Zum Hauseigentum bei Scheidung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Haus bei Scheidung Headerbild

Bei einer Scheidung und Trennung gibt es viele Punkte, zu denen in mal mehr, mal weniger strittigen Vermögensauseinandersetzungen eine Vereinbarung getroffen werden muss. Wer bekommt welche Gegenstände des Hausrats? Wer muss wem wie viel Unterhalt zahlen? Bei wem sollen die Kinder zukünftig leben? Besonders heikel wird es vielen Fällen, wenn in der Ehezeit ein gemeinsames Haus gebaut oder gekauft wurde.

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Das Wichtigste in Kürze: Das Haus nach der Trennung

Was passiert mit dem Haus, wenn wir uns scheiden lassen?

Ausschlaggebend ist vor allem das Eigentumsverhältnis: Stehen beide Eheleute im Grundbuch, haben beide auch Anspruch auf das Haus entsprechend ihrer Eigentumsanteile. Je nach Situation können verschiedene Lösungen in Betracht kommen, bspw. ein Verkauf oder eine Nutzungsentschädigung. Ist bei zerstrittenen Paaren keine Einigung möglich, kann es auch zu einer Teilungsversteigerung. Auch die Übertragung auf einen der Partner ist möglich. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was passiert mit dem Haus wenn nur einer Eigentümer ist?

In diesem Falle kann die im Alleineigentum befindliche Immobilie unter Umständen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Was passiert mit dem Kredit für das gemeinsame Haus?

Wie ein Kredit bei Scheidung zu bewerten ist, hängt davon ab, wer gegenüber dem Kreditgeber als Schuldner auftritt. Haben beide Eheleute den Kreditvertrag unterzeichnet, sind sie auch Gesamtschuldner und haften jeweils in voller Höhe. Ist hingegen nur einer der Eheleute Unterzeichner, ist er regelmäßig auch Alleinschuldner und kann von dem Partner nicht automatisch die Übernahme der hälftigen Schulden verlangen.

Was geschieht bei der Scheidung mit dem Eigenheim?

Scheidung und gemeinsames Haus – Was ist zu beachten?

Nicht selten kommt es bei einer Scheidung zum Streit ums Haus.
Nicht selten kommt es bei einer Scheidung zum Streit ums Haus.

Bei der Eigentumsfrage eines gemeinsam bewohnten Hauses – oder auch einer Eigentumswohnung – zählen bei Trennung zahlreiche Aspekte hinein. Ist das Haus noch mit einem Kredit belastet? Muss der Partner, der nach der Trennung oder Scheidung das Haus nicht mehr bewohnt, ausgezahlt werden? Oder lohnt sich der Hausverkauf an einen Dritten?

Das Familienrecht in Deutschland kennt zahlreiche Lösungsansätze. Im Folgenden finden Sie eine Erläuterung zu den gebotenen Aspekten, die in der Trennungszeit und bis zur Scheidung zum Thema Haus einer Klärung bedürfen.

Lohnt sich der Hausverkauf bei einer Scheidung?

Bei Trennung ein gemeinsames Haus an eine dritte Partei zu verkaufen, kann in zahlreichen Fällen Streitigkeiten zwischen den getrennten Ehegatten vermindern. Befindet sich die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Parteien, kann der Verkaufserlös auf beide gleichermaßen verteilt werden. Es ist auch möglich, den Hausverkauf bereits bei Trennung zu vollziehen.

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Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ehepartner bei der Scheidung dem Hausverkauf zustimmen. Durch die emotionale Tragweite einer Trennung bietet sich stets an, einen Rat von einem Scheidungsanwalt einzuholen. Er kann die möglicherweise aufgeheizte Stimmung abschwächen und als nicht involvierter, kühler Vermittler eine konstruktive Klärung herbeiführen.

Ein weiterer positiver Effekt des Hausverkaufs betrifft die zeitgleiche Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten für das Objekt. Ist bei einer Scheidung das Haus finanziert – etwa durch einen gemeinsamen Immobilienkredit -, können diese Verpflichtungen mit Verkauf des Hauses abgelöst werden. So wird die Loslösung von der Lebensgemeinschaft erheblich vereinfacht.

Achtung! Bei der Ablösung eines gemeinsamen Hauskredits kann unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung von Seiten der Bank erhoben werden. Mehr dazu und wie Sie eine solche unter Umständen umgehen können, erfahren Sie z. B. unter www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net.

Da die Ehepartner auch nach der Scheidung für das Haus noch gegenüber der Bank, also im Außenverhältnis, als Gesamtschuldner auftreten können, kann durch die Tilgung der Schulden durch den Verkaufserlös auch diese gemeinsame Schuldenlast abgebaut werden.

Oftmals jedoch hängt zumindest ein Partner emotional an dem gemeinsamen Besitz oder möchte den gemeinsamen Kindern das gewohnte Umfeld erhalten. In diesen Fällen kann die Immobilie mit all den auf ihr lastenden Verbindlichkeiten auf einen Ehegatten übertragen werden.

Bei Scheidung den Eigenheim-Anteil an den anderen Ehegatten übertragen?

Können sich die Ehepartner nicht auf den Verkauf des Hauses und die Teilung des Erlöses einigen, kann der Anteil von Partner A auch auf Partner B überschrieben werden. Bei diesem Verfahren ist jedoch meist die Auszahlung einer Ersatzleistung bzw. Entschädigung vorgesehen.

Problematisch gestaltet sich hierbei jedoch die Bestimmung des fiktiven Verkaufswertes des Hauses. Ein Gutachten müsste in der Regel erfolgen und den möglichen, aktuellen Marktwert festlegen. Dieser stimmt dann oftmals nicht mit den Forderungen und Einschätzungen der Ehegatten überein.

Bei der Wertbestimmung der getrennten Eheleute spielen oftmals auch subjektive Einschätzungen hinein, z. B. die geleisteten Arbeiten an dem Haus, Einrichtung und emotionale Verbindung zum Objekt. Diese sind jedoch in einem objektiven Gutachten nicht von Bedeutung.

Austragung aus den gemeinsamen Verbindlichkeiten zum Haus

Der Hausverkauf bei einer Scheidung ist oftmals für beide Seiten die beste Lösung.
Der Hausverkauf bei einer Scheidung ist oftmals für beide Seiten die beste Lösung.

Erklärt sich ein Partner bereit, auf seinen Eigentumsanteil zu verzichten, ist nicht nur auf die zu leistende Entschädigungszahlung zu achten. Teil einer Vereinbarung sollte ferner die Streichung der ausgezahlten Partei aus dem Grundbuch und einem gegebenenfalls gemeinsam veranlassten Hauskreditvertrag sein.

Auch andere Verträge, etwa von Gaszulieferern und Stromanbietern, sollten ausnahmslos auf den zukünftig alleinigen Eigentümer übertragen werden. Da sich das ehemals gemeinsame Haus nicht mehr im Besitz des austretenden Ehepartners befindet, sollte er auch an der Tilgung der finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr beteiligt sein. Andernfalls kann er fordern, dass die weiterhin geleisteten Zahlungen auf einen möglichen Trennungsunterhalt angerechnet werden.

Auch sollte Partner A, der den Eigentumsanteil von B übernimmt, darauf achten, dass alle Verbindlichkeiten und Belastungen, mögliche offene Reparaturleistungen u.a. genau aufgelistet sind. Sie sollten nicht blind jedwede Vereinbarung annehmen. Handeln Sie so vorausschauend, als würden Sie das Haus einer fremden Person kaufen wollen.

Partner B, der seinen Anteil aufgibt, sollte darauf achten, dass er aus allen Verträgen und dem Grundbuch gestrichen wird. So kann er nicht mehr in Haftung gezogen werden, sollte A den Zahlungsverpflichtungen einmal nicht nachkommen.

Vertrag zur Übertragung des Eigentumsanteils am Haus

Den Vertrag zur Übertragung des Hausanteils sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt erarbeiten. Er kann Sie zu allen offenen Fragen genau beraten. Letztlich müssen beide Parteien den Vertrag unterzeichnen und notariell beglaubigen lassen. Nachträgliche Bearbeitungen sind in der Regel nicht mehr möglich.

Voraussetzung für die Übertragung ist jedoch in jedem Falle, dass der Ehegatte, der den Eigentumsanteil und damit alle Verbindlichkeiten übernimmt, finanziell dazu in der Lage ist, alle laufenden Kosten nach der Scheidung alleine zu tragen.

Bei Scheidung das Haus an den Geringverdiener oder arbeitslosen Partner übertragen?

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, obwohl er finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt für das Objekt allein zu zahlen, kann er vom Ehepartner nicht automatisch eine Unterhaltszahlung verlangen.

