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Vermutlich erfolgt die Trennung von Ehegatten in den seltensten Fällen auf beiderseitigen Wunsch hin. Zumeist trennt sich einer von dem anderen. Die Gründe für die Scheidung können dabei vielfältig sein. Vor allem Verlassene fragen sich schnell, ob sie dem Wunsch nach einer Scheidung nachgeben oder diese auch verweigern können.
Das Wichtigste in Kürze: Muss man einer Scheidung zustimmen?
- Bei einer einvernehmliche Scheidung ist die Zustimmung des Antragsgegners die Regel.
- Gibt der Antragsgegner seine Zustimmung zur Scheidung oder reicht seinerseits einen Scheidungsantrag ein, kann das Scheidungsverfahren in der Regel bereits nach dem ersten Trennungsjahr eröffnet werden.
- Grundsätzlich muss der andere Ehegatte dem Antrag auf Scheidung jedoch nicht zustimmen.
- Fehlt die Zustimmung zum Scheidungsantrag kann die Ehe häufig frühestens nach drei Jahren auch gegen dessen Willen geschieden werden.
- Dabei ist es jedoch in der Regel erforderlich, dass der Antragsgegner angemessen begründen kann, warum die Ehe noch nicht als unwiderruflich gescheitert zu gelten hat.
Ausführliche Informationen zur Zustimmung zur Scheidung sowie ein Muster finden Sie im Folgenden.
„Muss ich einer Scheidung zustimmen?“
Zustimmung bei Scheidung nicht immer Voraussetzung für die Eheaufhebung
Um das Scheidungsverfahren zu eröffnen, sind in der Regel unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen müssen die Eheleute zunächst mindestens ein Trennungsjahr ableisten, das über das unwiderrufliche Scheitern der Ehe Auskunft geben soll, denn nur eine zerrüttete Ehe kann in Deutschland geschieden werden (Zerrüttungsprinzip).
Da eine Scheidung darüber hinaus nur durch richterliche Entscheidung erfolgen kann, ist es erforderlich, dass zumindest einer der Ehegatten einen entsprechenden Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einbringt. Aus der Kombination aus Trennungsjahr und Scheidungsantrag lässt sich zudem auch eine Vermutung des Scheiterns der Ehe gemäß § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anstellen:
- nach mindestens einem Trennungsjahr, wenn
- ein Ehegatte die Scheidung eingereicht hat und der Antragsgegner der Scheidung zustimmen wird oder
- beide Ehegatten einen Scheidungsantrag eingereicht haben
- nach spätestens drei Trennungsjahren
In letztem Fall ist es nicht von Belang, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmen wird oder nicht. Spätestens nach drei Jahren kann deshalb auch die Scheidung gegen dessen Willen durchgesetzt werden.
Die Verweigerung der Zustimmung bewirkt nun jedoch nicht in jedem Fall, dass die Ehe frühestens nach drei Trennungsjahren geschieden werden kann. In aller Regel muss der Betroffene ausreichend begründen, warum die Ehe seines Erachtens nach nicht unwiderruflich gescheitert ist und er der Scheidung deshalb nicht zustimmen will. Gelingt dies nicht, kann im Einzelfall auch bereits nach einem Jahr der Trennung gegen den Willen des Antragsgegners das Scheidungsverfahren eröffnet werden. Als Begründung wäre dabei auch geeignet, wenn die Scheidung für den Scheidungsunwilligen eine besondere Härte darstellte (auch über drei Jahre Trennungszeit hinaus).
Zustimmung zur Scheidung: Muster zum kostenlosen Download
Wollen Sie der Scheidung zustimmen, können Sie eine entsprechende Einverständniserklärung vergleichsweise unkompliziert abgeben. In der Regel genügt ein kurzer Zweizeiler.
Im Folgenden finden Sie für die Zustimmung in den Scheidungsantrag eine entsprechende Vorlage, die der ersten Orientierung dienen kann. Die benötigten Angaben für die Zustimmung erhalten Sie in der Regel mit Übersendung des Scheidungsantrages durch das Gericht.
[Name und Anschrift des Antragsgegners]
[Anschrift des Familiengerichts]
[Ort, Datum]
In der Familiensache
[Name Antragsteller] ./. [Name Antragsgegner]
-[Aktenzeichen des Familiengerichts]-
sind die Angaben in dem mir übersandten Antrag auf Scheidung vom [Datum] zutreffend.
Ich stimme der Scheidung zu.
[Unterschrift Antragsgegner]
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Hier können Sie sich, wollen Sie der Scheidung Ihre Zustimmung erteilen, das Muster kostenlos herunterladen.
Gemäß § 114 Abs. 4 Ziffer 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG) kann die Erklärung, dass Sie der Scheidung zustimmen, ohne einen Rechtsanwalt abgegeben werden.
Dennoch sollte auch im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung keiner der Ehegatten auf anwaltlichen Rat verzichten. Lassen Sie sich bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten außergerichtlich aufklären, bevor Sie dem Antrag auf Scheidung abschließend zustimmen.