Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Das Merkmal des Scheiterns liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen, § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob das der Fall ist, muss vom Familiengericht überprüft werden, bei der streitigen Ehescheidung notfalls auch durch Zeugenvernehmung und andere Beweismittel. Allerdings ist in § 1566 BGB eine unwiderlegbare Vermutung enthalten: Wünschen beide Eheleute die Scheidung und ist die Trennung mindestens ein Jahr her, hat das Gericht den Scheidungsbeschluss zu erlassen.

Das Wichtigste in Kürze: Einvernehmliche Scheidung

Ist bei einvernehmlicher Scheidung ein Trennungsjahr erforderlich?

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehepartner zunächst ein Jahr in Trennung leben, bevor die Scheidung beantragt werden kann.

Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass beide Parteien durch denselben Scheidungsanwalt vertreten werden. Das spart Anwaltskosten.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung geht in der Regel erheblich schneller als eine streitige Scheidung und kann ggf. schon nach weniger als sechs Monaten erledigt sein.

Wenn die getrennten Ehepartner sich einig sind

Das sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Trennung

Bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Eheleute gewisse Punkte wie Umgangsrecht, Unterhalt und die Übernahme der Ehewohnung geregelt haben.
Bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Eheleute gewisse Punkte wie Umgangsrecht, Unterhalt, und die Übernahme der Ehewohnung geregelt haben.

Als erste Voraussetzung für die Durchführung der einverständlichen Scheidung verlangt das Familienrecht, dass die Ehegatten das Trennungsjahr bereits hinter sich gebracht haben.

Das bedeutet, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird.

Wichtig ist, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr gegeben sind, § 1567 Abs. 1 BGB. Durch kurze Versöhnungsversuche, bei denen die Eheleute wieder zusammenleben (bis zu drei Monate), wird die Trennungszeit nicht unterbrochen, § 1567 Abs. 2 BGB.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:

  • Das Umgangsrecht für etwaige gemeinsame Kinder, wofür regelmäßig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind
  • Ggf. den Kindesunterhalt
  • Den Trennungs- und Nachehelichenunterhalt
  • Die Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
  • Die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist

Bereits die Erklärung im Scheidungsantrag, dass diese Punkte geregelt sind, reicht seit der Reform des Familienrechts am 01.09.2009 aus, § 133 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht muss also nicht alles nachprüfen.

Versorgungsausgleich: Die Durchführung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen

Im Familienrecht wird zugleich mit der Ehescheidung vom Familiengericht von Amts wegen in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgeglichen, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch.

War also einer der Ehepartner während der Ehe sozialversichungspflichtig erwerbstätig und der andere etwa wegen der Kinderbetreuung nicht, steht – vereinfacht gesagt – dem Nichterwerbstätigen später die Hälfte der Rente des Erwerbstätigen zu, § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Ehezeit ist dabei die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde, § 2 Abs. 3 VersAusglG.

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher gestaltet werden, was aber in notarieller Form geschehen muss, §§ 6 Abs. 1, 7 VersAusglG. An diese Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelmäßig gebunden, es findet aber trotzdem noch eine Inhaltskontrolle statt, § 6 Abs. 2, 8 VersAusglG.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) die Formulare ausfüllen, die sie vom Familiengericht (oder bei Beauftragung des Rechtsanwalts nach eingereichtem Scheidungsantrag von diesem) erhalten. Nachdem das Gericht die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle Versorgungsträger zur Aufklärung der während der Ehezeit entstanden Versorgungsansprüche.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.

Auch wenn eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist und ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen muss, § 114 FamFG: Die Kosten für die einverständliche Scheidung sind erheblich günstiger als für eine streitige Scheidung.

Denn wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen.

Dafür wird aber kein „eigener“ Rechtsanwalt benötigt, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Folglich entfallen die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt teilen.

Sinnvoll ist, wenn die Vereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung, Kosten des Anwalts zu teilen, schriftlich aufgesetzt und von den Eheleuten unterschrieben wird. Wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen können, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags abschätzen.

Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung für beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgebühren sogar kostenlos sein. Denn beauftragt der berechtigte Ehegatte den Anwalt und stimmt der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgebühren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat übernommen.

