Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann sind Sonderzahlungen begründet?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Sonderbedarf beim Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist regelmäßig von dem familienfernen Elternteil zu entrichten. Er bemisst sich in der Regel anhand der in der Unterhaltstabelle festgelegten Werte. Bei dem so festgesetzten Unterhaltsbedarf werden jedoch nicht sämtliche Positionen berücksichtigt, die Kosten verursachen können. Bei außergewöhnlichen Ausgaben können daher mitunter Mehr- und Sonderbedarfe geltend gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze: Mehr- und Sonderbedarfe beim Kindesunterhalt

  • Beim Kindesunterhalt können Sonderbedarf und Mehrbedarf in Einzelfällen begründet sein, wenn Kosten entstehen, die durch den regelmäßigen Unterhalt nicht abgedeckt sind.
  • Mehrbedarfe sind dabei erhöhte Unterhaltsansprüche, die sich aus wiederkehrenden Belastungen ergeben (z. B. Kindergarten, Nachhilfe, Krankenkasse).
  • Sonderbedarfe sind kurzfristig entstandene und einmalige höhere Kosten. Beim Kindesunterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf etwa für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.07.1992 – Az. 2 UF 235/91) oder unvorhergesehene Arzt-und Medikamentenkosten, sofern nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen (vgl. BGH v. 11.11.1981 – Az. IVb ZR 608/80) entstehen. Ob ein Sonderbedarf besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Die finanzielle Belastung für Mehrbedarf und Sonderbedarf wird zwischen den Eltern anteilig aufgesplittet, entsprechend der Einkommensverhältnisse. So trägt nicht nur einer die Mehrbelastung.
  • Grundsätzlich lässt sich nicht pauschal festlegen, dass diese oder jene Belastung entsprechende Zahlungen begründet. Es ist immer vom jeweiligen Einzelfall auszugehen.

Ausführliche Informationen zu den Sonder- und Mehrbedarfen finden Sie im Folgenden.

Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann entstehen Zusatzkosten?

Zur Unterscheidung von Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Entsteht ein Mehrbedarf bei Kindesunterhalt wegen Kindergartenkosten & Co.?
Entsteht ein Mehrbedarf bei Kindesunterhalt wegen Kindergartenkosten & Co.?

Der gemäß Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt soll den grundsätzlichen Lebensbedarf decken und bezieht sich deshalb vor allem auf regelmäßig wiederkehrende Posten wie Ernährung, Kleidung, Unterkunft. Darüber hinaus gibt es aber auch immer wieder Kostenpunkte, die mit dem Kindesunterhalt nicht abgegolten werden können. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf:

  1. Mehrbedarf: Hierbei handelt es sich nicht um einen einmaligen Zahlungszuwachs, sondern eine wiederkehrende Leistung, die sich auf einen sich fortsetzenden Zusatzanspruch bezieht. Die notwendigen Kosten müssen den regelmäßigen Unterhalt also dauerhaft überschreiten.
  2. Sonderbedarf: Hierbei handelt es sich um einen kurzfristig anfallenden Kostenpunkt, der einen kurzzeitigen erhöhten Bedarf des Kindes begründet. Der Zeitraum vor Fälligwerdung darf dabei regelmäßig nicht ausreichen, um ggf. auch durch längerfristiges Sparen die Kosten zu decken.

Diese Zusatzkosten müssen im Einzelfall neben dem eigentlichen Kindesunterhalt zusätzlich von den Eltern des Kindes getragen werden. Der Anteil des jeweiligen Elternteils richtet sich nach dem Einkommen des Betroffenen.

Was im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf begründet, ist gesetzlich nicht explizit festgeschrieben. Beispiele ergeben sich aus der Rechtsprechung und sind nicht in jedem Fall pauschal wirksam. Es handelt sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen.

Begründeter Mehrbedarf beim Kindesunterhalt (Liste)

Beispielsweise können die folgenden Aspekte im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf begründen (müssen es aber grundsätzlich nicht immer):

  • Aufwendungen für Ausbildung
  • Heimunterbringung
  • Kindergarten/Hort
  • Krankheitsfall (dauerhaft)
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kosten für eigenen Haushalt (über Pauschbetrag hinausgehend)
  • Nachhilfeunterricht
  • Privatschulkosten
  • länger praktizierter Vereinssport

Bei Kindesunterhalt begründeter Sonderbedarf (Liste)

Wann kann beim Kindesunterhalt ein Sonderbedarf anerkannt werden?
Wann kann beim Kindesunterhalt ein Sonderbedarf anerkannt werden?

Beim Sonderbedarf hingegen können zahlreiche Kostenstellen berücksichtigt werden. Auch hier sind sich die Familiengerichte nicht immer einig, wenn es um die Bewilligung einzelner Sonderbedarfe geht. Im Folgenden eine kleine Auswahl möglicher Sachverhalte, die beim Kindesunterhalt einen Sonderbedarf im Einzelfall begründen können:

  • Betreuungskosten
  • Brillenkosten
  • Erstausstattung
  • Gerichts- und Prozesskosten
  • Klassenfahrt
  • Kommunion/Konfirmation/Jugendweihe
  • Kreditraten
  • Möbelbeschaffung wegen Allergien
  • Musikunterricht/-ausbildung
  • Prozesskostenvorschuss
  • Säuglingserstausstattung (regelmäßig)
  • Schüleraustausch (sofern kurzfristig bekannt geworden)
  • Umzugskosten und Kaution
  • Zahnarztkosten (Spange, Zahnprothesen)

Auch hierbei ist nicht in jedem Fall gesagt, dass tatsächlich bei Vorliegen einer solchen Kostenstelle auch ein Sonderbedarf begründet ist. Im Zweifel müssen die Gerichte hierüber entscheiden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, wenn Sie denken, dass ein Mehr- oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt gegeben ist. Dieser kann eine fundierte rechtliche Einschätzung auf Grundlage vergangener Urteile und der Umstände im Einzelfall abgeben.

Probleme in der Rechtsprechung

Dass in den meisten der oben genannten Fälle keine einheitliche Meinung vorherrscht, zeigt sich in der Rechtsprechung. Ein Gericht stimmt zu, andere wiegeln ab. Gerade im Familienrecht sind verlässliche und für alle geltende Begründungen von Mehrbedarf beim Kindesunterhalt kaum möglich.

So kann eine Klassenfahrt etwa einen Sonderbedarf begründen. Der BGH hat allerdings bereits einige Urteile bestätigt, in denen dies verneint wurde (z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04). Demnach könne der erhöhte Bedarf für eine Klassenfahrt grundsätzlich durch den Regelbedarf gedeckt werden. Auch wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht erwerbstätig ist, können nicht allein dem Unterhaltsschuldner die Zusatzkosten auferlegt werden. Hier käme u. a. die Erwerbsobliegenheit des anderen zum Tragen, denn auch dieser muss zum Unterhalt beitragen.

Ähnlich etwa verhält es sich mit dem Mehrbedarf, der für Kindergarten & Co. anfallen kann. Nicht in jedem Fall sieht das verhandelnde Gericht hierin einen Sonderposten, der einen erhöhten Anspruch begründet. Auch die Hortkosten garantieren keinen Mehrbedarf.

Demgegenüber herrscht beinahe einhellige Meinung beim Unterhalt, wenn das Kind in den Urlaub will. Ein Sonderbedarf ist hier regelmäßig nicht anzuerkennen, da es sich nicht um zwingend erforderliche und unvorhersehbare Mehrkosten handelt. Ebenfalls regelmäßig beim Kindesunterhalt nicht als Sonderbedarf anerkannt: der Führerschein-Erwerb. Auch dieser ist nicht zwingend erforderlich. Die Kosten sind zudem planbar, da weit im Voraus bekannt.

Vergleichsweise regelmäßig bestätigen die Gerichte einen Sonderbedarf beim Unterhalt, wenn das Kind eine Zahnspange oder Brille benötigt, da hier die notwendige Gesundheitsvorsorge im Fokus steht.

Sonderbedarf & Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – Berechnung der Belastungshöhe

Ergibt sich für den Unterhalt ein Sonderbedarf, wenn eine Klassenfahrt ansteht & wie lässt sich dieser berechnen?
Ergibt sich für den Unterhalt ein Sonderbedarf, wenn eine Klassenfahrt ansteht & wie lässt sich dieser berechnen?

