Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt – Wie funktioniert’s?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Anrechnung von Kindesunterhalt

Trennen sich zwei Elternteile, muss der familienferne Ex-Partner in aller Regel an den Alleinerziehenden bzw. das gemeinsame Kind Unterhalt leisten. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind zahlreiche Faktoren zu beachten. Auch die Kindergeldanrechnung spielt beim Unterhalt eine wesentliche Rolle. Wie und warum das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt Berücksichtigung findet. Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt.

Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind, so kann der andere unterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in aller Regel in voller Höhe beim Kindesunterhalt abgezogen. Auch beim Unterhaltsvorschuss findet das Kindergeld Berücksichtigung.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Ab 2023 beläuft sich das Kindergeld für jedes Kind auf 250 Euro. Für 2022 betrug es noch für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Sowohl die Kindergeldbeträge als auch die Düsseldorfer Tabelle werden fortlaufend angepasst.

Warum erfolgt die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt?

Wie hoch fällt das anzurechnende Kindergeld aus? Erfahren Sie es mithilfe des folgenden Kindergeld-Rechners:

Kindergeld als Einkommen = Anrechnen auf den Unterhalt des Kindes?

Warum erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt?
Warum erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt?

Bei der Bemessung von Kindesunterhalt ist nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in die Betrachtung mit einzubeziehen. Auch das Einkommen des unterhaltsbedürftigen Kindes ist auf den Unterhaltsanspruch generell anzurechnen. Hierzu zählt jedoch nicht nur ein mögliches Arbeitsentgelt, sondern eben auch das staatliche Kindergeld.

Wurde der Kindesunterhalt berechnet – in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle – verringert sich damit die ermittelte Summe um das eigene Einkommen, das dem Kind bereits zur Verfügung steht.

Das Kindergeld findet Anrechnung auf den Unterhalt, weil es als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Übersicht: Wie hoch ist das Kindergeld (Stand 2023)?

Das Kindergeld wird in regelmäßigen Abständen den aktuellen politisch-wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Der folgenden Tabelle können Sie die aktuellen Kindergeldsätze entnehmen, die seit 2023 gelten:

Höhe des Kindergelds
Kindergeld für das Jahr ...20222023
für das erste und zweite Kind (jeweils)219 Euro250 Euro
für das dritte Kind225 Euro250 Euro
für jedes weitere Kind (jeweils)250 Euro250 Euro

Unterschiede bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Bei der Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Dem zugrunde liegt vor allem, ob das unterhaltsberechtigte Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und minderjährig ist, oder ob es hingegen bereits die Volljährigkeit erreichte.

Minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils

Die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt verringert den Gesamtbedarf des Kindes.
Die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt verringert den Gesamtbedarf des Kindes.

Minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem es nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt in aller Regel an den alleinerziehenden Elternteil, der sich überwiegend um die Pflege des gemeinsamen Kindes kümmert.

In diesem Fall erhält der Alleinerziehende auch das Kindergeld für das minderjährige Kind allein. Dieses zählt jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich zum Einkommen des Kindes. Der familienferne Elternteil kann damit das Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen. Allerdings kann er hierbei nicht 100 Prozent des Kindergeldes abziehen. Der Alleinerziehende hat aufgrund der Pflege des Kindes ebenfalls ein Anrecht auf einen Teil der staatlichen Unterstützung.

So darf der allein barunterhaltspflichtige Elternteil am Ende die Hälfte des Kindergeldes von dem nach Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen.

Beispiel: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt in voller Höhe

monatlicher Unterhaltsanspruch des Kindes551 Euro
abzüglich Kindergeld (50 %)125 Euro
tatsächliche Unterhaltszahlung4026Euro

In diesem Fall verringert sich der zu zahlende Betrag für den Elternteil also auf 426 Euro, da er die Hälfte vom Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen darf.

Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Anders verhält es sich hingegen bei einem volljährigen Kind. Unerheblich, ob es noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt, haben volljährige Kinder gegenüber beiden Parteien Anspruch auf Barunterhalt. Das Kindergeld bleibt auch weiterhin Einkommen des volljährigen Unterhaltsberechtigten – auch die Auszahlung erfolgt häufig nunmehr direkt an das Kind.

Aber: Da beide Elternteile nun barunterhaltspflichtig sind, können sie das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbedarf anrechnen und somit gleichermaßen von dem Einkommen des Kindes profitieren.
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt kann beiden Eltern zugutekommen.
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt kann beiden Eltern zugutekommen.