Erklärt sich der austretende Ehepartner bereit, die Kreditverbindlichkeiten und andere Zahlungen auch weiterhin zu leisten, darf er diese Zahlungen unter Umständen auch auf den zu leistenden Ehegattenunterhalt anrechnen. So können weitere Zahlungen möglicherweise ausbleiben. Der Geringverdiener würde am Ende mit zahlreichen Nachteilen leben müssen.

Gemeinsames Wohnrecht bei einer Trennung

Sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen Hauseigentümer kann in seltenen Fällen auch eine Vereinbarung über die Teilung des Hauses getroffen werden. Bei mehrstöckigen Wohnobjekten kann Partner A zum Beispiel das obere Geschoss, Partner B die untere Etage zugesprochen werden. So wird beiden Gatten ein Wohnrecht eingeräumt. Dies kann im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung Klärung finden.

Gemeinsames Hauseigentum: Zum Wohnrecht können Sie unterschiedliche Vereinbarungen treffen.
Gemeinsames Hauseigentum: Zum Wohnrecht können Sie unterschiedliche Vereinbarungen treffen.

Auch eine gemeinsame Nutzung des gesamten Objekts ist möglich. Sollte jedoch die Scheidung angestrebt sein, muss eine ausreichende Trennung der Lebensgemeinschaft gewährleistet sein. Können die Ehegatten am Ende nicht nachweisen, dass sie einen getrennten Hausalt führten, ist der Nachweis zum durchlaufenen Trennungsjahr unter Umständen recht schwierig.

Die getrennt lebenden Ehegatten sind gehalten, sich in diesem Falle über die Aufteilung der laufenden Kosten – Betriebsosten u.a. – zu einigen.

Aus nachvollziehbaren Gründen ist diese Konstellation des gemeinsamen Wohnrechts bei Entscheidungen zum Haus nach einer Scheidung in der Regel eher selten. Meist verhindern emotionale Befindlichkeiten und mögliche Kränkungen, dass beide Parteien noch unter einem gemeinsamen Dach leben wollen und/oder können.

Was aber geschieht, wenn über das Eigentum bei der Scheidung zum Haus noch keine Einigung getroffen werden konnte?

Alleineigentum von Haus oder Wohnung bei Trennung

Ist nur ein Ehegatte laut Grundbuch Eigentümer des Hauses, hat er in der Regel die Weisungsbefugnis. Er darf den Partner dazu auffordern, nach der Trennung die Wohnung oder das Haus zu verlassen. Dabei ist jedoch eine Karenzzeit einzuräumen, in der der andere Gatte eine Wohnung suchen und finden kann.

Tritt der ausziehende Ehegatte bei Trennung oder Scheidung für das Haus als Schuldner gegenüber Dritten auf, sollte er im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung eine Klärung dahingehend anstreben, als Schuldner im Außenverhältnis zu den Vertragspartnern gestrichen zu werden.

Gewährt der Alleineigentümer dem anderen ein beschränktes oder unbeschränktes Wohnrecht nach der Trennung, kann er eine Mietzahlung verlangen. Gegebenenfalls können hierbei auch gemeinsame Kosten aus Verpflichtungen im Außenverhältnis Anrechnung finden.

Die finanziellen Einbußen, die dem ausziehenden Ehegatten entstehen – etwa durch Mietzahlungen – können im Zugewinnausgleich und beim Unterhaltsbedarf Beachtung finden.

Teilungsversteigerung nach der Scheidung

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung und dient der Auflösung einer ideellen Gemeinschaft an einem Grundstück, einer Immobilie u.a.

Sind die Parteien nicht in der Lage, zu dem im gemeisansamen Eigentum befindlichen Haus eine Einigung zu treffen, kann nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Den Antrag dürfen nur Personen stellen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Ein Mindestgebot kann bei der Teilungsversteigerung angesetzt sein.

Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann das Haus nach einer strittigen Scheidung veräußert werden.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann das Haus nach einer strittigen Scheidung veräußert werden.

Hiernach wird bei Scheidung für das Haus eine offene Versteigerung anberaumt, bei der auch beide Ex-Ehepartner mitbieten können.

Ist keine der beiden Parteien Höchstbietender und geht das Grundstück und die Immobilie in den Besitz eines Dritten über, wird das Geld aus dem Erlös der Teilungsversteigerung auf beide Ex-Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Problematisch gestaltet sich hier jedoch, dass der tatsächlich erzielte Erlös auch weit unter dem eigentlichen Marktwert liegen kann. Der Höchstbietende, der in der Folge alleiniger Eigentümer des Objekts ist, kann auch ein Dritter sein.

