Neues Namensrecht für alle? Gesetzentwurf veröffentlicht

12. April 2023 um 12:47 Uhr

Das Bundesministerium der Justiz hat am 11. April 2023 mit Veröffentlichung eines Gesetzentwurfes einen großen Schritt in Richtung neues Namensrecht gewagt. Der Gesetzentwurf greift dabei grundlegende Aspekte auf, die vielen deutschen Bürgerinnen und Bürgern schon lange ein Bedürfnis waren: mehr Freiheit und Flexibilität im Namensrecht.

Neues Namensrecht: Was der Gesetzentwurf verändern soll

Neues Namensrecht: Der Gesetzentwurf sieht so einige Veränderungen vor.
Neues Namensrecht: Der Gesetzentwurf sieht so einige Veränderungen vor.

Viele Familien haben auf ein neues Namensrecht gewartet. Der Gesetzentwurf soll nun vieles im Bereich des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts erleichtern – oder gar erst ermöglichen.

„Das geltende deutsche Namensrecht ist in etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen – und so flexibel wie Beton. Unser Ziel ist deshalb: Mehr Freiheit und Flexibilität im Namensrecht. Wir werden echte Doppelnamen einführen – und damit einem Wunsch vieler Paare entsprechen. Außerdem werden wir Namensänderungen nach Scheidung der Eltern erleichtern. Und wir werden geschlechtsangepasste Familiennamen ermöglichen, wo eine besondere Namenstradition dies vorsieht – so etwa bei den Sorbinnen und Sorben. Die Reaktionen der Bürgerinnen und Bürger zeigen mir: Für unsere Initiative gibt es ein echtes Bedürfnis. In den letzten Wochen haben unsere Pläne überwältigend viel Zuspruch erhalten. Wagen wir also endlich mehr Fortschritt im Namensrecht – und machen wir das Recht liberaler.“

Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz

Doppelnamen für Ehepaare und Kinder sollen zukünftig möglich sein

Nach bisherigem Namensrecht können Eheleute entweder beide ihren Nachnamen behalten oder einen der beiden als gemeinsamen Ehenamen wählen. Nur der annehmende Ehegatte kann dann aus Ehename und eigenem Familiennamen einen Doppelnamen bilden. In der Ehe geborene Kinder erhalten automatisch den Ehenamen als Familiennamen. Doppelnamen sind für sie in aller Regel nicht möglich.

Genau an diesen Kernpunkten im deutschen Namensrecht sieht der Gesetzentwurf umfassende Anpassungen vor:

  1. Beide Eheleute sollen zukünftig die Möglichkeit haben, die Familiennamen beider Seiten als Ehenamen zu bestimmen und dann hieraus einen Doppelnamen bilden können.
  2. Wählen die Eheleute einen Doppelnamen als Ehenamen, wird dieser zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder.
  3. Verheiratete Paare ohne Ehenamen sollen durch ein solches neues Namensrecht als Geburtsnamen für gemeinsame Kinder einen Doppelnamen aus ihren beiden Familiennamen bilden dürfen.
  4. Die vorgenannte Option soll im reformierten Namensrecht laut Gesetzentwurf ebenso unverheirateten Eltern möglich sein.

Sollte ein neues Namensrecht entsprechend des vorgestellten Entwurfes beschlossen werden und in Kraft treten, so könnten hiervon nachträglich auch bereits verheiratete Paare und deren Kindern profitieren – ungeachtet dessen, ob sie bereits einen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben oder nicht.

Einfachere Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder

Der neue Namensrecht-Gesetzentwurf bezieht auch Stief- und Scheidungskinder mit ein.
Der neue Namensrecht-Gesetzentwurf bezieht auch Stief- und Scheidungskinder mit ein.

Ein neues Namensrecht soll auch Stiefkindern zu Gute kommen. Diese könnten es künftig leichter haben, eine sogenannte Einbenennung rückgängig zu machen. Lässt sich der leibliche Elternteil zum Beispiel von dem Stiefelternteil, durch den die Einbenennung stattfand, scheiden, so soll dem Kind durch die Neuerung die Möglichkeit geboten werden, diese Einbenennung rückgängig zu machen.

Für minderjährige Scheidungskinder soll in Zukunft folgendes gelten: Hat ein Elternteil nach der Scheidung den Ehenamen abgelegt, kann das Kind ggf. den Namen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt. Um eine solche Namensänderung vollziehen zu können, bedarf es der Zustimmung des Kindes, sofern dieses mindestens fünf Jahre alt ist. Ebenso soll eine Namensänderung nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn beide Elternteile sich das Sorgerecht für das Kind teilen.

Geschlechtsangepasste Familiennamen

Der Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht sieht zudem die Möglichkeit von geschlechtsangepassten Familiennamen vor. Vorbild hierfür sind etwa die sorbische und slawische Tradition: Dort können Familiennamen in die weibliche Form abgewandelt werden – etwa durch Anfügen von einem „a“. Die Umsetzung in Deutschland soll jedoch nicht beliebig erfolgen können, sondern nur dann möglich sein, wenn die Anpassung auch der Tradition oder Sprache entspräche, aus der der Name ursprünglich stammt.

Neues Namensrecht: Auch Adoptierte sollen künftig mehr Freiheiten bei der Namenswahl haben.
Neues Namensrecht: Auch Adoptierte sollen künftig mehr Freiheiten bei der Namenswahl haben.

Namensänderung nach Erwachsenenadoption nicht mehr zwingend notwendig

Der vom BMJ für die Reform vom Namensrecht vorgelegte Gesetzentwurf beinhaltet u. a. auch, den Zwang abzuschaffen, dass adoptierte Personen den Namen der adoptierenden Person annehmen müssen. Der adoptierten Person soll es zustehen, selbst zu entscheiden, ob sie den Namen der adoptierenden Person annehmen möchte. Sie soll ebenso ihren Namen behalten oder einen Doppelnamen wählen können.

Neues Namensrecht: Wie stehen Länder und Verbände zu den Plänen?

Der Gesetzentwurf wurde den Ländern und Verbänden am 11. April 2023 zugesandt. Diese haben nun bis zum 26. April 2023 Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Gesetzentwurf entwickelt und ob auch Bundestag und Bundesrat hiernach zustimmen. Wann und in welcher Form ein neues Namensrecht tatsächlich in Kraft tritt, bleibt mithin noch abzuwarten.

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