Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Trennen sich Eltern oder Ehepaare, entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines der Beteiligten gegenüber dem anderen. Und auch volljährige Kinder können während der Erstausbildung oder dem Erststudium Unterhalt gegenüber den Eltern geltend machen. Grundlage einer jeden Unterhaltsberechnung ist dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung „bereinigtes Nettoeinkommen“?

Das Wichtigste in Kürze: Bereinigtes Nettoeinkommen

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht dem Nettoeinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen vom Bruttolohn monatlich ausgezahlt wird. Stattdessen können bei der Unterhaltsberechnung zusätzliche Positionen in Abzug gebracht werden, um den Zahlungspflichten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Zusätzlich können weitere Einkünfte aufgerechnet werden.

Welche Kosten kann ich bei der Unterhaltsberechnung abziehen?

Erwerbstätige können in aller Regel eine Aufwandspauschale von 5 % in Abzug bringen. Auch weitere Beträge (Kreditraten, andere Unterhaltszahlungen, Mehrbedarfe für Krankheiten oder private Krankversicherungsbeiträge) können je nach Einzelfall für die Bereinigung herangezogen werden. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Was ist anrechenbares Nettoeinkommen?

Neben dem Erwerbseinkommen kann beim bereinigten Nettoeinkommen auch zusätzliches Einkommen des Pflichtigen berücksichtigt werden (z. B. Einnahmen aus Vermietung). Da sich die Ermittlung dadurch mitunter sehr kompliziert gestalten kann und auch die Abzüge in jedem anders bewertet werden können, sollten Betroffene bei der Berechnung Hilfe von Ihrem Anwalt einholen.

Basiswert bereinigtes Einkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was ist ein bereinigtes Nettoeinkommen?

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung, aber was ist bereinigtes Nettoeinkommen?

Werden nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen geltend gemacht, so ist zur Berechnung der Höhe der möglichen Forderung grundsätzlich das Einkommen aller Beteiligten heranzuziehen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet dabei die Einkünfte aus einer Beschäftigung, von dem bereits sämtliche Abzüge für Krankenversicherung, Lohnsteuer, Rentenversicherung usf. abgeführt wurden. Nach Abzug der Positionen vom Bruttoeinkommen bleibt damit das übrig, was dem Arbeitnehmer monatlich tatsächlich an finanziellen Mitteln ausgezahlt wird und zur Verfügung steht.

Nun ist für die Unterhaltsberechnung jedoch eine weitere Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmen, die vor allem regelmäßige Verbindlichkeiten und Arbeitsaufwendungen, sogenannte Fixkosten, berücksichtigen soll. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Beträge von den Nettoeinkünften zusätzlich abgezogen werden, um das monatlich tatsächlich zur Verfügung stehende Geld zu ermitteln.

Ohne die Bereinigung und Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden finanziellen Belastungen ist es möglich, dass die Unterhaltsberechnung dazu führt, dass der Unterhaltsschuldner am Ende stark benachteiligt wird und sogar selbst verschuldet.

Einkommen beschränkt sich nicht auf die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. Alle Einkünfte können als Einkommen gewertet werden. Hierzu zählen vor allem auch etwaige Rentenleistungen, bereits bestehende Unterhaltszahlungen, Eltern- und Kindergeld.

Bereinigtes Einkommen ermitteln – Welche Beträge werden angerechnet?

In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen. Neben diesem Pauschbetrag gibt es jedoch auch noch weitere Posten, die je nach Einzelfall in Abzug gebracht werden können:

Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
Berechnung vom Unterhalt: Ein bereinigtes Einkommen kann zahlreiche Positionen berücksichtigen.
  • Fahrtkosten:
    Ähnlich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung können für berufsbedingte Anfahrtswege je gefahrenem Kilometer eine Pauschale in Höhe von 30 Cent abgezogen werden – je Arbeitstag. Dies kann gegebenenfalls auch für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Arbeitsaufwendungen:
    Entstehen dem Beteiligten im Rahmen seines Berufes besondere Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und deren Reinigung, so können auch diese Berücksichtigung finden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Mehrbedarf aufgrund von Krankheit:
    Ein bereinigtes Nettoeinkommen muss vor allem auch berücksichtigen, dass im Falle einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung ein Mehrbedarf für Medikamente, medizinische Versorgung und Pflege entstehen kann. Damit die Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden kann, sind etwaige Posten vom Einkommen dann abzugsfähig.
  • Kreditraten und andere Verbindlichkeiten:
    Um bei der Ermittlung des Anspruches auf Unterhalt ein bereinigtes Nettoeinkommen zur Grundlage zu machen, können mitunter auch Schulden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einzelfall ist jedoch genau zu bewerten, welche Schulden tatsächlich anrechenbar sind. Ausschlaggebend können hierfür sein: Datum der Kreditaufnahme, Grund der Verschuldung, Höhe der monatlichen Tilgungsrate, Schuldner u. v. m.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge:
    Mitunter berücksichtigt ein bereinigtes Nettoeinkommen auch Ausgaben, die zum Zwecke der Altersvorsorge aufgewendet werden. Hierzu können etwa die Riesterrente oder aber kapitalbildende Lebensversicherungen zählen.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung:
    Die Beiträge können besonders bei privaten Krankenversicherungen sehr hoch sein. Dementsprechend können auch diese gegebenenfalls vom Einkommen abgezogen werden.
  • Abzug anderer Unterhaltsverpflichtungen:
    Besonders bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts oder nachehelicher Unterhaltsberechtigungen können Schuldner Aufwendungen für einen möglicherweise bereits zu entrichtenden Kindesunterhalt abziehen. Kinder sind gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten hierarchisch übergeordnet. Und auch bei Kindern selbst sind Unterschiede festgelegt: minderjährige und privilegierte Kinder haben Vorrang vor nicht privilegierten Kindern.

Achtung: Bereinigtes Nettoeinkommen berücksichtigt nicht den Selbstbehalt. Dieser wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern erst im Anschluss an die Unterhaltsberechnung herangezogen, um zu ermitteln, ob der Schuldner tatsächlich ausreichend finanzielle Mittel für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung hat.

Beispiel für eine Berechnung – Bereinigtes Einkommen beim Trennungsunterhalt

Wie aus den oben genannten Aufwendungen ersichtlich wird, lässt sich eine allgemeingültige Formel nicht anführen, um bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Lediglich der Abzug des Pauschbetrages von 5 % des Nettoeinkommens wird in aller Regel vorgenommen. Alle anderen Abzüge richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?
Wie lässt sich Ihr bereinigtes Einkommen berechnen?

Im Folgenden jedoch ein Beispiel, wie Sie bei der Berechnung von Unterhalt bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln können:

Die Ehegatten A und B haben sich getrennt. Durch die Trennung entsteht in aller Regel ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen bleibt. Zusätzlich haben Eheleute ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren. Für dieses muss B nach Verlassen der Familie Kindesunterhalt zahlen. Weitere Verbindlichkeiten bestehen auf beiden Seiten nicht.

Bereinigtes Einkommen beim Kindesunterhalt

Zunächst ist hier bei der Berechnung ein anderes bereinigtes Nettoeinkommen anzunehmen. Da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Trennungs- und nachehelichen Unterhalt hat, kann der Unterhaltsschuldner B diese Position nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das monatliche Grundeinkommen ergibt sich in der Regel aus der Betrachtung der letzten zwölf Lohnabrechnungen und der zusätzlich anzurechnenden Einkünften des letzten Jahres.

Monatliches Grundnettoeinkommen von B2.300 Euro
Abzüglich 5 % Pauschbetrag- 115 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen2.185 Euro

Nun können unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und der monatliche Zahlbetrag berechnet werden, den B zu leisten hat.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle legt bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde. Dies ist jedoch auf das Gesamteinkommen beider Elternteile oder Unterhaltsschuldner ausgelegt. Muss nur ein Elternteil Barunterhalt leisten und sind zusätzlich auch noch andere mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben, auch gegenüber dem Ehegatten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe erfolgen – im Zweifel gar in die niedrigste (siehe hierzu Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2018). So soll gewährleistet werden, dass für möglichst alle wenigstens der Mindestbedarf gedeckt ist.
Das Herabstufen ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch je nach Einzelfall „angemessen sein“ (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1 Satz 4).

Das bereinigte Nettoeinkommen würde B nach Düsseldorfer Tabelle in die Gehaltsstufe 2 (2.101 Euro bis 2.500 Euro monatlich) einordnen. Aufgrund der beschriebenen Angemessenheitsvermutung wird B herabgestuft in Gruppe 1 ( bis 2.100 Euro). Damit ergibt sich für das Kind ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 551 Euro monatlich.

Hierauf ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (250 Euro ÷ 2 = 125 Euro) – sodass sich für B ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 426 Euro (551 Euro – 125 Euro) ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt, da dies als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Bereinigtes Einkommen beim Unterhalt für den Ehegatten

Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.
Für das bereinigte Nettoeinkommen kann beim Trennungsunterhalt auch entrichteter Kindesunterhalt abgezogen werden.

Für den dem Ehegatten zustehenden Unterhalt ist als bereinigtes Nettoeinkommen von B nunmehr nicht derselbe Betrag anzunehmen wie bei der vorangegangenen Rechnung. Hier ist zusätzlich der zu zahlende Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sodass sich für B ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.759 Euro ergibt (2.185 Euro – 426 Euro).

A hat ein monatliches Grundnettoeinkommen von 1.300 Euro. Abzüglich der 5 % Aufwendungspauschale (65 Euro) ergibt sich für A ein bereinigtes Nettoeinkommen, das beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, in Höhe von 1.235 Euro. Es ist hier kein zusätzlicher Kindesunterhalt für ein bereinigtes Nettoeinkommen heranzuziehen, da A als Alleinerziehender durch Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind sorgt. Andere anrechenbare Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht gegeben.

Nach der 3/7-Methode kann nun der A zustehende Trennungsunterhalt ermittelt werden:

Bereinigtes Nettoeinkommen B1.759,00 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen A- 1.235,00 Euro
Differenzbetrag524,00 Euro
Monatlicher Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)224,57 Euro

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Bereinigtes Nettoeinkommen – Welche Aufwendungen dürfen Sie abziehen?
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Kommentare

  • Alexander sagt:

    Hallo,

    Meine Freundin ist im 4. Monat und wir trennen uns leider. Ich habe ein Einkommen von ca 5000€ netto, meine Freundin aktuell ca 2300€ netto. Sie wird ausziehen und ich habe die Miete von ca 1.100 € allein zu trage. Ich habe noch einen Immobilienkredit in Höhe von 1500€ monatlich zu begleichen. Die Immobilie steht leer und erwirtschaftet kein Einkommen. Wie hoch wird hier der Unterhalt sein bzw. werde ich Betreuungsunterhalt zahlen müssen?

  • Daniela sagt:

    Guten Abend,

    Beim bereinigten netto Einkommen, wird da auch die ehe Frau berücksichtigt?
    Zum Beispiel. Ehemann hat ein Kind mit seiner Exfreundin die waren nicht verheiratet. Nun ist der man verheiratet und hat ein Kind mit Ehefrau bekommen. Ehefrau zurzeit im elternzeit und hat kein eigenes Einkommen. Wird sie berücksichtigt bei der Berechnung? Oder muss die Familie dann finanziell Hilfe stellen bei jobcenter weil Einkommen nicht reicht.

    Vielen Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Daniela

  • tim sagt:

    hallo,
    sind stromvorauszahlungen von 80 euro monatlich vom nettoeinkommen ebenfalls in abzug zu bringen um das bereinigte nettoeinkommen zu ermitteln ?
    vielen dank für die antwort im voraus.

  • Peter sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau und ich haben uns Ende Mai 2020 getrennt.
    Aus der Ehe entstand eine Tochter die im August 2020 12 Jahre geworden ist.
    Meine Frau und Tochter sind am 12.08.2020 ausgezogen, das Haus gehörte mir schon vor der Ehe.

    Meine Frage zur Unterhaltsberechnung:
    Kann ich die Fahrtkosten (36km eine Strecke) zur Arbeit vom Nettoeinkommen abziehen oder nur die 5% Regelung oder gar beides zusammen?
    Meine Frau hat 14km einfach.

    Die momentane Berechnung:
    Einkommen Netto Mann 2800 Frau 1300
    Wohnvorteil Mann 330 (die Zahl stammt vom Anwalt Frau) abzüglich 100 Wohngebäude Versicherung und Steuer bei der Stadt = 230 Wohnvorteil
    Da komme ich bei 470 Unterhalt Kind und 524 Unterhalt Frau raus = 994

    Daher die Frage, kann ich die Fahrtkosten von Mann und Frau einrechnen?
    Mann 36x2x0,3×220/12 = 396/Monat
    Frau 14x2x0,3×220/12 = 154/Monat
    Wo gebe ich diese Werte bei dem Rechner ein?
    Ich habe die Werte bei Mann und Frau bei Aufwand Schulden eingetragen.

    Da komme ich auf neue Werte, 445 Unterhalt Kind und 415 Unterhalt Frau = 860

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und zeitnahe Antwort.
    Gruß Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Haben Sie Fragen zur im Einzelfall möglichen Bereinigung des Nettoeinkommens, der Unterhaltsberechnung sowie weiteren Trennungs- und Scheidungsfolgen, wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • b.sch sagt:

    Hallo

    Ich habe 2 unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 13 und 8…

    Nun die Frage wenn ich 1600€ netto bekomme und aber noch Spritkosten habe Versicherungen wie zahnzusatz haftpflicht und so weiter und zusätzlich noch Miete Strom alles zahlen muss, wie kann ich ausrechnen was mir monatlich bleibt, bzw wie kann man den Unterhalt auf das Minimum kurzen so das ich auch noch was habe vom lohn

  • Jan sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin unterhaltspflichtig für einen volljährigen Sohn, der mit dem Studium beginnen will. Zusätzlich bin ich unterhaltspflichtig für 2 minderjährige Kinder und meine jetzige Ehefrau, die selbst kein Einkommen hat. Wird meiner jetzigen Ehefrau ein Teil des Einkommens zugesprochen oder der Selbstbehalt vor Berechnung des Unterhalts erhöht? Und wenn ja, in welcher Höhe? Und muss nach Düsseldorfer Tabelle 830€ gezahlt werden, oder wäre auch nach Bedarf möglich? Das Bafögamt geht von 744€ aus…
    Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus,
    Jan

  • Andreas sagt:

    Hallo,
    meine Exfrau hat beim Jugendamt um Unterstützung für die Unterhaltsberechnung gebeten. Unsere Zwillinge werden Ende Juni 18. Meine Frage/n. Ist das Jugendamt überhaupt zuständig, wegen Volljährigkeit?
    Muss ich, wie gefordert, meine gesamten Finanzen offen legen? Einkommen und Ausgaben leuchten mir ja ein, aber Grundbesitz? Einkommen meiner Ehefrau? Und andere Vermögenswerte (Bausparvertrag)?

    Vielen Dank im Voraus.
    Andreas

  • Tom sagt:

    Mahlzeit in die Runde,

    ich zahle für mein Kind, der sein Abitur macht und später noch studieren möchte Unterhalt.

    Meine Frage:
    Wird dieser Unterhalt bei erneuter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem neugeborenem Kind vom bereinigtem Nettoeinkommen vorab abgezogen?

    Hintergrund:
    Andere Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle.

    Wie verhält es sich bei (einem) weiteren (zukünftigen) Kind(ern)?