Die Versteigerung von Immobilien bietet sich in den meisten Fällen nicht an und gereicht zumeist zum Nachteil beider Parteien.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Matthias sagt:

    Hallo,
    ich habe zusammen mit meiner Lebenspartnerin 2009 eine ETW gekauft. Kaufpreis 176.500 €
    Jetzt wollen wir uns trennen. Restschulden sind noch ca. 140.000 € ohne Zinsen.
    Jetzt haben wir die Wohnung schätzen lassen. Ergebniss kommt in ein paar Tagen. Ich denke mal sie wird ca. 200.000 € wert sein. Da wir beide zur Hälfte im Grundbuch stehen, müsste ich
    ja 30.000 € ausbezahlen. Wenn wir die Wohnung aber verkaufen würden, müssten wir der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Da ich aber gerne die Wohnung behalten möchte, ist nun die Frage ob ich die Vorfälligkeit teilweise mit anrechnen darf oder muss.
    Wie sieht es mit den Rücklagen der >Wohnung aus. Eine hausverwaltung gibt es nicht. Wir haben ca. 4000,-€ zurück gelegt.Muss dieser Betrg auch geteilt werden.
    Danke für ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      wenn keine Vorfälligkeit anfällt, kann diese auch nicht angerechnet werden. Gehören die Rücklagen zum gemeinsamen Vermögen, kann eine Teilung erfolgen. Ist die Rücklage nur Eigentum eines Ehegatten, kann zumindest die Anrechnung auf das Vermögen stattfinden und die Summe somit im Zuge des Zugewinnausgleichs Beachtung finden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo,

    meine Frau und ich haben während der Ehe ein gemeinsames Einfamilienhaus gebaut und sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Sie besitzt schon seit der Zeit vor unserer Ehe ihr Elternhaus, in dem noch ihre Mutter wohnt.

    Da der Bau viel teurer als erwartet war, mussten wir nachfinanzieren, und haben dazu einen insgesamt ähnlich hohen Kredit auf das Haus meiner Schwiegermutter aufgenommen. In den dortigen Kreditvertrag bin ich als Bürge eingetragen. Im Laufe der Ehe habe ich den Kredit auf das Haus der Schwiegermutter bedient, meine Frau den Kredit auf unser gemeinsame Haus.

    Jetzt steht eine Scheidung an, wie verhält es sich dann bei den Zugewinnen? Meine Frau meint, dass ich keinen Anspruch auf den Wert des gemeinsamen Hauses hätte, da sie ja im Laufe der Ehe die Kreditraten für das gemeinsame Haus alleine bedient hätte?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      Miteigentümer, also Personen, die im Grundbuch eingetragen sind, haben in der Regel immer einen Anspruch auf die gemeinsame Immobilie. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hans sagt:

    Hallo, meine Frau will sich Scheiden lassen und nächsten Monat aus unserem Haus ausziehen, jeweils zu ½ im Grundbuch eingetragen gewesen.
    Vor zwei Wochen hat sie ihren ½ Anteil an unseren Sohn der weiterhin mit mir im Haus wohnen bleibt verkauft.
    Wie sieht es nun mit dem Zugewinnausgleich bei der Scheidung aus?
    Bekommt meine Frau bei der Scheidung nun noch einen teil von meiner Hälfte?

    Herzlichen Dank im Voraus.
    Hans

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      für den Zugewinn wird in der Regel alles Anrechnung finden, dass während der Ehezeit als Vermögen erworben wurde. Die Ehezeit endet dabei jedoch schon mit der Trennung und nicht erst mit der Scheidung. Da Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt Miteigentümer war, heben sich die Ansprüche aus dem gemeinsamen Haus in aller Regel gegenseitig auf. Andernfalls müsste Sie auch den erzielten Verkaufserlös anrechnen lassen. Suchen Sie ggf. den Rat eines Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra W. sagt:

    Hallo,
    mein Ex-Mann und ich sind seit 1 Jahr geschieden. Er lebt weiterhin in unserem gemeinsamen Haus, wir sind beide zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen und zahlen auch zu je 1/2 weiterhin das Darlehen noch ab.
    Jetzt hat er das Türschloss ausgetauscht, so dass ich keinen Zugang mehr habe. Dieser steht mir doch aber zu? Kann ich von ihm einen Schlüssel für das neue Schloss verlangen? Weiterhin habe ich mal gehört, dass ich von ihm eine Art Miete verlangen könnte, da er alleiniger Nutzer unseres gemeinsamen Hauses ist. Wie verhält sich das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      dem Miteigentümer muss in der Regel der Zugang zur gemeinsamen Immobilie gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, kann dieser oftmals einen Ausgleich in Form einer Mietzahlung verlangen, um eine eigene Wohnung finanzieren zu können. Lassen Sie sich in diesem speziellen Fall dringend anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rene sagt:

    Hallo, habe mal eine Frage; meine Frau und ich leben getrennt. Das Haus bewohne ich, bin auch alleine im Grundbuch eingetragen und habe es schon vor der Ehe besessen. Nun haben wir ein gemeinsammes Kind in der Ehe bekommen. Kann meine Frau, welches unser Kind mitgenommen hat, Ansprüche am Haus und im Namen unserer Tochter stellen? Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rene,

      besteht kein Eigentumsverhältnis und hat der ausgezogene Partner auch nicht in wesentlichem Umfang zum Erhalt und zur Finanzierung des Hauses beigetragen, kann ein Anspruch hier in der Regel nicht gestellt werden. Da das Haus zudem bereits Teil Ihres Anfangsvermögens war, können Ausgleichsansprüche im Zuge des Zugewinnausgleichs zumeist ebenfalls nicht verlangt werden. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea G. sagt:

    Hallo, ich habe nsch der Hochzeit die Hälfte des elterlichen Hauses bekimmen und bin allein im Grundbuch eingetragen. Die andere Hälfte wird v drn Eltern bewohnt. Wir haben Angebaut und ca. 180000 an Schulden. Wie sieht es bei einer Scheidung aus. Ich kann den Kredit allein nur schwer bedienen und der HausVerkauf ist unmöglich. Danke Gruß Andrea

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      wenn es sich um ein zweigeteiltes Haus mit separaten Wohnflächen handelt, kann Ihre Hälfte im Zweifel durchaus verkauft werden. Mit dem Erlös könnte ein Teil des Darlehens abgezahlt werden. Hat Ihr Ehegatte finanziell oder durch Arbeitsleistung umfangreich am Erhalt des Hauses und dem Anbau mitgewirkt, kann er im Zweifel auch dann einen Anspruch stellen, wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist. Lassen Sie sich in Ihrem Fall von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carola sagt:

    Hallo, ich lebe in Scheidung. Wir haben ein Haus, welches wir beide bewohnen. Den Kredit für das Haus bediene ich und ich möchte das Haus nach der Scheidung auch selbst behalten. Nun ist mein Nochehemann auf die Idee gekommen, seinen Anteil an einen fremden Dritten, warum auch immer, zu überschreiben. Ist das möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carola,

      bei vorliegendem Miteigentum am Haus kann Ihr Ehemann seinen Anteil in der Regel nur dann an einen Dritten übertragen, wenn Sie – ebenfalls als Eigentümer – dem Rechtsgeschäft zustimmen. Andernfalls kann dies in der Regel nicht zustandekommen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marco K. sagt:

    Hallo,

    während unserer Ehe kauften wir uns ein Haus, beide Seiten sind im Grundbuch und auch im Kreditvertrag eingetragen. Mittlerweile sind wir seit Juli’15 geschieden. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Ex-Frau und wir haben alle Angelegenheiten bisher geklärt, u.a. auch, dass sie den Kredit alleine bedient, auch bereits umgeschrieben, weil sie im Haus bleiben wird. Das Problem ist folgendes: die jetzige Bank hat einer notariell beglaubigten Schuldhaftentlassung nicht zugestimmt! Meine Ex-Frau hat sich bei einer anderen Bank einer Haushaltsüberprüfung unterzogen und würde auch dort sofort einen neuen Kredit bekommen, aber die jetzige Bank weigert sich vehement, mich aus dem Kredit zu lassen! Wie können wir weiter verfahren, denn die Fronten zwischen Bank und uns, sind scheinbar verhärtet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      da Sie beide im Außenverhältnis als Gesamtschuldner auftreten, kann die Bank den Austritt aus dem Darlehensvertrag verweigern – unerheblich ob Sie bereits aus dem Haus ausgezogen, rechtskräftig geschieden oder noch Miteigentümer sind. Sofern Ihre Ehefrau die Kreditraten regelmäßig bedient, sollte die Bank Sie allerdings auch nicht in Haftung nehmen. In solchen Fällen kann eventuell auch die Ablösung des Kredites durch ein neues Darlehen erfolgen, allerdings kann die Bank in einem solchen Fall eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Lassen Sie sich dahingehend ggf. von einem Anwalt für Familienrecht oder Finanzrecht beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gerd sagt:

    Hallo
    Wir leben seit 21.01.16 in Trennung. Gemeinsames Haus in der Ehe vor vier Jahren gekauft. Grober Zugewinn müsste Frau an mich 25000€ bezahlen.Eingezahlt in Hausfinanzierung ca. 22000.-€. Restschulden ohne Zins ca. 160000€. Hatte ihr noch 10000€ angeboten damit sie Hausanteil überschreibt und auf evtl. nachehelichen Unterhalt verzichtet. Anwaltskosten sollen geteilt werden. Natürlich dann Scheidungsfolgevereinbarung. Somit verzichte ich auf 25000€ zahle 10000.- und man einigt sich gütlich. So dachte ich. Sie will mehr und Anwalt und soweiter soll ich auch zahlen
    . Haus möchte ich schon gern behalten. Wie komme ich aus der Zwickmühle raus ohne Haus zu verlieren. Angebot denke ich ist gut. Anwalt meint in Beratung erst Scheidung dann Zugewinn dann Vermögensaufteilung wäre das Beste. Was ist wenn sie Anteil Teilversteigern will, dann könnte ich das Haus verlieren. Soll ich also ihren Forderungen nachgeben? Was meinen sie? Oder Frau nochmal klar machen das ich genug anbiete? Danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gerd,

      sind Sie mit den Vereinbarungen nicht einverstanden, besteht auch die Möglichkeit, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Allerdings kommen hier in aller Regel insgesamt mehr KOsten auf, als bei einer einvernehmlichen Scheidung, da jeder den eigenen Anwalt voll bezahlen muss (sofern keine Verfahrenskostenhilfe erwartet werden kann). In Ihrem speziellen Fall sollten Sie sich dennoch anwaltlich beraten lassen. Eine genaue Aufschlüsselung Ihres speziellen Falles ist an dieser Stelle nicht möglich, da wir nicht befugt sind, rechtsberatend tätig zu werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Thomas sagt:

      Hallo Gerd,

      wir haben so ziemlich die gleichen „Probleme“, wenn ich das so lese. Lebe seit 25.1.2016 in Trennung. Gemeinsames Haus (gekauft 2009) vor der Ehe (geheiratet 2011) angeschafft. Ich bin im Haus verblieben, sie ist (mit den Kindern) ausgezogen. Zahlen und Angebote meinerseits, sind relativ ähnlich ihren Zahlen. Auch meine Angebote wurden alle abgelehnt. Haben Sie vielleicht Interesse an einem Erfahrungsaustausch?
      Um die Teilversteigerung würde ich mir nicht allzu viele Gedanken machen. Denn wer außer Ihnen hätte wohl Interesse an einem halben Haus?

  • Francesco sagt:

    Hallo.

    bin 2015 aus unserer gemeinsamen ETW, welches wir 2004 gemeinsam erworben haben ausgezogen. Die ETW gehört uns 1/2. Sie wollte die Scheidung hat aber immer noch nichts eingeleitet. Habe ihr vorgeschlagen, dass sie die haelfte des aktuellen Verkehrswert mir ausbezahlt und ich meinen Anteil ihr überschreibe. Können wir es auch ohne Einleitung der Scheidung die Überschreibung angehen.
    Danke für die Rückmeldung vorab.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Francesco,

      die Übertragung der Ehewohnung kann auch ohne Scheidung in einer rein vermögensrechtlichen Entscheidung möglich sein. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra sagt:

    Guten Tag,

    mein Noch-Ehemann und ich haben jetzt in der Trennungszeit unsere Eigentumswohnung verkauft. Jeder hat dadurch hälftig Gewinn gemacht.
    Ich gehe mit dem Erlös aus dem Verkauf sehr sparsam um und habe das Geld auf meinem Konto, er gibt das Geld mit vollen Händen aus. Wenn er nächsten Monat nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreicht, ist das dann von Bedeutung? Hat er evtl. einen Anspruch auf einen Teil meiner Hälfte beim Vermögensausgleich? Dies habe ich von Bekannten gehört und ist für mich absolut unverständlich.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      für den Zugewinnausgleich sind drei Stichtage von Bedeutung: Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrages. Kann Ihrem Ehemann nachgewisen werden, dass er sich durch das Ausgeben des Geldes einen unlauteren Vorteil verschaffte, um noch mehr Geld im Zugewinn von Ihnen zu erhalten, kann ihm dies zum Nachteil ausgelegt werden. In der Regel gleichen sich die Beträge hierbei aus, da Sie zu gleichen Teilen von dem Verkauf profitierten. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ines sagt:

    Guten Morgen,
    ich habe mal eine Frage. Mein Mann bekommt das Haus seiner Eltern überschrieben mit einem Wohnrecht für seine Mutter. Der Vater hat keines. Nun ist es so das seine Eltern vor einer Trennung stehen und eine Scheidung nicht ausgeschlossen ist. Kann ihm im Falle einer Scheidung das Haus zurück gefordert werden oder muss er irgendeinen Ausgleich zahlen?
    Vielen Dank für die Hilfe
    Ines

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ines,

      sofern das Haus noch vor der Trennung der Eltern übertragen wurde und beide Eltern dem zustimmten, ist hier in der Regel kein Anspruch zu erheben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Doro sagt:

    Hallo zusammen,
    Mein noch Ehemann,war schon mal verheiratet und von seine Exfrau ausbezahlt worden.
    Wir haben dann in unsere Ehe von dem Geld noch ein Haus gebaut. Ich stehe auch nicht im Grundbuch. Er ist der Eigentümer. Steht mir überhaupt nach 10 Jahe Ehe was zu. Ich habe schließlich das Haus körperlich mit ihm gebaut und auch sonst viel Geld nahesteckt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Doro,

      hat ein Ehegatte maßgeblich an dem Haus mitgearbeitet, kann auch dies selbst dann einen Anspruch begründen, wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank123 sagt:

    Hallo Zusammen
    Meine noch Ehefrau möchte das wir uns Scheiden lassen.
    Ich wieder rum bin da an einer anderen Ansicht, aber Sie reicht ja auch nicht die Scheidung ein.
    Da wir ein Haus besitzen und ich wieder ein Haus haben möchte falls eine Scheidung ins Haus steht.
    Kann ich mit meiner noch Ehefrau einen Vertrag: Verzichtserklärung abschließen?
    Wenn es doch zu einer Scheidung kommen sollte, dass sie kein anrecht auf das Haus hat.
    Wir haben getrennte Sparbücher. Ich würde das Geld von mein Sparbuch nehmen und ein teil Finanzieren mittels Kredit.Es soll aber nicht so sein das sie dann auf alles Verzichten soll.
    Mfg
    Frank123

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      sofern Ihre Frau im Grundbuch als Miteigentümerin geführt wird, kann Sie einen Anspruch auf das Haus erheben, daher müsste Sie aus dem Grundbucheintrag gelöscht werden. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie dann auch vereinbaren, dass Ihre Ehefrau keinen Anspruch auf das Haus erhebt. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Hallo,
    meie Frau und ich haben während der Ehe ein Haus gekauft und sind je zu 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Darlehens Vertrag zur Finanzierung lautet nur auf meine Frau und er ist auch nur von ihr alleine unterschrieben. Ich habe für das Darlehen jedoch eine Selbstschuldnerbürgschaft übernommen. Wird dadurch bei meinem Zugewinn auch die halbe Darlehensschuld abgezogene?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      eine Bürgschaft macht Sie selbst noch nicht zum Schuldner. Ihre Ehefrau tritt im Außenverhältnis als Alleinschuldner gegenüber dem Kreditgeber auf, daher ist die Anrechnung hier in der Regel nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Uwe sagt:

    Nach 4 Jahren Ehe haben wir gemeinsam ein Haus gebaut (Grundstück auf Grund einer Schenkung meiner Eltern an uns). Wir sind gemeinsam im Grundbuch eingetragen und leben dort nun ca. 16 Jahre.
    Vor 1 Jahr hat meine Mutter eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen und mir und meinem Bruder zu gleichen Teilen eine erhebliche Geldsumme überlassen. Mein Teil ist vollständig in die Hausfinanzierung eingeflossen.
    1. Dies wurde per handschriftlicher Vereinbarung so vorgenommen. Sollte das notariell beglaubigt werden, um im Fall einer Scheidung rückforderbar oder gültig zu sein?
    2. wie würde im Fall einer Scheidung vorgegangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uwe,