Beispiel: Kindergeld anrechnen auf den Unterhalt für volljährige Kinder

Zugrunde zu legen ist das bereinigte Nettoeinkommen der beiden barunterhaltspflichtigen Elternteile. Dieses beträgt in unserem Fall bei der Mutter 1.500 Euro und beim Vater 3.000 Euro. Aus dem Gesamteinkommen der Eltern (1.500 Euro + 3.000 Euro = 4.500 Euro) ergibt sich sodann der Gesamtanspruch auf Kindesunterhalt des (privilegierten) Volljährigen (nach Düsseldorfer Tabelle): 938 Euro.

Von diesem Gesamtbedarf ist nunmehr das Kindergeld abzuziehen – das Kindergeld als Einkommen verringert damit den Gesamtbedarf:

Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle938 Euro
abzüglich Kindergeld (100 %)250 Euro
verringerter Gesamtbedarf688 Euro

Zunächst muss der jeweilige unterhaltsrelevante Einkommensanteil ermittelt werden:

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt der Mutter:

bereinigtes Nettoeinkommen1.500 Euro
abzüglich Selbstbehalt- 1.450 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen50 Euro

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt Vaters:

bereinigtes Nettoeinkommen3.000 Euro
abzüglich Selbstbehalt- 1.450 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen1.550 Euro

Der Gesamtbetrag aus den zur Verfügung stehenden Einkommen, der für die Unterhaltszahlung heranzuziehen ist, spielt bei der Berechnung ebenfalls eine wichtige Rolle.

Durch diesen Betrag wird der Gesamtbedarf des Kindes am Ende geteilt: 1.600 Euro

Im nächsten Schritt nun die abschließende Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile:

Haftungsanteil der Mutter:

Gesamtbedarf des Kindes688,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommenx 50,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen÷ 1.600,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt)21,50 Euro

Haftungsanteil vom Vater:

Gesamtbedarf des Kindes688,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommenx 1.550,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen÷ 1.600,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt)666,50 Euro
Das Kind hat demnach gegenüber dem Vater einen generellen Anspruch in Höhe von 666,50 Euro, gegenüber der Mutter einen von 21,50 Euro. Aus beiden Beträgen ergibt sich am Ende der Gesamtbedarf von 688 Euro, der nach der Anrechnung von dem Kindergeld auf den Unterhalt ermittelt wurde.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt – Wie funktioniert’s?
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Kommentare

  • Chris sagt:

    Hallo,
    Erst einmal danke für die sehr gut und übersichtlich erklärende Seite.
    Bei dem ganzen verwirrt mich allerdings eine Sache. Meine Tocher, seit 2017 Volljährig, noch bei Mutter gemeldet und Studierend bekommt zusätzlich zu meinem Unterhalt noch Kindergeld von der Finanzkasse (auch schon 2016).
    Nun wird seit 2017 das Kindergeld (das wie gesagt zu 100% an meine Tochter geht und wovon ich nichts sehe) von Finanzamt als Einkommen meinem Gehalt hinzugerechnet und gleichzeitig der bisher laufende Kinderfreibetrag gestrichen.

    Somit mindert sich meine Steuerrückzahlung gewaltig da ich auf einemal ca. 2k Euro an *geistergeld* „mehrverdiene“ und zugleich der Kinderfreibetrag wegfällt.

    Ist das wirklich so in korrekt?

    vielen Dank in voraus für Antwort
    Chris

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      vielen Dank. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung des Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt. Wir können an dieser Stelle nicht abschließend bewerten, weshalb Ihnen das Kindergeld angerechnet wird.

      Ihr Scheidung.org

  • Angelika sagt:

    Hallo,
    wenn bei einem volljährigen kein Anspruch auf Kindergeld besteht(ein Jahr work&Travel vor dem Studium), er aber noch Anspruch auf Unterhalt hat, erhöht sich dann der Unterhalte, den die Eltern zu zahlen haben um die Höhe des Kindergeldes oder muss das Kind dann mit weniger Unterhalt auskommen?
    vielen Dank Angelika

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Angelika,

      der Unterhaltsanspruch kann für die Zeit zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme ggf. auch ruhen. Ein Anwalt kann Ihrem Kind bei der Berechnung und Bewertung behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marc sagt:

    Hallo,
    meine Frau und ich lassen uns gerade scheiden. Meine neue Wohnung ist nur 500 Meter entfernt von meinem Sohn und meiner Frau. Schichtbedingt kann ich unseren gemeinsamen Sohn (10 Jahre) Zeitlich nur ca.40% bei mir sein. Jeden möglichen Tag ob in der Woche oder am Wochenende ist er bei mir. Muss ich dennoch 100% der Berechnung aus der Düsseldorfer Tabelle übernehmen?
    Zumal unser Sohn zusätzlich noch ca. 10% bei den Omas bleibt da wir beide voll berufstätig sind und es auch Tage gibt an denen wir beide nachmittags noch arbeiten müssen.
    Viele Grüßen
    Marc

