Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt – Wie funktioniert’s?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Anrechnung von Kindesunterhalt

Trennen sich zwei Elternteile, muss der familienferne Ex-Partner in aller Regel an den Alleinerziehenden bzw. das gemeinsame Kind Unterhalt leisten. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind zahlreiche Faktoren zu beachten. Auch die Kindergeldanrechnung spielt beim Unterhalt eine wesentliche Rolle. Wie und warum das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt Berücksichtigung findet. Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt.

Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind, so kann der andere unterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in aller Regel in voller Höhe beim Kindesunterhalt abgezogen. Auch beim Unterhaltsvorschuss findet das Kindergeld Berücksichtigung.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Ab 2023 beläuft sich das Kindergeld für jedes Kind auf 250 Euro. Für 2022 betrug es noch für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Sowohl die Kindergeldbeträge als auch die Düsseldorfer Tabelle werden fortlaufend angepasst.

Warum erfolgt die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt?

Wie hoch fällt das anzurechnende Kindergeld aus? Erfahren Sie es mithilfe des folgenden Kindergeld-Rechners:

Kindergeld als Einkommen = Anrechnen auf den Unterhalt des Kindes?

Warum erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt?
Warum erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt?

Bei der Bemessung von Kindesunterhalt ist nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in die Betrachtung mit einzubeziehen. Auch das Einkommen des unterhaltsbedürftigen Kindes ist auf den Unterhaltsanspruch generell anzurechnen. Hierzu zählt jedoch nicht nur ein mögliches Arbeitsentgelt, sondern eben auch das staatliche Kindergeld.

Wurde der Kindesunterhalt berechnet – in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle – verringert sich damit die ermittelte Summe um das eigene Einkommen, das dem Kind bereits zur Verfügung steht.

Das Kindergeld findet Anrechnung auf den Unterhalt, weil es als Einkommen des Kindes zu werten ist.

Übersicht: Wie hoch ist das Kindergeld (Stand 2023)?

Das Kindergeld wird in regelmäßigen Abständen den aktuellen politisch-wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Der folgenden Tabelle können Sie die aktuellen Kindergeldsätze entnehmen, die seit 2023 gelten:

Höhe des Kindergelds
Kindergeld für das Jahr ...20222023
für das erste und zweite Kind (jeweils)219 Euro250 Euro
für das dritte Kind225 Euro250 Euro
für jedes weitere Kind (jeweils)250 Euro250 Euro

Unterschiede bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

Bei der Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Dem zugrunde liegt vor allem, ob das unterhaltsberechtigte Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und minderjährig ist, oder ob es hingegen bereits die Volljährigkeit erreichte.

Minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils

Die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt verringert den Gesamtbedarf des Kindes.
Die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt verringert den Gesamtbedarf des Kindes.

Minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem es nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt in aller Regel an den alleinerziehenden Elternteil, der sich überwiegend um die Pflege des gemeinsamen Kindes kümmert.

In diesem Fall erhält der Alleinerziehende auch das Kindergeld für das minderjährige Kind allein. Dieses zählt jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich zum Einkommen des Kindes. Der familienferne Elternteil kann damit das Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen. Allerdings kann er hierbei nicht 100 Prozent des Kindergeldes abziehen. Der Alleinerziehende hat aufgrund der Pflege des Kindes ebenfalls ein Anrecht auf einen Teil der staatlichen Unterstützung.

So darf der allein barunterhaltspflichtige Elternteil am Ende die Hälfte des Kindergeldes von dem nach Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen.

Beispiel: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt in voller Höhe

monatlicher Unterhaltsanspruch des Kindes551 Euro
abzüglich Kindergeld (50 %)125 Euro
tatsächliche Unterhaltszahlung4026Euro

In diesem Fall verringert sich der zu zahlende Betrag für den Elternteil also auf 426 Euro, da er die Hälfte vom Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen darf.

Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Anders verhält es sich hingegen bei einem volljährigen Kind. Unerheblich, ob es noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt, haben volljährige Kinder gegenüber beiden Parteien Anspruch auf Barunterhalt. Das Kindergeld bleibt auch weiterhin Einkommen des volljährigen Unterhaltsberechtigten – auch die Auszahlung erfolgt häufig nunmehr direkt an das Kind.

