Corona-Kinderbonus: Teilweise Anrechnung auf Unterhalt möglich!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Corona-Pandemie belastet auch Familien, nicht nur im Hinblick auf fehlende oder eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten in Kita oder Schule. Auch finanziell ergeben sich für den einen oder anderen Elternteil Einbußen, ob für den erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes oder die eingeschränkte Berufstätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Corona-Kinderbonus von 300 Euro auszuzahlen. Der Verband der Alleinerziehenden kritisiert jedoch, dass dieser auf den Kindesunterhalt angerechnet werden kann. Doch wann ist das tatsächlich möglich?

Anrechnung von Corona-Kinderbonus nur bei gleicher Betreuung

Kritik an Anrechnung: Corona-Kinderbonus soll beiden Elternteilen zugutekommen.
Kritik an Anrechnung: Corona-Kinderbonus soll beiden Elternteilen zugutekommen.

Leben die Eltern des Kindes, das den Corona-Kinderbonus erhält, getrennt, so kann der barunterhaltspflichtige Elternteil diesen hälftig auf den Kindesunterhalt anrechnen. Genau daraus ergäben sich laut dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) jedoch Ungerechtigkeiten. Alleinerziehende wären aufgrund der geschlossenen Kitas und Schulen sowie wegen des Home-Schoolings einer erhöhten finanziellen Belastung ausgesetzt. Dass nun der Corona-Kinderbonus ihnen nur zur Hälfte zugute kommt, sei daher ungerecht.

Anders hingegen positioniert sich das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu der hälftigen Anrechnung der Bonuszahlungen auf den Unterhalt:

„So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.“

Und in der Tat sieht das Ministerium nicht vor, dass eine Anrechnung des Corona-Kinderbonus in jedem Fall vorgenommen werden kann. Stattdessen gibt es folgende Einschränkung:

„Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil mindestens den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungs-Monaten (also 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen.“

Vorausgesetzt ist also eine annähernd gleichmäßig verteilte Betreuung etwa im Rahmen eines Wechselmodells – oder die Leistung des Mindestunterhalts. Dadurch haben nämlich auch in der Corona-Krise beide Elternteile die Nachteile des erhöhten Betreuungsbedarfs tragen müssen. Die hälftige Anrechnung auf den Kindesunterhalt soll also zwischen den beiden Eltern ein faires Verhältnis schaffen. Der Barunterhaltspflichtige muss den Bonus jedoch nicht anrechnen.

Wichtig! Der Corona-Kinderbonus findet keine Anrechnung auf einen möglichen Bezug von Sozialleistungen wie Unterhaltsvorschuss, Hartz VI oder Wohngeld.

Berechnungsbeispiel für die Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Unterhalt

Wie funktioniert die Anrechnung des Corona-Kinderbonus?
Wie funktioniert die Anrechnung des Corona-Kinderbonus?

Elternteil A zahlt für seinen 12-jährigen Sohn den Mindestunterhalt. Nach aktueller Düsseldorfer Tabelle sind das 497 Euro. Da der Sohn Kindergeld (204 Euro) erhält, das auf das Konto des anderen Elternteils B eingeht, kann A dieses hälftig von dem Bedarf abziehen (102 Euro). Der Zahlbetrag von Unterhalt für das Kind liegt mithin bei 395 Euro monatlich. A und B haben das Wechselmodell vereinbart. A kann damit in den Monaten September und Oktober 2020 den Corona-Kinderbonus wie folgt auf den Unterhalt anrechnen:

  • September 2020: Corona-Kinderbonus in Höhe von 200 Euro

Der Unterhaltsanspruch für den Monat September läge mithin bei 295 Euro (Abzug von 100 Euro Bonus).

  • Oktober 2020: Corona-Kinderbonus in Höhe von 100 Euro

Der Unterhaltsanspruch für den Monat Oktober läge mithin bei 345 Euro (Abzug von 50 Euro Bonus).

Wie hoch ist eigentlich der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes? Unser Kindergeldrechner kann der ersten Orientierung dienen:

FAQ zum Corona-Kinderbonus

Wer bekommt den Corona-Kinderbonus?

Besteht für ein Kind im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld, so wird für dieses auch der Corona-Kinderbonus gezahlt (insgesamt etwa 18 Millionen Kinder). Die Sonderzahlung geht auf demselben Konto ein, das für die Kindergeldzahlung festgelegt wurde.

Muss ich den Corona-Kinderbonus beantragen?

Nein. Es handelt sich um eine automatisierte Leistung, die an die Kindergeldzahlung gekoppelt ist. Eine gesonderter Antrag ist mithin nicht erforderlich.

Wann wird der Corona-Kinderbonus ausgezahlt?

Der Bonus wird in zwei Raten gezahlt (für Kinder, die bereits im September Kindergeld erhalten):
1. Rate im September 2020 = 200 Euro
2. Rate im Oktober 2020 = 100 Euro

Für mein Kind wurde erst nach Oktober Kindergeld geleistet, erhält es dennoch den Corona-Kinderbonus?

Ja. Bei Kindern, für die erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 ein Kindergeldanspruch besteht, soll der Corona-Kinderbonus idealerweise ebenfalls in zwei Raten gezahlt werden. Ist das nicht möglich, erfolgt eine Einmalzahlung.

Bildnachweise: depositphotos.com/sky_dog, eigenes Bild

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Corona-Kinderbonus: Teilweise Anrechnung auf Unterhalt möglich!
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Kommentare

  • Ludger sagt:

    Wie wird denn der Kinderbonus angerechnet wenn man für einen privilegierte Volljährige Unterhalt bezahlt?

    Mfg

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