Namensrecht – Welche Bestimmungen gibt es zur Namenswahl?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 14. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Namensrecht in Deutschland

Update: Am 11. April 2023 hat das Bundesministerium für Justiz einen Gesetzentwurf für die Reformierung des deutschen Namensrechts vorgelegt. Mehr zu den Plänen lesen Sie in unserer News "Neues Namensrecht für alle? Gesetzentwurf veröffentlicht" (News vom 12. April 2023).

Das deutsche Namensrecht ist von der Namenskontinuität geprägt. Das heißt: Vor- und Familienname können nur unter bestimmten Umständen geändert werden. Das schließt auch die Änderung des eigenen Namens in Lautbestand oder Schreibweise mit ein. Welche gesetzlichen Bestimmungen liegen dem Namensrecht zugrunde?

Das Wichtigste in Kürze: Deutsches Namensrecht

  • Änderungen des Familiennamens sind in der Regel nur bei Eheschließungen, Scheidungen und Adoptionen zulässig.
  • Ein Ehepaar kann frei wählen, ob der Zuname der Frau oder des Mannes als Ehename eingetragen werden soll.
  • Die Eheleute können ihre jeweiligen Namen auch behalten oder diese kombinieren.
  • Kinder erhalten normalerweise den Ehenamen bzw. den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
  • Auch Stiefkinder können unter Umständen den Namen des neuen Ehepartners ihres Elternteils annehmen.
  • Vornamensänderungen sind vor allem im Falle einer Geschlechtsangleichung oder der Adoption vorgesehen.

Ausführliche Informationen zum Namensrecht erhalten Sie im Folgenden.

Das Namensrecht bei Heirat, Scheidung und Geburt

Der Ehename: Namensrecht bei Eheschließung

Das Namensrecht regelt unter anderem die Namenswahl nach der Hochzeit.
Das Namensrecht regelt unter anderem die Namenswahl nach der Hochzeit.

Die häufigste Inanspruchnahme vom Namensrecht dürfte in Deutschland nach einer Heirat die Änderung des Familienamens sein.

Noch immer entscheiden sich viele frischgebackene Ehefrauen dazu, den Zunamen des Gattens anzunehmen. Doch auch die Annahme des Namens der Frau ist möglich.

Laut § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind im Namensrecht jedoch noch weitere Varianten möglich, um den Ehenamen eines Paares festzulegen:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

Demnach kann das Ehepaar den Namen beider Partner annehmen. Geben sie keine Namenserklärung ab, so behalten beide jeweils den Namen, den sie vor der Eheschließung bereits geführt haben.

In der Regel erfolgt die Namenserklärung bei der standesamtlichen Hochzeit. Aber auch später ist diese noch möglich, muss dann jedoch öffentlich beglaubigt werden.

Zudem haben Ehepaare die Möglichkeit, ihren früheren Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Auch bei bereits bestehenden mehreren Namen ist dies möglich – dann kann jedoch nur einer der Namen dem Ehenamen angeschlossen werden.

Namensrecht bei geschiedener Ehe

Wie nach der Scheidung unterschrieben wird, legt das Namensrecht fest.
Wie nach der Scheidung unterschrieben wird, legt das Namensrecht fest.

Auch nach einer Ehe sind im Namensrecht bestimmte Regeln zu beachten. Das Gesetz sieht vor, dass Verwitwete und Geschiedene den Ehenamen behalten. Auf Wunsch können sie jedoch auch ihren Geburtsnamen wieder annehmen bzw. den Namen führen, den sie vor der Eheschließung innehatten.

Auch die Voranstellung oder Hinzufügung des Geburts- bzw. letzten Namens ist nach Erhalt der Scheidungsurkunde möglich. Wird eine Namensänderung gewünscht, muss diese gegenüber dem Standesamt erklärt werden.

Nach erfolgter Namensänderung müssen Ausweise neu beantragt werden. Darüber hinaus sollten Vertragspartner wie z. B. die Krankenkasse, Bank, Rentenversicherung oder auch die Pannenhilfe (ADAC) über die Namensänderung  informiert werden.

Namensrecht bei Kindern nach einer Heirat

In der Regel erhält das Kind den Familiennamen der Eltern, selbst dann, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Geburt geschieden sind. Besteht kein gemeinsamer Familienname, richtet sich die Namensgebung beim Kind nach dem Sorgerecht.

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus, kann entweder der väterliche oder der mütterliche Familienname als Geburtsname eingetragen werden. Ein Doppelname ist ausgeschlossen. Spätere Geschwister bekommen denselben Namen wie das erstgeborene Kind.

Auch für den Fall, dass die Eltern eines Kindes erst nach der Geburt heiraten, hat das Namensrecht einige Vorgaben zu bieten. Unterscheidet sich der Geburtsname des Kindes vom gewählten Familiennamen, können die Eltern innerhalb von drei Monaten den Kindsnamen ändern lassen.

Sobald das Kind jedoch älter als fünf Jahre ist, muss es der Änderung seines Familiennamens zustimmen.

Sonderfall Stiefkind

Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, denselben Namen für alle Mitglieder einer Patchwork-Familie zu bestimmen, sofern die Kinder noch minderjährig sind:

  1. Gleicher Familienname: Beide Eheleute müssen denselben Ehenamen führen.
  2. Gemeinsamer Haushalt: Die Eheleute und das Kind müssen zusammenwohnen.
  3. Sorgerecht: Der Elternteil muss das alleinige Sorgerecht haben oder das Einverständnis des zweiten Elternteils einholen.
  4. Zustimmung des Kindes: Ist das Kind fünf Jahre oder älter, muss es der Namensänderung zustimmen.

Namensrecht beim Kind nach einer Scheidung

Der Name für ein Kind bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen.
Der Name für ein Kind bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen.

In der Regel behält das Kind seinen zum Zeitpunkt der Scheidung geführten Familiennamen auch nach der Rechtskraft der Scheidung bei.

Diese Regelung ist meist sogar unabhängig davon, ob dies ursprünglich der Name eines Stiefelternteils oder eines leiblichen Elternteils war. So kann es vorkommen, dass Kind und leiblicher Elternteil unterschiedliche Familiennamen führen.

Eine Änderung ist allerdings möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil erneut heiratet. In dem Fall gelten die Voraussetzungen wie in anderen Fällen der Wiederheirat auch.

Namensrecht bei Vornamen

Der gewählte Name für ein Kind begleitet dieses in der Regel ein Leben lang. Daher macht das deutsche Gesetz auch in Bezug auf den ersten Namen einige Vorgaben. Der Vorname muss

  • … als solcher erkennbar sein.
  • … dem Geschlecht einer Person entsprechen oder neutral sein.
  • … darf dem Kindeswohl nicht schaden, weil er das Kind lächerlich macht, anstößig ist oder Assoziationen zum „Bösen“ herstellt (Satan, Judas usw.).
  • … darf das religiöse Empfinden anderer nicht verletzen.
  • … darf kein Orts- oder Markenname sein.
  • … darf kein Familienname sein (Ausnahmen bei Namen, die hauptsächlich als Vornamen bekannt sind).
  • … darf keinen Titel bezeichnen (Lord, König etc.).

Änderung des Vornamens

Die Namensgebung für ein Kind sollte gut überlegt sein, da eine Änderung kaum möglich ist.
Die Namensgebung für ein Kind sollte gut überlegt sein, da eine Änderung kaum möglich ist.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist in Deutschland schwierig und nur im Ausnahmefall möglich. Es muss ein triftiger Grund vorliegen.

So ist es nach § 1757 Abs. 3 BGB beispielsweise möglich, den Vornamen eines Kindes nach einer Adoption zu ändern:

Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

  1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht […].

Ebenso kann der Vorname bei einer Geschlechtsangleichung geändert werden. Dazu bedarf es der Nichtidentifikation mit dem Geschlecht des vormaligen Namens. Außerdem muss mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich dieses Zugehörigkeitsempfinden in Zukunft nicht mehr ändern wird.

Anders als bei Eheschließungen oder Scheidungen kann die Änderung nur gerichtlich beschlossen werden. Die Erklärung gegenüber dem Standesamt ist laut Namensrecht nicht ausreichend.

Künstlername, Ordensname und Pseudonym

In Deutschland ist es auch möglich, einen Künstlernamen eintragen zu lassen. Dieser ist dann sogar namensrechtlich geschützt und wird in den Personalausweis und Reisepass offiziell eingetragen. Eine mit ihm geleistete Unterschrift genügt zudem der gesetzlichen Schriftform.

Ähnlich verhält es sich mit Ordensnamen, die traditionell bei Antritt des Noviziats durch den Oberen vergeben werden und an die Stelle des bürgerlichen Namens treten.

Vergleichbare Regelungen haben auch Österreich und die Schweiz in ihre Namensrechte aufgenommen.

Künstlername eintragen lassen

Der Künstlername kann auch offiziell im Personalausweis eingetragen sein.
Der Künstlername kann auch offiziell im Personalausweis eingetragen sein.

Die Eintragung eines Künstlernamens erfolgt in der Regel beim Einwohnermeldeamt. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass derjenige, der das Pseudonym eintragen lassen will, unter dem Künstlernamen überregional bekannt ist.

Dazu können alle Beweise erbracht werden, die eine solche Bekanntheit belegen – zum Beispiel Zeitungsartikel, die offizielle Facebookseite, die Mitgliedschaft in einem Künstlerverein oder eine Gewerbeanmeldung mit diesem Namen.

Es liegt im Ermessen der Behörde, welche Belege als ausreichend angesehen werden. Daneben ist auch die markenrechtliche Eintragung als Wortmarke im Markenregister möglich.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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