Namensänderung nach Scheidung – Kann das Standesamt helfen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Update: Am 11. April 2023 hat das Bundesministerium für Justiz einen Gesetzentwurf für die Reformierung des deutschen Namensrechts vorgelegt. Mehr zu den Plänen lesen Sie in unserer News "Neues Namensrecht für alle? Gesetzentwurf veröffentlicht" (News vom 12. April 2023).

Überwiegend Frauen, aber auch manche Männer nehmen nach der Heirat den Nachnamen des Ehegatten an oder wählen einen Doppelnamen. Geht die Ehe später in die Brüche, wollen speziell Frauen oft den Nachnamen ändern lassen. Sie möchten ihren Geburtsnamen nach der Scheidung wieder annehmen oder den sonstigen vor der Ehe geführten Nachnamen tragen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist dies ohne Probleme möglich. Schwierig kann es allerdings werden, wenn der geschiedene Partner erneut heiratet und die aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder nun den Namen des neuen Ehegatten führen sollen.

Das wichtigste in Kürze: Namensänderung nach der Scheidung

Können Sie nach der Scheidung ihren Nachnamen wieder ändern?

Ja. Nach einer rechtskräftigen Scheidung können Sie problemlos den zuvor gewählten gemeinsamen Ehenamen wieder ablegen und zum Beispiel Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Hierzu müssen Sie beim zuständigen Standesamt lediglich einen Antrag auf Namensänderung stellen. Diese Unterlagen benötigen Sie hierfür: Personalausweis oder Reisepass, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.

Wen muss ich über die Namensänderung nach der Scheidung informieren?

Nach der Namensänderung benötigen Sie natürlich nicht nur neue Ausweisdokumente (z. B. Pass, Personalausweis, Führerschein). Auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und anderen Behörden ist die Anzeige des Namenswechsels zumeist erforderlich. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Vertragspartner über die Änderungen zu informieren.

Kann ich nach der Scheidung auch den Nachnamen meiner Kinder ändern lassen?

Eine Namensänderungen von Kindern, die in der Ehe geboren wurden und den Ehenamen tragen, ist in der Regel nicht möglich. Wurde das Kind vor der Ehe geboren und hat im Zuge der Eheschließung seiner Eltern einen Namenswechsel vollzogen, kann unter Umständen die Rückkehr zum Geburtsnamen möglich sein. Eine Namensänderung beim Kind ist zumeist auch dann möglich, wenn Sie erneut heiraten und dadurch einen neuen Nachnamen tragen. In diesem Fall kann eine Einbenennung des Kindes erfolgen. D.h. das Kind kann den Nachnamen Ihres neuen Ehepartners erhalten, wenn Sie diesen als Ehenamen wählen.

Weitere Ratgeber zur Namensänderung nach der Scheidung:

Wer darf nach der Scheidung den Namen ändern?

In der folgenden Infografik erhalten Sie einen kompakten Überblick darüber, wann die Namensänderung nach der Scheidung möglich ist. Wann können Ehegatten ihren Namen ändern? Und was gilt für die Namensänderung bei Kindern?

In der folgenden Infografik erfahren Sie, wann die Namensänderung bei Scheidung möglich ist.
In der folgenden Infografik erfahren Sie, wann die Namensänderung bei Scheidung möglich ist.

Nachnamen ändern lassen: Diese Möglichkeiten bestehen

Frau überlegt wegen Namensänderung nach Scheidung
Frau überlegt wegen Namensänderung nach Scheidung

Soll eine Namensänderung nach der Scheidung erfolgen, bestehen folgende Möglichkeiten, § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • Geburtsname nach der Scheidung wieder annehmen
  • Nachname, der bis zur Namensänderung bei der Ehe geführt wurde (etwa der Nachname aus der letzten Ehe), wieder annehmen
  • Geburtsname oder Nachname, der bis zur Namensänderung bei der Ehe geführt wurde, dem aktuellen Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen (Doppelname)
  • Begleitname, der während der Ehe dem vorherigen Nachnamen vorangestellt oder beigefügt wurde, widerrufen

Praxis-Beispiel: Namensänderung nach Scheidung

Die in erster Ehe verwitwete Martha Beispiel, geborene Mustermann, heiratet in zweiter Ehe Karl Kunstdorf und führt darauf den Namen Martha Kunstdorf.