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

    Tom

  • heinz sagt:

    Hallo und guten Tag,
    ich zahle für meine geschiedene Frau seit 2003, 344€ monatlichen Unterhalt.
    Ich bin seit 2015 Rentner mit 2318€ Rente inkl. Betriebsrente.
    Jetzt wird meine geschiedene ebenfalls Rentnerin und bekommt Altersrente
    für Schwerbehinderte, wieviel, weiss ich nicht.
    Meine Frage:

    Muß ich den Unterhalt weiter bezahlen

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heinz,

      sofern auch weiterhin ein Unterhaltsbedarf besteht, kann ggf. auch der Unterhaltsanspruch fortbestehen. Bitte wenden Sie sich für die Bewertung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Robert sagt:

    Hallo, ich wohne getrennt in der Naehe von London mit hohen Lebenkosten (wohnen 1760 Eur warm) aber verdiene auch gut etwa 6000 Eur. Meine Frau wohnt mit unseren zwei Kindern (3 und 5) fuer 800 Eur in NRW mit einem Gehalt von 1500 Eur plus 400 Eur Kindergeld. Wenn ich den Trennungsunterhalt, Kinderunterhalt und Kindergartenkosten (Beitraege und Essen) uebernehme, bleibt mir fuer das London-Gebiet wenig uebrig. Was muss ich ihr tatsaechlich alles zahlen und dann wieviel? Werden auf irgendein Art und Weise auch die Lebenskosten beruecksichtigt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Robert,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder und Ihrer Ehefrau beziffern zu lassen. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tim sagt:

    Hallo,
    Es geht um den Kindesunterhalt für zwei Kinder 14 & 15. Ehe seit 4 Jahren geschieden.
    ich fange am 1.3. einen neuen Job an. Nun hat mich das Jugendamt aufgefordert meinen Arbeitsvertrag sowie einen Fragebogen (in dem man ziemlich die Hosen runter lässt) denen zukommen zu lassen.
    Folgende Fragen:
    1. Reicht es, wenn ich dem JA mein Gehalt mitteile indem ich eine Kopie der ersten Gehaltsabrechnung schicke?
    2. Bin ich dazu verpflichtet diesen Fragebogen auszufüllen?
    3. Mein Arbeitsweg beträgt täglich 140km (hin + rück zusammen). Bereinige ich nur die 5% Pauschale, oder tatsächlich die wesentlich höheren Kosten (30ct/km)?

    Vielen Dank
    Tim

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tim,

      im Rahmen des Unterhaltes ist eine Auskunft gegenüber dem Unterhaltsberechtigten oder seinem rechtlichen Vertreter Pflicht. Wie umfangreich diese in Ihrem Fall sein muss und welche Bezüge zur Bereinigung des Nettogehaltes abgezogen werden können, kann ein Anwalt für Familienrecht bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Robert sagt:

    Sie schreiben in Ihrem Artikel
    „In aller Regel wird bei einem Arbeitnehmer bei der Bereinigung seines Nettoeinkommens eine Pauschale von 5 % des Einkommens für Arbeitsaufwendungen abgezogen.“

    Kann das JA auf detalierte Angaben bestehen und wenn die Aufwände unter 5% sind diesen Wert zur weiteren Berechung heranziehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Robert,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung der Berechnung des Jugendamtes an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung können wir an dieser Stelle nicht abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilse sagt:

    Ich hätte gerne gewusst, wie sich der Ehegattenunterhalt berechnet, wenn der Partner mit höherem Einkommen das gemeinsame Haus behält, die monatlichen Kreditraten dafür alleine trägt und auch die Kinder bei sich behält. Der andere Partner mit geringerem Einkommen aus Teilzeitarbeit zieht aus und beteiligt sich nicht finanziell am dem Haushalt, in dem die Kinder leben. Wie werden in dem Fall bei der Unterhaltsberechnung die Kinder berücksichtigt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilse,

      bitte wenden Sie sich für eine detaillierte Betrachtung der Unterhaltsberechnung für Ihren Einzelfall an Ihren Anwalt. Eine Rechtsberatung und Einzelfallberechnung kann an dieser Stelle nicht erfolgen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • dani sagt:

    Hallo. Ich bin geschieden und habe zwei Töchter im Alter von 20 und 22 Jahren, die beide in einer WH wohnen und studieren.Wie hoch ist der jeweilige Unterhaltsanspruch? Und: da es sich um die 21-jährige um das privilegierte Kind handelt, wird es zuerst berücksichtigt. Wird bei der Berechnung des zweiten Kindes mein Nettoeinkommen dann um den Unterhaltsanspruch des ersten Kindes verringert?