Ein weiterer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt in der Schnelligkeit, mit der deren Ablauf erfolgt. So kann der Scheidungsantrag – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Bis die Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, kann die einverständliche Scheidung in drei bis vier Monaten nach dem gestellten Scheidungsantrag erledigt sein.

Erfolgt die Beauftragung eines Scheidungsanwaltes und damit die Einleitung der Scheidung online, lassen sich die Fahrtkosten zum ortsansässigen Rechtsanwalt sparen, da das Aufsuchen eines Anwalts in diesem Fall nicht erforderlich ist. Das heißt, die Korrespondenz kann bequem von zu Hause aus erledigt werden. Welche Vorteile die Online-Scheidung bietet und für wen diese geeignet ist, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Online-Scheidung.

Für wen die einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht kommt

Wenn über wichtige Punkte keine Einigkeit besteht, ist immer von einer einvernehmlichen Scheidung abzuraten.
Wenn über wichtige Punkte keine Einigkeit besteht, ist immer von einer einvernehmlichen Scheidung abzuraten.

Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn zwischen den Ehegatten über die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschließlich Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht.

Aber auch in Fällen, in denen größeres Vermögen vorhanden ist (was speziell beim Zugewinnausgleich für Ansprüche sorgen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen geschäftlich unerfahren ist, empfiehlt sich für jeden Ehegatten die Beauftragung eines „eigenen“ Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ansprüche des weniger vermögenden oder im Geschäftsleben unerfahrenen Ehepartner tatsächlich berücksichtigt werden.

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen und ihnen allgemeine Hinweise über den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur den Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also trotz der einvernehmlichen angestrebten Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte selber einen Anwalt einschalten.

Im Übrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar für die Zahlung dessen Gebühren. Inwieweit sich der Ehepartner die hälfte der Gebühren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.

Zudem darf der Ehepartner ohne Anwalt keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen. Praktische Bedeutung hat das aber bei einer tatsächlich einvernehmlichen Scheidung nur, wenn nach erfolgter Scheidung im Gerichtstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll. Da der anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten keine solche Erklärung abgeben kann, wird die Scheidung nicht sofort, sondern erst in einem Monat rechtskräftig.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Einvernehmliche Scheidung – Die Nerven schonen und Geld sparen?
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Kommentare

  • Franziska sagt:

    Hallo,
    wir lassen uns in Österreich scheiden (Hauptehesitz). Ich wohne jetzt in Deutschland arbeite und zahle und zahlte auch während der Ehe Steuern in Deutschland. Mein Mann möchte mir ein Sparbuch geben mit einem Betrag der das halbe häusliche Gebrauchsvermögen widerspiegelt. Ist dieses Geld steuerpflichtig, da ich davon ja neue Möbel und Hausrat kaufen muss.
    Ich bekomme keinen Unterhalt und auch sonst keine Zahlung nur dieses Geld.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziska,

      in der Regel werden alle Vermögenszuwächse – auch aus einer Scheidung heraus – steuerlich belastet. Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihren Steuerberater.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kubilaylaylom sagt:

    Hallo
    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen
    ich habe 2007 in der Türkei geheiratet und bin dort geblieben.
    2011 kam ich wieder zurück nach Deutschland. Habe 2 Kinder (2009 ) mit deutschen pass. Durch Familienzusammenführung über meiner Kinder habe ich meinen Ehemann 2012 nach deutschland geholt.
    Gestern war sein Termin bei der Ausländerbehörde zur verlängerung seines Aufenthaltes. Wir haben seit 8.2016 Probleme und möchten uns scheiden lassen Einvernehmlich.. Wir sind aber beide Hartz V empänger qeil ich vor 6 Monaten mit der Arbeit aufhehört habe. Er selbst macht sich seit Jahren nicht den Finger krumm
    Was müssen wir machen oder beachten
    Wir haben in der türkei gehreitet haben beide das türkische Pass und sind Hartz V empänfer

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      da Sie in Deutschland wohnhaft sind, können Sie auch hier die Scheidung einreichen. Ggf. können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Hallo

