Zusammenveranlagung nach Trennung noch zulässig?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Ehepaare können sich nach § 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) frei dafür entscheiden, ob sie bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen. Die Zusammenveranlagung während der Ehe hat häufig dann wesentliche Vorteile, wenn die Einkommen der beiden Partner weit auseinanderliegen. Doch was geschieht eigentlich bei Trennung und sich anbahnender Scheidung? Ist die Zusammenveranlagung noch möglich? Darf sich ein Ehegatte einseitig für die Einzelveranlagung entscheiden?

Das Wichtigste in Kürze: Zusammenveranlagung

  • Im Trennungsjahr ist das Ehegattensplitting immer noch möglich.
  • Eine Zusammenveranlagung muss von beiden Seiten beantragt werden.
  • Nach dem Trennungsjahr ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr häufig angeraten

Gemeinsame Veranlagung nach der Trennung weiterhin möglich?

Ist die steuerliche Zusammenveranlagung nach der Trennung noch möglich?
Ist die steuerliche Zusammenveranlagung nach der Trennung noch möglich?

Trennen sich Ehepartner, steht ihnen in der Regel noch immer frei, ob sie sich für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr entschließen oder nicht. Das Wahlrecht, das nach § 26 Absatz 1 EStG gewährt wird, bleibt also für diesen Zeitraum bestehen. Es gilt dabei vor allem abzuwägen, ob daraus Vor- oder Nachteile entstehen.

Grundsätzlich hat der Splittingtarif für Ehegatten dann einen besonders hohen Vorteil, wenn die Einkünfte beider weit auseinanderliegen. Durch die gemeinsame Veranlagung werden beide Parteien dann so behandelt, als hätten sie gleich viel verdient. Daraus ergeben sich mitunter geringere Abgaben. Auch weitere Vergünstigungen wie etwa der Sparerfreibetrag können in diesem Fall genutzt werden und die Steuerbelastung senken.

Aber: Es bedarf aus steuerrechtlicher Sicht der beiderseitigen Zustimmung. Doch was geschieht, wenn der Besserverdienende von den zahlreichen Freibeträgen und dem Realsplitting auch noch im Jahr der Trennung profitieren möchte, der getrennt lebende Gatte diesem Vorhaben jedoch widerspricht?

Zusammenveranlagung nach Trennung verpflichtend?

Zusammenveranlagung gewünscht, aber getrennt lebend? Das ist im Trennungsjahr noch möglich.
Zusammenveranlagung gewünscht, aber getrennt lebend? Das ist im Trennungsjahr noch möglich.

Grundsätzlich müssen zwar beide Ehegatten der Zusammenveranlagung zustimmen. Aber: Gerade bei Vorliegen einer Trennung können persönliche Empfindungen diesem Vorhaben im Wege stehen, sodass einer der Gatten gar der Zusammenveranlagung widerspricht. Dieser Widerspruch ist dann jedoch nicht immer bindend. Unter Umständen besteht sogar eine Verpflichtung der Ehegatten einander gegenüber, die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr zu ermöglichen.

Dies gilt gemein jedoch dann nicht, wenn dem sich weigernden Ehegatten durch den Widerspruch gegen die Zusammenveranlagung eine höhere Steuerentlastung ergibt.

Verweigert einer der Ehegatten die Einwilligung in den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt, kann diese Zustimmung ggf. vor dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Das Finanzamt kann bei entsprechender Stellvertreter-Zustimmung durch das Gericht die steuerliche Zusammenveranlagung bestimmen.

Ergeben sich dem sich weigernden Ehegatten keine wesentlichen Nachteile oder verfügt dieser über keinerlei Einkünfte kann im Einzelfall aber auch eine Zustimmung gegen seinen Willen erstritten werden. Aber auch wenn eine Auseinandersetzung über die Erstattungsbeiträge, die sich aus der Zusammenveranlagung ergeben würden, vermieden werden soll, kann ein Widerspruch gegen diese zulässig sein. Es bleibt im Einzelfall also zu prüfen, wie sich die Zusammenveranlagung und eine mögliche Weigerungshaltung eines Ehegatten auswirken können.

Eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist ggf. zu erteilen, wenn keinem der Ehegatten dadurch Nachteile entstehen oder aber ein finanzieller Ausgleich im Hinblick der Erstattungsbeiträge zugesprochen wird.

Wie lange ist die Zusammenveranlagung nach der Trennung möglich?

Hier ist zuvorderst vor allem eine wichtige Unterscheidung zu treffen zwischen der familienrechtlichen und der steuerrechtlichen Defintion des Begriffes „Trennungsjahr“:

  • Im Familienrecht hat das Trennungsjahr eine Dauer von 12 Monaten: A und B trennten sich im Januar 2020 – das Trennungsjahr läuft im Februar 2021 aus.
  • Im Steuerrecht hingegen bezeichnet der Begriff das Jahr, in dem die Trennung vollzogen wurde: A und B trennten sich im Januar 2020 – das Trennungsjahr endete mit dem 31.12.2020.
Die Zusammenveranlagung ist nur im steuerrechtlich definierten Trennungsjahr zulässig!

Nach dem Ablauf dieses Jahres können die Ehegatten als „dauernd getrennt lebend“ (§ 26 Absatz 1 Nr. 2 EStG) gelten. Zudem ist mit Ende des steuerlichen Trennungsjahres auch zugleich der Steuerklassenwechsel vorzunehmen.

Das bedeutet aber vor allem auch: Die Zusammenveranlagung kann im Jahr der Scheidung nicht mehr stattfinden, da bis dahin in aller Regel bereits mindestens 12 Monate seit der Trennung vergangen sind und sich zumindest ein Jahreswechsel vollzogen hat.

Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr – Steuererstattung und Nachzahlungen

Die Zusammenveranlagung bis zur Scheidung auszuweiten ist nicht möglich.
Die Zusammenveranlagung bis zur Scheidung auszuweiten ist nicht möglich.

Für die Nachzahlungen, die für die Zusammenveranlagung nach der Trennung geltend gemacht werden, können beide Parteien beantragen, dass sie nur anteilig entsprechend ihrer zugrunde gelegten Einkünfte haften.

Ähnlich verhält es sich bei möglichen Steuerrückerstattungen: Bei entsprechendem Antrag an das Finanzamt teilt dieses die zu erstattenden Beträge nach anteiliger Beteiligung den getrennt lebenden Ehegatten zu. Erlangt das Finanzamt hingegen keine Kenntnis von der Trennung der Eheleute, so zahlt es die Steuerrückerstattung in aller Regel an beide Ehegatten gleichermaßen aus.

Die Entscheidung für oder wider die Zusammenveranlagung ist dabei nur ein wesentlicher Punkt, der hinsichtlich der finanziellen Auseinandersetzungen bei Scheidung Betrachtung findet.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Zusammenveranlagung nach Trennung noch zulässig?
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Kommentare

  • Janka sagt:

    Hallo!
    Mein Ex-Mann und ich haben im Trennungsjahr gemeinsam veranlagt und ihm wird nun ein Betrag von ca 4500€ zurückgezahlt. Beide Kinder (7 und 6 Jahre alt) wohnen bei mir. Ich habe sehr viel weniger als er verdient und er spricht mir nun einen Anteil von 500 € zu.
    Ich meine, dass das ungerecht ist und möchte mich informieren, welche Möglichkeiten mir bleiben.

    MfG J.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janka,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung möglicher Ansprüche an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Magdalena sagt:

    Hallo, ich habe mich in Februar 2017 getrennt, und bin seit ca 1 Monat mit meinem Ehemann wieder zusammen, wie soll ich die Steuererklärung machen gemeinsam oder getrennt??
    Und wie ist das für 2018 wenn wir zusammen bleiben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Magdalena,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anika sagt:

    Hallo,
    ich wurde im Januar 2018 geschieden, als Trennungsdatum haben wir den Januar 2015 angegeben. Dem Finanzamt hatten wir keinen Status „getrennt lebend“ mitgeteilt. Aber von der Scheidung wissen die sicherlich.
    Für 2015 haben wir noch einen Zusammenveranlagung gemacht (bereits im Sommer 2016, ohne Probleme).
    Nun wollen wir diesen Monat für 2016 und 2017 die Steuererklärung auch noch gemeinsam (nach-)machen, mit Zusammenveranlagung. Geht das noch?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anika,

      die Zusammenveranlagung und die Beibehaltung der ehelichen Steuerklassen ist in aller Regel nur für das Steuerjahr möglich, in dem die Trennung erfolgte. Für das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt ist der Steuerklassenwechsel zu vollziehen. Ein verspäteter Wechsel kann ggf. zu einer Nachberechnung des Finanzamtes führen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ralf sagt:

    Hallo, wir haben unser Trennungsjahr am 01.02.2017 begonnen. Wir waren uns über eine Zusammenveranlagung einig, jedoch hat meine Noch-Ehefrau die Einzelveranlagung beantragt. Das bedeutet für mich eine hohe Nachzahlung, da ich die höheren Einkünfte habe. Auf der anderen Seite hat meine Frau Unterhalt auf Basis der Nettoeinkünfte erhalten, die einer gemeinsamen Veranlagung entsprechen, ihr realer Unterhalt erhöht sich dadurch erheblich. Wie groß ist die Chance, dagegen gerichtlich vorzugehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falles an Ihren Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen. Ggf. erhalten Sie hilfreiche Informationen auch beim Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Johanna sagt:

    Zusammenveranlagung im Jahr der Scheidung?

    Nehmen wir mal an, mein noch-Mann und ich veranlagen uns im Mai und lassen uns im August scheiden. Würde das Finanzamt dann Geld zurückverlangen (da die Zusammenveranlagung ja meist lukrativer ist), oder was wären da jetzt die Konsequenzen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johanna,

      die Zusammenveranlagung ist in aller Regel nur möglich, wenn noch kein Steuerklassenwechsel von den ehelichen Steuerklassen in die normalen stattgefunden hat. Dieser Wechsel ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung erfolgte, für das folgende Steuerjahr obligatorisch. Einen verspäteten Wechsel erst zur Scheidung (die in der Regel ja frühestens ein Jahr nach der Trennung beantragt wird) kann das Finanzamt bei seiner Berechnung berücksichtigen und ggf. Nachforderungen stellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lucky sagt:

    Hallo,
    meine Frau ist im März 2016 ausgezogen, die Scheidung ist immer noch nicht durch, aber sie gibt bei unserem Steuerberater immer noch die gemeinsame Veranlagung an. Auch ü wurden bei den Finanzamt noch keine Anträge auf Steuerklassenwechsel für dauerhaft getrenntlebende gestellt. Kann das negative Konsequenzen haben? Vielen Dank für Ihren Kommentar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lucky,

      im Falle einer verspäteten Meldung können im Zweifel Nachberechnungen für die betreffenden Steuerjahre erfolgen, sodass hier ggf. Nachzahlungen erforderlich werden. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • PB sagt:

    Hallo,
    Ist im Trennungsjahr (Trennung 15.4.17) die Zusammenveranlagung in III/V möglich auch wenn ich meinen Erstwohnsitz in ein anderes Bundesland verlege?
    Vielen Dank für Ihren Kommentar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      eine Einschränkung ist an dieser Stelle nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an das zuständige Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ralf sagt:

    Hallo, unsere einvernehmliche Scheidung wurde im Februar 2017 eingereicht und die Ehe wurde im Juli 2017 vorzeitig geschieden. Seit Anfang 2016 haben wird schon getrennt gelebt. Das wir die Trennung eigentlich schon 2016 beim FA hätten anzeigen müssen war uns nicht bekannt. Ich hatte dem FA die Trennung bzw. den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung rückwirkend erst zum 01.03.2017 gemeldet. Wir sind davon ausgegangen, dass wir nach der Scheidung im Juli 2017 automatisch beide in die Steuerklasse 1 wechseln werden. So hatte man uns das beim FA auch erklärt. Das ist aber nicht geschehen und ich bin 2017 in Steuerklasse 3 geblieben. Meine Ex-Frau, die ab August 2017 einen Job auf Steuerkarte gefunden hat musste dadurch leider die für sie schlechtere Steuerklasse 5 wählen. Unterhalt für meine Frau wurde von Februar bis Juli 2017 monatlich, sowie Rückwirkend in einer Summe für 2016 und Januar 2017 gezahlt. Erst jetzt in 2018 erhielten wir beide die schon viel früher gewünschte Steuerklasse 1. Meine Fragen: Welche Form der Veranlagung können wir für 2017 wählen? Zusammenveranlagung oder ausschließlich die getrennte Veranlagung ? Müssen wir überhaupt eine Steuererklärung abgeben, da nur ich 2017 bis zur Scheidung einen Job auf Steuerkarte hatte? Aufgrund der zu geringen Werbungskosten und Alleinverdiener hatten wir in den Jahren zuvor keine Steuererklärung mehr abgegeben da mit einer Erstattung eh nicht zu rechnen war. Und zu guter Letzt: Wann endete eigentlich das Trennungsjahr? Juli 2017? Schließlich habe ich ja für 6 Monate Trennungsunterhalt in 2017 gezahlt. Schon jetzt vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      die Zusammenveranlagung ist nur in dem Kalenderjahr noch zulässig, in dem die Trennung erfolgte (steuerrechtliches Trennungsjahr). Für das darauffolgende Jahr ist der Steuerklassenwechsel obligatorisch, sodass in der Regel auch keine Zusammveranlagung mehr erfolgen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Caro sagt:

    Hallo!
    Ich befinde mich im Trennungsjahr und bin schwanger. Ist es besser so schnell wie möglich in die Steuerklasse 2 zu wechseln? Kann ich das erst mit Geb des Kindes, richtig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Caro,

      in der Regel können in die Steuerklasse 2 sorgebrechtigte Eltern eines Kindes treten, die u.a. zum Bezug von Kindergeld für ein in ihrem Haushalt lebenden Kindes berechtigt sind. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt, zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt der Wechsel für Sie möglich ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilka sagt:

    Die getrennte Veranlagung ist abgestimmt..mir war nur nicht klar, ob ich dann einfach so meine Erklärung abgeben kann, oder eine Formalität zu beachten ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilka,

      ob hier im Einzelnen besondere Formalien erfüllt sein müssen, ist hier nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt, wenn Sie bei der Erstellung der Steuererklärung unsicher sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilka sagt:

    Hallo, wir haben uns im April 2017 getrennt und für 2018 hab ich dem Finanzamt schon die Trennung angezeigt und den damit verbundenen Steuerklassenwechsel.
    Wenn wir für 2017 getrennte Steuererklärungen machen, muss das auch vorher mit dem Finanzamt abgeklärt werden, oder kann ich einfach meine Erklärung allein mit entsprechenden Angaben in den Dokumenten machen? vg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilka,

      grundsätzlich können Ehegatten für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte auch noch die alten Steuerklassen beibehalten und ggf. die gemeinsame Veranlagung vornehmen. Die getrennte Veranlagung sollte mit dem Ehegatten abgestimmt sein, um ggf. Nachteile zu vermeiden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Matsch sagt:

    Hallo ,
    meine Frau und ich haben uns im Mai 2017 getrennt möchten uns aber aus verschiedenen Gründen nicht scheiden lassen . Ich bin selbsständig und meine Frau ist nicht berufstätig . Wir haben 2 erwachsene Kinder die aber beide noch studieren .Bisher wurden wir gemeinsam veranlagt . Meine Frage ist welche Steuerrechtlichen Folgen hat dies ,beziehungsweise wie hoch wird die zukünftige Besteuerung meines Einkommens aussehen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matsch,

      in der Regel können Ehegatten die ehelichen Steuerklassen noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte behalten. Im darauffolgenden Steuerjahr bedarf es jedoch regelmäßig des Steuerklassenwechsels. Auch die gemeinsame Veranlagung ist ab diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht mehr möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rosi sagt:

    Hallo,
    mein Ex Mann und ich haben und im Juni 16 getrennt, also getrennt lebend. Am 25.10.17 war die Scheidung, rechtskräftig ist es jetzt seit 27.12.2017. 2016 haben wir noch Zusammenveranlagung gemacht, wie sieht es dann für 2017 aus?
    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rosi,

      die Beibehaltung der ehelichen Steuerklassen sowie die gemeinsame steuerliche Veranlagung sind im Kalenderjahr der Trennung regelmäßig noch möglich. Im darauffolgenden Steuerjahr ist der Steuerklassenwechsel jedoch in aller Regel obligatorisch. Auch die Zusammenveranlagung ist dadurch ggf. nicht mehr möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Rosi sagt:

        Vielen Dank für die Antwort. Habe heute bereits die Lohnsteuerklasse geändert und weiß das ich 2017 auch diese bereits schon haben hätte können.
        Das wiederum ist jetzt nicht tragisch, die bestimmten Stellen können es – glücklicher Weise – noch ändern.
        Grüße

  • Elena sagt:

    Hallo,
    Wie wird eine steuererstattung bei zusammenveranlagung geteilt, der Exmann hat 10 Monate gearbeitet, ich 2 Monate und der Rest bei beiden war Elternzeit In den jahr gearbeitet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elena,

      in der Regel orientiert sich dies an der Gesamtsteuerlast und der Einzelsteuerlast, die bei Einzelveranblagung gegeben wäre: (Gesamtsteuerlast x Einzelsteuerlast) : (Einzelsteuerlast Ehegatte 1 + Einzelsteuerlast Ehegatte 2). Es handelt sich hierbei jedoch um eine Regelung im Innenverhältnis. Gegenüber dem Finanzamt treten beide Ehegatten als Gesamtschuldner/Gesamtbegünstigte auf und haften somit jeweils für die volle Höhe. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an Ihren Steuerberater oder Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • E. M. sagt:

    Hallo , auch von mir eine Frage .
    Nach gemeinsamer Veranlagung 2016 kommt auf mich mit niedrigen Einkommen nach Kirchenaustritt meines Ex mit hohem Einkommen eine Nachzahlung von Kirchgeld zu , die 1700 € beträgt .
    Muss ich diese alleine tragen obwohl wir in dem Kalenderjahr bereits getrennte Haushalte hatten ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bei Zusammenveranlagung sind ggf. Schulden und Gutschreibungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit das auch für die Kirchensteuer in Ihrem Fall gilt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Guten Tag,
    meine Exfrau und ich haben uns Anfang 2016 getrennt, im März ist sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im März 2017 wurde die Scheidung vollzogen.
    Wenn ich das richtig verstehe, können wir für das Jahr 2016 bei der Steuererklärung weiterhin Klasse 4/4 mit Faktor angeben, nur mit getrennten Wohnungen, und eine gemeinsame Veranlagung beanspruchen, richtig?
    Gruß
    Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      im Kalenderjahr der Trennung selbst ist der Steuerklassenwechsel in der Regel noch nicht zwingend und auch die Zusammenveranlagung ist möglich. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Fritz sagt:

    Hallo! Ich habe eine Frage zu meiner Situation: Trennung Mitte 2017, wegen Trennung keine Steuererklärung für 2016 abgegeben. Jetzt macht das FA Druck, die Steuererklärung muss gemacht werden! Ich möchte die Steuererklärung für 2016 mit Zusammenveranlagung machen, darf meine Frau sich weigern und die gemeinsame Steuererklärung boykottieren??? Kann ich dagegen klagen und wie gut sind meine Chancen? Danke im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fritz,

      im Kalenderjahr der Trennung kann die Zusammenveranlagung noch erfolgen. Weigert sich der Ehegatte, können sich hieraus ggf. auch Ersatzansprüche ergeben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Anwalt, um den Sachverhalt genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Markus B. sagt:

    Hallo,
    Warum akzeptiert das FA die Zusammenveranlagung für 2015 nicht?
    Heirat am 14.06.2014
    Trennung am 05.12.2014
    Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 04.02.2015
    Scheidungstermin vor dem Gericht am 15.12.2015
    Nach meiner Meinung ist es ausschlaggebend wann der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist ?!?!
    § 1567Getrenntleben
    Gibt es dazu irgendwelche Urteile oder sonstige §
    danke
    Gruss Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      ausschlaggebend ist in der Regel nicht die tatsächliche räumliche Trennung, sondern die Trennung der Partnerschaft (häuslichen Gemeinschaft) selbst. Im Kalenderjahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich, im darauffolgenden Jahr jedoch regelmäßig nicht mehr. Wenden Sie sich bei Zweifeln an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anja sagt:

    Hallo. Ich hab eine Frage mein noch Mann und ich sind seit Anfang Januar 2015 getrennt haben im Oktober 2015 beide in Steuerklasse vier gewechselt. Im Januar 2017 habe ich in Steuerklasse 2 gewechselt. Mein noch Mann hat uns 2015 gemeinsam veranlagt für das Jahr 2016 getrennt veranlagt. Nach dem Steuerbescheid bekomme ich einiges wieder mein Mann muss jedoch eine Menge nachzahlen obwohl er sich das anders ausgerechnet hat, nach seiner Rechnung hätten wir beide das gleiche fast wieder bekommen sollen. Jetzt möchte er den Bescheid anfechten und uns gemeinsam veranlagen. Meine Frage kann er das einfach so machen. Und was ist passiert mit meinem Steuerbescheid bin ich schon bekommen habe.?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      die Zusammeveranlagung ist regelmäßig noch in dem Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte möglich- hiernach jedoch zumeist nicht mehr. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um zu prüfen, inwieweit sich Änderungen ergeben könnten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rek sagt:

    Was ist wenn einlangjähriges getrenntleben vollzogen wird aber eine Scheidung wegen eines Knebel-ehe-Vertrags für die Frau nicht in frage kommt. Sie bekommt nur so lange Unterhalt so lange sie verheiratet sind. Sie studiert noch.

    Ist eine getrennte Veranlagung möglich oder kann der Ehemann eine zusammenveranlagubg erzwingen aufgrund ihrer nicht vorhandenen Einkünfte? Freue mich über eine kurze Info.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rek,

      eine Zusammenveranlagung ist nur im Jahr der Trennung möglich, ggf. kann die Ehefrau aber eine Einzelveranlagung beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie beim Finanzamt. Im Kalenderjahr nach der Trennung sind die Steuerklassen zu wechseln (I oder II) und eine Zusammenveranlagung ist keine Option mehr.

      Ihr Scheidung.org-Team

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