Welche Steuerklasse beim Familienstand „geschieden“ können Sie wählen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 12. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Steuerklasse nach Scheidung

Ehegatten können in Deutschland auch steuerlich von der ehelichen Gemeinschaft profitieren. Neben der Wahl einer der beiden Steuerklassenkombinationen IV mit IV oder III mit V zählt hierzu vor allem die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting). Doch was geschieht eigentlich, wenn sich die Ehepartner zur Scheidung entschließen? Welche Steuerklasse ist nach der Scheidung zu wählen? Und wann muss eigentlich der Steuerklassenwechsel erfolgen?

Das Wichtigste in Kürze: Steuerklasse bei Scheidung

  • Es gilt regelmäßig: Verpflichtend ist schon der Wechsel der Steuerklasse, bevor Sie geschieden sind. Spätestens in dem Steuerjahr, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt, ist ein entsprechender Wechsel zu vollziehen. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt die Scheidung noch nicht abgeschlossen.
  • Es greift keine eigene Steuerklasse beim Familienstand „geschieden“. Betroffene werden anderen alleinstehenden Steuerpflichtigen gleichgestellt.
  • Welche Lohnsteuerklasse nach Trennung & Scheidung anzusetzen ist, richtet sich auch danach, ob ein Kind von dem Betroffenen versorgt wird. Alleinerziehende dürfen die Steuerklasse II wählen.
  • Sind keine Kinder vorhanden, die versorgt werden bzw. für die ein Sorgerecht besteht, so können Geschiedene nur Steuerklasse I wählen – für Nebenerwerbe Steuerklasse VI.

Ausführliche Informationen dazu, welche Steuerklasse bei Scheidung gewählt werden kann, im Folgenden.

Infos zum Wechsel der Steuerklasse für Geschiedene

Nutzen Sie den folgenden Steuerklassenrechner für eine erste steuerrechtliche Einschätzung (unverbindliches Ergebnis):

Frisch geschieden: Wann die Steuerklasse gewechselt werden muss

Nach der Scheidung: Welche Steuerklasse können Geschiedene wählen?
Nach der Scheidung: Welche Steuerklasse können Geschiedene wählen?

Es herrscht noch immer häufig Verwirrung, wenn es um den Steuerklassenwechsel bei Trennung und Scheidung geht. Vielen Betroffenen ist nämlich der tatsächliche Zeitpunkt nicht bekannt, bis zu dem bei Scheidung die Steuerklasse gewechselt werden muss. Ein wesentlicher Faktor, der zu dem Irrtum beiträgt:

Die meisten denken, dass die Steuerklassen III, IV und V so lange bestehen bleiben können, wie die Ehe selbst Bestand hat. Und dies gilt bekanntlich ja bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Das Problem: Steuerlich ist nicht der formelle Bestand der Ehe allein von Bedeutung, sondern die intakte eheliche Gemeinschaft. Und diese gilt bereits bei Trennung als aufgelöst!

Das bedeutet in der Praxis: Sie müssen den Wechsel der Steuerklasse bereits bei dem zuständigen Finanzamt beantragen, wenn Sie dauerhaft getrennt leben. Genauer:

In dem Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, können die ehelichen Steuerklassen beibehalten werden. Zudem ist in diesem Jahr auch die Zusammenveranlagung noch möglich. Im darauffolgenden Steuerjahr muss die Steuerklasse jedoch verpflichtend geändert werden. Geschieht dies nicht, können bei verspäteter Meldung Steuernachzahlungen auf die Betroffenen zukommen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Peter und Sabine haben sich am 10.08.2017 getrennt. Sie können für das Jahr 2017 noch die Steuerklassen III und V behalten und vom Ehegattensplitting profitieren. Für das Steuerjahr 2018 hingegen müssen Sie in die Steuerklassen I bzw. II wechseln. Diesen Wechsel können Sie bis spätestens zum 30.11.2018 gegenüber dem Finanzamt erklären. Ob Sie hingegen zum Zeitpunkt des Wechsels der Steuerklasse bereits geschieden sind, ist unerheblich.

Demnach erfolgt die Steuerklassenänderung nicht erst nach der Scheidung, sondern kann auch schon bereits weit vor dieser nötig sein.

Geschieden: Welche Steuerklasse können Sie wählen?

Wichtig ist zunächst: Es gibt keine eigene Steuerklasse für Geschiedene. Insgesamt kennt das Einkommensteuergesetz sechs Steuerklassen. Die Klassen III bis V sind dabei allein Verheirateten vorbehalten. Dementsprechend bleiben als mögliche Lohnsteuerklasse nach der Scheidung bzw. Trennung nur drei Varianten: die Klassen I, II und VI.

Da die Lohnsteuerklasse VI nur bei Nebenerwerbstätigkeiten Anwendung findet, bleiben somit die Steuerklassen I und II übrig. Eine Unterscheidung bei der Steuerklasse zwischen „geschieden“ oder „ledig“ gibt es also nicht. Geschiedene sind anderen Alleinstehenden in aller Regel komplett gleichgestellt.

Zumeist müssen Betroffene in Lohnsteuerklasse I wechseln, wenn nach Trennung oder Scheidung kein Sorgerecht für ein Kind besteht. Dies würde sie nämlich andernfalls als Alleinerziehende klassifizieren. Aber welche Steuerklasse können Sie nach der Scheidung mit Kind wählen?

Welche Steuerklasse beim Familienstand „geschieden“ mit Kind gewählt werden kann

Die passende Steuerklasse, wenn Sie geschieden und mit einem Kind alleinerziehend sind, ist Klasse II.
Die passende Steuerklasse, wenn Sie geschieden und mit einem Kind alleinerziehend sind, ist Klasse II.

Sorgeberechtigte Alleinerziehende können nach der Trennung unter Umständen in die Steuerklasse II wechseln. Hierbei profitieren Sie von dem zusätzlichen Alleinerziehendenfreibetrag.

Der Kinderfreibetrag bleibt bei Scheidung jedoch für beide Ehegatten gleich, ob sie nun in Steuerklasse I oder II sind.

In Steuerklasse I kann dieser jedoch in der Regel nur geltend gemacht werden, wenn mindestens 75 % des Kindesunterhaltsanspruchs auch tatsächlich geleistet werden.

Achtung: Sie müssen den Steuerklassenwechsel gegenüber dem Finanzamt aktiv erklären. Dieser erfolgt bei Scheidung nicht etwa automatisch.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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