    Meine Frau und ich wollen uns räumlich Trennen erstmal. Wir haben ein Haus was noch bezahlt werden muss. Da würde ich versuchen Weiter Drinne zu Wohnen. Ich bin im öffentlich Dienst angestellt. Meine Frau arbeitet zwei Tage die Woche 8 Std. Wir haben alles geregelt und sie will nur den Kindesunterhalt, was ich natürlich auch zahlen will.
    Aber da sie leider nur 417,00 € netto verdient und den Kindesunterhalt von ca. 274 Euro von mir bekommt, müsste sie zum Amt. Muss ich dann auch meine Ehefrau unterhalt zahlen? Das wollen wir beide nicht, weil wir das Haus halten wollen und ich die ganzen abgaben alleine Trage. gibt es dort ein weg das zu Umgehen und meine Frau trotzdem vom Amt Geld bekommt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Verzicht auf Trennungsunterhalt und bei Berechtigung auch nachehelichen Unterhalt ist in aller Regel nicht wirksam, besonders dann nicht, wenn der Verzichtende dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Im Zweifel könnte dann das Amt Unterhalt gegenüber dem Schuldner geltend machen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau berechnen und prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thorsten sagt:

    Hallo,

    werden Barvermögen sowie Immobilie (belastet oder nicht belastet) in die Verfahrenskosten mit eingerechnet.

    Falls ja , wies sieht es dann aus , wenn man nun gemeinsam mit Anwalt und Notar eine Gütertrennung schriftlich vereinbart hat ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thorsten,

      das ist zumeist abhängig davon, ob das Gericht über die Immobilie entscheiden soll oder nicht. Ggf. kann das Gericht aber auch sonst weitere Vermögenswerte prozentual anrechnen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ralf S. sagt:

    Hallo,
    Ist es möglich den Rechtsmittel Verzicht beim Termin zu erklären auch wenn der Versorgungsausgleich nicht abgeschlossen bzw wegen unbilliger Härte ausgeschlossen werden soll.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      durch den Rechtsmittelverzicht wird der Scheidungsbeschluss umgehend rechtskräftig. Nach Rechtskraft ist eine Aufhebung oder Anfechtung einzelner Entscheidungen, die im Beschluss enthalten sind, nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um diese Möglichkeit zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Britta sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind seid 25 Jahren verheiratet, ich wurde von ihm für eine andere Frau verlassen.
    Der nacheheliche Unterhalt wird demnächst bei einem Notar geregelt.
    in unserem Trennungsjahr habe ich meinen jetzigen Freund kennengelernt, welcher nach der Scheidung zu mir ziehen wird.
    Frage: kann mein Mann den Unterhalt kürzen bzw. einstellen? er weiß dass ich einen neuen Partner habe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Britta,

      Die Unterhaltsverpflichtung Ihre Mannes kann enden, wenn Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie mit Ihrem neuen Partner zusammenwohnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bella sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind seit 2002 verheiratet, haben zwei Kinder (6 + 12Jahre)
    Wir leben seit März 2016 getrennt. Das wurde auch durch Anwälte belegt und der Trennungsunterhalt / Kindesunterhalt festgesetzt. Da ich in der ehelichen Immobile wohne, erhalte ich nur den Unterhalt in Höhe von 580 Euro für beide Kinder.
    Nun werde ich im Juni ausziehen und auch die Scheidung steht an. Mein Mann möchte Kosten sparen und möglichst wenig über den Anwalt machen…
    Sein Vorschlag den Kindesunterhalt über das Jugendamt berechnen lassen.
    Hausrat, Möbel und Autos haben wir bereits aufgeteilt. Er hat mir noch einen finanziellen Ausgleich für Möbel überwiesen.
    Er wird wieder in das Haus einziehen und will es ( Wert ca 500.000 Euro mit ca. 250.000 Euro Schulden) übernehmen.
    Wir haben Zugewinngemeinschaft (Mit der Vereinbarung / Ehevertrag ausgenommen seine Firma und Erbe)
    Er will die Trennung des Güterstandes (Ist das so richtig?) notariell ohne Anwalt festlegen.
    Was ist hier zu beachten und ist dies wirklich ohne weiteres möglich?
    Des weiteren liegt mir eine zeitnahe Entscheidung zu meinem Unterhalt am Herzen, da ich ab Juni natürlich kosten für eine Wohnung tragen werde und diese mit meinem aktuellen Einkommen netto 530 Euro + Kindergeld + Kindesunterhalt nicht bestreiten kann.
    Das Nettoeinkommen meines Mannes beträgt: ca 2400 Euro. Er zahlt die private Krankenversicherung der Kinder.

    Auch die Änderung der Steuerklasse ist noch nicht erfolgt.
    Hier würde ich gerne wissen, wo hin ich mich hier wenden muss.

    Viele Fragen, ich hoffe, das Sie mir weiterhelfen können.
    Mit herzlichen Grüßen

    Bella

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bella,

      jede Veränderung des Güterstands sowie das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bedürfen stets der notariellen Beurkundung. Beim Aufsetzen eines solchen Vertrages ist zusätzlich die Beratung von einem Rechtsanwalt dringend anzuraten, um am Ende keine unwirksamen Regelungen zu treffen.

      Ansprechpartner für die Änderung der Steuerklasse ist das zuständige Finanzamt.

      Wenden auch Sie sich an einen Anwalt, um die Vereinbarungen ggf. prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Melanie sagt:

    HAllo,

    im november 2016 habe ich meinen Freund im Gefängnis geheiratet um ihm vorteile beim Prozess zu verschaffen.Dies war vor der Ehe auch so abgesprochen.. Nun bin ich aber „wach“ geworden und möchte mich so schnell wie möglich scheiden lassen. Er und ich haben nie zusammen einen Haushalt geführt oder in einem gelebt.Er war seit beginn der Beziehung im Gefängnis und seit seit August 2016 durchgehend auch wieder im geschlossenen Vollzug ohne Ausgänge etc Die Verhandlung steht jetzt im Februar an und es ist abzusehen dass er nicht unter 6-7 Jahren verurteilt wird.
    Muss ich das Trennungsjahr einhalten? Er will der Scheidung nicht zustimmen. kann ich auf Grund der Umstände trotzdem geschieden werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melanie,

      sofern die Ehe rechtmäßig geschlossen und keine Gründe für einen Härtefall vorliegen, ist in aller Regel das Trennungsjahr maßgeblich, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, kann eine Ehe oftmals frühestens drei Jahre nach der Trennung eingereicht werden und auch gegen den Willen eines Beteiligten erfolgen.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gizem sagt:

    Hallo hatte eine Frage, Am 27.12.2016 war mein Standesamt in Holland mein Mann kommt aus Holland und ich aus Köln wohnen nicht zusammen wollen jetzt uns trennen er hat in Holland die scheidung schon angereicht wie lange bin ich verheiratet wenn ich mich Gescheiden habe und wie lange muss ich verheiratet bleiben oder ist es dann alles zu Ende es ist eine Scheidung die wir beide wollen und wie lange dauert das alles kann mir jemand da bitte helfen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gizem,

      leider ist uns das niederländische Familienrecht nicht bekannt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich damit auskennt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karin sagt:

    Hallo und einen guten Tag!
    Ich habe auch mal eine Frage. Es heisst,man soll die letzten drei Monatseinkommen an den Anwalt schicken, um das alles zu berechnen. Da dieses Jahr meine Scheidung bevorsteht. Wir lassen uns mit beiderseitigem Einverständnis Scheiden. Nun meine Frage: Da ich Freiberuflich als Tagesmutter arbeite, bekomme ich keinen Monatlichen Lohnzettel und verdiene total unterschiedlich.Mal sind meine Plätze belegt und mal habe ich zwei oder drei Plätze frei. Und dem entsrechend verdiene ich auch sehr wenig.Nimmt der Anwalt auch den letzten Einkommensbescheid an. Mein Mann dagegen, verdient das ca vierfache,als ich und das regelmäßig und auch mit Lohnzettel. Habe ich zum beispiel die letzten drei monate meine Plätze voll belegt und soll das vorzeigen,habe ich ja voll gelitten,da vielleicht danach wieder zwei plätze frei wurden,die ich nicht wieder gleich belegen konnte,da keine anfragen kamen. Und in dieser Situation bin ich öfter. Vielleicht können sie mir meine Frage beantworten?

    Liebe Grüße

    Karin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      die letzten drei Monatsgehälter sind zunächst vor allem für das Gericht von Bedeutung. Nach diesen bemisst sich nämlich der Verfahrenswert, der als Basis für alle entstehenden Kosten heranzuziehen ist. Alle Beteiligten sind deshalb dazu verpflichtet, Ihre Einkommensverhältnisse nachweislich offenzulegen. Wenden Sie sich an den gewählten Anwalt, um weitere Informationen zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Franziska sagt:

    Hallo,
    ich bin seit gut 3 Monaten verheiratet und bin seit ende Dez. ausgezogen… Meine Frage ist wann kann ich mich scheiden lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziska,

      bevor die Scheidung vollzogen werden kann, müssen Sie ein Trennungsjahr einhalten. Geht dieses dem Ende zu, können Sie die Scheidung beantragen. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, der Ihnen näheres zum zeitlichen Ablauf erklären kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jens sagt:

    Wir sind seid Mai 2015 verheiratet und haben uns im erst Juli 2016 getrennt und ich bin im August ausgezogen. Geht das Trennungsjahr erst ab dem Tag wo wir das beim getrennt leben Formular ausgefüllt haben oder schon eher. Denn mehr oder weniger ist alles schon seid Anfang des Jahres darauf hinaus gelaufen. Nun läuft alles auf eine Scheidung hinaus, welche jedoch einvernehmlich sein wird weil alles geklärt ist. Wir sind beide Geringverdiener so dass auch sicher Hilfe beantragt werden muss.Trennungsunterhalt ist auch aufgrund des Einkommens kein Thema, Vermögen ist auch keins da. Und der Vorsorgeausgleich auch nicht. Was wäre noch zu beachten undkönnte die Scheidung auch jetzt schon eingereicht werden, weil eben seid Februar schon eine Trennung fest stand. Und wie stehen da die Chancen einer zeitnahen Scheidung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      regelmäßig beginnt das Trennungsjahr, wenn beide Partner festhalten, dass sie sich trennen. In Ihrem Fall gilt also die schriftliche Erklärung. Regelmäßig wird eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt, den Antrag können Sie allerdings bereits während des Trennungsjahres einreichen. Wie schnell Sie dann einen Termin erhalten, hängt vom Klärungsbedarf und der Auslastung des Gerichts ab. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, welcher Ihnen hilft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marie sagt:

    Hallo, eine einvernehmliche Scheidung war geplant und alles mit Notarvertrag geklärt. Der Antragsgegner hatte der Scheidung und dem Vertrag auch schriftlich zugestimmt. Dem Gericht liegt die Zustimmung vor.
    Jetzt steht in Kürze der Termin an. Nun möchte der Antragsgegner das plötzlich und kurzfristig widerrufen. Er möchte in der Scheidungsverhandlung erklären das er weder die Scheidung will, noch mit dem Ehevertrag einverstanden ist. Der Grund scheint die Trennung seiner Freundin zu sein- das nehme ich mal an.
    Kann er das so einfach machen, er hat ja nicht mal einen Anwalt, bis jetzt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      § 630 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zustimmung auf eine einvernehmliche Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden kann. Sowohl Zustimmung als auch Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Im Falle eines Widerrufs wäre es durchaus nötig, einen Anwalt zu kontaktieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ricarda sagt:

    Hallo,
    was ist, wenn Ehepartner sich zwar trennen, aber danach weiter befreundet und zusammen mit ihren Kindern in einer WG leben möchten, zusammen mit neuen Partnern?

    So viel ist mir klar: Wenn man den neuen Partner/die neue Partnerin heiraten oder einen Partnerschaftsvertrag machen will, muss man vorher geschieden sein.

    Aber bei einer „einvernehmlichen“ Scheidung darf man ja nichts Gemeinsames mehr machen (z.B. mit Kindern zusammen in den Urlaub fahren).