Wie hoch ist nun aber der Anteil des Zahlungspflichtigen an den entstehenden Zusatzkosten? Zum Beispiel ist der wiederkehrende Mehrbedarf für den Kindergarten vor der Berechnung der prozentualen Beteiligung beider Elternteile zunächst zu beziffern. Es werden keine Pauschbeträge gewährt, sondern tatsächlich entstehende Kosten betrachtet.

Nach der Feststellung der Höhe vom genauen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt richtet sich der Anteil eines jeden Elternteils nach dessen monatlichem Einkommen. von diesem ist ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 1.100 Euro in Abzug zu bringen. Die hieraus entstehenden anrechenbaren Kosten bestimmen das Verteilungsverhältnis.

Beispiel: Angenommen Elternteil A hat ein monatliches Einkommen von 3.100 Euro. Elternteil B hat monatlich 1.300 zur Verfügung. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 2.000 Euro (A) und 200 Euro. Daraus ergibt sich ein Teilungsverhältnis von 10 zu 1 (gekürzt aus 20 zu 2). Beträgt der ermittelte Mehrbedarf 550 Euro monatlich, so werden A hiervon 500 Euro zur Last gelegt, B 50 Euro. Ähnlich verhält es sich beim etwa für eine neue Zahnspange bestehenden Sonderbedarf. Allerdings ist hier nur eine Einmalzahlung angesetzt und keine monatliche Mehrleistung.

Beim Kindesunterhalt werden Sonderbedarf und Mehrbedarf also angemessen auf beide Elternteile verteilt, da beide für die Sorge des Kindes zuständig sind – auch wenn bei Minderjährigkeit in der Regel nur einer Barunterhalt leistet. Den Unterhaltspflichtigen komplett mit dem Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zu belasten, würde eine ungerechte Verteilung der finanziellen Belastung bedeuten.

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (68 Bewertungen, Durchschnitt: 4,12 von 5)
Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann sind Sonderzahlungen begründet?
Loading...

Kommentare

  • Stephanie sagt:

    Guten Tag,

    wird das Gesamtvermögen bei der Berechnung des zu tragenden Anteils von Mehr- oder Sonderbedarf berücksichtigt oder nur das laufende Einkommen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Stephanie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephanie,

      bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen ist in aller Regel das monatliche bereinigte Nettoeinkommen als Grundlage heranzuziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tanja sagt:

    Hallo!
    Unser gemeinsamer Sohn ist jetzt an eine andere Schule gekommen, zu der er jeden Tag mit Bahn fährt. Das Bahnticket kostet mich monatlich. zusätzlich ca. 50€. Gilt das als Mehrbedarf?

  • Tixi sagt:

    Hallo,
    können Mehrkosten für eine
    von der Hautärztin empfohlene
    milch- und zuckerfreie Ernährung
    als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Wenn ja, in welcher Höhe/
    Pauschale.
    Ärztl. Bescheinigung liegt vor.
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tixi,

      ob sich im Einzelfall ein Mehrbedarf begründen lässt und in welcher Höhe, kann ein Anwalt bewerten. Pauschbeträge gibt es hier nicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S.Z. sagt:

    Hallo,
    ich erhalte für mein Kind Mehrbedarf. Die Kosten wurden anhand der Preistabelle aufgeteilt. Muss ich meinem ex-Mann nach dem Schuljahr die tatsächlichen Kosten nochmal vorweisen? Diese könnten sich ja im Laufe des Jahres verringert / erhöht haben.
    Er möchte einen Nachweis, dieser Kostet aber 10,- EUro

  • Manuela sagt:

    Hallo.

    Ich lebe von meinem Ex getrennt. Wir haben 1 Sohn (Jahre). Sein Hauptwohnsitz ist bei seinem Vater. Ich habe ihn alle 14 Tage und zur Hälfte in den Ferien. Das sind in den Sommerferien 3 Wochen.