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Verteilung der Unterhaltsansprüche entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • K. sagt:

    Hallo,

    darf der Vater sich immer das halbe Kindergeld abziehen? Ich habe minderjährige zwillinge die immer bei mir sind. Der Vater besucht sie selten und dann nur bei uns. Zum Vater gehen sie nicht. Trotzdem zieht er sich das halbe Kindergeld ab. Ist das richtig?
    Viele Grüsse
    Kornelia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kornelia,

      bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist in der Regel das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, da dieses beiden Elternteilen zugutekommen sollte. Es handelt sich um Einkommen der Kinder, das anrechenbar ist. Wenden Sie sich bei Zweifeln und Prüfung der vorliegenden Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Stimmt es, dass die Düsseldorfer Tabelle KEINERLEI
    Rechtsgrundlage ist sondern nur ein Richtwert aus und für das Bundesland NRW ?
    Wäre ja sinnlos wenn man in NRW genauso viel zahlen müsste als zum Beispiel in Thüringen alleine schon die Lebenshaltungskosten weichen ja imenz ab ! es kann nicht sein das die überfoderten Jugendämter einfach eine Vergleichstabelle hernehmen und willkürlich bestimmen wer wie was zu zahlen hat :-(

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      es ist richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle nur ein vereinfachendes Instrument ohne Rechtsverbindlichkeit ist. Dennoch ziehen Gerichte, Jugendämter, Anwälte & Co. diese Tabelle in aller Regel heran, weil die Unterhaltsberechnung für den Einzelfall so wesentlich vereinfacht und abgekürzt werden kann. Abweichungen im Einzelfall sind immernoch möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie Bedenken bei den sich ergebenden Beträgen haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jörg sagt:

    Hallo,

    meine Ex-Frau möchte, dass ich beim Kindesunterhalt nicht mehr das hälftige Kindergeld abziehe und sie den höheren Betrag ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bekommt. Sie begründet das damit, dass mein Kind nicht mehr alle 14 Tage zu mir am Wochenende kommt bzw. von sich aus nicht mehr möchte und dass das Kindergeld nur für die Versorgung des Kindes einem zusteht.
    Ist die Forderung meiner Ex-Frau gesetzlich berechtigt?

    Über eine schnelle kompetente Antwort würde ich mich sehr freuen….DANKE!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      in der Regel ist vorgesehen, dass das Kindergeld beiden Elternteilen zugute kommt, sodass bei minderjährigen die hälftige Anrechnung die Regel ist. Ob eine Abweichung im Einzelfall zulässig wäre, kann Ihnen ein Anwalt erläutern. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und können daher nicht auf Einzelfälle eingehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • V. sagt:

    Hallo, scheidung.org-team,
    Ich habe eine Frage über meine Situation. Nach der Scheidung will mein Sohn (12) mit Mama bleiben, und meine Tochter (16) – mit mir. Meine Frau verdient im Moment 400, ich ca.3000. Verstehe ich die Situation richtig, wenn ich sage, dass ich nur die Differenz des Kinderunterhaltes bezahlen soll. Mit dem Unterhaltsgeld für meine Frau bin ich einverstanden.
    Besten Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat, ist in aller Regel zum Unterhalt verpflichtet. Befindet sich je ein Kind bei den Elternteilen, so sind diese mithin regelmäßig gegenseitig unterhaltspflichtig. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner auch leistungsfähig ist. Trifft dies nicht zu, entfällt die Unterhaltspflicht, sodass eine Verrechnung der theoretischen Ansprüche nicht möglich erschiene. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder genau beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk sagt:

    Hallo,

    ich zahle Unterhalt für 2 Kinder.
    Leider reicht mein bereinigtes Einkommen nicht aus um den vollen Betrag zu zahlen. Nun schreibt mir das Jugendamt, dass mein Selbstbehalt um 10% gekürzt wird da ich angeblich Ersparnisse durch meine neue Lebenspartnerin hätte. Darf das Jugendamt das so einfach ohne Gerichtsbeschluss?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderung des Jugendamtes prüfen zu lassen und ggf. dagegen vorzugehen. Wir können den Sachverhalt an dieser Stelle nicht rechtlich bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • sunny sagt:

    Hallo in die Runde,
    bin ehrlich gesagt etwas aufgebracht was das neue Gesetz angeht, die Kinder haben doch ein Anrecht auf diesen UV allerdings wenn nicht unterschrieben ist wird nichts bearbeitet.
    Nungut darum geht es mir jetzt nicht.. wieviel Kindergeld wird denn nun genau an das UVG angerchnet wenn der Vater nichts zahlt?
    Einige sagen alles die anderen nur die Hälfte. Was meiner Meinung nach viel zu viel wäre.
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hall Sunny,

      gemäß § 2 Absatz 2 UVG wird das Kindergeld für ein erstes Kind voll angerechnet, sodass sich die entsprechenden Anspruchshöhen ergeben. Von diesen ist das Kindergeld nicht erneut in Abzug zu bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alex sagt:

    Vielen Dank für die hilfreiche Seite mit nachvollziehbaren Berechnungsbeispielen.

  • Marcus sagt:

    Vielen Dank für diese Klasse Seite!

    Ich selbst stecke aktuell in der Situation, dass ich 880€ Unterhalt zahlen muss (an 2 Kinder und meine Ex-Freundin) und mir selbst nur 392€ zum Leben bleiben, nachdem ich meine Rechnungen bezahlt habe. Viele der Verträge wurden bereits vor Unterhaltspflicht abgeschlossen und können erst zu bestimmten Terminen gekündigt werden.
    Ich versuche seit ca. 7 Monaten eine Neuberechnung beim Arbeitsamt zu bekommen. Allerdings werden meine Mails einfach ignoriert.
    Was genau steckt alles in den 1080€ Selbsterhalt? Gibt es einen guten Unterhaltsrechner im Internet der auch zuverlässig ist?

    mfg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcus,

      der Selbstbehalt umfasst regelmäßig Wohnkosten in angemessenem Umfang. Im Einzelfall kann dieser aber auch erhöht sein. Gegenüber dem Ehegatten ist dieser höher und liegt bei 1.200 Euro. Vom unterhaltsrelevanten Einkommen können zudem unterschiedliche Positionen in Abzug gebracht werden. Bei Ehegattenunterhalt etwa auch bereits zu leistender Kindesunterhalt.

      Gerne können Sie unsere Rechner zum Kindesunterhalt (https://www.scheidung.org/kindesunterhalt-berechnen/) und Ehegattenunterhalt (https://www.scheidung.org/ehegattenunterhalt-berechnen/) nutzen. Wie alle Rechner können diese jedoch immer nur der Orientierung dienen, da im Einzelfall zu viele Sonderaspekte zu berücksichtigen sind.

      Bitte wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder und Ihrer Frau genau beziffern zu lassen. Dieser kann ggf. auch zuverlässig in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitsamt helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Patrick sagt:

    Wird der unter vom Jahres einkommen gerechnet und wird Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und Überstunden mit gerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrick,

      beim Jahreseinkommen werden in der Regel sämtliche Einkünfte und Zuschläge zusammengerechnet und dann durch 12 geteilt, um das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln. Wenden Sie sich für eine Berechnung des Kindesunterhalts an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christiane sagt:

    Ich verstehe nicht warum mein ex-Mann die Hälfte des Kindergeld beim Unterhalt abzieht obwohl er sich nicht um das Kind kümmert? Ich bekomme 364.- in der Tabelle steht 460.- bis 1500.- netto

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christiane,

      das Kindergeld gilt grundsätzlich als Einkommen des Kindes. Dies soll beiden Eltern bei der Unterhaltsberechnung zu Gute kommen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, wenn Sie der Meinung sind, dass die Berechnung nicht korrekt ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. J. sagt:

        Hallo
        Meine Kinder sind 18,ich bekomme den Unterhalt vom Vater und sie leben noch bei mir,weil sie sich Beide noch in der Ausbildung befinden.
        Beide arbeiten auf 450€ Basis und dürfen dieses Geld natürlich behalten.
        Frage:Sie möchten ihr Kindergeld ausgezahlt haben,muss ich das?
        Oder: Muss ich ihnen nur ein Taschengeld zahlen?
        Gruss J.(ratlos…😔)

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          beim Kindergeld handelt es sich um Einkünfte der Kinder, auf die sie entsprechend einen Anspruch stellen können. Inwieweit die Eltern, bei denen die Kinder leben, Ihrer darüber hinausgehenden Unterhaltspflicht nachkommen (bar oder natural), kann auch den Eltern selbst obliegen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Georg K. sagt:

    Liebe Leute eine existenzielle Frage

    Meine geschiedene Frau verdient ca 80000,- € im Jahr.
    Ich beziehe Harz IV. Unterhalt vom Gericht Abgelehnt. SGB II Leistungsträger klagt nicht.
    Kann meine geschiedene Frau das Kindergeld komplett einbehalten ?
    Wie ist das bei hälftiger Teilung ?
    Gegen hälftige Teilung wehrt sich meine geschiedene Frau.
    Sonderausgaben wie Brille, Klassenfahrten usw. kann ich nicht bezahlen.

    Kann ich das halbe Kindergeld verlangen ?

    Danke für jede Antwort

    Georg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Georg,

      regelmäßig können Sie nicht das hälftige Kindergeld verlangen, aber stattdessen eine entsprechende Anrechnung auf die Unterhaltszahlungen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihre Ansprüche prüft und ggf. durchsetzt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jochen K. sagt:

    Bei mir passt das Beispiel überhaupt nicht.. Bei einem Nettoeinkommen von aktuell knapp 1100 EUR zahle ich für die eigene Wohnung 111 EUR Wohngeld, zuzüglich 197 EUR Unterhalt. Wenn die Mutter Kindergeld bekommt, erhält sie für den Sohn monatlich 192+197=389 EUR. Und für mich reicht es kaum zum Leben.
    Ein Stellenwechsel wäre möglich: 100 EUR netto mehr, täglich 140 Kilometer mit Auto pendeln – noch schlechter bezahlbar. Was geht da schief? Welche Lösung sehe ich nicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jochen,

      erhält die Mutter des Kindes das Kindergeld, können Sie dieses anteilig mit Ihren Unterhaltszahlungen verrechnen. Lassen Sie die Berechnung vom Jugendamt oder einem Anwalt prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Swen k sagt:

    Habe mich von meiner Frau getrennt und wir haben 3 gemeinsame Kinder. Kindergeld hat sie schon seit Jahren nur für sich !!! Ich verdiene zwischen 1900 und 2300 Euro variiert monatlich was bleibt mir selber da im Monat sind es indem Fall auch die 1080 Euro mindestsatz oder wird dass durch das da sie das Kindergeld ja eh komplett hat anders berechnet????

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Swen,

      beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder wird von dem Unterhaltsbedarf bei der Berechnung des von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu entrichtenden Kindesunterhalts das hälftige Kindergeld angerechnet. Bei mehreren Kindern ist zudem der Bedarfskontrollbetrag von Bedeutung, der laut Düsseldorfer Tabelle die Vermögensgerechtigtkeit gewährleisten soll. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um die Zahlungen überprüfen und ggf. neu berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marc E. sagt:

    Thematisch etwas abweichend: Erhöht Kindergeld für ein Kind mit neuer Lebensgefährtin das Einkommen und damit die Unterhaltsverpflichtung eines unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber den Kindern aus geschiedener Ehe? Oder ist besagtes Kindergeld Einkommen des Kindes und damit nicht kindesunterhaltsrelevant?

    Viele Grüße
    Marc

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      Kindergeld ist zunächst immer Einkommen des Kindes und fällt laut Einkommenssteuergesetz nicht in das Einkommen eines Elternteils hinein. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Kindesunterhalt berechnen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sandy sagt:

    Hallo!
    Mein Sohn ist im Dezember 18 geworden und hat bis dato 423 Euro Unterhalt bekommen.
    Jetzt wird das Kindergeld voll angerechnet und der Unterhalt sinkt auf 415 Euro,obwohl die Altersstufe gestiegen ist…..?!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandy,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung des Kindesunterhalts helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Inge I. sagt:

    Und wenn das Kind studiert und Bafög erhält, zählt das dann, ebenso wie das Kindergeld, zum „Einkommen“ des Kindes dazu? Wird also Kindergeld und Bafög von dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen und der Rest ist dann der verringerte Gesamtbedarf? Gruß Inge

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Inge,

      auch BAföG-Leistungen zählen zum Einkommen des Kindes und finden daher bei der Ermittlung des Kindesunterhalt Berücksichtigung. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marc B. sagt:

    Guten Tag,
    das angeführte Berechnungsbeispiel passt zu meiner Lebenssituation.
    Die Zahlen sind benefalls nahe an meiner Lage, daher nun die Frage.
    wenn das volljährige Kind neben der Schule noch bei zwei Tätigkeiten ca. €550,00
    verdient, wie berechnet sich dann die Unterhaltsverpfichtung ?
    Danke, Gruß Marc

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      das Einkommen des Kindes verringert in der Regel dessen Unterhaltsanspruch entsprechend. Ihm steht dabei ein Freibetrag von 90 Euro zu. Genaue Zahlen können zur Berechnung der Leistung können wir Ihnen nicht nennen. Wenden Sie sich dafür bitte an das zuständige Jugendamt oder einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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