    Wenn man aber das Familienleben weiterführt, sich blendend auf Freundschaftsebene versteht, darum auch weiter zusammenleben möchte, aber eben NICHT als „Sexual-Paar“ – gibt es für solche Lebensentwürfe, die wohl in den nächsten Jahren vermehrt auftreten werden, bereits juristische Überlegungen oder Festlegungen? Oder ist das Neuland?

    Was müssten wir tun/beachten, wenn wir so leben wollen?

    Danke für eine Einschätzung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ricarda,

      grundsätzlich gilt als Voraussetzung für jede Scheidung das Scheitern der Ehe – sowohl bei einvernehmlichen als auch bei streitigen Verfahren. Dabei ist in aller Regel ein sogenanntes Trennungsjahr zu absolvieren, um dieses Scheitern nachweislich aufzuweisen. Es gilt, wollen die Ehegatten in derselben Immobilie wohnen bleiben, der Grundsatz: „Trennung von Tisch und Bett!“ Das bedeutet: Getrennte Konten, getrennte Tätigkeiten, getrennte Haushaltskassen, getrenntes Kochen usf. Im Einzelfall kann aber auch die Tatsache, dass neue Partner vorhanden sind und Teil der Patchwork-Familie werden, kann auch hier von einer gescheiterten Ehe ausgegangen werden.

      Das Familienrecht ist bereits sehr anpassungsfähig, zumal es sich stets auf den jeweiligen Einzelfall anwenden lassen muss. Oftmals handelt es sich um Fragen der Auslegung. Schablonenhafte Lösungen existieren ohnehin nicht, sodass auch für derlei Situationen ggf. Lösungen gefunden werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Mein Freund lebt seit fast drei Jahren von seiner noch Ehefrau getrennt. Wir wohnen auch schon drei Jahre zusammen. Beide wollen die Scheidung,keiner der beiden fordert was von dem anderen. Gibt es was wo man in etwa sehen oder errechnen kann wie teuer es ungefähr wäre? Seine noch Frau verdient nicht viel bekommt auch kein Geld von uns da der Sohn bei uns lebt und das mit unterhalt schon vor gericht geklärt wurde. Wenn sie Anwaltskosten beantragen würde wäre die Scheidung kostenlos hab ich das so richtig verstanden? Hoffe auf baldige Antwort lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      die Scheidungskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Wie sich dieser im Einzelfall ermitteln lässt, erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/verfahrenswert/

      Der geringer verdienende Ehegatte kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierfür muss er jedoch in aller Regel nachweisen, dass der andere Beteiligte für die Scheidungskosten nicht aufkommen kann. Im Zweifel kann dieser nämlich im Rahmen des Verfahrenskostenvorschusses in Haftung genommen werden.

      Zum Thema „kostenlos“: Selbst dann, wenn VKH bewilligt wird, handelt es sich um ein staatliches Darlehen. Das bedeutet: Übersteigen die Einnahmen des Empfängers die Freigrenze, kann ihm auch ratenweise Tilgung angelastet werden. Selbst wenn Ratenzahlung nicht bestimmt wird, muss der Berechtigte noch vier weitere Jahre Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft gegenüber dem Gericht erteilen. Ändern sich die Einkommensverhältnisse zum Positiven, so kann auch dann noch die Rückzahlung veranlasst werden.

      Raten Sie Ihrem Freund, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Guten Tag, wir streben eine einvernehmliche Scheidung an. Die gemeinsame Wohnung übernimmt einer von uns und zahlt dem anderen eine Miete.
    Wir sind seit 14 Jahren verheiratet, haben zwei minderjährige Kinder. Ich bin Beamter und verdiene netto etwa doppelt so viel wie meine Frau, die insg. 6 Jahre im Mutterschaftsurlaub war und teilw. In Teilzeit gearbeitet hat.
    Wir möchten die Unterhaltszahlungen an meine Frau selbst festlegen. Ist dies möglich? Ist der Unterhalt lebenslänglich zu zahlen? Fällt meiner Frau automatisch die Hälfte meiner Rentenansprüche zu-auch wenn jemand von uns neu heiratet/eine neue Partnerschaft eingeht?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      1. Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Ggf. sind Anpassungen bei der Höhe möglich.
      2. Der nacheheliche Unterhalt kann immernoch dann anfallen, wenn ein grundsätzlicher Bedarf besteht (Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit). Wie lange solche Leistungen gezahlt werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
      3. Beim Versorgungsausgleich werden in aller Regel nur diejenigen Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Im Einzelfall kann auf diesen auch verzichtet werden. Der Globalverzicht auf oben genannte Unterhaltszahlungen und VA ist dabei nur selten zulässig. Die zukünftigen Lebensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten bleiben außer Acht.