  • Alex sagt:

    Hallo Ich habe eine Frage zum Bereinigten Nettoeinkommen.
    Wir sind nicht verheiratet haben zwei Kinder 3 und 1 Jahr. Ich habe ein Nettoeinkommen von ca. 4400€, bezahle meine Immobilie in der ich weiterhin lebe mit 1300€ im Monat ab, Die Immobilie hatte ich schon vor der Lebenspartnerin und den Kindern. Um jetzt den Kindesunterhalt und ihren Unterhalt zu berechnen, welches Nettoeinkommen ziehe ich da zu Grunde? Des weitern muss ich um die Kinder zu sehen 274km ( Eine Strecke) fahren, wird das auch mit angerechnet? Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um das bereinigte Nettoeinkommen für Ihren Fall ermitteln zu lassen. Eine Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Amanda sagt:

    Hallo, mein Mann hat sich von mir getrennt und eine eigene Wohnung gnommen. Er verdient weniger als (Differenz ca 200 EUR) . Ich wohne weiterhin in dem Haus welches allein mir gehört und übernehme auch sämtliche laufende Kredite aber mein volljähriger Sohn lebt noch mit im Haus. Er ist angestellt und hat ein regelmässiges Einkommen. Wird dieses Einkommen mit zu meinem Verdienst dazu gezählt und hat Einfluss auf den möglichen Unterhalt? Vielen Dank

  • Anne sagt:

    Hallo,
    zählt das Kindergeld zum Nettoeinkommen? Ich arbeite im öffentlichen Dienst und somit wird mir das Kindergeld mit meinem Lohn ausgezahlt und erscheint dementsprechend auf meinen Abrechnungen als Auszahlungsbetrag.
    Im Voraus vielen Dank für die Auskunft.

  • Sissi sagt:

    Hallo,

    mein Mann und ich trennen uns nach 25 Ehejahren.
    Seit 11 Jahren haben wir einen Pflegesohn, der nach der Trennung bei mir bleiben darf.
    Wir erhalten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Landratsamt Geld, aufgegliedert in Grundbedarfssatz für das Kind und den 4-fachen Satz Kosten der Erziehung.
    Da unser Pflegekind schwerstbehindert ist, erhalten wir von der Krankenkasse Pflegegeld (Pflegegrad V).
    Wir wohnen in BW.

    Werden diese Leistungen auf den Ehegattenunterhalt/Unterhalt für mich angerechnet? Wenn ja, zu wieviel Prozent?

    Für eine Ersteinschätzung wäre ich sehr dankbar.
    Liebe Grüße, Sissi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sissi,

      eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an das Landratsamt, Jugendamt oder einen Anwalt, um den Sachverhalt klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vera sagt:

    Hallo, ich habe auch eine Frage,

    ich bin geschieden und mein geschiedener Mann geht nächstes Jahr in Rente ich erst ab 2024. Wir hatten vertraglich festgelegt, dass er meine Rente auf eine bestimmte Summe aufstockt. Gilt dies nun wenn er in Rente geht oder wenn ich in Rente gehe? Und werden auf seine Einkünfte dann auch die der Lebensvbersicherungen berücksichtig?

  • Katharina sagt:

    Guten Tag,
    welche Schulden werden denn bei dem bereinigten Netto-EK genau berücksichtigt?
    Mein Mann zahlt derzeit ein Darlehen für sein Haus ab und hat einen Vertrag über Schulden bei seiner Exfreundin.
    Wird dies beides vollständig berücksichtigt? So weit ich weiß, gibt es eine Tabelle, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigen zum Wohnen zusteht. Wird dieser Wert berechnet egal wie hoch das Darlehen ist oder wird die monatliche Darlehensrate genommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      welche Positionen ggf. in Abzug gebracht werden können, erfahren Sie in obenstehender Auflistung. Allerdings handelt es sich hier lediglich um allgemeine Richtwerte. Welche Beträge tatsächlich abgezogen werden können, muss für den Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich hierzu ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder