Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 8. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.

Wer bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen

Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.

Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
  • erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
  • stünde generell der Mutter zu

sind daher unzutreffend.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage

Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen
Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen

Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.

Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln

Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.

Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!

Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen
Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen

Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.

In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.

Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.

Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.

Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.

Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten

Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:

  1. Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
  2. Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter

Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.

Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet

Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl
Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl

Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die

  • bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
  • meiste Kontinuität (Beständigkeit)
  • Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
  • jeweilige Eignung der Elternteile
  • sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
  • Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen

Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.

Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.

So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab

Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.

Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf
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Kommentare

  • babett sagt:

    Wir wohnen in Torrevieja und die Exfrau mit seiner Tochter in hinter Valencia. Er fährt jedes Wochenede seit Jahren 1000km am Wochenende um Sie abzuholen und am Sonntag wieder hinzubringen. Hat die Exfrau nicht auch die Pflicht, ab und zu mal zu fahren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Babett,

      eine grundsätzliche Verpflichtung besteht hier eher nicht. Letztlich sind die Absprachen zwischen den Eltern entscheidend. Konsultieren ggf. einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne sagt:

    Hallo,
    ich hoffe, ich bekomme hier eine Antwort.
    Für unseren Sohn wurde mir das alleinige ABR zugesprochen. Ein Verfahren über die Ausgestaltung des Umgangsrechts gab es nicht. Allerdings habe ich dem ausgeweiteten Umgang zugestimmt, der auch praktiziert wird (14tägig: freitags nach der Schule bis montags vor der Schule sowie mittwochs auf donnerstags in der Folgewoche).
    Wie verhält es sich in Situationen, in denen der Vater „davon ausgeht“, dass die Feiertage, die an seine Umgangstage angrenzen, die automatische „Fortsetzung“ des Umgangszeitraums sind und der Meinung ist, er kann dann unseren Sohn z. B. 2 Tage länger behalten (beispielhafte Konstellation: Montag und Dienstag sind 2 Feiertage, er würde unseren Sohn normalerweise am Montag zur Schule bringen und ich ihn dann dort abholen. Da Feiertage sind und unser Sohn nicht zur Schule muss, geht der Vater davon aus, er kann unseren Sohn Montag und Dienstag behalten. Mittwoch wäre eh ein regelmäßiger Umgangstag, daher würde ich nach seiner „Logik“ mein Kind erst am Donnerstag von der Schule abholen). Ich sehe das anders und verweise auf den richterlichen Beschluss, in dem der Lebensmittelpunkt unseres Sohne klar geregelt ist. Wie ist hier die Rechtslage?
    Lieben Dank
    Susanne

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      die Wochentage, an denen der Kindsvater das Kind hat, sind festgelegt und ändern sich auch nicht, wenn davor oder danach ein Feiertag folgt. Möchte der Vater das Kind auch über die Feiertage behalten, sind entsprechende Regelungen zu treffen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihr Umgangsrecht durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvia sagt:

    Hallo und guten Abend,
    Seit ca 16Monaten bin ich getrennt lebend mit einem Kind. Seit dem gibt es nur Stress ind Ärger. ER möchte das Kind alleine haben obwohl er im Schichtzdienst mit Wochenenddiensten tätig ist.
    Ich habe beim Familiengericht das momentane alleinige ABR bekommen.
    Nun meine Frage….der kleine ist 14tägig von Mittwoch mittag bis Sonntag 18uhr beim KV. Auf meine FRAGE, ob es möglich sei, dass der kleine schon Sonntag nach dem Mittag kommen könnte, damit ich auch mit MEINER Familie mit ihm Geburtstag feiern könnte,bekam ich vom KV die Antwort “mein Wochenende,Sonntag 18uhr“.
    Ich war geschockt….die Beraterin vom JA sagte nichts,ich bin entsprechend wütend gegangen.
    KANN er das so machen und bestimmen?
    Danke schon im Vorfeld für eine Antwort
    Ergänzung: Ich vergass zu erwähnen dass der kleine am Mittwoch Geburtstag hat….

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvia,

      grundsätzlich ist es schon möglich, dass Sie und der Kindsvater zu solchen Tagen eine besondere Regelung treffen, allerdings müssen sich darüber beide einig werden. Eine Option ist es beispielsweise auch, dass das Kind seinen Geburtstag abwechselt bei den Eltern verbringt. Ggf. steht dem einen Elternteil dann ein Ausgleichstag zu. Wenden Sie sich an einen Anwalt bzw. Mediator, der zwischen Ihnen vermitteln kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Silke sagt:

    Wie realistisch ist das Szenario, dass der Ex-Mann das gemeinsame Kleinkind bei sich wohnen lassen kann (bei gemeinsamem Sorgerecht; wenn die Mutter den Großteil des ersten Lebensjahres das Kind betreut hat) bzw. mit diesem Wunsch vorm Familiengericht Erfolg hat?

    Kann der Ex-Mann einen Umzug der Mutter mit gemeinsamen Kind in eine andere Stadt auch in folgenden Fällen verweigern?
    – wenn die Mutter von ihrem neuen Lebenspartner schwanger ist und mit ihm zusammenziehen möchte oder ihn heiraten möchte?
    – wenn die Mutter ein qualifiziertes Jobangebot in dieser Stadt hat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silke,

      das kommt ganz auf die Umstände an. Haben Sie sich sehr gut um das Kind gekümmert und hat das Kind einen besseren Bezug zu Ihnen als Ihrem Mann, wird Ihnen das Gericht das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entziehen. Sollte Ihr Exmann gegen einen Umzug sein, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, hilft nur ein Gang vor das Gericht. Ein Anwalt kann Sie dazu beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne sagt:

    Hallo,

    ich habe eine spezielle Frage, die ich nirgends beantwortet finde: Es geht in dieser nicht um ein „Langzeitbestimmungsrecht“ sondern um den genauen Moment des Auszuges aus einer gemeinsamen Wohnung. Ich werde mich trennen und habe, bisher ohne Wissen meines Mannes, ein wunderschönes Häuschen mit großem Garten in der Nachbarschaft gekauft, nur 9km weiter (=kein Schulwechsel), da meine Kinder (9 und 13) sich im aktuellen Haus überhaupt nicht wohl fühlen, was sie auch imemr wieder betonen..
    Wenn die Kinder im Moment des Auszuges, also wenn der Möbelwagen vor der Tür hält, weinend mit mir kommen möchte, der Kindsvater dies aber mit Gewalt und Freiheitsberaubung verhindert (z.B. einschließen, festhalten), wie ist in diesem Moment (leider Wochenende) vorzugehen und wo dürfen sich die Kinder in dem Falle aufhalten? Löst die Polizei soetwas trotz noch gemeinsamem ABR? Müssen sie beim Vater bleiben weil dies ihr gewohnter Aufenthaltsort ist oder dürfen sie mit mir gehen, wenn sie dies in diesem Moment vor der Polizei äußern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      Ihre Kinder haben ein Alter erreicht, in welchem Sie selbst entscheiden können, bei welchem Elternteil Sie sich wohler fühlen. Ihr Mann darf Ihre Kinder nicht mit Gewalt im Haus behalten, dann macht er sich strafbar und Sie können die Polizei rufen. Beantragen Sie vor Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sodass die Kinder offiziell bei Ihnen wohnen dürfen. Ihre Kinder können zusätzlich aussagen, sodass das Gericht zum Wohle der Kinder entscheiden kann. Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt über Ihre Möglichkeiten und nächsten Schritte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Schwiegermutter sagt:

    Hallo,
    meine Tochter hat seit Juni einen Lebensgefährten, der aus einer früheren Beziehung zwei Kinder hat. Die stehen bei ihm an erster Stelle. Meine Tochter und er haben eine sehr gute Beziehung zu der Mutter der Kinder. Sie haben die beiden regelmäßig jedes zweite Wochenende, und sind immer parat, wenn mit den Kindern was ist (z. B. Krankheit), auch an den Geburtstagen sind sie vor Ort und helfen beim Kindergeburtstag. eigentlich richtig schön, wie harmonisch das abläuft.
    Nun war die Mutter mit den Kindern über Weihnachten in einer weit entfernten Großstadt bei ihren Eltern zu Besuch. Und nun kommt das unfassbare für den Lebensgefährten meiner Tochter. Die Mutter will nun mit den Kindern in diese Stadt ziehen. Somit wäre es ihm nicht mehr möglich, seine Kinder regelmäßig zu sehen und für sie da zu sein. Er hat keinen Führerschein. Er versteht die Welt nicht mehr und ist sehr traurig, hat sogar geweint.
    Hat er da irgendwelche Möglichkeiten, das zu verhindern?
    Bisher lebt die Mutter mit den Kindern in einem kleinen Dorf, die Kinder haben neben der Mutter die gesamte Familie des Vaters dort, die sich ebenfalls bei der Kinderbetreuung einbringt. Sie gehen aus dem Haus und haben gleich viele Spielgefährten, was in der Großstadt mit Sicherheit nicht so sein wird.
    Wir würden ihm so gerne helfen, weil die Kinder für ihn so wichtig sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      haben beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht müssen derart weitreichende Entscheidungen in aller Regel im Einvernehmen getroffen werden. Raten Sie Ihrem Sohn zum Besuch bei einem Anwalt, um sich über seine Möglichkeiten aufklären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Matthias sagt:

    Hallo,

    mal eine Frage zum Thema. Ich habe in diesem Jahr die Scheidung vor mir und wir haben zwei gemeinsame Kinder.
    Die Betreuung dieser erfolgt im Wechselmodel, was bisher recht gut klappt.
    Die Scheidung soll eigentlich einvernehmlich über einen gemeinsamen Anwalt geregelt werden.
    Allerdings möchte ich gern dabei das ABR so geregelt haben, dass dieses mir zugesprochen wird. Hintergrund, ich bin der berufstätige Teil der „Familie“ meine Noch-Frau ist berufsuntätig.
    Ich wohne in einem Haus, welches seit Generationen im Familienbesitz ist und ich nicht vor habe zu verlassen. Meine Frau wohnt in einer Mietwohnung.
    Nun ist die wahrscheinlichkeit bei Ihr vorhanden, das sie bei bestimmten Lebensereignissen ( Beruf, Partnerschaft) irgendwann doch umziehen könnte. Um dann einen späteren Rechtsstreit um den Kindesverbleib umgehen zu können, möchte ich gerne bereits bei der Scheidung das ABR für mich erwirken. Ist dieses im Zuge des Scheidungsverfahrens möcglich und wie stehen die Chancen dabei?

    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß Matthias

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mathias,

      Sie können einen zusätzlichen Antrag beim Gericht anbringen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Allerdings benötigen Sie auch hier ggf. einen eigenen Anwalt. Sie können aber auch einvernehmlich entsprechende Einigungen treffen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Erfolgschancen zu ergründen. An dieser Stelle können wir derartige Einschätzungen nicht geben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • U. Engel. sagt:

    Hallo liebes Team, wenn ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimungsrecht aber beide das Sorgerecht haben ergeben sich oft Mißverständnisse bei unmöglicher Kommunikation. Wenn das Elternteil mit dem all. Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem jüngsten von 3 Kindern zur Mutter /Vater-Kind Kur fährt und die beiden großen Geschwister (14 und 16 Jahre ) allein zu Hause lässt. Diese nur zum schlafen zu den Großeltern gehen und das andere Elternteil nicht informiert wird. Darf das überhaupt so stattfinden und wer ist verantwortlich wenn irgendwelche Schwierigkeiten entstehen ? Ist es nicht so das in diesem Fall die Kinder bei dem sowieso im selben Ort wohnenden anderem Elternteil untergebracht werden sollten ? Oder kann auch in dieser Situation von dem Elternteil mit dem all. Aufenthaltsbestimmungsrecht allein entschieden werden wo und was die Kinder machen wenn der andere für mindestens 3 Wochen nicht vor Ort ist ? Das Jugendamt kann leider nicht helfend und unterstützend zur Seite stehen, da jegliche Gespräche unterbunden bzw. behauptet wird es ist alles geklärt und es gäbe keinen Gesprächsbedarf. Hier geht es ja aber auch um das Kindeswohl das zu wünschen übrig läßt wenn zwei Kinder in dem Alter nur zum schlafen zu den Großeltern gehen und sonst allein zu Hause sind. Freilich ist verständlich das Kindern es in dem Alter gefällt ohne Regeln und Strukturen den Tag zu verbringen. Aber hier geht es um das Kindeswohl und die Sicherheit der Kinder. Wenn die beiden etwas anstellen oder zum Arzt müssen wer trägt dann die Verantwortung ?

    für eine schnellstmögliche Antwort wäre ich ihnen sehr verbunden und bedanke mich im Vorraus !
    U.Engel.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht, sollten solche Entscheidungen zusammen getroffen werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht räumt es dem Elternteil vor allem ein, Entscheidungen zu treffen, die das tägliche Leben betreffen. Suchen Sie einen Anwalt auf, der Ihre Lage überprüft und ggf. Ihr Recht durchsetzt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Timo sagt:

    Hallo liebes Team, mein anliegen. Wir haben November 2015 geheiratet. Im Februar kam unser Sohn auf die Welt. Im April hat sie uns allein gelassen ein Wochenende und fing was mit jemanden anderst an. Sie ging dann 4 Wochen morgens aus dem Haus und kam abends heim, ich habe mich beurlauben lassen um meinen Sohn zu betreuen. Jetzt ist dann im Aril/Mai die Scheidung. Wir haben im Moment das Wechselsystem unter uns ausgemacht auch den Unterhalt. Sie möchte meinen Sohn jetzt dann zu einer Tagesmutter geben im Februar wenn sie arbeitet und das ist Ihre Freundin. Da will ich auf alle Fälle nicht zustimmen, das heißt dann es wir eine andere gewählt? Mein Papa ist Rentner und meine utter arbeitet auf 450€ Basis und immer gegen Schicht von mir, mein Sohn ist zu 100% bestens betreut bei uns. Die Frage ist, muss ich zu einer Tages mutter überhaupt zustimmen, wenn andere möglichkeiten es gibt? Ich mövhte auch nciht das ihr neuer mein Sohn zur Tagesmutter bring und holt, bekomm icgh das auch durch?

    Vielen dank im voraus für eine Antwort.
    lg Timo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Timo,

      sind beide Eltern sorgeberechtigt, so besteht grundsätzlich beiderseitiges Mitspracherecht bei Fragen der Erziehung, der Schuldbildung usf. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um Ihre Einspruchschancen zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kevin S. sagt:

    Ich habe eine frage?
    Ich bin Kevin…meine Eltern streiten sich sehr viel und ich komme mit den Umständen zu Haus nicht klar…mein Papa sagte mir er will dafür sorgen das ich zu meinen Parten kann!
    Aber das Jugendamt kooperiert dagegen und will mich in irgendeine Pflegefamilie stecken und dabei hat das Jugendamt seine Arbeit hier in der Familie nur vernachlässigt indem sie nie hier waren oder nichts nachgegangen sind usw.
    Würde die Chance bestehen das mein Vater es schaffen könnte das ich zu meine Parten ziehen kann?

    1. Kevin S. sagt:

      Und ich bin in vier Monaten 16

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo Kevin,

      vor Gericht ist das Kindeswohl entscheidend. Mit 15 bzw. 16 Jahren haben Sie allerdings die Möglichkeit, Ihren Wunsch bzw. Ihre Meinung zu äußern. Sie können vorschlagen, bei wem Sie wohnen wollen. Vor Gericht kann ab einem Alter von 14 Jahren nur in besonderen Ausnahmefällen gegen den Wunsch des Kindes entschieden werden. Meistens liegt dann eine Kindeswohlgefährdung vor.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Hallo
    Ich hätte eine Frage…Wie haben das gemeinsam Sorgerecht für unsere Kinder.Nun möchte mein großer Sohn er ist 11,5 Jahre das Wochenmodel. Er ist jetzt schon jeden Tag bei mir da seine Schule bei mir um die Ecke liegt.Ich war jetzt beim Jugendamt und habe um Hilfe gebeten weil die Mutter dagegen ist. Mein Sohn hatte auch schon ein Termin und jetzt muss sie vorsprechen. Was kann ich tun wenn sie wieder nein sagt.Es ist der Wunsch des Kindes.Sein Freundeskreis seine Schule und sein FußballVerein ist in meinem Viertel und sein Lebensmittelpunkt in der Woche ist bei mir.Mfg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      unter Umständen kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich durchgesetzt werden. Die Erfolgsaussichten sind jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Regelungen zu besprechen, die Erfolgsaussichten zu klären und sich auch auf die hierfür entstehenden Kosten zu informieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ka. sagt:

    Ich habe eine Frage die hier nicht gesondert vorkommt.
    Ich bin Vater von einer 12 jäjrigen Tochter.
    Nachdem die Kindesmutter vor zweieinhalb Jahren ausgezogen ist war ich gezwungen das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Dies wurde mir zugesprochen.
    Im weiteren Verlauf habe ich dann auch recht problemlos Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die alleinige Schulwahl bekommen.
    Nun verhält es sich so, daß die Kindesmutter trotz jeglichem Entgegenkommen meiner seits permanent versucht einen gewissen Stresspegel aufrecht zu erhalten.
    Sei es nun mit Anzeigen und anderen Aktionen die ins absurde führen.
    Ich habe daraufhin beschlossen persönliche Kommunikation abzubrechen und ihr nun die Informationen zukommen zu lassen die die relevant sind.
    Meine Frage nun ist: Zu was bin ich rechtlich verpflichtet? (Ausser Umzug oder Operationen und dergleichen wichtigen Dingen:)
    Muss ich mit ihr abklären wenn ich das Kind zur Schülerhilfe schicken will?
    Muss ich ihr Rechenschaft ablegen wenn es Elternabende gibt, oder „darf“ sie sich selber um diese Informationen kümmern?
    Ich wäre Sehr dankbar über eine Antwort.

    Beste Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in aller Regel treffen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht lebenstragende Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam. Die erstreckt sich zumeist jedoch nicht auf alle einzelnen Facetten. Letztlich ist jedoch der jeweilige Einzelfall entscheidend. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich genauer darüber zu informieren, wie weit die Auskunfts- und Abspracheverpflichtung gegenüber der Kindesmutter reicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Karagiosis sagt:

        Danke

  • Tommy sagt:

    Hallo,

    mein Kind geht nun zur Tagesmutter und ich kann es nur noch am Samstag für 2 bis max 3 Std sehen. Bei diesen Treffen ist meine noch Frau ständig dabei und ich habe keine Zeit mit dem Kind alleine. Ist so etwas in Ordnung? Sie tut dies, weil Sie meint ich würde Allergien gegen Lebensmittel nicht beachten.

    Ich plädiere für eine 14 Tages Lösung, so dass mein Kind am Wochenende bei mir ist ohne dass die Mutter dabei ist.
    Das Kind ist etwas mehr als 1 Jahr alt.
    Ist diese Regelung normal? Vielleicht in der anderen Woche an einem Nachmittag noch 2-3 Std mit dem Kind.

    Können Sie mir hier weiterhelfen? Beim Jugendamt waren wir bereits und die von mir genannte Lösung wurde dort angepeilt ab Dem 1. Lebensjahr. Also so dass man auf die komplette Wochenendübernachtung drauf hingearbeitet wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tommy,

      kontaktieren Sie nochmals das Jugendamt, denn wie Sie es sagen, ist das Kind nun ein Jahr alt, insofern kann nun Ihr Lösungsansatz verfolgt werden. Hilft Ihnen dies nicht weiter, können Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sira sagt:

    Guten Tag,
    bei mir sieht es so aus.
    Wir sind seit 3 Jahren geschieden. Nach der Trennung bin ich leider ohne meine Tochter ausgezogen, weil ich mir nur eine 2 Räume Wohnung leisten konnte. Der ex wollte es so wegen Unterhalt usw.
    Meine Tochter ist also bei ihrem Vater geblieben, wo sie zumindest ihr Kinderzimmer hatte.
    Vor Gericht wurde ich gefragt, ob es für mich in Ordnung war meine Tochter 2-3 Tage bei mir zu haben. Ich habe geantwortet, dass ich sowieso keine große Wahl hatte und/oder, dass es zu der Zeit nicht anders ging.
    Ich hatte keinen Job und als Ausländerin wollte ich auch unbedingt mein Studium beenden anstatt von Mini Jobs zu leben, wie mein ex damals von mir wollte.
    Dazu habe ich ganz deutlich gesagt, sobald ich mein Studium beendet habe und besser im Leben stehe, werde ich natürlich meine Meinung ändern.
    In paar Monaten bin ich mit dem Studium endlich fertig und werde in 2017 mit meinem neuen Partner zusammen leben. Meine neue Stadt liegt circa 110 Km entfernt von der jetzigen, wo meine Tochter lebt.
    Den ex Mann habe ich natürlich informiert und meinen Wünsch mit meiner Tochter umzuziehen geäußert.
    Er ist „natürlich“ anderer Meinung. Dazu noch die bösen Sprüche wie:
    – ich habe mich um sie die letzten Jahren nicht gekümmert
    – ich sei nicht da gewesen als sie krank war ( was natürlich nicht stimmt . Ich musste immer als Studentin einspringen, weil Monsieur arbeitet und ich nicht — manchmal denke ich, er hat ein echtes Gehirnproblem oder ist einfach gemein)
    – ich würde sie von ihrer ganzen Familie trennen.
    usw…
    Er hat sie gefragt, ob sie mit mir umziehen würde. Das hat sie bejaht aber natürlich denkt er, ich habe sie eingeredet.
    Das Kind hat Angst vor ihm, weil er immer am schimpfen und meckern ist.
    Er gehört zu dieser Kategorie von Leuten die von sich selbst überzeugt sind, wenn Sie verstehen was ich damit meine.
    Meine Tochter denkt auch, sie muss immer seinen Willen folgen sonst wird er zu mir böse sein.
    Ich noch betonnen, unsere Ehe war leider nicht einer der schönsten….
    Meine Tochter muss in 2017 ins Gymnasium.

    Was können Sie mir empfehlen?
    Vielen Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sira,

      wenden Sie sich ans Jugendamt und finden Sie gemeinsam eine Lösung. Werden Sie sich nicht einig, kann Ihnen die Entscheidung vom Familiengericht abgenommen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ela pr. sagt:

    Ich möchte mich von dem Vater meiner kinder trennen… wir sind nich verheiratet haben aber das gemeinsame sorgerecht und aufenrhaltbestimmungerecht … jetzt muss ich mir ne eigene Wohnung suchen und darf seiner Meinung nach die Kinder nicht mitnehmen… was hab ich für rechte als Mutter die ihre Kinder nicht verlieren will …

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ela pr.,

      die Eltern sollen sich über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder einigen, wenn sie sich Trennen. Hierfür können sie sich auch gemeinsam an das Jugendamt wenden, welches als neutrale Instanz helfen kann, im Wohle der Kinder eine Lösung zu finden. Bleiben solche Anstrengungen ergebnislos, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht, welches dann darüber befindet, wo die Kinder verbleiben sollen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rosi sagt:

    Hallo,
    in den Zeilen sind jede Menge Informationen zu finden, aber keine, welche auf mich bzw. uns passen würden. Ich habe vor, mich von meinem Ehemann zu trennen. Unsere Tochter, 10 Jahre, hängt sehr an mir. Jetzt hat der Vater gedroht, dass er im Fall einer Trennung auf das Wechselmodell (14 Tage bei mir, 14 Tage bei ihm) bestehen würde. Derzeit arbeitet er im 3-Schicht-System, welches er dann aufgeben würde wollen. Meine Tochter möchte dieses Modell jedoch nicht. Wie sehen die Chancen des Vaters aus, dieses Modell gegen den Willen unserer Tochter und auch gegen meinen Willen durchzusetzen? Bis jetzt teilen wir uns alle Rechte und Pflichten. Jedoch habe ich mich in der Vergangenheit vordergründig um unsere Tochter gekümmert und es würde mir auch das Herz brechen, wenn er Erfolg hätte, aber wichtiger hierbei ist mir, dass meine Tochter das nicht möchte und ihm ist es egal.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rosi,

      älteren Kindern wird vom Gericht stets ein Mitspracherecht eingeräumt. So soll das Wohl des Kindes besser gewährleistet werden. Allerdings prüft das Gericht auch, ob das Kind diese Meinung von sich aus entwickelt hat oder einer der Elternteile „Überzeugungsarbeit“ geleistet hat. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Lösungen zu finden (auch hinsichtlich des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • BLUME sagt:

    Hallo :)
    Im Februar kommt meine Tochter zur Welt. Mit dem Vater lebe ich getrennt in der selben Stadt. Ich möchte jedoch in eine andere Stadt ziehen (300km entfernt).Der Vater des Kindes hat jedoch was dagegen. Muss ich jetzt hier bleiben nur weil er damit nicht einverstanden ist ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Blume,

      Sie dürfen nur hinziehen, wo Sie möchten, wenn Sie die alleinige Aufenthaltsbestimmung haben. Es bedarf allerdings dennoch der Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Im Zweifel muss das Gericht darüber entscheiden. Sie könnten Ihrem Ex-Partner allerdings vorschlagen, dass er das Kind zwar seltener, dafür aber länger sehen kann. Versuchen Sie ihm dies deutlich zu machen und gemeinsam eine Einigung zum Wohl des Kindes zu treffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. heinrich s. sagt:

        Und zwar habe ich das geteilte Sorgerecht …nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und verbietet mir zu meiner neuen Partnerin zu gehen …ob sie das darf

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Heinrich,

          sofern Sie nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben, dürfen Sei nicht ohne den anderen Elternteil entscheiden, wo sich das Kind aufhält. Insofern kann Ihnen der andere Elternteil schon untersagen, mit dem gemeinsamen Kind zu Ihrer neuen Partnerin zu gehen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Fritz J. sagt:

    Ich schreibe hier als betroffener Opa:
    Genau diesen Scheiss (Pardon, aber anders kann man dies nicht nennen!) müssen wir bei unsrer Tochter erleben. Der Vater unsres Enkels ist – euphemistisch ausgedrückt – nicht gerade „familienfähig“. Das vom Gericht geforderte Gutachten kam zu dem Schluss, dass das Kind (also der Enkel) unbedingt (!) bei der Mutter bleiben soll. Ein verknöcherter alter Richter meinte in der Verhandlung sinngemäß:“Früher haben immer die Mütter das Kind gekriegt; jetzt probieren (!) wir (!) mal, ob das Kind nicht auch bei den Vätern bleiben kann.“ Soviel zum angeblichen „Kindeswohl“ – bei diesem Wort dreht sich mir langsam der Magen um! Bei den seltenen zugestandenen Besuchen heult der Kleine Rotz und Wasser, wenn er wieder zurück muß. Der Enkel wird am sehr frühen Morgen im Kindergarten abgeliefert und am Abend (!), oft erst gegen 19:00, dort abgeholt; so sieht ein „fürsorglicher“ Vater aus. Wenn der Kleine sich mal verletzt (das kommt bei Kinder halt vor), kriegt er noch „eine hinter die Löffel“ (wie wir durch vorsichtiges Fragen rausgekriegt haben; denn er hat striktes Verbot, mit uns über seinen „Papa“ zu sprechen!) und die Bemerkung, er solle sich nicht so anstellen.
    Die Sache wurde durch die Instanzen bei Gericht verfolgt und beim Verf.-Gericht „nicht zur Entscheidung angenommen“. Das Wort Rechtsstaat hat für mich inzwischen einen recht üblen Beigeschmack.
    Ich bedaure, Ihnen auch nicht weiterhelfen zu können; aber ich hoffe, dass das jemand liest, der vielleicht für uns Beide ein paar Tipps hat!

  • L. sagt:

    Hallo,
    Meine Tochter ist zwei Jahre alt und wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Von Anfang an hat sich der Erzeuger kaum gekümmert, kam sehr unregelmäßig, am Ende nur in viel zu großen Abständen (alle 5-6 Wochen) und war dann nach 3 Monaten nicht erscheinen im Februar das letzte mal für 2 Stunden da. Unterhalt wird nicht gezahlt und auf Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle hat er sich auf nicht eingelassen und ist einfach nicht erschienen. Nun möchte bzw müsste ich aus beruflichen Gründen umziehen und das recht bald. Ich weiß nicht wo der Erzeuger wohnt, arbeitet oder sich überhaupt aufhält. Macht es Sinn dass alleinige Aufentshaltsbestimmungsrecht zu beantragen um einen neuen Mietvertrag unterzeichnen zu können?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Sie können das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Wenden sich für eine ausführliche Beratung an einen Anwalt. Auch das Jugendamt kann Ihnen ggf. behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Joshua45 sagt:

    Hallo,
    ich habe das ABR nach einem eindeutigen Gutachten und laaaanger Verhandlung zugesprochen bekommen. Die Mutter lässt nichts unversucht unseren Sohn zu manipulieren und zu bedrängen.
    Die Mutter verweigert die Herausgabe von wichtigen Dokumenten
    U-Heft Impfpass Reisepass
    ist das rechtens…?
    Inzwischen droht die Mutter mit der nächsten Instanz vor dem OLG.
    Ohne auch nur Ansatzweise Rücksicht auf den Jungen und eine stabile Situation zu nehmen.
    Ist es richtig, dass ich durch das ABR einfache alltägliche Entscheidungen alleine treffen darf…? Besuch Zahnarzt Kinderarzt z.B.
    Danke für Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joshua,

      das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nur ein Teil des gesamten Sorgerechts und kann in aller Regel nur bezogen auf die alltägliche Lebenssituation ausgeübt werden. Arztbesuche dürfen dem Kind in aller Regel ohnehin nicht vorenthalten werden, wenn diese notwendig erscheinen.

      In aller Regel besteht die Herausgabepflicht sämtlicher das Kind betreffender Dokumente an denjenigen Elternteil, der das Kind dauerhaft betreut – um gerade auch Arztbesuche und anderes zu ermöglichen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um genauere Auskunft zu Ihrem speziellen Fall zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

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