Der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

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Stellt ein Ehepaar fest, dass die Ehe gescheitert ist, sind bei einer Trennung zahlreiche Fragen aufgeworfen: Was passiert mit der Ehewohnung bzw. dem Haus? Wer zahlt wem wie viel Unterhalt? Wer bekommt den Hausrat? Doch auch finanzielle Belange sind dringend zu beachten. Mögliche Leistungen wie Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt müssen vor der Scheidung erläutert werden. Im Folgenden lesen Sie, wie sich der Steuerklassenwechsel nach der Trennung gestaltet.

ACHTUNG! Seit 2018 dürfen Ehegatten auch ohne Zustimmung des ehemaligen Partners bereits im Jahr der Trennung die Steuerklasse wechseln, jedoch nur innerhalb der ehelichen Steuerklassenkombinationen (z. B. von III/V zu IV/IV). Der eigenmächtige Wechsel in eine der anderen Steuerklassen (z. B. I oder II) kann bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten auch weiterhin Schadensersatzansprüche begründen.

Das Wichtigste in Kürze: Steuerklassenwechsel nach der Scheidung

Wann muss ich meine Steuerklasse ändern bei Scheidung?

Ein Wechsel der Steuerklasse ist spätestens in dem Steuerjahr, welches auf das Kalenderjahr der Trennung folgt (nicht dem familienrechtlichen Trennungsjahr!), durchzuführen. Das ist häufig schon nötig, wenn die Scheidung noch nicht abgeschlossen wurde.

Welche Steuerklasse habe ich nach der Scheidung?

Beide Partner müssen zurück in Steuerklasse I wechseln, wenn sie keine Kinder haben. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, darf derjenige, dem diese zugesprochen werden, in die Steuerklasse II wechseln.

Wie wechsle ich die Steuerklasse nach der Trennung?

Der Wechsel erfolgt nicht automatisch. Vielmehr muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sie können einen entsprechenden Hinweis über das „Formular zum dauernden Getrenntleben“ übermitteln.

Der Steuerklassenwechsel – Zum Wahlrecht nach einer Trennung

Vorsicht!
Es gibt einen Unterschied zwischen der steuerrechtlichen und der familienrechtlichen Definition des Begriffs „Trennungsjahr“:

  • im Familienrecht: Der Zeitraum im Umfang von mindestens 12 Monaten nach Trennungsdatum – das Trennungsjahr im weiteren Sinne (i.w.S.) – soll nachweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Das Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden (Ausnahme: Härtefallscheidung).
  • im Steuerrecht: Hier ist das Trennungsjahr im engeren Sinne (i.e.S.) definiert als das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfand.

Beispiel: Die Parteien A und B beschließen die Trennung am 12.03.2015. Das Trennungsjahr i.w.S. läuft ab am 12.03.2016. Das Trennungsjahr i.e.S. Definition endet mit dem 31.12.2015.

Nutzen Sie den Steuerklassenrechner für eine unverbindliche Einschätzung:

Infografik zum Steuerklassenwechsel

In der folgenden Grafik zum Steuerklassenwechsel erfahren Sie anhand eines Beispiels, bis wann Sie im Falle einer Trennung und nahenden Scheidung die Steuerklasse wechseln müssen und in welche Steuerklassen Sie wechseln können.

Grafik zum Steuerklassenwechsel

Welche Steuerklassen gibt es?

In Deutschland gibt es laut Finanzrecht sechs verschiedene Steuerklassen, die der Berechnung von Lohn- und Einkommenssteuer dienen. Die Steuerklassen unterscheiden sich in erster Linie in den jeweiligen Steuerfreibeträgen, d.h. dem unversteuerten Einkommensanteil.

Beim Steuerklassenwechsel nach einer Trennung gibt es einiges zu beachten.
Beim Steuerklassenwechsel nach einer Trennung gibt es einiges zu beachten.

Die Steuerklasse I ist bei ledigen Erwerbstätigen die Regel. Auch verwitwete und geschiedene Personen müssen nach Ablauf des Trennungsjahres in überwiegender Mehrheit zurück in die Steuerklasse I wechseln.

In die Steuerklasse II können lediglich alleinerziehende Arbeitnehmer wechseln. Dies jedoch auch nur dann, wenn die steuerpflichtige Person das Kindergeld bezieht und das Kind/die Kinder dauerhaft bei ihr den Hauptwohnsitz hat/haben.