      Für eine umfassende Rechtsberatung suchen Sie bitte einen Rechtsanwalt auf. Dieser kann Sie hinsichtlich möglicher Vereinabrungen und deren Gültigkeit beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sam sagt:

    brief vom Anwalt meiner Frau!

    „Ihre Frau hat Ihr Schreiben vom 8. Oktober 2016 zum Anlass genommen, mich um die Einleitung des Scheidungsverfahrens zu kümmern. Zuständig ist das Familienrecht Krefeld.

    Da auch Sie mit der Scheidung einverstanden sind, die Trennung seit Jahren besteht und durch den Ehevertrag vom 10. Dezember 2008 Ansprüche auf nach ehelichen Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleiches ausgeschlossen sind, wird das Verfahren aus meiner Sicht kurzfristig abgeschlossen werden können.

    Nötig ist allerdings eine Anschrift, unter der der Scheidungs Antrag zugestellt werden kann. Da sie wieder in Deutschland leben wollen, bitte ich Sie, mir Ihrer Anschrift anzugeben. Gegebenfalls könnte auch die Zustellung bei ihrem Sohn in Berlin erfolgen. Sobald Sie mir die Anschrift mitgeteilt haben, werde ich den Scheidungs Antrag an einreichen und Ihnen eine Kopie zur Verfügung stellen. Ich beabsichtige, das prozessuale vorbringen auf das notwendige zu beschränken“

    Fragen:

    Ich lebe in VAE und bin noch nicht in Deutschland! kann diese Scheidung als einvernehmlich beantragt werden wenn ich zustimme? Was passiert mit den Kindern, denn meine Frau ist mit den Kindern nach Deutschland vor drei Jahren zurückgegangen und ich seit über anderthalb Jahren kein Kontakt zu den Kindern habe!!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sam,

      Sie können dem zustimmen und eine einvernehmliche Scheidung durchführen lassen. Inwieweit Sie Sorge um das Sorgerecht haben müssen, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Um diese Frage zu klären, sollten Sie mit Ihrer Frau sprechen und/oder einen Anwalt aufsuchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manuela sagt:

    Ich möchte die Scheidung einreichen, mir aber schon eine eigene Wohnung (Eigentum) nehmen um dann dort hin zuziehen.
    Hat mein Nochehemann Recht auf einen Anteil dieser Wohnung bei Einreichung der Scheidung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      voraussichtlich entsteht kein Anspruch Ihres Mannes, insofern Sie die Immobilie von Ihrem Geld bezahlen, nur Sie im Grundbuch stehen und die Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam genutzt wird. Auswirkungen auf eventuelle Unterhaltsansprüche sollten obendrein bedacht werden. Bitte besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt!

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ronald sagt:

    Guten Abend

    Ich habe nach 24 Ehejahren die Scheidung eingereicht. Ich beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Kann diese nach der Scheidung gekürzt werden oder nur die reguläre Rente.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roland,

      auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente kann beim Versorgungsausgleich eine Rolle spielen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für nähere Informationen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gina sagt:

    Was kostet eine einvernehmliche scheidung mit einem anwalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gina,

      eine pauschale Antwort hierauf ist nicht möglich. Die Scheidungskosten richten sich stets nach dem im Einzelfall vorliegenden Verfahrenswert. Dieser wiederum bemisst sich in der Hauptsache anhand der Nettoeinkommen der Ehegatten. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass eine einvernehmliche Scheidung verglichen mit einem entsprechenden streitigen Verfahren günstiger ausfallen kann.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um einen ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten zu erhalten. Gerne können Sie hierzu auch unseren Scheidungskostenrechner nutzen. Beachten Sie jedoch, dass die so ermittelten Werte dennoch von den tatsächlichen Scheidungskosten abweichen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

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