst bei Scheidung aufzulösen, wäre in vielen Fällen bereits zu spät. Selbst wenn die getrennt lebenden Ehegatten auch nach der Trennung noch einigermaßen verstehen, ist die Kontoauflösung sinnvoll.

Trennung? Ein gmeinsames Konto kann zu Problemen führen.
Trennung? Ein gemeinsames Konto kann zu Problemen führen.

Ein gemeinsames Konto auflösen, können Sie jederzeit in Ihrer Vertragsbank. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung beider Ehepartner. Mit einer entsprechenden Vollmacht oder bei einem gemeinsamen Termin können Sie das Konto dann auflösen oder in ein Einzelkonto umwandeln lassen. Das gemeinsame Guthaben sollte sodann auf die Parteien hälftig aufgeteilt werden. Hiernach entfällt der Anspruch des aus dem Vertrag ausscheidenden Partners.

Weigert sich Ihr Ehegatte, ein gemeinsames Konto auflösen zu lassen, bleibt oftmals nur der umständlichere Weg. Möchten Sie nicht, dass Ihr getrennter Gatte weiterhin Zugriff auf Ihre Gelder hat, sollten Sie eine Zahlungsumleitung veranlassen.

Haben Sie noch kein eigenes Konto, können Sie jederzeit ein neues eröffnen. Geben Sie die Änderung der Kontoverbindung hiernach bei Arbeitgebern und Behörden bekannt.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Geld und Finanzen bei einer Scheidung, können Sie sich jederzeit auch vertrauensvoll an einen Scheidungsanwalt wenden.

Generell bietet es sich bei Eheschließung an, ein gemeinsames Konto zu eröffnen – niemand rechnet mit Eingehen der Ehe bereits mit einer Scheidung. Doch ist es den Ehepartnern stets zu empfehlen auch Einzelkonten anzulegen, auf die zum Beispiel Lohnzahlungen eingehen. Ein gemeinsam vereinbarter Vertrag kann an das Gemeinschaftskonto weitergeleitet werden. Doch so bleibt auch im Ernstfall das finanzielle Risiko gering und kalkulierbar.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Andreas sagt:

    Hallo, bin geschieden sei OKT 2012. Bei der Scheidung hatten wir für die Berechnung der Zugewinngemeinschaft vergessen, ein Gemeinschaftskonto anzugeben. Es war ein Sparkonto, auf dass nur ich während der Ehe Geld eingezahlt hatte. Das Konto wurde nach der Scheidung weiter als Gemeinschaftskonto geführt – jedoch zahlte weiter nur ich Geld auf Konto ein. Zehn Jahre nach der Scheidung möchte nun der andere Partner die Hälfte des Geldes haben. Welche rechte hat der andere EX-Ehepartner?

  • Tom sagt:

    Hallo, wir befinden uns im Trennungsjahr, wir haben mehrere Gemeinschaftskonten und ein Einzelkonto. Wem gehört das Geld auf dem Einzelkonto? Und hat der andere Partner das recht es einzusehen?

  • E. sagt:

    Guten Tag,
    Meine Frau hat mich verlassen und hat ein neues Girokonto eröffnet bei der anderen Bank. Wir haben vor paar Jahren Dispo aufgenommen und haben paar Tausend minus auf unserem Gemeinschaftskonto,doch meine Frau möchte das nicht bezahlen. Was soll ich jetzt machen? Ich kann das alles alleine nicht bezahlen.

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