Aber: Da beide Elternteile nun barunterhaltspflichtig sind, können sie das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbedarf anrechnen und somit gleichermaßen von dem Einkommen des Kindes profitieren.
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt kann beiden Eltern zugutekommen.
Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt kann beiden Eltern zugutekommen.

Beispiel: Kindergeld anrechnen auf den Unterhalt für volljährige Kinder

Zugrunde zu legen ist das bereinigte Nettoeinkommen der beiden barunterhaltspflichtigen Elternteile. Dieses beträgt in unserem Fall bei der Mutter 1.500 Euro und beim Vater 3.000 Euro. Aus dem Gesamteinkommen der Eltern (1.500 Euro + 3.000 Euro = 4.500 Euro) ergibt sich sodann der Gesamtanspruch auf Kindesunterhalt des (privilegierten) Volljährigen (nach Düsseldorfer Tabelle): 938 Euro.

Von diesem Gesamtbedarf ist nunmehr das Kindergeld abzuziehen – das Kindergeld als Einkommen verringert damit den Gesamtbedarf:

Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle938 Euro
abzüglich Kindergeld (100 %)250 Euro
verringerter Gesamtbedarf688 Euro

Zunächst muss der jeweilige unterhaltsrelevante Einkommensanteil ermittelt werden:

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt der Mutter:

bereinigtes Nettoeinkommen1.500 Euro
abzüglich Selbstbehalt- 1.450 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen50 Euro

Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt Vaters:

bereinigtes Nettoeinkommen3.000 Euro
abzüglich Selbstbehalt- 1.450 Euro
unterhaltsrelevantes Einkommen1.550 Euro

Der Gesamtbetrag aus den zur Verfügung stehenden Einkommen, der für die Unterhaltszahlung heranzuziehen ist, spielt bei der Berechnung ebenfalls eine wichtige Rolle.

Durch diesen Betrag wird der Gesamtbedarf des Kindes am Ende geteilt: 1.600 Euro

Im nächsten Schritt nun die abschließende Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile:

Haftungsanteil der Mutter:

Gesamtbedarf des Kindes688,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommenx 50,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen÷ 1.600,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt)21,50 Euro

Haftungsanteil vom Vater:

Gesamtbedarf des Kindes688,00 Euro
multipliziert mit einsetzbarem Einkommenx 1.550,00 Euro
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen÷ 1.600,00
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt)666,50 Euro
Das Kind hat demnach gegenüber dem Vater einen generellen Anspruch in Höhe von 666,50 Euro, gegenüber der Mutter einen von 21,50 Euro. Aus beiden Beträgen ergibt sich am Ende der Gesamtbedarf von 688 Euro, der nach der Anrechnung von dem Kindergeld auf den Unterhalt ermittelt wurde.

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (104 Bewertungen, Durchschnitt: 3,85 von 5)
Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt – Wie funktioniert’s?
Loading...

Kommentare

  • Christoph sagt:

    Hallo,
    aus letzter Ehe habe ich drei Kinder. Zwei davon leben im Haushalt der Mutter und für diese ist der Unterhalt geklärt. Jetzt lebt seit einiger Zeit dauerhaft ein Sohn (16) bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Meine Ex hat ein Baby und ist daher finanziell nicht leistungsfähig bezüglich Unterhalt für ihn. Sie fordert aber dennoch auch das hälftige Kindergeld für den Sohn der bei mir lebt ein. (also 0 Euro Unterhalt -109 EUro wegniger Kindergeld pro Monat ). Wie ist hier die Rechtslage?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße!

  • Kai sagt:

    Hallo,

    meine Ex Frau kam am Freitag auf mich zu und verlangt das ich die 50% des Kindergeldes die ich im Unterhalt in Abzug bringe Ihr doch bitte auch überweisen soll. Wie ist das da geregelt? Sie bekommt den vollen Unterhalt von mir abzüglich der 50% des Kindergeldes. Vom Staat bekommt Sie das volle Kindergeld.

    Ich zahle Monatlich bereits ca 50€ für die Zukunft meines Sohnes ein (Fondsparen etc.).