Die Steuerklassen III bis V sind verheirateten Erwerbstätigen bzw. Steuerpflichtigen vorbehalten. Bei Eintritt in die eheliche Gemeinschaft können sich die Ehegatten beim Steuerklassenwechsel für eine von zwei Varianten entscheiden. Entweder sie wechseln beide in die Steuerklasse IV oder aber der besser verdienende Ehepartner wählt die Steuerklasse III.

Der schlechter verdienende Ehegatte muss in letzterem Falle dann jedoch zwangsläufig in die Steuerklasse V wechseln. Eine andere Kombination als Steuerklasse IV mit IV oder Steuerklasse III mit V ist nicht möglich. Dauerhaft getrennt lebende Ehepaare dürfen diese Kombinationen jedoch nicht wählen. Hierzu zählen neben der Trennungszeit über das Jahr der Trennung hinweg auch Ehepaare, bei denen ein Partner dauerhaft im Ausland lebt.

Steuerklasse VI wird für für alle Nebenverdienste ab dem zweiten Nebenjob erhoben. Die Besteuerung findet ab dem ersten Euro statt. Einen Steuerfreibetrag gibt es nicht.

Überblick zu den Steuerklassen und Freibeträgen (Stand: 2024)

SteuerklasseGrundfreibetragKinderfreibetrag + Frei­be­trag für Betreu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­bedarfArbeitnehmer-
Pauschbetrag
I11.604 Euro4.656 Euro1.230 Euro
II11.604 Euro4.656 Euro1.230 Euro
III23.208 Euro9.312 Euro1.230 Euro
IV11.604 Euro4.656 Euro1.230 Euro
V--1.230 Euro
VI--1.230 Euro

Steuerklassenkombinationen in der Ehezeit

Mit Eintritt in die Ehe findet der Steuerklassenwechsel beider Ehepartner statt. Im Kalenderjahr der Hochzeit selbst werden sie allerdings noch als Unverheiratete behandelt. Erst mit dem Folgejahr wird der Steuerklassenwechsel wirksam.

Die Ehegatten haben dabei die Wahl, für welche Kombination sie sich entscheiden: Steuerklasse III mit V oder Steuerklasse IV mit IV.

Verheiratete Parteien haben ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich der Steuerklassenkombination. Während der Ehezeit darf die Kombination gegebenenfalls auch einmal gewechselt werden.

Für in etwa gleichverdienende Partner bietet sich der Wechsel in die Steuerklasse IV an. Tritt ein Partner in diese Steuerklasse ein, muss auch der andere Ehegatte diese Steuerklasse wählen. Eine Kombination mit anderen Steuerklassen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag liegt inklusive dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 4.656 Euro (Stand 2024). Da die Ehepartner jedoch in der Regel gemeinsam wirtschaften, addieren sich die Freibeträge wieder und ergeben denselben Wert, den Steuerklasse IV hat.

Unterscheiden sich die Gehälter beider Ehegatten stark, kann sich der besser verdienende für die Steuerklasse III entscheiden. Der andere, geringer verdienende (oder auch arbeitslose) Gatte muss dann jedoch die Änderung zur Steuerklasse V vollziehen. Eine andere Wahl bleibt ihm nicht.

Durch die höheren Grund- und Kinderfreibeträge (9.312 Euro; Stand 2024) bleibt dem Besserverdiener am Ende mehr Netto vom Brutto. Der Steuersatz und erhöhte Lohnabzug des Geringverdieners ist dabei wesentlich höher als bei anderen Steuerklassen. Doch der Nachteil, der ihm daraus entsteht, wird durch die günstigeren Konditionen bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des Ehegatten ausgeglichen. Grundannahme ist dabei die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft der Ehepartner. Beide Partner profitieren insgesamt vom Splittingtarif.

Der Steuerklassenwechsel zur Kombination der Steuerklassen III und V lohnt sich umso mehr, je weiter die Einkommen der beiden Parteien auseinanderdriften.

Zum Vorteil des Ehegattensplittings

Bei der ehelichen Zusammenveranlagung wird das Einkommen beider Ehepartner angerechnet und am Ende jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Beide Ehepartner werden damit als Lebensgemeinschaft behandelt. Auch Rückzahlungen und Nachzahlungen werden in diesem Falle auf beide Ehepartner verteilt. Ehepaare profitieren damit von dem insgesamt günstigeren Splittingtarif.

Doch welche Steuerklasse gilt nach einer Trennung? Hierzu soll Ihnen im Folgenden Aufschluss gegeben werden.

Der Steuerklassenwechsel bei Trennung

Wie Sie Ihre Steuerklasse ändern: Nach der Trennung ist das Ändern der Steuerklasse beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Antrag auf Steuerklassenwechsel im Jahr der Trennung nicht ohne Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten erfolgen darf. Das Formular für die Änderung der Steuerklasse finden Sie bei den meisten Finanzämtern online.

Entscheiden sich die Parteien, die Ehe zu beenden und fortan getrennte Wege zu gehen, ist auch in steuerlicher Hinsicht viel zu beachten. Besonders in der nachehelichen Zeit brechen in vielen Punkten Streitigkeiten aus: Wer bekommt das Haus? Wem gehört das Auto? Wer bekommt den Hund? Auch, und insbesondere, gibt es auch viele finanzielle Überlegungen wie Trennungs- und Kindesunterhalt, die zu umfangreichen Auseinandersetzungen führen.

Ein Anwalt kann Sie zum Steuerklassenwechsel beraten.
Ein Anwalt kann Sie zum Steuerklassenwechsel beraten.

In aller Regel bietet sich die Beratung durch einen Scheidungsanwalt an. Da im Falle einer Scheidung ohnehin Anwaltszwang für das gerichtliche Verfahren herrscht, sollten sich Ehepaare zeitnah an einen Familienrechtsanwalt wenden. Er kann sie aufklären über mögliche Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen, Probleme zum Thema Unterhaltszahlungen, aber eben auch in Bezug auf steuerliche Fragen. Hier werden Sie auch über das Für und Wider von einem möglichen Steuerklassenwechsel informiert.

Erstmalig zum 30.11. eines Jahres können Ehegatten die Steuerklassenänderung bei Trennung beantragen.

Mit dem Tag der Trennung müssen die steuerlichen Fragen in mögliche Einigungen einfließen. Beide Parteien können ihre Steuerklassen im Trennungsjahr i.e.S. beibehalten. Welche Vereinbarungen können hinsichtlich der Steuerklassen getroffen werden?

Nach dem Stichtag 31.12. des betreffenden Trennungsjahres i.e.S. jedoch müssen beide Parteien zurück in die Steuerklassen I bzw. II wechseln. Vorher ist Ihnen dies bei fehlender Absprache untersagt, da dem anderen Gatten dadurch steuerliche Nachteile entstehen könnten.

Kombination Steuerklasse IV und IV

Der Steuerklassenwechsel hin zur Kombination IV und IV ist in den meisten Fällen die günstigste Variante. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit schon im Jahr der Trennung in die Steuerklasse I zu wechseln. Die Ummeldung müssten die Ehegatten jedoch zeitgleich beim betreffenden Finanzamt vornehmen.

Wechselt nur ein Ehegatte in die Klasse I, ohne dies dem anderen mitzuteilen, entsteht der zweiten Partei ein steuerlicher Nachteil. Das Finanzamt bemerkt nämlich den Steuerwechsel des einen und stuft den anderen in der Folge entsprechend in eine neue Steuerklasse ein. Da letzterer gegebenenfalls Nachzahlungen leisten muss, kann er im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern dann einen Schadenersatz fordern.

Da bei dieser steuerlichen Kombination beide Ehepartner gleich veranlagt werden, ist die Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche im Innenverhältnis der Parteien um ein Vielfaches vereinfacht.

Eine weitere Möglichkeit ist der Steuerklassenwechsel zur Kombination III mit V. Die Berechnungsschwierigkeiten, z. B. bei der Unterhaltsberechnung, machen diesen Schritt jedoch in den seltensten Fällen sinnvoll.

Bei nicht zulässigem Steuerklassenwechsel: Eine Entschädigung für die steuerlichen Nachteile kann im Innenverhältnis gefordert werden.
Bei nicht zulässigem Steuerklassenwechsel: Eine Entschädigung für die steuerlichen Nachteile kann im Innenverhältnis gefordert werden.

Kombination Steuerklasse III und V

Entscheiden sich die Ehegatten, die Steuerklassenkombination III und V während der Ehezeit beizubehalten, gilt Folgendes: Da dem geringer verdienenden Ehepartner ein steuerlicher Nachteil aus der höheren Besteuerungsklasse entsteht, müsste für die Trennungszeit eine Vereinbarung getroffen werden. Der Geringverdiener darf ohne Zustimmung des anderen Gatten nicht einfach den Steuerklassenwechsel zu I oder II beantragen.

Der Besserverdiener kann in der Steuerklasse III bis zu 13.805 Euro an geleisteten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen. Das sogenannte Realsplitting ist nur mit Zustimmung des Partners möglich. Zu den Leistungen zählen dann nicht nur finanzielle, sondern auch Naturalleistungen (§ 10 Abs. 1 EStG) wie geleistete Krankenkassenbeiträge oder Mietrecht. Der letzte Punkt bezieht sich auf die Erteilung eines Wohnrechts in der im alleinigen Eigentum befindlichen Wohnung und den dafür veranschlagten Mietzahlungen, die erlassen sind.

Realsplitting:
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dem Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Verpflichtung zustimmt, den daraus sich ergebenden, finanziellen Nachteil auszugleichen. Die auszugleichenden finanziellen Nachteil bei Trennung sind: Steuernachteile, höhere Krankenkassenbeiträge und der Entzug öffentlicher Leistungen. Bei der Steuererklärung mit einzureichen ist Anlage U.

Der Geringverdiener muss den geleisteten Unterhalt hingegen voll steuerlich absetzen. Dadurch entsteht ihm auch durch die höhere Besteuerung ein wesentlicher Nachteil. Es bietet sich in diesem Falle an, dass der Partner mit der Steuerklasse III gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgibt (Anlage U), die der schlechter verdienenden Partei den Steuererlass ermöglicht.

Folglich muss auf den erhaltenen Unterhalt keine Steuer mehr geleistet werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Unterhaltsberechtigte eine finanzielle Entschädigungsleistung im Innenverhältnis der Ehegatten fordern. Diese Leistungen können im Rahmen des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung finden.

Verpflichtung zur ehelichen Solidarität (§ 1353 BGB):
Die Ehepartner sind auch mit Trennung verpflichtet, die für beide Seiten günstigste steuerliche Vereinbarung zu treffen.

Durch die umfassenden Probleme bei der Berechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehepartner im Innenverhältnis – und die möglichen Verzerrungen bei der Unterhaltsberechnung – in der Steuerklassenkombination III mit V bietet sich in den meisten Fällen entweder der Wechsel zu IV mit IV oder aber gleich der Wechsel in die Steuerklassen I oder II an.

Die gemeinsame steuerliche Veranlagung

Generell ist die gemeinsame Veranlagung im Jahr der Trennung anzustreben, sofern durch die Kombination der Steuerklassen III und V eine Benachteiligung einer Partei entsteht. Die gemeinsame Veranlagung hat den Vorteil, dass beiden Ehepartners der sogenannte Splittingtarif zugute kommt, der in der Regel wesentlich günstiger ist, als der Tarif bei der getrennten Veranlagung.

Zur Vereinfachung bietet sich die gemeinsame steuerliche Veranlagung beider Parteien für das Jahr der Trennung an. Der Partner, der Steuerklasse III besitzt, sollte bei der Festlegung des Unterhalts darauf bestehen, dass eine Vereinbarung mit dem anderen Partner während des Jahres der Trennung getroffen wird, wonach eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommenssteuer vorgesehen ist. Dies sollte sodann in einen möglichen Unterhaltsvergleich einfließen, in dem darüber hinaus auch Entscheidungen festgelegt sind, wie mit Steuerschulden und -rückzahlungen umgegangen werden soll. Bei der Verweigerung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung gilt eine Schadenersatzpflicht.

Die steuerliche Veranlagung kann und sollte oftmals auch nach der Trennung beibehalten werden.
Die steuerliche Veranlagung kann und sollte oftmals auch nach der Trennung beibehalten werden.

Zu beachten ist, dass bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner auch beide im Außenverhältnis zum Finanzamt als Gesamtschuldner auftreten. Bei der Steuerrückzahlung hingegen verhält es sich anders: Beide Ehepartner sind nicht Gesamtgläubiger im Außenverhältnis. Die Steuerrückerstattung wird demjenigen Partner zugute geschrieben, dem diese laut Steuererklärung zustehen. Eine jeweilige Vereinbarung zum möglichen Ausgleich muss im Innenverhältnis getroffen werden.

Steuerzahlungen können ebenfalls im Rahmen einer Absprache auf die Ehepartner aufgeteilt werden. In der Regel sind sie jedoch von demjenigen zu tragen, dem Sie im Außenverhältnis zum Finanzamt auferlegt sind. Gleiches gilt für Steuergutschriften. Diese können dann jedoch auf den Unterhalt angerechnet werden.