    Meine Frage hierzu wäre. Steht mir Mehrbedarf für mein Sohn, in diesen 3 Wochen zu? Wenn ja, wo kann ich mich hinwenden, um diesen zu erhalten.
    Danke im Voraus
    Grüße Manuela

  • Heike sagt:

    ich bin seit 2018 geschieden. Mein Ex zahlt Unterhalt. Er zahlt den Höchstsatz, da es den Kindern zuseht. Das zahlt er freiwillig. Nun braucht der Kleine eine feste Zahnspange. Kostenpunkt ca 4 – 5000 Euro. Die Kasse hat die Behandlung abgelehnt. Der Arzt hat sie empfohlen. Das Kind möchte eine Spange haben. Muss ich diese Kosten alleine tragen, oder muss sich der Kindsvater beteiligen. Mein Wunsch wäre wenigstens eine Teilung der Kosten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      eine Zahnspange kann im Einzelfall einen Sonderbedarf begründen. Pauschal lässt sich dies jedoch nicht bestimmen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen. Sie können jedoch auch versuchen, im Dialog mit dem Kindsvater eine gemeinsame finanzielle Lösung suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anja sagt:

    Hallo,
    muss sich der Kindsvater, der keinen Kontakt zu seinem Kind hat, an den Fahrtkosten (Oberstufe ab Klasse 11) beteiligen? Bisher wurden die Fahrtkosten vom Schulträger bzw. vom Land getragen. Die Buskarte kostet jährlich 365,00 €.
    Danke vorab.
    Grüße Anja

  • Karin sagt:

    Hallo,

    mein noch Mann möchte mit den Kindern in Urlaub und da er ja Unterhalt für die Kinder bezahlt, meint er nun, dass ich den Anteil der Kinder am Urlaub aus meinem Unterhalt bestreiten muss, ist das richtig? oder muss er das bezahlen?

    Gruß Karin

  • Martin sagt:

    Hallo,

    wie wird die Einkommensgrundlage berechnet, wenn nach der Scheidung beide Elternteile neu verheiratet sind?

    Des Einkommen des Vaters ist ja durch die neue Ehe nach Steuerklasse 3 und das der Mutter durch die neue Ehe nach Stuerklasse 5 versteuert. Damit verzerrt sich das Einkommen. Werden dann die Haushaltseinkommen als Grundlage genommen?

    Vielen Dank für eine erste Einschätzung!
    Martin

  • Steffi sagt:

    Hallo,
    wir sind seit 7 Jahren geschieden und in unserer Scheidungsvereinbarung wurde festgelegt, dass Sonder- und Mehrkosten unter uns hälftig aufgeteilt werden. Jetzt stehen vom Gymnasium organisierte Fahrten wie Skilager 378 Euro, Schullandheim 100 Euro sowie Projektfahrten ca. 179 Euro an. Mein Exmann beruft sich darauf, dass die kein vertretbarer Sonder- oder Mehrkostenbedarf ist und verweigert die Zahlung. Was kann ich tun?
    Danke für Ihre Hilfe,
    Steffi

  • Lilly sagt:

    Hallo,

    Mein Freund soll für seinen Sohn die „Brille und Sportbrille“ zur Hälfte zahlen, hierbei geht es um knapp 74 €, obwohl die Mutter für das Kind (aufgrund von einer Sehbehinderung) 300 € im Monat an Pflegegeld bekommt weil er Pflegestufe 2 erhalten hat, die Krankenkasse bekommt außerdem noch einen Betrag monatlich. Mein Freund zahlt zudem schon 105 % Unterhalt statt der üblichen 100 %. Deshalb meine Frage, ob sie überhaupt einen Mehr/Sonderbedarf stellen kann. Zudem ist vorauszusehen, dass er in gewissen Abständen immer wieder eine neue Brille braucht und für mich somit vom Unterhalt zu sparen. Die Mutter bekommt Hartz 4, Kindergeld 205 €, Unterhalt 105 % (330 €), Pflegegeld 300 € für das Kind.

    Danke für Ihre Hilfe!

    LG

    Lilly

  • K. sagt:

    Hallo,
    soll ich Nachhilfeunterricht zahlen, da meine Tochter schlechte Note im Gymnasium hat ?
    Ist das nicht Sonderzahlung ?!
    Beste Grüße

  • Lars sagt:

    Hallo,

    ich zahle regelmäßig den Unterhalt für meine beiden Kinder und Betreuungsunterhalt an meine Exfrau sowie 50 % der Kosten für Nachmittagsbetreung und Nachhilfe. Nun erwartet meine Exfrau zusätzlich eine Kostenbeteiligung an dem für die Schule benötigtem Netbook eines Kindes. Die Anschaffung samt grober Kostenhöhe sind seit 1,5 Jahren bekannt.

    Muss ich mich an den Kosten tatsächlich beteiligen?