    Bitte um Hilfe Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kai,

      das Kindergeld als Einkommen des Kindes soll beiden Elternteilen zugute kommen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes findet daher in aller Regel das hälftige Kindergeld Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lara sagt:

    Welche Rechte hat der entfremdete Kindesunterhaltszahler, ausser Einsicht der Zeugnisse?
    Kann der Unterhaltszahler die Einkünfte und Ausgaben vom betreuten Elternteil fordern?
    Der Betreuer hat kein Einkommen und lebt vom Kindesunterhalt und Kindergeld.

    Dass es reicht für Schulden und für sein Wohl .
    Seine Eltern leben in der Einliegerwohnung und zahlen naural.
    Essen, trinken und Klamotten für die Kinder und sonstige Rechnungen.
    Das Haus ist Schulden frei.
    Der Kindesunterhalt und Kindergeld ist für das Wohl der Kinder und nicht für den Betreuer der Kinder gedacht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lara,

      die Betroffenen sind bei Unterhaltsfragen in aller Regel zu gegenseitiger Auskunft verpflichtet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne sagt:

    Hallo ,
    Für was bekommt der andere Elternteil den die Hälfte ? Also den bekommt er ja nicht wirklich er muss ja weniger Unterhalt dafür zahlen …mir schon klar aber die Hälfte davon muss ja einen Grund haben 🤷 ist es dafür das der Elternteil das Kind holt sitesehen aus Fahrtkosten oder das das Kind bei ihm dann für das WE essen ect PP. Hat ? Kann mir da jemand helfen
    LG

  • Björn sagt:

    Hallo,

    Soweit scheint mir die Berechnung für den Trennungsunterhalt sehr einleuchtend. Wie verhält es sich hierbei: Meine Lebensgefährtin und ich trennen sich, sie nimmt ein gemeinsames Kind mit. Zwei Kinder von mir aus einer früheren Beziehung bleiben bei mir. Für diese beiden beziehe ich Kindergeld und Unterhalt. Wird dieses Geld mit in den Unterhalt für die Trennung meiner jetzigen Partnerin eingerechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Björn,

      Einkünfte eines Kindes sind in aller Regel nicht als Einkünfte des betreuenden Elternteils zu werten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gernot sagt:

    Hallo,

    mir ist die Einordnung des Selbstbehaltes bei der Kindesunterhaltszahlung nicht ganz klar. Ziehe ich diesen per se von meinem Nettoeinkommen ab und gleiche den „Restbetrag“ mit der Düsseldorfer Tabelle ab oder ist das gesamte Nettoeinkommen bei der Berechnung relevant?

    Vielen Dank und Grüße.
    Gernot

  • Dominik sagt:

    Hallo,
    meine Exfrau und ich sind beide Bundesbeamte. Meine Frau erhält den Familie Zuschlag 2 für unsere Kinder.
    Kann der Familienzuschlag mir ähnlich wie das Kindergeld vom Barunterhalt abgezogen werden?
    Viele Grüße
    Dominik

  • Harald sagt:

    Hallo
    Mein Sohn 17 wohnt bei mir und meine Ex-Frau musste bisher Unterhalt an mich zahlen und hat den halben Kindergeld-Anteil (104€) abgezogen. Nun hat mein Sohn ein Ausbildung begonnen. Das Einkommen übersteigt den bisher gezahlten Unterhalt, daher bezahlt meine Ex keinen Unterhalt mehr. Steht ihr dennoch das halbe Kindergeld zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harald,

      das Kindergeld steht in erster Linie dem Kind zu. Sofern ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, ist eine Anrechnung des Kindergeldes auch nicht mehr möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Hallo, ich hab da mal eine Frage. Der Erzeuger meiner Tochter hat absolut keinen Kontakt zu uns. Er hat seine Tochter schon seit über 9 Jahren nicht mehr gesehen. Er zahlt Unterhalt und auch die Hälfte vom Kindergeld wird angerechnet. Nun wurde ja der Kinderbonus beschlossen der über das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Wird das nun auch zur Hälfte mit bei ihm angerechnet oder hat er kein Anrecht darauf da er ja absolut keinen Kontakt zu ihr hat ??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      bitte wenden Sie sich zur Bewertung dieses Sonderfalles an einen Anwalt. Eine Einschätzung ist hier nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lucie sagt:

    Ich lebe mit meinen Kindern im Ausland (der Kindesvater in Deutschland), deshalb beziehe ich kein Kindergeld. Bei den amtlichen Berechnungen (Gem. Düsseldorfer Tabelle) wird aber immer das Kindergeld angerechnet. Ist das rechtens?

