Getrennt lebend: Darf die Steuerklasse behalten werden?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Header Getrennt leben und Steuerklasse behalten: Geht das?

Ehegatten können in Deutschland eine der beiden Steuerklassenkombinationen für Verheiratete wählen (IV mit IV oder III mit V) und zudem vom Ehegattensplitting profitieren. Doch was geschieht, wenn sich die Partner entschließen, sich zu trennen? Dürfen Sie, wenn Sie getrennt lebend sind, Ihre Steuerklasse behalten oder müssen Sie wechseln?

Das Wichtigste in Kürze: Steuerklasse behalten nach Trennung

  • Sind die Ehegatten getrennt lebend, darf die Steuerklasse nicht dauerhaft behalten werden, nicht einmal immer, bis die Scheidung rechtskräftig ist.
  • Sie dürfen Ihre bisherige Steuerklasse noch für das Kalenderjahr beibehalten, in dem die Trennung vollzogen wurde. Auch die steuerliche Zusammenveranlagung ist für dieses Jahr noch möglich.
  • In dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, ist der Steuerklassenwechsel verpflichtend – auch wenn die Scheidung noch nicht eingereicht wurde.
  • Ein verspäteter Wechsel kann zu Nachforderungen seitens des Finanzamtes führen.

Ausführliche Informationen zum Behalten der Steuerklasse trotz Trennung erhalten Sie im Folgenden.

Wann müssen getrennt lebende Ehegatten die Steuerklasse wechseln?

Mit dem folgenden Steuerklassenrechner erhalten Sie eine unverbindliche Einschätzung Ihrer steuerlichen Berücksichtigung:

Ehegatten dürfen Steuerklasse nur im Jahr der Trennung behalten!

Wie lange dürfen Sie, wenn Sie getrennt lebend sind, die Steuerklasse behalten?
Wie lange dürfen Sie, wenn Sie getrennt lebend sind, die Steuerklasse behalten?

Sie sind getrennt lebend, wollen Ihre Steuerklasse aber behalten, um von den besseren Konditionen zu profitieren? Grundsätzlich muss der Steuerklassenwechsel nicht sofort bei Trennung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Ehegatten dürfen auch getrennt lebend Ihre bisherige Steuerklasse behalten und sogar die gemeinsame steuerliche Veranlagung vornehmen. Dies gilt allerdings nur für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte!

Im Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, müssen getrennt Lebende den Steuerklassenwechsel gegenüber dem Finanzamt erklären. Dies kann bis spätestens zum 30. November des betreffenden Steuerjahres geschehen.

Ein verspäteter Wechsel kann zu einer Neuberechnung für die vorangegangenen Jahre führen, in denen die ehelichen Steuerklassen unzulässig beibehalten wurden. Das bedeutet schlimmstenfalls Steuernachzahlungen.

Unterschiedliche Definition des Begriffs „Trennungsjahr“

Sind Sie schon längere Zeit getrennt lebend? Die Steuerklasse behalten dürfen Sie nur im Trennungsjahr.
Sind Sie schon längere Zeit getrennt lebend? Die Steuerklasse behalten dürfen Sie nur im Trennungsjahr.

Sind Sie getrennt lebend, darf die Steuerklasse nur solange behalten werden, bis das Trennungsjahr abgelaufen ist. Wichtig ist hierbei jedoch, dass im Familienrecht und Steuerrecht eine voneinander abweichende Definition dieses Begriffes gegeben ist:

  1. Im Familienrecht bezeichnet das Trennungsjahr einen mindestens zwölf Monate währenden Zeitraum, in dem die Ehegatten getrennt voneinander leben und „Tisch und Bett“ nicht mehr teilen. Das Trennungsjahr soll hier darüber Auskunft geben, dass die Ehe unwiderruflich als gescheitert gelten kann (Zerrüttungsprinzip).
  2. Im Steuerrecht hingegen beschreibt das Trennungsjahr das Kalenderjahr, in dem die Trennung vollzogen wurde. In diesem Jahr dürfen Ehegatten, die bereits getennt lebend sind, ihre Steuerklasse noch beibehalten. Für das folgende Kalenderjahr ist der Steuerklassenwechsel erforderlich.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Getrennt lebend: Darf die Steuerklasse behalten werden?
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Kommentare

  • Jörg sagt:

    ich bin glücklich verheiratet . meine frau wohnt mit ihren beiden kindern in ihrem haus und ich weiterhin in meiner Wohnung. ich bin meist an den Wochenenden dort. welche Steuerklasse darf ich benutzen .

  • Olga sagt:

    Mein Sohn lebt seit 3 Jahren von seiner Frau getrennt. Scheidung ist bis jetzt nicht eingereicht. 2 Kinder wohnen bei der Ehefrau. Er arbeitet als Busfahrer. Zahlt Unterhalt für die Kinder. Au welche Steuerklasse soll er wechseln?

  • ulrich sagt:

    Ich bin Rentner, meine getrennt von mir lebende Frau
    ist berufstätig. Welche Steuerklassen kommen in dem Jahr
    nach dem Trennungsjahr infrage?

  • Dr Tax sagt:

    Niemand ist allein damit. Kurzfristig kann alles Mögliche passieren: Der eine Partner macht dies, der Andere macht das. Aber mittelfristig (und mittel bedeutet hier ab spätestens zwei Jahren und getrennten Lebensräumen, evtl. geschieden) läuft es für viele Fälle wohl auf Klasse 1/2 hinaus, d. h. 1 für den Mann und 2 für die Frau mit Kindern. Einzig die Neuheirat und das Zusammenziehen kann etwas für beide ändern. Dies ist auch der massivste Kostenfresser an der Situation, eine Art „Cash cow“ des Staats.

    @Diego: Kümmere dich schnell um deine Steuern, egal was deine Ex-Frau macht.

  • Diego sagt:

    Hallo
    Ich bin getrennt von meine Frau seit April und sie hat seine steuernummer gewechselt und ich hab noch nicht gemacht.
    Ich kann Problem zu haben?
    Diego

  • Yasmin sagt:

    Mein Mann hat das auch getan. Daher wäre ich über eine Mitteilung sehr dankbar, ob dies zulässig war, bzw. ob man sich hier gegen wehren kann. Wie ist das bei Ihnen ausgegangen?
    Viele Grüße

  • Moni sagt:

    Wir sind seit diesem Jahr getrennt und mein Mann hat im Alleingang (er beruft sich auf das neue Gesetz seit 1.1.18), die Steuerklasse für beide auf IV geändert, ab sofort, d.h. seit September bekomme ich 300 € weniger, da ich besser verdienend war. Aus dem neuen Gesetzblatt zum § 38b, das seit Januar18 gilt und noch relativ unbekannt ist, geht aber nicht hervor, dass Ehepaare in Trennung dies so tun dürfen, dort ist nur von Ehepaaren die Rede. Diese Handhabe des Finanzamtes widerspricht unter anderem § 1353: Ehepaare sind zu ehelicher Solidarität verpflichtet und müssen eine für beide Seiten vorteilhafte steuerliche Vereinbarung treffen. Mein Widerspruch und mein Einspruch wurde abgelehnt! Hier wurde ein Gesetz geschaffen, mit dem wohl auch die Finanzämter überfordert sind, in Zukunft die Gerichte beschäftigen wird, und ein massiver Vorscheidungskrieg ausgelöst wird!

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