      da sowohl Sie als auch Ihre Ehefrau als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, kann Ihre Frau im Falle einer Scheidung, den hälftigen Anteil des Immobilienvermögens veranschlagen. Die Rückforderung der Summen, die Sie in das Haus steckten, ist nicht immer möglich. Eine notarielle Beglaubigung schriftlicher Verträge ist sinnvoll. Allerdings muss der Vertrag auch rechtsgültig sein. Lassern Sie sich in Ihrem besonderen Fall daher am besten von einem Rechtsanwalt bzw. einem Notar beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Guten Morgen.
    Meine Frau kam bereits als Hauseigentümer mit Schulden in die Ehe. Vor und während der Ehe fanden zahlreiche Umbauten und Veränderungen an und in diesem Haus statt. Während der Ehe bekam sie eine Abfindung die sie zum Teil in die Umschuldung des Objektes einbrachte. In der jetztigen Restfinanzierung stehen wir beide als Schuldner eingetragen, eingetragen im „Schuldbuch“ steht allerdings nur sie. Wie würde sich jetzt die Vermögensauseinandersetzung gestalten, da nur ich alleine die Hypotheken und Bausparverträge bezahle ??
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo André,

      da Sie im Außenverhältnis beide als Schuldner auftreten – auch wenn es nur bei Ihrer Frau im Schuldbuch eingetragen ist – können Sie beide für die Rückzahlung in Haftung genommen werden. Im Innenverhältnis kann diese Schuld jedoch ggf. anderweitig aufgerechnet werden, etwa durch Anrechnung auf mögliche Unterhaltszahlungen u.a. Ist Ihre Frau alleinige Eigentümerin und kann dieses nicht allein finanzieren, bietet sich im Falle einer Scheidung oftmals die Veräußerung der Immobilie an. Mit Hilfe des Erlöses können sodann die finanziellen Verpflichtungen abgelöst werden. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Markus sagt:

    Guten Morgen,
    ich habe vor der Eheschliessung eine ETW gekauft, Notarvertrag und Darlehensunterzeichnung lauten auf meinen Namen.
    Nach der standesamtlichen Ehe ist die Auflassungsvormerkung getätigt worden.
    Ich bin im Grundbuch Alleineigentümer.
    Während meiner Ehe hat mein Partner zur Abzahlung der Immobilie nichts beigetragen.
    Jetzt haben wir uns getrennt und er hebt Anspruch auf die Hälfte der ETW.
    Kann er das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      sofern Ihr Partner anderweitig an der Immobilie mitgewirkt hat (etwa durch Umbaumaßnahmen, Renovierung usf.) kann er einen Anspruch auf die Wohnung erheben. Hat er jedoch weder finanziell noch in anderer Weise an der ETW mitgeholfen, kann er in der Regel keinen Anspruch erheben, da er nicht Miteigentümer ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Katja sagt:

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage. Ich bin seit gut einem Jahr geschieden und habe die Forderung der Zugewinngemeinschaft noch nicht eingefordert. Wir haben während der 19 jährigen Ehe, das Elternhaus meines Ex-Mannes ausgelöst indem wir seine 3 Geschwister ausbezahlt haben.Ich war allerdings nie im Grundbuch eingetragen, habe aber bei der Bürgschaft unterschrieben, die ich aber auch schon zurück gezogen habe. Es ist aber auch Geld von meinen Bausparverträgen in die Familie, wie er es nennt, eingeflossen, ich möchte gerne wissen ob ich noch Chancen habe einen Ausgleich zu bekommen, wenn noch Schulden da sind.

    Vielen Dank für die Antwort und liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katja,

      wenn Sie selbst finanziell an dem Haus mitwirkten oder auch durch andere Leistungen (Renovierungen usf.), kann ein Anspruch auf Ausgleich zumeist gestellt werden, auch wenn Sie selbst nicht Eigentümer sind. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Charlotte sagt:

    Guten Morgen,

    ich hab eine Frage.
    Ich lebe seit über 5 Jahren von meinem Mann getrennt.
    Vor der Trennung haben wir gemeinsam das Haus und Grundstück auf unsere Kinder übertragen.
    Jetzt wollen wir uns scheiden lassen.
    Das Haus kann dann doch bei der Vermögensauseinandersetzung nicht mehr in Betracht gezogen werden, oder?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Charlotte,

      wenn die Übertragung des gemeinschaftlichen Vermögens noch vor der Trennung durchgeführt wurde, findet eine Beachtung im Zuge des Zugewinnausgleich in der Regel nicht statt. Da es sich zudem um gemeinschaftliches Vermögen handelte, würden sich die Anteile an der Immobilie im Zugewinn auch gegeneinander ausgleichen.

      Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

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