Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Ehe scheiden zu lassen: in einem streitigen Verfahren oder aber einvernehmlich. Bei letzterem einigen sich die Ehegatten zu den meisten Scheidungsfolgen im Rahmen außergerichtlicher Vereinbarungen während der Trennung und lassen nur die Hauptsache und den Versorgungsausgleich vom Familiengericht behandeln. Hierfür reicht nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag ein. Der andere stimmt dem Vorgang zu. Doch wie sieht die hier benötigte Einverständniserklärung für die Scheidung aus?
Das Wichtigste in Kürze: Einverständniserklärung bei Scheidung
Ja. Antragsgegner sind grundsätzlich nicht verpflichtet, der Scheidung zuzustimmen. Allerdings kann eine Ehe in Deutschland auch gegen den Willen des Antragsgegners geschieden wird, wenn diese unweigerlich als zerrüttet gelten kann (vgl. Zerrüttungsprinzip).
Der Antragsgegner muss einem Scheidungsantrag nie zustimmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ehe dadurch nicht geschieden werden kann.
Es genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Familiengericht. Ein Beispiel für eine solche Einverständniserklärung finden Sie hier. Ein eigener Rechtsanwalt ist dann im Scheidungsverfahren nicht zwingend erforderlich, wenn Sie dem Antrag zustimmen. Allerdings sollte auch der Antragsgegner sich zumindest außergerichtlich über seine Rechte und Pflichten im Falle einer Scheidung anwaltlich beraten lassen.
„Ich stimme der Scheidung der Ehe zu!“
Dieser Satz ist für den Ablauf einer Scheidung entscheidend. Beeinflusst er doch wie lange das Scheidungsverfahren dauern wird. Was für die Einverständniserklärung im Vorfeld einer Scheidung wichtig ist, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
Wer setzt die Einverständniserklärung bei Scheidung auf?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung bedarf es in aller Regel nur eines Rechtsanwalts. Da vor dem Familiengericht für Antragsteller in fast allen Angelegenheiten dem Anwaltszwang besteht, muss der Antragsgegner in diesem Fall keinen eigenen Rechtsbeistand beauftragen – auch nicht für die Zustimmung.
Da es sich bei der Einverständniserklärung zur Scheidung nicht um einen Antrag handelt, kann der Antragsgegner diese somit auch selbstständig verfassen und an das zuständige Gericht senden. Einen Rechtsanwalt müssen Sie in diesem Fall nicht zwingend beauftragen – auch wenn der anwaltliche Rat in Familiensachen im Trennungsjahr und auch während des Scheidungsverfahrens stets anempfohlen ist.
Mit der Einverständniserklärung stimmen Sie dem Scheidungsantrag und dem Hauptsachverfahren dem Grunde nach zu. Nach § 114 Absatz 4 Ziffer 3 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) kann diese ohne Rechtsanwalt eingereicht werden.
Wie sieht die Einverständniserklärung zur Scheidung aus? Ein Muster
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster zur Verfügung, anhand dessen Sie erkennen, wie eine solche Einverständniserklärung aussehen kann. Ausschlaggebend ist die schriftliche Form.
[Name und Anschrift des Antragsgegners]
Amtsgericht [Stadt]
– Familiengericht –
[Anschrift]
In der Familiensache
[Name des Antragstellers] ./. [Name des Antragsgegners]
– [gerichtliches Aktenzeichen]-
sind die im Scheidungsantrag vom [Datum] gemachten Angaben zutreffend.
Ich stimme der Scheidung zu.
Zwei unterzeichnete Ausfertigungen sind beigefügt.
[Ort und Datum]
[Unterschrift Antragsgegner]
Dieses Muster kostenlos herunterladen
Hier können Sie sich, wollen Sie sich zur Scheidung einverstanden erklären, das Muster kostenlos herunterladen.
Um sich mit der Scheidung einverstanden zu erklären, muss ein Schreiben aufgesetzt werden aus welchem das hervor geht. Ausschlaggebend ist dabei, dass die Einverständniserklärung in schriftlicher Form erfolgt.
Mit unserem Muster geben wir Ihnen eine Vorlage an die Hand, die es Ihnen erleichtern soll eine solche Einverständniserklärung aufzusetzen.
Die zwei weiteren Ausfertigungen sind notwendig, da das Gericht diese der Gegenseite zukommen lassen muss (eine für die Antragstellerin, eine für deren Rechtsbeistand). Mit zunehmender Umstellung auf elektronische Lösungen können diese zukünftig ggf. auch entfallen.
Kommentare
Hallo,
Sie schreiben „Da es sich bei der Einverständniserklärung zur Scheidung nicht um einen Antrag handelt, kann der Antragsgegner diese somit auch selbstständig verfassen und an das zuständige Gericht senden. “
Meine Frage: gilt es auch für Lebenspartnerschaft ?
Vielen Dank.
Hochachtungsvoll
Hallo,
in der Regel wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft bei der Auflösung bereits unter denselben rechtlichen Aspekten gehandhabt, sodass die auf unserer Seite aufgeführten Informationen in der Regel für beide Partnerschaften in Betracht kommen.
Ihr Scheidung.org-Team