Rechtstipp: Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare durchaus sinnvoll

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Unverheiratete Paare können sich im Falle einer Trennung auf keinerlei rechtliche Grundlagen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beziehen. Dieses stellt lediglich Regularien für verheiratete Paare auf. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz empfiehlt Unverheirateten deshalb für den Einzelfall den Abschluss von einem Partnerschaftsvertrag, um sich für eine mögliche Trennung zu wappnen.

Keine Ansprüche ohne vertragliche Einigung

Die RAK Koblenz empfiehlt unverheirateten Paaren im Einzelfall einen Partnerschaftsvertrag.

Die RAK Koblenz empfiehlt unverheirateten Paaren im Einzelfall einen Partnerschaftsvertrag.

Im Zuge einer Scheidung entstehen unterschiedliche Ansprüche auf Seiten der Ehegatten, vom Versorgungsausgleich über die Vermögensteilung (z. B. im Zugewinnausgleich) bis hin zum Unterhalt. Derlei Ansprüche ergeben sich für Partner, die lediglich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaften leben, bei Trennung grundsätzlich nicht.

Ausnahme: Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch bei nicht verheirateten Paaren bestehen. Kümmert sich ein Elternteil um ein gemeinsames Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen (neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt gegenüber dem familienfernen Elternteil).

Doch auch unverheiratete Partner können für den Trennungsfall vorsorgen. In einem Partnerschaftsvertrag können, ähnlich einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Vorkehrungen für den Ernstfall getroffen werden.

Welche Regelungen sind im Partnerschaftsvertrag unter anderem möglich?

Ein Partnerschaftsvertrag kann bei Trennung Ansprüche begründen.

Ein Partnerschaftsvertrag kann bei Trennung Ansprüche begründen.

  • Unterhalt: Neben einem möglichen Betreuungsunterhalt können unverheiratete Paare vertraglich auch festlegen, dass im Falle einer Trennung ein Unterhaltsanspruch bestehen soll. Solche einvernehmlichen Regelungen sind grundsätzlich zulässig.
  • Hausrat: Über gemeinsame Einrichtungs- und Hausratsgegenstände kann bei einer Trennung schnell erheblicher Streit entbrennen. Eine vorab vertraglich bestimmte Regelung für die Aufteilung bei einer möglichen Trennung kann Konflikte verringern.
  • Mietwohnung: Wer soll im Trennungsfall in der gemeinsamen Mietwohnung verbleiben? Welche Fristen sollen im Falle einer Trennung für den ausziehenden Partner gelten, der nicht Hauptmieter ist? Diese und weitere Fragen können ebenfalls in einem Partnerschaftsvertrag beantwortet werden.
  • Hauseigentum: Ist nur ein Partner Eigentümer einer gemeinsam bewohnten Immobilie, kann für den anderen ein Wohnrecht bestimmt werden. Alternativ zu einem Partnerschaftsvertrag wäre auch ein Mietvertrag denkbar. Sind beide Eigentümer, kann ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen.
Wichtig: Ist Grundbesitz von den Regelungen in einem Partnerschaftsvertrag betroffen, so ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, um Rechtswirksamkeit zu erzielen.

Wollen Sie wissen, welche Regelungen im Einzelfall möglich und sinnvoll sind, wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht. Dieser kann Sie rechtlich beraten und Sie beim Aufsetzen von einem wirksamen Partnerschaftsvertrag unterstützen.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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