Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 8. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.

Wer bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen

Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.

Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
  • erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
  • stünde generell der Mutter zu

sind daher unzutreffend.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage

Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen
Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen

Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.

Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln

Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.

Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!

Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen
Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen

Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.

In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.

Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.

Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.

Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.

Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten

Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:

  1. Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
  2. Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter

Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.

Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet

Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl
Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl

Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die

  • bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
  • meiste Kontinuität (Beständigkeit)
  • Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
  • jeweilige Eignung der Elternteile
  • sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
  • Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen

Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.

Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.

So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab

Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.

Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf
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Kommentare

  • Denis sagt:

    Hallo, Scheidung.org-Team,

    Ich wohne noch immer mit meiner Frau und unsere 2 kinder (Sohn 3 und Tochter 5 Jahren alt). Da wir uns bald trennen werden, wollte ich mich informieren, welche Chancen habe ich um einen Kind zu bekommen? Kommunikation mit meiner Frau ist nun in Ordnung, aber ich denke, dass sie am ende beide kinder möchten werde, was für mich nicht in Ordnung ist. Ich verdiene fast doppelt mehr als meine Frau und möchte das eines von unsere Kinder bei mir bleibt. Habe ich Chancen dafür oder ist das Rech auf Frauenseite.

    Danke im Voraus auf die Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Denis,

      grundsätzlich entscheiden Gerichte im Zweifel für das Wohl der gemeinsamen Kinder. Wenn eine Trennung beider diesem Grundbestand entgegenspricht, kann eine solche Aufteilung auch abgewendet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, inwieweit das Sorgerecht auch auf Sie übertragen werden könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Hallo,
    ich bin gerade dabei mich von meinem Mann zu trennen. Wir haben zwei Kinder 5 und 7 Jahre die seit der Geburt immer mit mir zusammen sind. Seit ein pasr Jahren bin ich selbstständig und arbeite 19 Stunden die Woche von zu Hause aus. Meine Frage ist, mein Mann möchte, trotz beidseitiger Trennung nicht aus dem Haus ausziehen. Darf ich mir mit den Kindern eine Wohnung suchen?
    Oder würde ich so gefähreden meine Kinder zu verlieren? Es wäre der Nachbarort, also gar nicht weit weg. Mein Mann ist dazu voll berufstätig und möchte trotzdem eine 50/50 Regelung des Aufenthaltes der Kinder. Da er den vollen Unterhalt nicht zahlen möchte. Ich selbst bin gelernte Erzieherin und halte dies für unsere Kinder nicht für gut, da mein ältester Sohn verhaltensauffällig ist und klare Strukturen im Alltag braucht. Hat mein Mann Rechte den Aufenthalt der Kinder zu erzwingen?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Andrea

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      sofern Sie beide das Sorgerecht inne haben, muss einem Umzug von beiden Seiten zugestimmt werden. Suchen Sie Hilfe bei einem Anwalt, dieser kann Sie umfassend beraten und Ihre Ansprüche aufklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Roman27 sagt:

    Hallo!

    Ich habe genau so ein Problem. Wir Wohnen Aktuell noch alle 3 Zusammen. Am Ende des monats will meine Frau mit meinem kleinen 500 KM wegziehen. Meine Zustimmung hat sie NICHT! Ich will das die kleine hier bleibt. Muss ich jetzt was unternehmen? Oder muss sie den Schritt zum gericht wagen wenn Sie ihn mit nehmen will! ?

    Das Jugendamt sagte mir, ich kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roman,

      Sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht inne haben, kann die Kindsmutter nicht ohne Ihr Einverständnis umziehen. Bevor Sie ein Gericht aufsuchen, können wir Ihnen raten, einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann Sie beraten, wie nun vorzugehen ist. Können Mutter und Vater sich nicht einigen, kann das Familiengericht eine Entscheidung herbeiführen.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Sascha sagt:

      Zu der Sachlage von Roman habe ich eine Frage. Was kann man denn dagegen tun, wenn sie einfach auszieht obwohl man nein sagt und sie dann doch einfach weg ist mit den Kindern?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Sascha,

        wenden Sie sich an das Jugendamt. Zusätzlich sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Sie beraten kann. Ist so keine Lösung zu finden, können Sie das Familiengericht einschalten.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Alexander sagt:

    Hallo, gutes Scheidung.org-Team,

    ich möchte gerne mein 7-jähriges Kind aus Russland nach Deutschland holen. Ich habe keinen deutschen Pass, aber eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung und eine gute Eigentumswohnung in der BRD. Die Mutter meines Kindes, mit der wir nie verheiratet waren, bekommt eine Arbeit für drei Jahre in Deutschland und möchte selber unser Kind nach Deutschland holen und ein alleiniges ABR beantragen. Ich habe das Kind letzte Jahre in Russland aktiv betreut und möchte es zu meinem Ort holen (auch mit der Mutter), was sie kategorisch ablehnt, weil sie eine neue Familie in Deutschland gründen will. Gibt es ein Wechselmodell für ausländische Kinder in Deutschland, deren Eltern im Lande wohnen und arbeiten. Zu wem wendet man sich, wenn man diese Situation lösen will. Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      die Betreuung des Kindes ist bei gemeinsamen Sorgerecht eine Frage, die die Eltern unter sich klären sollen. Bei Streitigkeiten muss das Familiengericht entscheiden. Das Wechselmodell ist in Deutschland eher selten und kann erfahrungsgemäß nicht gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden. Für den Gang vor das Familiengericht müssen Sie einen Anwalt konsultieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Janine sagt:

    hm ich habe leider keine Antwort auf meine Frage gefunden und frage daher mal so :

    Ich bin dreifache Mutter und habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor dem OHG verloren,dieses unanfechtbar ist.
    besteht eine Chance mir dieses zurück zu holen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janine,

      sofern die Entscheidung rechtskräftig ist, kann diese in der Regel nur durch ein neues Klageverfahren revidiert werden. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo. Ich habe mich von meiner Frau getrennt die einen sehr fragwürdigen Lebenswandel führt. Wir haben bereit beide eine Antrag auf ABR gestellt. Noch dazu habe ich einen Antrag auf wohnungszuweisung gestellt. Wenn ich das durchsetzte da meine Frau das Kind ständig in Gefahr bringt. Darf ich dann um einen für mich angenehmeren Job anzunehmen wo die kindesbetreuung besser durch mich gewährleistet ist 380 km wegziehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Sorgerechts sind immer im Einzelfall und zum Wohle des Kindes zu entscheiden. Ein Wechsel des Wohnortes kann hier eher hinderlich sein. Es wird auch eine Rolle spielen, wie das Familiengericht den Lebensstil Ihrer Frau beurteilt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Björn sagt:

    Hallo,

    letzte Woche hat sich meine Frau von mir getrennt, wir haben eine 3,5 Jährige Tochter und meine Ex möchte mit unserer Tochter zu ihren Eltern in ein anderes Bundesland ziehen. Jedoch habe ich meine Bedenken hierzu dass unsere Tochter weder bei der Mutter, noch bei den Großelter(Eltern der KM) gut aufgehoben ist. Das Problem ist, dass letztes Jahr bei mir (KV) ADHS diagnostiziert wurde und unsere Tochter höchstwahrscheinlich auch an ADS/ADHS leidet, da sie genau die selben Symptome zeigt wie ich im Kindesalter (Chance es zu vererben liegt immerhin bei 80%!). Daher habe ich starke bedenken, dass unsere Tochter nicht entsprechend gefördert wird, da es meiner Ex und ihren Eltern ziemlich egal ist und lieber ihren eigenen Willen unserer Tochter aufzwängen(mehrfach miterlebt). Unsere Tochter ist mehr das Papa-Kind, da ich mich ganz gut in ihren misslichen Situationen hinein versetzen und sie somit leichter beruhigen kann, wo die KM des öfteren schon an ihre Grenzen gelangt ist und z.B. das Duschen unserer Tochter in viel geschrei geendet hat. Hinzu kommt noch dass die KM nicht in der Lage ist, den Haushalt in Ordnung zu bringen oder sauber zu halten und behauptet dass es „auch“ meine Aufgabe sei die Wohnung sauber zu halten(wobei sie selten mal was weggeräumt hat!), obwohl sie nur Teilzeit zu 60% arbeitet und ich Vollzeit. In Zeiten wo sie mit unserer Tochter im Urlaub war, wurde die Wohnung des öfteren von mir komplett aufgeräumt(was mehrere Tage trotz Arbeit in Anspruch nahm, wofür ich auch Bilder von den Zuständen aufgenommen habe). Noch kommt hinzu dass die KM das Aufpassen auf unserer Tochter stets mir überlassen hat, sei es bei Einkäufen oder bei Ausflügen, da es mir scheint dass sie mit unserer Tochter überfordert ist. Ist es in den von mir oben genannten Schilderungen möglich das ABR auf mich zu übertragen? Da ich es auch in Erwägung ziehe mir eine Arbeitsstelle zu suchen, in der ich mehr Zeit für unsere Tochter aufbringen kann und das Ziel habe, für sie ein stabilies und sicheres Umfeld zu schaffen.

    Liebe Grüße Björn

    1. Björn sagt:

      Nachtrag: Mir ist es im laufe des Lebens gelungen, ganz gut mit ADHS umzugehen, habe auch Termine bei einem Psychologen und bei Selbsthilfegruppen wahrgenommen.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Björn,

        auch der Vater kann ein Recht darauf haben, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Erfolgsaussichten zu ergründen und ggf. einen entsprechenden Antrag vor Gericht einzubringen.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Sarah B. sagt:

    Hallo,
    Ich möchte mich von meinem Mann trennen. Wir haben einen 7 jährigen Sohn.
    Unser Streitpunkt liegt dort ,wo unser Sohn künftig wohnt. Mein Mann arbeitet in 3 schichten und kann die Betreuung nicht immer gewährleisten. Sein Argument ist das seine Mutter danndie Betreuung übernimmt. Ich kann aber die Betreuung immer gewährleisten. Habe ich als Mutter da bessere Chancen? Wird unser Sohn auch gefragt wo er wohnen will?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sarah,

      einen „Mutterbonus“ gibt es nicht, es wird alleine das Kindeswohl beachtet. Sofern der Richter Ihrem Sohn die Beantwortung dieser Frage zutraut und davon ausgeht, dass Ihr Sohn mit dieser emotionalen Situation klar kommt, kann er gefragt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Viola sagt:

    Hallo,

    ich möchte mit meiner 4 jährigen Tochter zu meinem Verlobten nach Österreich ziehen. Die letzten 2,5 jahre habe ich alleine mit der kleinen gelebt, da der Vater nie einem Umzug zugestimmt hätte. Ich bin extra, um den Kontakt zum Vater zu gewährleisten , 450 km von meiner Familie weggezogen und lebe aktuell noch mit der kleinen alleine. Wir haben geteiltes Sorgerecht. Als ich ihm von meinem Vorhaben erzählte, sagte er sofort, dass er dem Umzug nicht zustimmen wird und sein Kind in seiner Nähe bleibt.

    Was kann ich tun? Wenn ich das alleinige ABR beantrage habe ich eine Chance? Muss ich immer in seiner Nähe wohnen, damit für ihn alles gut ist?

    Freundliche Grüße Viola

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Viola,

      sofern Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, besteht die Möglichkeit, auch gegen den Willen des zweiten Elternteils umzuziehen. Allerdings ist der Umzug über Landesgrenzen hinweg auch dann noch immer schwierig durchzusetzen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um Ihre Möglichkeiten genau auszuloten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin sagt:

    Macht es Sinn als Vater von zwei Kindern 9 und 11 Jahre das ABR zu beantragen? Seit 5,5 Jahren habe ich eine 30 h Stelle meine Frau arbeitet 20 h. Die Betreuung der Kinder erfolgt in etwa gleichen Anteilen. Das von mir fovorisierte Wechselmodell wird von meiner Frau abgelehnt, das normale Wochenend Papa Modell finde ich archaisch und somit nicht zeitgerecht. Da meine Frau aus dem gemeinsamen Haus mit Garten auszieht möchte ich meinen Kinder die gewohnte Umgebung weitgehend erhalten und meine Kinder möglichst oft Betreuen. Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten für die anscheinend benachteiligten modernen Väter in solch einer Situation?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      auch Vätern wird immer häufiger das Recht und die Fähigkeit zugesprochen, allein für Kinder sorgen zu können. Einen Muttervorteil in dieser Form gibt es nicht mehr. Ausschlaggebend ist vielmehr, welcher Elternteil am besten für die gemeinsamen Kinder sorgen kann – sodass am Ende auch dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht potentiell zugesprochen werden kann. Zu den Erfolgsaussichten kann Ihnen an dieser Stelle keine Auskunft erteilt werden, da wir nicht befugt sind, rechtsberatend tätig zu sein. Wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gül sagt:

    Ich habe gerichtlichen beschluss aufenthalt und alleinige sorgerecht wir leben seit 2 jahren getrennt er erschien auch nicht zur gericht hat bisher kein unterhalt gezahlt bekomme unterhaltsvorschuss auf einmal will er das kind von mir wegnehmen nach 2 jahren kann er das

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gül,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marcel sagt:

    Ich hatte nach der Geburt des Kindes nur einen Teilzeit job und war nur am Wochenende arbeiten hatte also genauso viel Zeit mit Kind wie die Mutter wie stehen die Chancen das ich das alleinige Aufenthaltsbestimmumgsrecht bekomme ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      diese konkrete Frage können wir nicht beantworten, da hier viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen und wir keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Wenden Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt. Dabei sollten Sie stets versuchen, einvernehmliche Lösungen mir der Kindesmutter zu finden. Dies kommt auch dem Kind zugute.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mann sagt:

    Hallo,
    ich habe vor mich von meiner Frau zu trennen. Wir haben einen 6 jährigen Sohn. Dieser ist ein absolutes Papa-Kind und hängt sehr an mir. ICh arbeite Vollzeit und meine Frau 30 Stunden die Woche. Meine Frau jedoch auch in Früh- oder Spätschicht. Das heißt, sofern meine Frau Spätschicht hat, verbingt das Kind die NAchmittage bei meiner Mutter oder aber der Tante meiner Frau bis ich es nach der Arbeit umgehend abhole.
    Derzeitig ist mein einziger Halt mich nicht zu trennen unser gemeinsames Kind da ich natürlich Angst habe es zu verlieren und gegebenenfalls nur noch alle 14 Tage sehen zu können. Das würde sowohl mir als auch unserem Kind das Herz brechen. Selbst wenn unser Sohn nur mal eine NAcht bei der Oma übernachten muss kommt es nicht selten vor das er Abends weint und nach mir fragt. Wie stehen meine Chancen das ich selber Zuspruch bekomme, dass das Knd bei mir leben darf? Wäre auch eine 50:50 Regelung denkbar? Beispielsweise am Wochenende abwechselnd und dann entsprechend der Früh-oder Spätschihtzeiten meiner Frau abhängend? Ich habe Angst das meine Frau das Kind als Druckmittel bei einer Trennung einsetzen könnte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mann,

      es gibt keine regelmäßige Umgangsregelung bei getrennten oder geschiedenen Elternteilen. Grundsätzlich ist – auch zum Wohle des Kindes – zu empfehlen, dass die Eltern gemeinsam eine Lösung für den Umgang finden. Das von Ihnen angesprochene Wechselmodel, wonach das Kind je zur Hälfte bei dem anderen Elternteil lebt, ist in Deutschland unüblich aber durchaus denkbar.

      Bei wem das Kind nach der Trennung lebt, muss im Streitfall das Familiengericht entscheiden. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. teak sagt:

        Hallo,
        nach der Trennung haben meine Ex-Frau und ich das Wechselmodell gewählt. Das braucht selbstverständlich Disziplin und man muss bei einer Vollzeitstelle flexibel sein können, aber es ist – bis auf gelegentliche Diskussionen – absolut lebbar. Wir haben das nun inzwischen seit 2012 und haben keine Probleme damit. Wichtig ist halt, dass das Wohl der Kinder die höchste Priorität hat, man sich nicht in Anwesenheit der Kinder streiten und den anderen Elternteil NIEMALS vor den Kindern schlecht macht – was manchmal nicht einfach ist, weil es viel Raum für Differenzen bei der Kindererziehung gibt (wer ist wann für Vereine zuständig, wie ist die Aufteilung der Ferien, usw.).

        Ich schreibe das hier (so spät nach der Fragestellung), weil die Posts ja weiterhin von vielen Leuten gelesen werden und ich in einigen Posts den Eindruck hatte, das Wechselmodell (eine genaue 50:50-Aufteilung) sei unrealistisch oder kompliziert. Das stimmt so nicht!

        Die Eltern müssen sich halt nur erwachsen verhalten und es muss klare Regeln geben, wie z.B.:
        1. Kein Hetzen über den anderen Elternteil
        2. Zuständigkeiten (Vereine, Arzttermine usw.)
        3. Wie werden Anschaffungen organisiert (vorallem Klamotten, da die ja immer hin und her wechseln, dann plötzlich verschollen sind usw… aber auch über Schulsachen usw.)
        4. Wann sind die Kinder bei wem? Bei uns ist die Aufteilung übrigens Mo+Di beim einen, Mi+Do beim Anderen und Fr-So abwechselnd. Somit sind sie immer 5 Tage bei mir, dann 2 Tage bei der Mutter, dann 2 Tage bei mir und 5 Tage bei der Mutter. Dann geht’s von vorne los. Der Vorteil ist, unsere Kids [inzwischen 5 und 9] haben das sehr schnell verstanden und sind immer froh dann endlich wieder zum Anderen zu kommen. Außerdem bleiben sowohl der Mutter als auch mir zwei feste Tage pro Woche, an denen wir immer ‚kinderfrei‘ sind und an die wir feste Termine legen können.

        Was leider stimmt ist, dass es LEIDER LEIDER „unüblich“ ist. Und das zeigt einem die Öffentliche Verwaltung bei jedem Amtsgang…
        1. Wo ist der erste Wohnsitz des Kindes?
        2. Wer bekommt das Kindergeld? Das Amt zahlt beide Kindergelder nämlich nur gemeinsam an einen aus und scheint nicht in der Lage zu sein, das Kindergeld des einen Kindes an einen und das des anderen Kindes an den anderen auszuzahlen. Kindergeldberechtigt war bisher immer nur einer. Es gab da jedoch scheinbar eine Neuregelung (BGH, Beschluss v. 20.04.2016, XII ZB 45/15).
        3. Wie werden die Kinder in beiden Steuererklärungen angegeben?
        usw….

        Trotz aller Punkte: Es lohnt sich und ist für die Kinder extrem wichtig! Man braucht halt nur etwas Nerven und Durchhaltevermögen, im Umgang mit dem Ex-Partner, und ggf. verständnisvolle neue Partner an seiner Seite. Nicht jeder neue Partner kommt damit klar, dass man noch so viel Kontakt zu seiner/seinem Ex hat.

        Wie das ganze in einigen Jahren läuft bleibt abzuwarten. Irgendwann werden sich die Kinder sicher für einen Wohnort entscheiden. Bis dahin konnten wir ihnen aber wenigstens zeigen, dass wir beide (bzw. inzwischen „alle 4 Eltern“) für sie da sind. Schaden tut ihnen das auf jeden Fall nicht.

        Ich drück euch – egal was ihr durchmacht oder wofür ihr euch entscheidet – auf jeden Fall alle Daumen!

  • Katrin sagt:

    Hallo! Ich habe mich Anfang Juli von meinem Mann getrennt. Anwalt zwecks Unterhalt etc ist aktiv. Auch habe ich schon auf dem JA vorgesprochen um mich über Pflichten und Rechte zu informieren. Da mein Mann noch in unserer Whg lebt und ein Spiel sowie auch Alkohol Problem hat empfahl mit der Mitarbeiter mit den Kindern ein paar Tage zu verreisen um mal zur Ruhe zu kommen. Nun hätten die Kinder und ich die Mglkeit mit meiner Familie ein paar Tage nach Italien fahren zu können. Brauch ich die Erlaubnis von meinem Mann? Kann er es uns verbieten?
    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      ein Kurzurlaub mit den Kindern an ein sicheres Urlaubsziel kann in der Regel vom anderen Elternteil nicht angefochten werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M. F. sagt:

    Hallo alle zusammen,
    Ich komme aus Tunesien, mein Ex-Mann auch. Wir haben drei Kinder zusammen, aber er hat unsere zwei älteren Söhne (5 und 3 Jahre) OHNE MEINE EINVERSTÄNDNIS in Tunesien gelassen. Nun sind wir getrennt, ich bin von zu Hause mit dem dritten Kind (damals 7 Monate alt, jetzt bald 1 Jahr alt) weggelaufen, weil mein Ex-Mann mir den Jungen auch wegnehmen wollte.
    Es ist so: er hat in Tunesien einen Haftbefehl gegen mich erstellen lassen. Also wenn ich am Flughafen dort gesichtet werde, werde ich auch sofort festgenommen.
    Für unseren 3. Sohn habe ich nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber nur hier in Deutschland.
    Nun meine Frage: wenn ich mit dem Kind nach Tunesien reise, weiß jemand, ob ich problemlos MIT DEM KIND zurück kommen kann? Wie gesagt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe ich nur hier in Deutschland. Nicht in Tunesien. Dort sind die Regelungen und Gesetze anders. Denken Sie, dass ich dort die Einverständniserklärung meines Ex-Mannes brauchen würde, um mit dem Kind zurück nach Deutschland zu fliegen?

    Es ist sehr sehr wichtig, vielen vielen Dank im Voraus für die Antworten.

    M. F

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      von unserer Warte aus ist schon allein insofern von einer Reise abzuraten, als dort ein aktueller Haftbefehl gegen Sie erwirkt wurde. Das bedeutet, dass die Befugnis besteht, dass Sie bei Einreise in haft genommen werden. Wenden Sie sich vor der Reise an einen Anwalt, wenn Sie von dem Vorhaben dennoch nicht Abstand nehmen möchten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Ulli sagt:

        Was kann ich machen …die Kindes Vater hat auch das Sorgerecht …sie ist 8 Jahre und die Mutter verweigert schon 2 Jahre das er die tochter sieht ..er hat das besucherrecht ..nur weil sie verheiratet ist macht sie das mit ihm …er arbeitet in Österreich …was kann er machen die jugendwohlfahr kümmert sich nicht drum weil die eine tante von seiner Tochter ist

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Ulli,

          wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie hinsichtlich der Besuchsrechte usf. ausführlich beraten.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • özlem sagt:

    Hallo. Ich bin Mutter einer 4 jährigen. Habe das Aufenthaltsbest.recht ärztliche recht und Behördenrecht bekommen.
    Ich fahre jetzt für 6 Wochen in Urlaub. Ist das ok ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Özlem,

      haben Sie kein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, müssen Sie den anderen Elternteil, der mit über den Kindesaufenthalt bestimmen darf, darüber in der Regel Kenntnis setzen.

      Beachten Sie jedoch, dass im Zweifel Umgangszeiten des anderen Elternteils nicht einfach ohne Absprache ignoriert werden sollten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Julia sagt:

    Hallo, ich hoffe, dass ich den Text richtig verstanden habe. Wenn die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann der Kindesvater, ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis, mit dem Kind in die Schweiz fahren?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      die Kindesmutter müsste in einem solchen Fall in aller Regel stets über das Reisevorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt um Rat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Meike B. sagt:

    Hallo, wie ist es wenn der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungrecht hat, und er erlaubt das das Kind mit seinen beiden Omas in den Urlaub fliegt. Kann die Mutter da etwas dagegen einwenden? Zumal der Urlaub urspünglich mit der Zustimmung der Mutter gebucht wurde. Es wäre aber kein Elternteil dabei, und es ist nach Tunesien, nicht EU also. Diese Reise wurde schon 2 mal so gemacht in den Ferien, nun stellt die Mutter sich plötzlich quer. Kann sie das verbieten?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Meike,

      das Aufenthaltbestimmungsrecht bezieht sich in der Regel auch auf Urlaube. Sollte der beschriebene Einwand jedoch per anwaltlichem Schreiben eingehen, könnte dies auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Hier muss dann im Einzelfall entschieden werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Bei wem ist bei gemeinsamen Sorgerecht und gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht und einem Wechselmodell (50/50) der Wohnsitz der Kinder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ausschlaggebend ist der Wohnsitz, an dem das Kind die meiste Zeit verbringt. Eine eindeutige Bestimmung beim Wechselmodell gibt es dabei nicht, jedoch ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass eine exakte Aufteilung 50 zu 50 nur selten realisierbar ist. Wenden Sie sich an das zuständige Einwohnermeldeamt, um das beste Vorgehen in Ihrem Fall zu ergründen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. teak sagt:

        Inwiefern ist eine 50:50 Aufteilung ihrer Erfahrung nach denn nur selten realisierbar? Das ist ansich die gleiche Situation, wie wenn beide Elternteile voll berufstätig. Bei uns klappt das seit Jahren einwandfrei. Wechsel der Kinder nach Wochenplan und Aufteilung der Ferien mit jeweils 50% der Ferientage. Eigentlich überhaupt nicht kompliziert. Allerdings argumentieren in der Tat auch die Ämter so und es wird Zeit, dass da langsam Rechtssicherheit geschaffen wird und in den Köpfen ankommt, dass es immer mehr Väter gibt, die sich um ihre Kinder kümmern wollen. Sehr nervig!
        Aktuell ist jedoch leider so, dass der erste Wohnsitz da ist wo sich die Kinder mehr aufhalten. Da es das beim richtig durchgeführten Wechselmodell nicht gibt, muss aktuell einer der Elternteile in den sauren Apfel beißen und auf den ersten Wohnsitz verzichten. Der zweite Wohnsitz ist dann beim anderen Elternteil (so ist zumindest unsere Regelung). Dass es da Änderungsbedarf gibt zeigt sich spätestens dann, wenn die Stadt eine Zweitwohnsitzsteuer erhebt.
        Wir haben übrigens jeder ein Kind mit Erstwohnsitz bei sich.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo teak,

          hierbei handelt es sich nicht um unsere Erfahrungswerte, sondern die der Familiengerichte und -anwälte sowie zuständigen Behörden. Leider kann keiner dieser Vertreter die aktuelle Gesetzeslage ändern. Hier ist die Politik gefragt, die Gesetzesänderungen in Auftrag geben kann. Aus der Erfahrung heraus werden die aktuellen Entwicklungen dabei aber auch in regelmäßigen Abständen geprüft und Angleichungen in Erwägung gezogen – zuletzt beim Unterhaltsvorschuss.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Maik sagt:

    Hallo, sehe ich das richtig? Wenn die Mutter , obwohl wir das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das gemeinsame Aufenthaltbestimmungsrecht haben, eine, für mich nicht ausreichende, Umgangsregelung vorschlägt und wir zu keiner Einigung kommen, sie dann auf alleiniges ABR klagen kann? Was meistens zu Gunsten der Mutter ausgeht, um mich danach unter Druck zu setzen, wenn ich der o.g. von ihr verlangten Umgangsregelung nicht zu stimme, sie aus “ beruflichen Gründen“ weg zieht, weil durch das Urteil meine Zustimmung für den Umzug nicht mehr notwendig ist, Na dann danke ich für den Rechtsstaat und die Rechte der Väter, die gerne welche sein möchten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maik,

      nein, auch der Vater hat ein Recht darauf, sein Kind regelmäßig zu sehen. Auch für die Mutter ist es damit nicht ohne Weiteres möglich, das alleinige Sorgerecht zu erstreiten. Im Vordergrund muss stets das Wohl des Kindes stehen, nicht das persönliche Empfinden eines Elternteils. Ein Kind hat stets ein Recht darauf, beide Elternteile zu sehen und regelmäßig zu besuchen. Suchen Sie ggf. den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Mike R. sagt:

      Hallo Maik,
      ich bin für eine generelle Neuregelung dieses ganzen Problems. Ich bin ein Stiefvater. Wir wollen dieses Jahr heiraten und ein Kind. Nun sagt der Umzug von 100 km „Nein“. Was nun? Muss mein Kind und meine Ehe dann darunter Leiden, da somit Eure Ehe/Partnerschaft nicht funktioniert hat? Sorry, dafür kann weder ich, noch mein Kind. Deswegen kann es nicht angehen, dass ein Ex über die Zukunft der/des Alleinerziehenden bestimmt. Mit welchem Recht? Wegen diesen lächerlichen 194 Euro soll der/die Alleinerziehende auf sein eigenes Leben verzichten? Wogegen der andere Elternteil sein eigenes Leben munter weiterleben kann! Forderungen stellen kann jeder! Und eine Frage bleibt immer. Selbst in der Partnerschaft. Wer hat sich um unseren Alltag immer gekümmert? Also bei mir und mit denen ich gesprochen habe, war es immer die Mutter! War es bei Dir tatsächlich der Vater? Das ist aber dann eher die Ausnahme. Aber wegen Ausnahmen dürfen hat die Demokratie tatsächlich das Recht die Mutter zu verurteilen und sie in einem System der Diktatur – hier des Ex – sich wiederfinden zu lassen? Und wenn ich sehe, wie viele Frauen/Mütter aufgrund der Gesetzeslage keine Kinder mehr bekommen wollen! Irre! Die Frau entscheidet heutzutage selbst ob sie Schwanger wird. Nicht Du als Mann. Die Gesellschaftlichen Folgen dieser aktuellen Gesetzeslage sind Katastrophal. Mir wurde mal gesagt: „Allgemeinwohl geht über Eigenwohl“. Nur wenn es um den Erhalt der menschlichen Gesellschaft als selbst in Deutschland geht – nicht. Deutschland ein Auslaufmodell? Aber eins bleibt. Familie und Ehe haben in diesem Land keine Bedeutung mehr. Und dies nur wegen dem Ego von einzelnen Vätern, die nicht einsehen wollen/können, dass mit der Trennung sich das Leben auch in Bezug auf ihr Kind ändern wird. Sorry, dafür habe ich kein Verständnis.
      Viele Grüße
      Mike

      1. Michael sagt:

        Ja ich bin so ein Vater den ich zahle nicht nur Unterhalt sondern gebe jede freie Minute um bei meinem Kind zu sein und das will ich eben nicht nur jede 2 te Woche.Ich war 10 Jahre mit meiner Ex zusammen und habe mit ihr ein Kind mittlerweile auch 11 das mich auch bei sich haben möchte soll heißen wir sehen uns jeden 2 ten Tag und häufiger.Ich habe mir nach der Trennung bewusst eine Wohnung in der Nähe gesucht (100m Luftlinie) zu teuer und schlecht aber ich bin bei meinem Kind.Jetzt hat meine EX ein neuen Partner ich gönne ihr das und ich verstehe auch das sie sich eine neue Wohnung suchen möchte aber warum soll ich darunter leiden oder mein Kind ? weil ich ja nur der Vater bin ? Ich tu und gebe alles für mein Kind und kann nicht einsehen warum ich da schlechter dastehen soll wie die Mutter ? und was hat der neue Partner damit zu tun eigentlich nix oder ? Ich muss dazu sagen wir haben auch das gemeinsame Sorgerecht.

        1. Julia sagt:

          So einen Vater hätte ich mir für meinen Sohn gewünscht. Ich wollte alles in Ruhe regeln ohne Streit ohne sonstiges. Er dürfte unseren Sohn sehen wann er will wenn er fragt und wir keine Termine haben. Habe ihm eine Regelung angeboten so wie es üblich ist aber auch dazu gesagt das das nur die festen Termine sein sollen an denen man sich halten kann. Das wollte er nicht. Ich wäre froh um so einen Vater der sich so im das Kind bemüht anstatt es nur einen Tag in 2 Wochen sehen zu wollen. Mein ex zwingt mich durch sein handeln dazu übers Jugendamt zu gehen demnächst und das alleinige aufenthaltbestimmungsrecht zu beantragen. Deswegen kann ich Solche Frauen gar nicht verstehen.

          1. Micha sagt:

            Das ist eine tolle Einstellung, nur scheinbar selten (sorry allen anderen Müttern gegenüber). Wenn meine Exfrau so wäre, ich würde sonst was für geben. Ich sehe unsere Tochter alle 2 Wochen und wenn ich mich anbiete unsere Tochter zu irgendeine Freizeitaktivität zubringen weil meine Exfrau verhindert ist oder so, bekomme ich nur den Satz „Das ist meine Zeit und das bezahle ich, damit hast nichts!!!!!! zu tun“ Egal ob Freizeit, Besuche oder Schule. Eine einzige Katastrophe, egal was und wenn es nur um einen Roller oder Fahrrad geht um mal eine Fahrradtour zumachen. Wie ein Vorredner schrieben hat, bin ich auch für unsere Tochter in eine Wohnung gezogen die 100m von ihr entfernt ist. Erst aus der gemeinsamen Wohnung raus und ein Ort weiter dann nach 5 Monaten wieder zurück in die 100m entfernte Wohnung. Und der Vorschlag kam von meiner Exfrau! nur jetzt rebelliert ihre erste Tochter. Und unsere gemeinsame Tochter mitten drin in der Eiszeit. Da brauchst du schon Nerven !!!

      2. Thomas sagt:

        Es gibt genug Väter die gerne die Rolle der Mutter übernehmen würden. Du wiedersprichst dich in deinen Aussagen. Warum soll das Kind leiden und auf sein Vater verzichten! Es ist egoistisch sein wohl vor das des Kindes zu stellen. Kinder sind der Sinn des Lebens und wofür wir leben.

        1. Tanja223 sagt:

          Ich habe das genaue Gegenteil hier. Wir haben uns in der Schwangerschaft getrennt, er kommt sie gerade einmal jeden zweiten Montag besuchen. Ich habe mittlerweile einen neuen Partner mit dem ich einen gemeinsamen Sohn habe. Nun möchten wir uns gerne ein kleines Haus kaufen, ja wir haben extra darauf geachtet das der Vater meiner Tochter dort hin kommt. Wir ziehen also im gleichen Kreis um. Er könnte sie also zur gleichen Zeit sehen, spart sogar Geld für die Reisekosten…ich habe ihm sogar angeboten ihn vom Bahnhof abzuholen da das Haus etwas abgelegen liegt…alles kein Problem. Ich tue alles dafür das er unsere Tochter weiterhin regelmäßig sehen kann. Was ist nun?! Er verbietet mir den Wegzug aus der bisherigen Wohnung ( ohne Balkon, ohne Garten, direkt an der Hauptstraße) und aus welchem Grund? Dort sei zu wenig los :-) das kann doch nicht sein ernst sein?! Er wolle nicht das sein Kind alle zwei Jahre weg zieht! Sie ist noch nie umgezogen, sie wohnt hier seid der Geburt, ein Haus kaufen bedeutet dort auch zu bleiben. Er droht mir nun damit mir die kleine weg zu nehmen sollte ich umziehen. Für mich unverständlich sein Verhalten…so bleibt mir nun nur der Weg vor Gericht. Das Haus wartet nicht bis ein Prozess zu Ende ist und das Gericht entschieden hat, was nun? Sollen wir uns im Ernst jetzt nicht gemeinsam dieses Haus kaufen dürfen wegen ihm? Ein Stück Zukunft aufbauen auch für die Kinder? Wald, Wiesen, Grundstück…was kann es besseres geben? Dort gibt es alles was man braucht. Kindergarten, schulen…
          Achso…sie ist erst zwei das heißt sie geht noch nicht hier in den Kindergarten da ich sowieso zu Hause bin. Sie hat mich, die Oma, meinen Partner und ihren Bruder…das möchte er ihr aber weg nehmen, das soll in Ordnung sein? Ich habe das Gefühl er benutzt unsere Tochter nur um uns Steine in den Weg zu legen, so war das schon beim Unterhalt den er nicht bezahlt. Deswegen waren wir auch schon vor Gericht. Er sieht meinen neuen Partner als den Mann an der doch bezahlen kann, er muss schließlich noch die Reisekosten tragen??? Sein Verhalten zwingt mich nun dazu anderst zu werden. Meine Beziehung leider sehr unter ihm weil ich immer versucht habe alles in Frieden zu klären, was nicht möglich ist. Er denkt unsere Tochter sei wie ein Gegenstand…läuft etwas nicht wie er will droht er mir. Die Tochter weg zu nehmen zu sich..was ist das für ein Vater der seinem Kind das antun will? Was sowieso nicht klappt aber alleine sein Gedanke daran.
          Ich wäre froh einen Vater zu haben der sie besuchen kommt weil er sie liebt und mich nicht ständig vor Gericht zwingt. Für mich ist dieser Umzug völlig in Ordnung, vorallem werden extra auf seine Bedürfnisse geachtet und damit dort auch nichts anderst wird. Was soll man ihm noch anbieten?

          1. scheidung.org sagt:

            Hallo Tanja223,

            wir bedauern Ihre missliche Lage sehr. Grundsätzlich können Sie sich jedoch sicher sein, dass, wenn schon auf diesem Wege eine Entscheidung eingefordert werden muss, das Kindeswohl oberste Priorität vor Gericht hat. Ihr Anwalt wird Sie sicherlich dahingehend beraten haben, wie die Aussichten des Vaters tatsächlich sind, derlei Drohungen in die Tat umzusetzen. Zudem: Bei Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht werden Gerichte sich regelmäßig bemühen, diese nicht zu lange hinauszuzögern. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu klären, welche Angebote gegenüber dem Kindesvater ggf. noch sinnvoll wären.

            Ihr Scheidung.org-Team

      3. Sven sagt:

        Der/die Ex ist nun mal Vater oder Mutter, und das Kind hat über die gesamte Kindheit das Recht Kontakt zu beiden Elternteil zu haben und zu pflegen.
        Nur weil ein Elternteil eine neue Beziehung eingeht, wobei es überhaupt keine Garantie gibt, dass diese Beziehung dauerhaft funktioniert, soll das Kindesrecht ausgehebelt werden können? Neue Liebe schön und gut, aber die Eltern bleiben die Eltern.

      4. Sylvia sagt:

        Genau so sieht es aus! Ich habe einen neuen Partner, möchte wegziehen und streite mich nur noch vor Gericht um diesen Punkt, weil der Vater die Zustimmung verweigert! Es wird nicht auf die Eltern geschaut, sondern nur noch auf das “ Kindeswohl“. Dass der Vater schlecht redet von mir und die Kinder beeinflusst, wird nicht bedacht! Es leiden die Kinder unter der Situation und meine Beziehung! Dabei habe ich den größten Anteil an dem sogenannten Kindeswohl, weil ich die Kinder von je her umsorgt habe. Dieses Gesetz ist furchtbar und entwürdigend für alle, die sich ein neues Leben aufbauen wollen und Kinder integriert sind.

      5. Johanna sagt:

        Hallo ich bin deine Meinung du hast recht so was von recht Danke für die etlichen Wörter

    3. Pablo sagt:

      Das ist richtig, die Männer muss immer zustimmen. Ansonsten können sie, wie meine Ex-Frau, dieses „Recht“ verlangen, und das Gericht wird ihnen in der Regel mit Ausnahmen dieselben gewähren, und wie in meinem Fall werden sie die Kinder ins Ausland bringen, und die Väter werden sie nie wieder sehen mehr.

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