  • Diana sagt:

    Hallo, mein Partner wäre eigentlich bei 100 Prozent Unterhalt für seine 3 Kids.
    Die rechnen aber 10 Prozent an, weil er mit mir zusammen lebt. Ich habe aber weniger Einkommen als er und habe selber zwei unterhaltspflichtige Kinder, wovon eins mit uns lebt. Weiter verlangt seine Ex Mehrbedarf für angebliches ADHS, sowie wenn Feiern wie Kommunion ansteht um Extrageld. Das die Kindesmutter die Kinder mit kaputten Klamotten hier her schickt, sowohl seit 3 Jahren mit gleichen Klamotten und das wenn die Kids hier sind in den Ferien wir Mehrausgaben haben interessiert keinen. Das Jugendamt will ihn auf 105 Prozent deswegen stufen. Kann man irgendwas tun dagegen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Diana,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Prüfung der Forderungen an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich bzw. zulässig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karin sagt:

    Hallo ich bekomme unterhalts vorschuss und das kindergeld da der vater harz4 bezieht. Nun kamm ein anwaltsschreiben des vaters das ihm die hälfte vom kindergeld zu steht und ich dieses absofort überweisen soll . Jetzt bin ich total verwiert seine angebliche hälfte ist doch schon beim unterhaltsvorschuss abgezogen oder ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung der gegnerischen Forderungen an einen Anwalt. Eine Einschätzung ist hier nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bill sagt:

    Hallo,

    mein Frau ist mit unserem Sohn in die USA weggezogen. Ich lebe und arbeite weiterhin in Deutschland. Kind hat deutsche und amerikanische Staatsangehörigkeit. Wie gestaltet sich hier die Berechnung der Unterhaltszahlungen !? in den USA hat mein Sohn wohl keine Anspruch auf Kindergeld. Muss ich dann laut Düsseldörfer Tabelle den vollen Betrag zahlen oder kann ich die Hälfte des Kindergeldbetrages geltend machen bei der Berechnung !!?

  • Anneliese sagt:

    Hallo, meine Tochter lebt seit über 4 Jahren in Scheidung,hat zwei Kinder die bei ihr leben und seit zwei Jahren nicht mehr zu ihrem Vater gehen. (Anklage wegen Kindsmissbrauch.) Er kassiert aber über den Unterhalt anteilig Kindergeld, obwohl er keine Kosten diesen gegenüber hat. Dafür macht er exclusive Reisen und hat sich noch ein Kind zugelegt dass von den zwei älteren finanziert wird. Was kann ich tun oder wohin kann ich mich wenden um diesem Wahnsinn ein Ende zu setzen?

  • Volkmar sagt:

    Hallo,
    wie sieht es den aus wenn man im Jahresausgleich den Kinderfreibetrag angerechnet bekommt?
    Meine beiden Kinder sind über 18, die Mutter muß 2/3 des Unterhaltes tragen, ich 1/3.
    Wenn man das Kindergeld jetzt dem Kind zurechnet, bekommt „quasi“ die Mutter 2/3 des Kindergeldes, da ja ihr Unterhaltsanteil sich entsprechend verringert.
    Im Jahresausgleich mit dem Finanzamt wird mir aber 1/2 Kindergeld abgezogen. (Also 1/2 hinzugerechnet, um dann den Freibetrag anzusetzen).
    Vielen Dank1

  • Markus sagt:

    hallo
    Ich bin Hausmann und erwerblos habe zwei kinder
    muss ich unterhaltsgeld für meine 18 jahrige tochter zahlen die mit ihre mutter lebt ?
    und wie viel ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      ein Anspruch auf Unterhalt ergibt sich in aller Regel aus der Bedürftigkeit des Betroffenen sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ist der Schuldner nicht leistungsfähig, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Eine bestehende und mutwillig missachtete Erwerbsobliegenheit kann ggf. dennoch Zahlungen auf Grundlage eines fiktiven Einkommens bedingen. Bitte wenden Sie sich für eine Berechnung der möglichen Ansprüche Ihrer Tochter an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Oliver sagt:

    Hallo meinem 19 jaehrigen Sohn der gerade angefangen hat zu studieren wurde das Kindergeld gestrichen. Er wohnt in Deutschland studiert aber in Holland. Die Begruendung der Kindergeldstelle, der Vater zahle zu viel Unterhalt (800 Euro im Monat). Spielt denn die Hoehe des Unterhalts eine Rolle, ob der Studierende noch Kindergeld bekommt. Ich dachte er hat unabhaengig vom Unterhalt trotzdem Anspruch auf Kindergeld?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Kindergeldstelle. Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Einschätzung hierzu abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Hallo
    Bei mir ist der Fall etwas anders gelagert.
    Habe aus erster Ehe ein minderjähriges Kind (17 Jahre alt) die Kindesmutter hat uvg beantragt und bewilligt bekommen. Demnach wurde ich zum Unterhalt wieder verpflichtet. Die Unterhaltsleistung wurde eine Mangelfallberechnung, so dass ich nicht den vollen Betrag entrichten muss.
    Mit meiner jetztigen Frau haben ich ein weiteres Kind, welches auch in Haushalt lebt. Alter unter einem Jahr, d.h. meine Frau ist in Elternzeit und bezieht Elterngeld.
    Bei der Unterhaltsberechnung des Landkreises wurde mir vom ersten Kind (Entfernung von meinem Wohnort 750 km, welche die Kindesmutter verursacht hat) das Kindergeld hälftig angerechnet, sprich in Abzug gebracht. Beim zweiten Kind (das im Haushalt lebt) wurde mir der voll Betrag des Kindergeldes angrechnet. Dies stellt dann natürlich eim Mehreinkommen dar.
    Ist dieses Rechtens, dass Kinder so unterschiedlich behandelt werden ??
    Gibt es hierzu ggf Urteile vom OLG ???
    Liebe Grüße Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Prüfung der Berechnungen an einen Anwalt. Wir sind nicht befugt, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen und können Ihren Sonderfall aus diesem Grund nicht bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kristina sagt:

    Hallo,
    unser Kind ist mehrfach schwerbehindert. Der Papa und ich leben seit 2,5 Jahren getrennt. Er zahlt seitdem freiwillig den Mindestunterhalt.
    Unser Sohn ist bei mir gemeldet, ich organisiere seine Pflege und alles weitere. Ab Juli wird unser Sohn in eine Dauerwohngruppe im Internat kommen und nur noch an den Wochenenden abwechselnd bei mir und seinem Vater sein.
    Ich erhalte anteilig das Pflegegeld, zahle jedoch auch den Anteil der Kostenersparnis an den Leistungsträger des Internats. Mein Sohn erhält Blindengeld.
    Möchte gern wissen, ob der Vater weiterhin verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen und ob z.B. neben dem Kindergeld auch das Blindengeld zur Hälfte angerechnet werden muss?
    Vielen Dank für eine Info.
    Krissi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kristina,

      im Falle der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann ggf. auch die Sozialkasse die Zahlungen übernehmen, sodass die Unterhaltspflicht entfällt. Eine allgemeingültige Regelung gibt es hier jedoch nicht. Bitte wenden Sie sich für eine Bewertung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk sagt:

    Guten Tag,
    ich zahle meiner Frau aktuell Trennungsunterhalt und vermutlich nach Rechtskraft der Scheidung auch nachehelichen Unterhalt. Unsere minderjährige Tochter lebt bei mir. Auf Grund der Einkommensunterschiede liegt der Kindesunterhalt trotzdem komplett bei mir. Kindergeld beziehe ich.
    Ist das Kindergeld Bestandteil meines Einkommens und geht damit im Prinzip in die Berechnung des Ehegattenunterhaltes ein?
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
    Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      das Kindergeld ist in aller Regel als Einkommen des Kindes zu betrachten.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder