Unterhalt trotz Jobverlust: Ist der Vater weiter zur Zahlung verpflichtet?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Kinder von Geschiedenen leben häufig bei nur einem Elternteil, der für deren Betreuung verantwortlich ist. Zum Ausgleich dafür ist der andere Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, um den Lebensbedarf seiner Kinder zu decken. Doch nicht immer kommen die Zahlungspflichtigen dieser Pflicht nach. Manche verweigern die Zahlung aus Trotz, um ihrem geschiedenen Ehepartner eins auszuwischen, andere sehen sich finanziell nicht in der Lage, den monatlichen Betrag zu entrichten, vor allem wenn sie plötzlich in die Arbeitslosigkeit geraten. Muss Unterhalt bei Jobverlust deshalb weitergezahlt werden?

Amtsgericht entscheidet: Unterhalt muss trotz Jobverlust gezahlt werden

Muss der Unterhalt bei Jobverlust weitergezahlt werden?

Muss der Unterhalt bei Jobverlust weitergezahlt werden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Amtsgericht Achern und fällte im Februar 2017 das Urteil: Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhalt auch bei Jobverlust zahlen.

In dem betreffenden Fall war ein geschiedener Vater von seiner Ex-Frau angezeigt worden, weil zwei Zahlungseingänge für den Kindesunterhalt für den zehnjährigen Sohn und die siebenjährige Tochter ausblieben.

Grund für den nicht bezahlten Unterhalt sei der Jobverlust des 35-Jährigen, der im Sommer 2016 kurzfristig von seinem Arbeitgeber entlassen worden war. Dies gab der Angeklagte an, der nach eigenen Angaben den Unterhaltszahlungen zuvor immer pflichtgemäß nachgekommen sei.

Nach seiner Kündigung habe er dem Jugendamt mitgeteilt, dass er für seine Kinder keinen Unterhalt aufgrund von Jobverlust mehr zahlen könne. Die Sachbearbeiter rieten ihm zu einer Einigung mit der Mutter, das angespannte Verhältnis der Geschiedenen machte eine Vereinbarung jedoch unmöglich.

Zahlung von Unterhalt: Auch bei Jobverlust hat sie Priorität

Der Vater erklärte dem Gericht, er habe zwar eine Anstellung ab März 2017 in Aussicht, könne zukünftig aber trotzdem nicht den Unterhalt von 578 Euro pro Monat entrichten, da er neben einer eigenen Wohnung auch ein Auto für die Arbeit benötige und Schulden abbezahlen müsse.

Der Richter einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Vergleich und verwies gleichzeitig auf die Zahlungspriorität des Kindesunterhalts.

Gemäß § 1603 BGB haben minderjährige und privilegierte volljährige Kinder absoluten Vorrang unter allen Unterhaltsberechtigten, weil sie wirtschaftlich gesehen die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft sind und keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt gilt für alle leiblichen und adoptierten Kinder des Unterhaltpflichtigen – egal, ob sie innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren wurden.

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert und ist seit 2017 ein Mitglied des scheidung.org-Teams. Im Familienrecht befasst sie sich vor allem mit den Themen Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht.

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Kommentare

  • Abdur sagt:

    Ja hallo ich war angestellt bei altenpfleger und da wegen sprach problem ich habe mich gekündigt das ich könnte nicht und habe neue Arbeit angefangen gleich und Unterhaltamt habe ich Bescheid gegeben .auf neue Arbeit verdiene ich mindestens lohn und wenig das für mich auch reicht nicht. Von Unterhalt verschoss hätte mir gesagt das ich warten soll bis die Mutter des Kind sich meldet .und jetzt bekomme ich nach einige Monaten dicke nachzu zahlen .
    Amt sagt müss ich bezahlen egal wie und wo?
    Kann jemand mir helfen

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