Nach der Scheidung von Karl Kunstdorf hat Martha die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

Sie kann ihren

  • Geburtsnamen bzw. Mädchennamen wieder annehmen, so dass ihr Name (Martha) Mustermann lautet
  • Nachnamen von der zweiten Heirat wieder annehmen, womit sie (Martha) Beispiel heißt
  • Geburtsnamen dem jetzigen Ehenamen voranstellen oder beifügen, womit die Doppelnamen (Martha) Mustermann-Kunstdorf oder (Martha) Kunstdorf-Mustermann denkbar sind
  • Nachnamen, der vor der zweiten Ehe geführt wurde, dem jetzigen Ehenamen voranstellen oder beifügen, so dass die Doppelnamen (Martha) Beispiel-Kunstdorf oder (Martha) Kunstdorf-Beispiel in Betracht kommen
  • derzeitigen Namen (Martha) Kunstdorf beibehalten

Dieselben Möglichkeiten wie bei der Namensänderung nach Scheidung bestehen, wenn der derzeitige Ehegatte verstirbt, § 1355 Abs. 5 BGB.

Namen ändern: Scheidung muss erst rechtskräftig sein

Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist
Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist

Die Namensänderung setzt voraus, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Rechtskräftig bedeutet, dass gegen den Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) des Familiengerichts kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn

  • die Ehegatten im Scheidungstermin (durch ihre Anwälte) den Rechtmittelmittelverzicht erklären lassen oder
  • keiner der Eheleute innerhalb eines Monats gegen den Scheidungsbeschluss durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen lässt

Der Umstand, dass die Scheidung auch tatsächlich rechtskräftig ist, wird durch den auf dem Scheidungsbeschluss vom Gericht aufgebrachten Rechtskraftvermerk dokumentiert. Um diesen Vermerk zu erhalten, muss der nach der Scheidung zugestellte Scheidungsbeschluss dem Gericht nochmals übersandt werden – verbunden mit der Bitte, den Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk zu versehen.

Wo die Namensänderung erfolgt

Zuständig für die Namensänderung nach der Scheidung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Heirat in Deutschland erfolgte und welches daher das Familienbuch führt, § 41 Abs. 2 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG). Das gilt ebenso für Namensänderungen bei der Aufhebung von Lebenspartnerschaften, § 42 Abs. 2 Satz 1 PStG. Wer nicht mehr am Ort dieses Standesamts wohnt, kann die Namensänderung auch beim Wohnsitz-Standesamt beantragen. Von dort wird der Antrag weitergeleitet.

Erfolgte die Heirat bzw. Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten gilt die Zuständigkeit des Standesamtes Berlin I.

Welche Unterlagen für die Namensänderung erforderlich sind

Welche Unterlagen für eine Namensänderung bei Scheidung dem Standesamt vorzulegen sind, sofern die Heirat in Deutschland erfolgte, ergibt sich aus der folgenden Checkliste.

Checkliste Namensänderung: Diese Unterlagen sind mitzubringenJaNein
Sind folgende Unterlagen zur Vorlage beim Standesamt vorhanden:
Personalausweis oder Reisepass?
Bei Antrag auf Namensänderung beim Wohnsitz-Standesamt:
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrag der letzten Ehe? (erhältlich beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Heirat in Deutschland gefallen ist)
Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des verstorbenen Partners?

Diese Checkliste kostenlos herunterladen

Unterlagen zur Namensänderung - kostenlose Checkliste von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie Ihren Namen nach der Scheidung ändern, die Checkliste kostenlos herunterladen.

Ist die Scheidung eingereicht, wollen viele auch den Namen wieder annehmen, den sie vor der Hochzeit hatten. Einige Unterlagen sind notwendig, um diese Änderung beim Standesamt zu absolvieren.

In dieser Checkliste finden Sie alle wichtigen Unterlagen, die Sie für die Namensänderung benötigen. Somit können Sie nach der Scheidung schnellstmöglich Ihren alten Namen wieder annehmen.

Checkliste als PDF downloaden Checkliste als DOC downloaden

Wurde im Ausland geheiratet, ist für die ausländische Heiratsurkunde regelmäßig die Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers erforderlich, sofern die Heirat nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist für die Scheidungsurkunde ebenso die Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers notwendig. Hinzu kommt, dass bei einer ausländischen Scheidung meistens ein Anerkennungsverfahren (beim zuständigen Oberlandesgericht) durchgeführt werden muss, soweit kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, nach dem die im Ausland erfolgte Scheidung in Deutschland anerkannt wird.

Namensänderung nach Scheidung: Kosten können erheblich sein

Auf den ersten Blick erscheinen die Kosten, die für eine Namensänderung bei Scheidung anfallen, recht günstig zu sein. Während das Standesamt für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren einen Betrag von ca. 25 Euro fordert, fallen für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch 10 Euro an.

Aber Achtung: Vergessen werden häufig die Kosten für die Änderung wichtiger Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten, Fahrzeugpapiere und dergleichen mehr. Diese Kosten können sich im Einzelfall schnell zu einer erheblichen Summe addieren. Bevor also eine Namensänderung beantragt wird, sollte deren Nutzen im Verhältnis zu den entstehenden Kosten gut durchdacht sein.

Kinder: Namensänderung nicht ohne Weiteres möglich

Nach der Scheidung ist die Namensänderung für Kinder nicht ohne Weiteres möglich
Nach der Scheidung ist die Namensänderung bei Kindern nicht ohne Weiteres möglich

Ändert das Elternteil, bei dem die Kinder leben, nach der Scheidung seinen Nachnamen, bleibt der bisherige Nachname der Kinder davon unberührt.

Anders ist es jedoch, wenn dieses Elternteil erneut heiratet und nun den Nachnamen des neuen Ehegatten führt. In diesem Fall wird der leibliche Vater häufig gebeten, in die sogenannte Einbenennung des Kindes einzuwilligen. Einbenennung bedeutet die Übertragung des von einem Elternteil und dem Stiefelternteil geführten Nachnamen auf das Kind (aus der vorherigen Ehe). Dabei erfolgt die Übertragung des Namens durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, wobei das Kind den Nachnamen des Stiefelternteils erhält oder aus seinem Nachnamen und dem des Stiefelternteils ein Doppelname gebildet wird.

Voraussetzungen für eine wirksame Einbenennung sind nach § 1618 BGB:

  • Einwilligung des Kindes, sofern dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Einwilligung des neuen Ehepartners
  • Einwilligung des leiblichen Elternteils (bei dem das Kind nicht lebt), sofern dieser gemeinsam sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Nachnamen trägt
  • Leben des Kindes im Haushalt der jetzigen Eheleute
  • Öffentliche Beglaubigung der Erklärungen vom Standesbeamten

Verweigert der leibliche Elternteil seine Einwilligung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist, § 1618 Satz 4 BGB. Kindeswohl bedeutet hier, dass die Einbenennung dem Kind so sehr nutzt, dass ein verständig sorgender Elternteil nicht auf den Erhalt des Namensbands zum Kind bestehen würde. Dazu sind aber triftige Gründe erforderlich. So reichen etwa folgende Gründe nicht aus:

  • Ablehnung des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater
  • Gewünschte Namenseinheit innerhalb der neuen Familie
  • Hänselei des Kindes durch Gleichaltrige oder ähnliche Unannehmlichkeiten
  • Schwierigkeiten beim Umgang mit dem leiblichen Vater oder bei dessen Unterhaltszahlungen

Umgekehrt ist eine Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters durch das Familiengericht rechtens, wenn das Kind unter dem bisherigen Nachnamen erheblich leidet oder unter dem neuen Nachnamen bereits seit Jahren überall bekannt ist.

Zu beachten ist ferner, dass eine Namensänderung nicht nach spontanen Wünschen erfolgen darf, sondern einer gewissen Kontinuität unterliegen muss. So können etwa leiblicher Vater und Kind trotz des derzeit unterbrochenen Kontaktes später wieder zueinander finden (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: 9 UF 116/08).

Etwas geringer dürften die Anforderungen an eine Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters durch das Familiengericht sein, wenn das Kind einen Doppelnamen führen soll, der aus dem Nachnamen des leiblichen Vaters und des Stiefelternteil besteht.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Namensänderung nach Scheidung – Kann das Standesamt helfen?
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Kommentare

  • WolfgangH sagt:

    Ich bin seit 25 Jahren geschiden und lebe im Ausland. Da ich jetzt wieder neu heiraten moechte wurde ich gerne meinen Geburtsnamen annehmen. Muss ich dafuer zurueck nach Deutschland oder kann ich dieses auch bei einer Deutschen Botschaft durchfuehren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      die Namensänderung kann in der Regel bei dem Standesamt durchgeführt werden, in dessen Einzugsgebiet der Betroffene seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Inwiefern ein Ausweichen auf die Deutsche Botschaft möglich ist, kann hier nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich an die Botschaft, um die Zuständigkeiten klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • andy sagt:

    Hallo, ich habe mal ein ganz anderes Szenario. Ich bin seit kurzem geschieden und will, dass meine ex-Frau nach 10jährigem Ehebetrug wieder ihren Mädchennamen annimmt. Wir waren insgesamt 32 Jahre verheiratet, wovon wir 2 Jahre getrennt lebten. Die Kinder sind erwachsen und haben eigene Familien.
    Sieht hier irgendjemand eine realistische Möglichkeit?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andy,

      in der Regel kann kein Ehegatte bei Scheidung dazu gezwungen werden, seinen Namen zu ändern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stolle sagt:

    Habe auch mal eine Frage ich lebe noch in Scheidung war aber das 2 mal verheiratet, möchte nach der Scheidung aber nicht mein Mädchenname bzw Geburtsname annehmen sondern wieder den aus erster Ehe . Ist das möglich ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stolle,

      in der Regel besteht die Möglichkeit, jeden vormals getragenen Familiennamen wieder anzunehmen. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um den Sachverhalt abzuklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Stolle sagt:

        Viele lieben Dank für die Auskunft. Mein Sohn der aus erster Ehe stammt wollte mich schon adoptieren das wir wieder den gleichen Namen haben 😂

  • Julita sagt:

    Als meine Mutter, ihren Mann geheiratet hatte war ich c.a 9/10 Jahre alt. Seit August, sind sie Geschieden, kann ich meinen Geburtstnamen zurück bekommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julita,

      die Einbenennung eines Kindes ist in aller Regel unwiderruflich, da der neue Familienname den ursprünglichen Geburtsnamen unumkehrbar und vollständig ersetzt (also neuer Geburtsname wird). Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um sich bezüglich der Namensänderung zu informieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • lisa sagt:

    Halloich bin noch verheiratet noch nicht getrrent Ich habe ein Freund zeit 3 Jahre.. Aber jetzt ich muss das tun weil ich bin schwanger von mein Freund. Was sollte ich tun wenn ich mein Kind geboren? Kann ich mein Freund Name geben wenn ich mein Kind geboren? Ich brauche Ihren Rat? Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      sofern Sie zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet sind, erhält das Kind vermutlich automatisch den gemeimsam bestimmten Ehenamen, sofern vorhanden. Andernfalls kann das Kind auch Ihren Namen tragen. Beachten Sie bitte auch, dass bei Geburt des Kindes automatisch der Ehemann rechtlicher Vater wird. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Folgen diesbezüglich betrachten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Annika sagt:

    Hallo liebes Team
    Folgende Ausgangssituation ist bei mir und meinen 3 Kindern gegeben.
    Meine älteren beiden sind während der Ehe mit meinem Exmann geboren worden und tragen dessen Nachnamen als Geburtsnamen ( ich habe meinen Namen nie geändert).
    Nach der Scheidung kamen schwerwiegende Übergriffe vor allem an der gemeinsamen Tochter ans Tageslicht, die darunter zu leiden hat.
    Mein Exmann hatte nur noch begleitenden Umgang etc.
    Ich lebe seit einiger Zeit wieder in einer festen Beziehung, aus der ein Kind hervorgegangen ist, das meinen Namen trägt.
    Mein Exmann ist mittlerweile an einer Überdosis verstorben und es sind weitere kriminelle Verfehlungen ans Tageslicht gekommen.
    Nun wollen meine beiden älteren Kinder gerne ihren Nachnamen ändern, da sie den ihres Vaters nicht mehr tragen wollen und auch gerne so heißen wollen wie ihr kleiner Bruder.
    Sind diese Umstände Grund genug, dass der zuständige Kreis einer Namensänderung zustimmen würde?

    Wiederheiraten möchte ich eigentlich nicht mehr bzw. meinen eigenen Namen ändern, auch wenn dann eine Einbenennung auf den Namen meines Lebensgegährten problemlos wäre, was eigentlich schon paradox ist.
    Oder könnte man die Kinder bei einer Heirat auf meinen Nachnamen Einbenennen, wenn mein Lebensgefährte diesen auch annehmen würde ;-)

    Danke im Voraus für die Antwort und die Mühe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annika,

      ohne Wiederheirat ist eine Namensänderung bei Kindern nur möglich, wenn etwa das Kindeswohl gefährdet wäre (Erinnerung an Missbrauch, zerrüttetes Verhältnis usf.). Hierbei bedarf es jedoch im jeweiligen Einzelfall einer umfasenden Bewertung. Zudem kann nur ein Name angenommen werden, den das Kind bereits einmal trug. Bei Wiedervberheiratung ist die Einebennung möglich. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um sich umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marina sagt:

    Guten Tag,
    es ist doch richtig, dass nach einer Scheidung der gemeinsame Ehename jeweils beibehalten werden DARF, aber auch zum Geburtsnamen verändert werden KANN, nicht wahr? Aus diesem Umstand ergeben sich für mich bitte zwei Fragen:
    1) Darf der beibehaltene Ehename nach einer Scheidung von beiden Partnern auch als Ehename einer nächsten Ehe verwendet werden?
    2) Gibt es eine Rechtsgrundlage, die bestimmt, dass man nach einer Scheidung seinen Geburtsnamen annehmen MUSS, wenn man als Erwachsener NACH der Eheschließung adoptiert wurde und der damalige Ehepartner einer Namensänderung zum Geburtsnamen des Adoptierenden als Ehenamen widersprochen hat?
    Besten Dank für Ihre Mühen!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marina,

      grundsätzlich darf ein Ehename auch nach der Scheidung beibehalten werden. Dieser kann mithin auch bei einer Wiederheirat als Ehename bestimmt werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist an dieser Stelle nicht bekannt. Grundsätzlich ist die Einbenennung von Kindern ohnehin in aller Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Wenden Sie sich bei Fragen zur Namensänderung ggf. an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • G. sagt:

    Hallo habe mal eine Frage ich bin noch verheiratet will mich aber scheiden lassen bin schwanger mein noch Mann ist aber nicht der Vater ich möchte nach der Scheidung meinen geb. Namen wieder annehmen kann mein Kind auch meinen geb. Annehmen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Geburtsname eines Kindes lässt sich in der Regel nur bei Wiederverheiratung eines Sorgebrechtigten und bei Zustimmung des anderen Elternteils bewerkstelligen. Wenden Sie sich bei Fragen zur Namensänderung an das örtliche Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Johannes sagt:

    Guten Tag,
    Mein Ex-Frau möchte nach Aussage meiner kleinen Tochter wieder Ihren Mädchennamen annehmen. Das ist mir prinzipiell egal. Die Kleine behauptet jetzt, dass Sie auch den Namen ändert und so heißt wie ihre Mutter. Das Sorgerecht ist geteilt.
    Die Mutter hat das Thema bei mir noch nicht angesprochen. Wie genau wird das denn nachgeprüft wer den Namen ändern darf. Was passiert wenn das Standesamt „pennt“? Würde ich in jedem Fall vom Standesamt informiert werden?
    Lassen sich solche Aktionen nachprüfen? Welches Standesamt ist dafür zuständig? Das wo geheiratet wurde oder welches?
    Danke für Ihre Mühe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johannes,

      die Namensänderung bei Kindern ist in aller Regel nur bei Wiederverheiratung des einen Sorgeberechtigten und unter Zustimmung des anderen möglich. Wenden Sie sich ggf. an das Standesamt, um klären zu lassen, unter welchen Voraussetzung die Namensänderung bei Kindern erfolgen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Meine Tochter (7) hatte zur Geburt meinen Mädchennamen und ixh alleiniges Sorgerecht. Wir haben ein halbes Jahr nach geburt geheiratet! Meine tochter bekam seinen namen da es der familienname war. Nun 3 jahre nach der scheidung möchte sie meinen mädchennamen wieder haben, da sie keinerlei kontakt zu ihrem vater hat und ihn hasst und namentlich mit ihm nichts mehr zu tun haben will! Ebenso zu seiner Familie!
    Das alleinige Sorgerecht wurde mir zur Scheidung wieder übertragen!
    Ich würde meinen mädchennamen nur annehmen wenn das klappt!
    Steht der namensänderung etwas im weg?

    Ebenso hat er keinerlei Interesse und zahlt auch keinen unterhalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Einbenennung von Kindern bei Eheschließung ist in aller Regel unwiderruflich, da der neue Name als neuer Geburtsname angenommen wird. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um in Erfahrung zu bringen, in welchen Fällen auch Ihre Tochter Ihren Mädchennamen annehmen könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mona sagt:

    Hallo!

    Meine Kinder haben meinen Mädchennamen. Der Kindsvater hat einen anderen Nachnamen.
    Ich habe vor drei Jahren neu geheiratet und den Namen meines Mannes angenommen. Jetzt haben meine Kinder weder den Namen ihres Vaters noch den Nachnamen ihrer Mutter. Ich erwarte nun das vierte Kind. Also haben die beiden Stiefgeschwister meinen neuen Ehenamen, aber meine in unserem Haushalt lebenden älteren Kinder noch meinen Mädchennamen. Sie sind beide 7 und 10 Jahre und wünschen sich unseren Nachnamen. Der leibliche Vater ist dagegen. Was können wir tun, damit unsere Kinder auch unseren Nachnamen bekommen? Sie hätten diesen so gerne und es verbindet sie nichts mit dem anderen Nachnamen. Meine Mutter hat ihren Mädchennamen wieder angenommen, somit führt niemand in der Familie diesen Namen außer meine beiden älteren Kinder.

    Vielen Dank im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mona,

      sofern die Einbenennung dem Kindeswohl dient (etwa der besseren Identifikation mit der eigenen Familie), kann das Einverständnis auch über Umwege durch das Familiengericht erteilt werden. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt und einen Anwalt, der Sie diesbezüglich beraten und vertreten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michaela sagt:

    Ich möchte meinen Mädchennamen wieder annehmen und meine Tochter, jetzt 20 Jahre auch. Sie trug den Namen von Geburt an und seit 2005 den ihres Erzeugers. Vom Standesamt erfuhr ich immer das dies nicht möglich, es wäre unwiderruflich. Was ich jedoch nicht verstehe, den sie hieß ja schon so. Was mich immer noch verwundert und mir keiner eine Antwort geben kann ist; Zur Geburt mit meinem Mädchennamen bekam ich die Geburtsurkunde und für die Kirche die Bescheinigung und nach der Heirat von mir, wurde mir für mein Kind eine neue mit dem Namen des Erzeugers ausgestellt und die alte einbehalten. Was ist nun möglich und wahr?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michaela,

      in aller Regel ist die Einbenennung eines Kindes unwiderruflich. Die Namensänderung ist dann zumeist nur bei Wiederverheiratung des Sorgeberechtigten möglich – oder bei Heirat des erwachsenen Kindes selbst. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um sich zu informieren, wann die Namensänderung bei Kindern möglich ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Maxi sagt:

    Hallo,

    ich bin seit 20 Jahren mit meinem Mann verheiratet, damals hat er meinen Namen angenommen. Seit drei Jahren sind wir getrennt und die Scheidung läuft seit April 2017, jetzt hat er angeblich seinen Namen geändert, hat seinen Geburtsnamen wieder angenommen und meinen Nachnamen angehängt. Eine Namensänderung wären der Bestand der Ehe ist doch nicht möglich, oder? Weiterhin hat er mit seiner Lebenspartnerin ein Kind, das auch schon seinen neuen Nachnamen also Doppelnamen tragen soll. Grundsätzlich dürfen Kinder doch keinen Doppelnamen tragen und weiterhin handelt es sich doch hier um wohl um einen fiktiven Nachnamen, da eine Namensänderung erst mit rechtskräftigem Scheidungsurteil möglich ist. Für meine Kinder und mich ist es sehr befremdend, dass sein Kind unseren Familiennamen tragen soll, da wir sogut wie nichts mehr mit meinem Ex-Mann zu tun haben. Was kann ich dagegen tun, dass mein Ex-Mann meinen Namen nicht weiterträgt und auch sein KInd diesen nicht weiterführt??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maxi,

      grundsätzlich ist es nicht möglich, einem ehemaligen Partner die Weiterführung des eigenen Namens, den er bei Heirat angenommen hatte, zu untersagen.

      Die Änderung des Namens kann in der Regel erst mit rechtskräftiger Scheidung erfolgen.
      Ein Doppelname bei Kindern ist zwar theoretisch in seltenen Fällen möglich, praktisch jedoch kaum anzunehmen.

      Wenden Sie sich ggf. an das Standesamt vor Ort, um sich über die Möglichkeiten der Namensänderung umfassend informieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Hallo.
    Mein Sohn hat 2012 den Nachnamen meines Ehemannes(nicht leiblicher Vater) angenommen. Man sagte uns aber damals beim Standesamt das er sich bis zum 18. Lebensjahr noch umentscheiden kann, falls er seinen Geburtsnamen doch wieder annehmen möchte. Wie ist es denn jetzt nun wirklich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen Ihr Sohn die Annahme des Namens noch rückgängig machen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mandy sagt:

    Hallo..
    Und zwar ist bald meine Scheidung und mein noch Mann möchte unbedingt das ich meinen nachnamen ändern lasse also meinen Mädchennamen wieder annehme.nun meine Frage muss ich das tun wenn ich das nicht möchte? Da es ja wegen den beiden Kinder die bei mir leben nicht von Vorteil wäre wenn diese einen anderen nachnamen haben als ihre Mama.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      die Namensänderung kann in aller Regel nicht erzwungen werden. Wenden Sie sich im Zweifel an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Liane sagt:

    Guten Tag, mal eine Frage, wenn ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen vor den Ehenamen stellen möchte, kann ich das auch ohne Bindestrich machen oder muß da immer ein Bindestrich mit rein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Liane,

      dies geht nur mit einem Bindestrich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nele sagt:

    Hallo,
    ich (ledig) habe für meinen Sohn (6 Jahre) das alleinige Sorgerecht. Er trägt meinen Geburtsnamen. Ich heirate meinen Partner, welcher nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Mein Sohn wird einbenannt und trägt künftig (wie wir alle) den Namen seines Stiefvaters. Der leibliche Vater muss der Einbenennung nicht zustimmen. Lt. der Standesbeamtin ist es auch nicht nötig, dass der Sohn zur Einbenennung mit anwesend ist. Das Gesetz schreibt vor, dass wenn das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat, auch dieses einwilligen muss. Hier spielt die gesetzliche Vertretung wieder ein Rolle. Ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt, lässt die Rechtsprechung zu, dass dann die Mutter auch die Erklärung für das Kind mit abgibt, BayOLG FamRZ 77, 409. Die Standesämter handhaben das unterschiedlich. Viele Standesämter befragen die Kinder erst ab 7 Jahren oder sogar erst ab 14 Jahren. Damit konform fand ich diese Einstufung auf einer juristischen Auskunftsseite:
    • Kind bis 5 Jahren: Solange ein Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Namensänderung kraft Gesetzes wirksam.
    • Kind von 5 bis 7 Jahren: Solange ein Kind noch nicht sieben Jahre alt ist, stimmt allein sein gesetzlicher Vertreter einer Namensänderung zu.
    • Kind von 7 bis 14 Jahren: Für ein Kind, das sieben aber noch nicht vierzehn Jahre alt ist, bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder gibt der gesetzliche Vertreter die erforderliche Erklärung ab oder das Kind. Der Erklärung des Kindes muss sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
    Meine Frage: Ist Rechtssicherheit gegeben (wovon ich ausgehe aufgrund der vorgenannten Ausführungen), wenn das Kind nicht mit anwesend ist, nicht befragt wird und ich die Entscheidung aufgrund meiner gesetzlichen Vertretung ausübe oder könnte der leibliche Vater dies anfechten und die Einbenennung für rechtswidrig erklären? Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nele,

      solch eine Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da wie Sie bereits sagten, die Standesämter dies unterschiedlich handhaben. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn der Kindsvater der Einbenennung zustimmt. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der die Rechtslage für Sie nochmals prüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ramona sagt:

    Habe mal eine Frage. Meine Tochter 13 möchte mit 18 den Namen von meinem jetzigen Mann annehmen. Da sie keinen Kontakt mehr zu ihrem leiblichen Vater hat. Ist das möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ramona,

      in aller Regel können Kinder nur einen gemeinsamen Ehenamen der Eltern/Stiefelten annehmen. Hierbei gilt zumeist eine zeitliche Begrenzung. Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, um sich genauer über die Möglichkeiten der Namensänderung informieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team, leider konnte ich meine Konstellation so in noch keiner Frage finden. Nach langen Recherchen in vielen Foren und auf verschiedensten Seiten bin ich nun auf die ihre gestoßen.

    Zu meinem Problem :

    Meiner Eltern trennten sich 2009 und beide sind inzwischen neu verheiratet. Ich trage alleine den Nachnamen meiner Mutter. Eine Namensänderung nach der Trennung für mich ergab sich nicht. Zu meiner Geburt waren meine Eltern noch nicht verheiratet. Mein Vater trat nach der Trennung den bis dato bestehenden Doppelnamen wieder ab, und nahm seinen Mädchennamen wieder an. Meine Mutter führt seit der Neuheirat wieder einen Doppelnamen. Mein Vater und meine Stiefmutter tragen den Nachnamen meines Vaters als Familiennamen. Meinen Recherchen nach, ist es nun nach der Neuheirat beider Elternteile relativ unkompliziert für mich den Doppelnamen meiner Mutter und den meines Stiefvaters anzunehmen. Ich würde allerdings gerne einen Doppelnamen bestehend aus dem meines Vaters und dem meiner Mutter führen um mich mit beiden Elternteilen auch im Sinne des Nachnamens weiterhin identifizieren zu können. Im Internet konnte ich eine solche Konstellation bisher nicht finden. Allerdings wundert es mich, dass ich den Nachnamen meines Stiefvaters und meiner Mutter scheinbar als Doppelnamen tragen kann aber den meines Vaters nicht? Ist eine Möglichkeit der Namensänderung bzw. des Anhangs an meinen jetzigen Nachnamen mit ihrer Unterstützung nach dem BGB möglich? Welche Möglichkeiten ergeben sich unter welchen Voraussetzungen überhaupt für mich?

    Entschuldigen sie bitte die lange Erklärung, ich hoffe mein Anliegen wird trotz etwas schwierigeren Familienkonstellationen klar und ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir bei meinem Problem mit etwas Rat beiseite stehen könnten,

    Mit freundlichen Grüßen

    L. R.

    1. R. sagt:

      Was vielleicht noch nicht ganz unwichtig ist und von mir vergessen wurde zu erwähnen – Ich bin volljährig und habe die Unterstützung und Einwilligung beider Elternteile.

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      einen Doppelnamen aus den Namen Ihrer Eltern können Sie regelmäßig nicht annehmen. Wenden Sie sich am besten an Ihr Wohnsitz-Standesamt, welches Sie hierzu beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Maximilian sagt:

    Wem es hilft: Ich trug von meiner Geburt an bis zum 6. Lebensjahr meinen Geburtsnamen. Dann heiratete meine Mutter einen anderen Mann (nicht mein leiblicher Vater) und ich musste zwangsläufig auch seinen Namen annehmen, was mir viele Hänseleien in der Schule einbrachte. Die Ehe wurde ca. 1990 geschieden. 1995 wurde ich 18 und versuchte erstmalig meinen alten Geburtsnamen zurückzuerhalten, weil die Ehe ja geschieden war und ich auch keinerlei Bindung zum Ex-Mann meiner Mutter hatte. Das zuständige Amt wimmelte mich ständig mit der Begründung ab, dass diese Entscheidung unwiderruflich sei. Von 2006 bis 2009 hatte ich eine Psychologin, zu welcher ich regelmäßig ging um über Alltagsprobleme zu sprechen. Sie ermutigte mich 2007, den Antrag auf Namensrückgabe erneut zu stellen. Das tat ich. Man benötigte lediglich ein Gutachten der Psychologin, dass ich schon seit Jahren bei ihr in Behandlung war, weil ich das als Grund für die Namensrückgabe angegeben hatte. Sie schrieb das Gutachten und ca. 2 Wochen später erhielt ich, mit einer kleinen feierlichen Geste der Standesbeamtin, eine Urkunde über meine Namensänderung zum nächsten Tag. Ich war überglücklich. Der alte Familienname wurde vollständig getilgt, da er a) nie mein Geburtsname war und b) die Ehe meiner Mutter und meines Stiefvaters, durch die ich den Namen erhielt, schon seit 1990 nicht mehr existierte. Die Kosten beliefen sich auf ca. 70,- Euro für das Standesamt (dort muss der Antrag gestellt werden) und 70,- Euro für das Gutachten der Psychologin (das übernimmt nicht die Krankenkasse). Dazu kamen noch rund 60,- Euro für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und des Führerscheins. Somit betrugen die Gesamtkosten rund 200,- Euro. Und jeder einzelne Cent war es mir wert!

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