Generell bietet es sich an, im Rahmen einer Trennungsvereinbarung auch Absprachen zum Steuerklassenwechsel zu treffen. Erhält ein Partner keinen Unterhalt, kann von ihm nicht erwartet werden, steuerliche Nachteile durch die ungünstigere Steuerklasse bei einer Trennung hinzunehmen. Der Wechsel der Steuerklassen kann dann auch schon im Trennungsjahr vereinbart werden. Hierzu müssen beide Ehepartner zustimmen.

Der Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Jahres der Trennung

Steuerklassen nach der Scheidung:
Der Steuerklassenwechsel ist nicht erst mit rechtsgültiger Scheidung, sondern bereits mit Ablauf des Trennungsjahres i.e.S. zu vollziehen!

Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattfand, sind beide Ehegatten verpflichtet, wieder in die Steuerklasse I bzw. II zu wechseln. Geschieht dies nicht, kann bei Entdeckung durch das Finanzamt eine Nachzahlungsforderung fällig sein.

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, darf der alleinerziehende Ehepartner in die Steuerklasse II wechseln. Voraussetzung ist dann jedoch, dass dieser das Kindergeld erhält und das Kind/die Kinder bei ihm hauptwohnsitzlich gemeldet ist/sind. Ausschlaggebend für die Einstufung in Klasse II ist ferner der Hauptwohnsitz des Kindes zum Stichtag 31.12. des Trennungsjahres i.e.S.

Ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig, gilt für die Ehepartner dennoch in den meisten Fällen eine getrennte steuerliche Veranlagung, sofern kein Realsplitting vereinbart wurde. Der Wechsel der Steuerklasse sollte bereits zum 31.12. des Trennungsjahres erfolgt sein.

Im Folgejahr nach der Trennung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass durch die den zwangsläufigen Steuerklassenwechsel auch die Unterhaltsberechnungen erneut geprüft werden müssen.

Neben den steuerrechtlichen Entscheidungen gibt es zahlreiche Aspekte, die bei der Vermögensauseinandersetzung zu beachten sind.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung
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Kommentare

  • Sunny sagt:

    Hallo, eine andere Frage bitte, kann meine Freundin vor der endgültigen Scheidung noch eine Familienkrankenversicherung unter ihrem Ehemann abschließen?

    Vielen Danke!

  • Sunny sagt:

    Hallo.

    Ich helfe meinem Freund, bitte eine Frage zu stellen. Sie und ihr Mann trennten sich im September 2018. Jetzt ist das Scheidungsverfahren. Sie wissen nicht, dass die Steuerklasse im Kalenderjahr geändert werden muss. Sie ist arbeitslos und hat kein Einkommen, ihr Mann ist selbstständig. Ist es zu spät, jetzt eine Steuerklasse für Änderungen zu beantragen? Wird es ein Problem verursachen? Meine Freundin ist arbeitslos. Muss sie während der Trennungsperiode Steuern zahlen?

    Eine andere Frage ist, dass ihr Mann aus ihrer gemeinsamen Wohnung gezogen ist. Kann dies als offizielle Trennung angesehen werden? Oder müssen sie gehen, um eine offizielle Trennung zu beantragen?

    Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen.

  • Sara sagt:

    Ich war verheiratet und lebte mit meinem Ex-Mann in Deutschland. Während eines Besuchs in Ägypten überraschte er mich mit der Scheidung und ließ sich von mir nach dem ägyptischen Scheidungsrecht scheiden, das die Scheidung ohne jede Verpflichtung für ein Trennungsjahr instanziell durchführt. Die rechtliche Scheidung fand am 20. August 2019 statt. Jetzt will mein Ex-Mann eine gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben, ist das überhaupt legal? Sollten wir nach der Scheidung nicht die Scheidungsakte separat einreichen? Kann dieses Jahr als Trennungsjahr angesehen werden, obwohl es eine rechtliche Scheidung war?

  • Alice sagt:

    Das Bild oben ist doch falsch? Da steht Trennung 30.11.2017 Wechsel Steuerklasse 1.1.2018. Aber Zeit zum Wechsel bis 30.11.2018. Was soll das bedeuten? Die müssen doch ab 1.1. 2018 die ungünstigen Steuerklassen bereits haben oder nicht. Das würde ja sonst bedeuten, dass sie erst ab 1.12.2018 die Steuerklasse ändern wenn sie bis 30.11. Zeit haben???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alice,

      nein. Der Wechsel für das laufende Steuerjahr kann bis spätestens zum 30.11. des Jahres erklärt werden und greift dann rückwirkend ab dem 1.1. des Jahres.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • birgit sagt:

    Hallo.
    Mein Mann ist im September 2018 ausgezogen, das Trennungsjahr lief also im September 2019 ab, die Scheidung erfolgte am 29. Oktober 2019. Nun haben wir die Steuerklasse 1 und 2 (ich) beantragt. Meine Frage ist nun, ob die neuen Steuerklassen zum 1.1. 2020 in Kraft treten oder ob das bereits für das gesamte Jahr 2019 zurückberechnet werden muss von unseren Arbeitgebern. Die zweite Frage: Für 2019 muss auf jeden Fall eine getrennte Veranschlagung erfolgen, oder?
    Danke und mit freundlichen Grüßen,
    BIrgit

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Birgit,

      die ehelichen Steuerklassen dürfen in der Regel noch im Kalender-/Steuerjahr beibehalten werden, in dem die Trennung erfolgte. Für das folgende Kalenderjahr ist der Steuerklassenwechsel (ab. 1.1.) anzusetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • m. sagt:

    Hallo . Meine Exehefrau ist am 15.7.2018 ausgezogen. wohin weiss ich nicht. sie hat die steuerklasse gewechselt und ich habe vom finanzamt eine benachrichtigung erhalten, dass ich zum 15.7. mich in der steuerklasse 1 befinde. das hat sie so angegeben und gegenüber den ämtern beantragt. darüberhinaus hat sie fälschlicherweise angegeben, dass wir seit februar 2017 getrennt leben in meiner whg . das stimmt aber nicht, weil wir uns im februar 2018 getrennt haben. was kann mir passieren ? steht da och aussage gegen aussage, muss ich evt. auch für 2017 steuern nachzahlen ? Ich habe steuerklasse III noch. was kann ich machen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich zur Bewertung des Sachverhaltes und möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen an Ihren Anwalt. Die abschließende Bewertung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Moni sagt:

    Nach dem neuen Steuergesetz dürfen in Trennung lebende, ohne Zustimmung des Partners die bisherige Steuerklasse 3/5 auf 4/4 wechseln!
    – gilt die 4/4 dann rückwirkend auf das ganze Jahr?
    – entfällt durch den einseitigen Steuerklassenwechsel dann die gemeinsame Veranlagung?
    – darf man die Steuerklasse wieder gemeinsam revidieren, da ja im Endeffekt beide dadurch Nachteile haben?
    – welchen Sinn macht diese Gesetzesänderung, wenn zwar einseitig ein Steuerklassenwechsel vorgenommen wird, aber sich der aktiv Wechselnde dadurch Schadenersatzpflichtig macht?
    – Hätte man ihm das sagen müssen, bei Antragstellung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Moni,

      vielen Dank für den Hinweis, wir haben eine entsprechende Anmerkung hinzugefügt. Zu beachten ist, dass sich die Gesetzesänderung lediglich auf den Wechsel innerhalb der möglichen ehelichen Steuerklassenkombinationen bezieht (Steuerklasse III, IV oder V). Schadensersatzansprüche können daher auch weiterhin entstehen, wenn der Wechsel in eine der anderen Steuerklassen (insbesondere I und II) eigenmächtig und ohne Zustimmung bereits im Kalenderjahr der Trennung erfolgt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Abeer sagt:

    Hallo, wie geht es wenn das Kind zwischen uns beide 50-50% aufgeteilt ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Abeer,

      bitte wenden Sie sich für die Klärung an das Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Julia sagt:

    Hallo!

    Mein Mann ist im Sommer 2018 aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen und bei seiner Freundin/Geliebten eingezogen. Wir haben ein Kind (unter 18). Allerdings hat er sich nicht umgemeldet. Auf dem Papier sind wir weiterhin „glücklich“ verheiratet obwohl wir getrennt leben. Unser Kind lebt bei mir.

    Müssen wir bis zum 30.11.2018 die Steuerklasse für 2019 wechseln?

    Was passiert, wenn wir die Trennung erst ab 2019 auf dem Papier offiziell machen (er sich ummeldet, Versicherungen informieren usw.). Reicht es dann, 2019 irgendwann die Steuerklasse zu wechseln? Kann das jeder Alleine oder geht das nur zusammen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      die ehelichen Steuerklassen können in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, beibehalten werden. Erst ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ist der Wechsel in der Regel obligatorisch. Dieser kann für das jeweilige Steuerjahr bis zum 30.11. erklärt werden (also bis 30.11.2020 bei Steuerklassenwechsel für das Steuerjahr 2020 usf.).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gernot sagt:

    Sie schreiben auf der Seite:
    „(…) Es ist jedoch zu beachten, dass der Antrag auf Steuerklassenwechsel im Jahr der Trennung nicht ohne Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten erfolgen darf. (…)“

    Meine Frau und ich leben seit dem 28.01.2018 getrennt und waren bis dahin zusammen veranlagt und hatten für 2016 und 2017 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben.

    1. Nun habe ich vom Finanzamt die Mitteilung bekommen, dass meine Frau für 2016/2017 die Einzelveranlagung von uns beantragt hat. Wie kann das sein, wenn das nicht ohne meine Zustimmung gehen soll? Was habe ich für Möglichkeiten?

    2. Ich soll die Einkommenssteuererklärungen für beide Jahre (auch 2017) bis 30.04.2018 einreichen. Früher hatte man Zeit bis Ende Mai um die Erklärung für das Vorjahr abzugeben – haben sich die Fristen geändert?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gernot,

      1. Dieser Fall bezieht sich auf eine abweichende Konstellation und nicht auf die Trennung. Welche Regelungen hier gelten, können Sie beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater in Erfahrung bringen.
      2. Der 31.05.2018 ist noch immer Stichtag. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt, um die abweichende Fristsetzung erläutern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo,
    ich habe 3 Kinder, eins aus einer vorherigen Beziehung und zwei aus der Beziehung mit meiner Ex-Frau. Wie sind seit dem 12.10.2017 geschieden. Die Kinder sind zur Zeit noch Fremduntergebracht. Ab dem Sommer leben die zwei Kinder bei mir. Zur Zeit habe ich Steuerklasse 1 mit 1,5 Kindern.
    Meine Frau geht nicht arbeiten und bezieht Harz 4 plus einen Teil Ehegattenunterhalt. Wenn meine Kinder bei mir wohnen, kann ich meine Steuerklasse auf 2 ändern lassen, wenn ich das richtig verstanden habe. Wie sieht es mit den Freibeträgen für die 2 Kinder aus, die dann bei mir leben ? Kann ich den vollen Satz dann beantragen, also die Steuerkarte auf 2,5 Kinder ändern lassen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich mit steuerrechtlichen Fragen an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt. Wir befassen uns an dieser Stelle wesentlich mit dem deutschen Familienrecht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • iris sagt:

    Hallo
    Ich habe mal eine Frage mein Mann und ich sind noch verheiratet , er ist auch noch bei mir gemeldet . Hat aber eine Freundin mit ihr auch jetzt Kinder .
    Müssen wir die Steuerklassen wechseln ? Wir haben noch kein offiziele Trennung . Wollen auch erst noch verheiret bleiben. Trennung erst später

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Iris,

      das Vorhandensein eines neuen Partners, mit dem auch eine neue Familie gegründet wurde, kann zu der Annahme verleiten, dass die partnerschaftliche Trennung bereits erfolgt ist. Der Steuerklassenwechsel ist in der Regel für das Kalenderjahr verpflichtend, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt – somit nicht erst ab Scheidung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • A.N.J. sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    mein Mann und ich wurden im September geschieden. Wird der Steuerklassenwechsel von 4/4 auf 1/1 automatisch vom Finanzamt vorgenommen oder muss etwas unsererseits veranlasst werden?

    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Steuerklassenwechsel muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Eine automatische Abänderung findet bei Trennung und Scheidung nicht statt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kerstin sagt:

    Hallo. ich habe mich mitte juni von meinem ehemann getrennt bzw er ist ausgezogen,war aber noch bei mir gemeldet.er arbeitet und ich habe ergänzende leistungen vom wohngeld und kinderzuschlag erhalten.ab juli erhalte ich nun alg2 und unterhalt für unsere gemeinsamen kinder die bei mir leben.seit august haben wir getrennte wohnungen,die leistungen bleiben die gleichen.er bekommt lohn und ich alg2 und den kindesunterhalt von ihm. von scheidung wollen wir noch nicht reden da wir seit der räumlichen trennung besser miteinander klar kommen.
    nun meine frage. müssen wir unsere steuerklasse von derzeit 3/5 ändern lassen zum 1.1.18?
    kann uns das irgendwer zu einem zusammenzug oder einer scheidung zwingen?da wir uns ja eigentlich nicht trennen wollen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kerstin,

      die ehelichen Steuerklassen dürfen für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, noch beibehalten werden. Im darauffolgenden Kalenderjahr bedarf es des Wechsels bis spätestens zum 30.11. für das laufende Steuerjahr. Eine räumliche Trennung ist damit jedoch nicht allein erfasst, sondern die partnerschaftliche Trennung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Simone sagt:

    Hallo,
    ich habe mich Juli 2016 von meinem Ex-Mann getrennt,bin allerdings erst im Februar 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da hatten wir noch 3/5.
    Ab März 2017 haben wir auf 4/4 umgestellt. Nun sind wir seit Oktober 2017 gerichtlich geschieden.
    Müssen wir auf 1/1 selber umstellen oder funktioniert das automatisch?
    In meiner Steuererklärung für 2016 bekomme ich für Januar und Februar noch was raus oder?

    Vielen Dank für die Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simone,

      der Wechsel der Steuerklassen ist spätestens in dem Kalenderjahr erforderlich, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung stattfand. Anders als bei der Eheschließung erfolgt der Wechsel nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Änderung kann für das laufende Jahr bis jeweils zum 30. November erfolgen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • J. H. sagt:

    Hallo,

    ich habe mich im Feb. 16 von meiner Frau getrennt. Geschieden sind wir noch nicht. Im September 17 haben wir einen Antrag auf Änderung der LSK gestellt. Ich in LSK 1 meine Frau in LSK 2.
    Muss ich jetzt die Steuerdifferenz von 3 zu 1 nachzahlen und bekommt meine Frau eine Rückzahlung wegen des Wechsel von 5 in 2?

    Vielen Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Steuerklassenänderung gilt in der Regel für das gesamte laufende Steuerjahr, wodurch Nachberechnungen möglich sind. Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ben sagt:

    Die Scheidung von meiner Freundin und Ihrem Ex-Mann ist seit 30.09. rechtsgültig. Allerdings erfolgte noch kein Steuerklassenwechsel. Muss der jetzt beim Finanzamt beantragt werden oder erfolgt eine Einstufung in Klasse 1 automatisch. Meine Freundin hatte vorher Steuerklasse 5.
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ben,

      der Wechsel der Steuerklasse muss bei Scheidung explizit gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Wechsel ist allerdings bereits im Kalenderjahr erforderlich, das auf das Jahr der Trennung folgt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jubb sagt:

    Hallo,

    mein Freund und ich haben uns getrennt, möchten aber das Sorgerecht aufteilen (Wechselmodell).
    Steht mir trotzdem der Wechsel in Steuerklasse 2 zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jubb,

      in Steuerklasse II kann ein Elternteil nur dann wechseln, wenn dieser den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält. Diesen kann auch bei hälftigem Umgang und geteiltem Sorgerecht nur einer der Elternteile beanspruchen. Wenden Sie sich zur Klärung an das zuständige Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elif sagt:

    Hallo…
    Ich und mein Mann haben die Steuerklassen 3 er/ 5 ich da wir im Mai 2017 geheiratet haben.. Allerdings trennen wir uns schon wieder.. Ich bin schon ausgezogen. Und er wird ab dem 1.9.2017 arbeitslos. Ich würde gerne in die 4 oder 1 zurück. Aber er will nichts unterschreiben, da er mehr verdienen möchte. Kann ich ohne seine Einwilligung trotzdem wechseln? Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elif,

      der Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr ist ohne Einwilligung beider Ehegatten regelmäßig nicht möglich. Gegebenenfalls kann jedoch über die gemeinsame Veranlagung ein Verlust verhindert werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um die Vor- und Nachteile eines Wechsels ermitteln zu lassen. Sollte sich ein Minus auf beiden Seiten ergeben, so kann dies ggf. auch gegenüber Ihrem Mann überzeugend wirken.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manuela sagt:

    Hallo,
    Ich bin am 03.08. diesen Jahres rechtskräftig geschieden worden. Ich möchte noch in diesem Jahr wieder heiraten. Aus der geschiedenen Ehe ist ein Kind hervorgegangen, die bei mir gemeldet ist. Momentan besteht noch steuerklasse 4 beider Elternteile. Wie ändert sich diese, wenn ich dieses Jahr noch heirate oder muss ich rückwirkend in steuerklasse 1??

    Danke
    Manuela

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      der Steuerklassenwechsel ist in dem Kalenderjahr verpflichtend, das auf das Jahr des Trennungszeitpunktes folgt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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