    Beste Grüße,

    Lars

  • Susi sagt:

    Hallo,
    mit meinem Exmann kommt keine Einigung wegen des Besuchsrechts meiner zwei Söhne 9 und 11 zustande. Nun habe ich seit der ersten Klasse das Problem mit der Ferienbetreuung. Ich arbeite Vollzeit und kann nur die Hälfte der Ferien mit meinen Urlaubstagen abdecken. Wie verhält es sich mit den Kosten für die Ferienbetreuung für beide Kinder?
    danke im Voraus Gruß

  • Christine sagt:

    Hallo, nochmal eine Frage nach dem bereinigten Nettoeinkommen:
    Kann/darf der Vater den Unterhalt für ein anderes Kind (aus einer anderen Beziehung) nach dem Selbstbehalt auch noch abziehen, bevor das Nettoeinkommen angesetzt wird, mit dem der anteilige Beitrag errechnet wird? Danke und Gruß C.

  • Dirk sagt:

    Hallo,
    Ich bezahle freiwillig den Höstsatz der Düsseldorfer Tabelle für zwei Kinder (13J. und 17J.) 1330,- € für meine Kinder und war nie verheiratet.
    Beide Elternteile gehen Vollzeit arbeiten.

    Muss ich noch Sonderbedarf und Mehrbedarf Zahlungen zahlen.
    Wenn Ja, in welcher Höhe und wie wird es geregelt, wenn man sich nicht einigen kann?
    gru? Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um entsprechende Ansprüche Ihrer Kinder ggf. prüfen zu lassen. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich. Im Zweifel ist die Herbeiführung einer Lösung in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Matthias sagt:

    Hallo,
    darf ich beim Sonderbedarf für die Ermittlung des bereinigten Nettos den Unterhalt mit abrechnen? Das wird in keinster Weise im Internet mit aufgeführt.

    LG Matthias

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mathias,

      Zahlungen an vorrangig Unterhaltsberechtigte können regelmäßig Berücksichtigung finden. Infos dazu finden Sie auch auf folgender Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sven sagt:

    Hallo,
    aus welchem Nettoeinkommen wird der Mehraufwand beim Kindesunterhalt berechnet wenn ein Elternteil nur Teilzeit arbeitet ? Kinder sind 15 und 18.
    – Aus dem realen Einkommen, in dem Fall 70% ?
    – Oder aus den fiktiven 100% ?

    Danke
    Sven

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      der Mehrbedarf richtet sich in der Regel nach der Sachgrundlage des Anspruchs, nicht nach dem Einkommen des Betroffenen. Bei der Unterhaltsbemessung findet das bereinigte Nettoeinkommen Berücksichtigung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvie sagt:

    Hallo,
    ich bin bereits seit 2010 geschieden, nun benötigten beide Kinder eine Zahnspange, und der Jüngere bekam zusätzlich nach Abschluss der Behandlung Drähte hinter die Zähne geklebt, damit diese sich nicht wieder zurückschieben. Hierbei entstanden mir Kosten in höhe von 250 Euro (Spange des älteren) + 300 Euro (Spange des jüngeren) und nun noch 290 Euro für die Drähte beim jüngeren. Muss mein Exmann sich daran beteiligen, und wenn ja, wie fordere ich das geld von ihm ein, da er sich bereits zu Anfang weigerte sich daran zu beteiligen.

    LG Sylvie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvie,

      ein außergewöhnlicher Bedarf, der sich im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ergibt, kann durch die Unterhaltspflicht erfasst sein. Ist der Unterhaltsschuldner leistungsfähig, kann ein Sonderbedarf häufig geltend gemacht werden. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um eine finanzielle Beteiligung nachdrücklich einzufordern bzw. die Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dima sagt:

    Hallo,

    ich bin bereits geschieden und zahle für meine beiden Kinder (7 und 9 Jahre) monatlich den Kindesunterhalt. Ab und zu (1-2 mal im Monat) werden die Kinder zu Geburtstagspartys eingeladen. Bedeuten die Kosten für Kauf eines Geburtstagsgeschenks (ca. 20€ pro Kind) einen Sonderbedarf, den die Eltern teilen müssen, oder kann so ein geringer Betrag aus dem Kindesunterhalt ausgezahlt werden? Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße,
    Dima

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dima,

      Geschenke an Dritte begründen in der Regel keinen Sonderbedarf. Wir können das an dieser Stelle jedoch nicht abschließend klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder