Umgangsrecht: Winterkleidung für Kinder ist Sache des betreuenden Elternteils

Von Geralt R.

Veröffentlichungsdatum: 26. Februar 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Nach einer Trennung leben die Geschiedenen normalerweise nicht länger unter einem Dach und die Kinder gehen in die Obhut eines der Elternteile über. Der ausgezogene Elternteil, der die Kinder nicht alltäglich betreut, ist unterhaltspflichtig. Ihm sichert das deutsche Recht jedoch ein Recht auf Kontakt zu. Der betreuende Elternteil ist trotzdem für die Dauer der Ausübung vom Umgangsrecht verpflichtet, angemessene Winterkleidung für die Kinder zur Verfügung zu stellen, wie aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervorgeht.

Mutter verweigerte Überbringung der Winterkleidung

Im Umgangsrecht gilt: Die Winterkleidung der Kinder ist Sache des betreuenden Elternteils.

Im Umgangsrecht gilt: Die Winterkleidung der Kinder ist Sache des betreuenden Elternteils.

In dem Fall, der zuerst durch das Amtsgericht Berlin verhandelt wurde, hatte sich eine Mutter zweier Söhne geweigert, die Winterkleidung für den Umgang zwischen ihren Kindern und dessen Vater in der Arztpraxis des Mannes abzugeben. Die Übergabe der für das Umgangsrecht nötigen Winterkleidung der Kinder sei eine enorme psychische Belastung und ihr Ex-Mann ohne Weiteres in der Lage, einen zweiten Satz Kleidung für die Kinder zu bezahlen.

Das Amtsgericht verhängte 500 Euro Ordnungsgeld gegen die Mutter, da diese gegen die Umgangsvereinbarung des Ex-Paares verstoßen habe. Daraufhin legte die Mutter Beschwerde ein. Doch das Kammergericht Berlin bestätigte die vorangegangene Entscheidung:

  • Die Mutter sei nicht verpflichtet, die Kleidung persönlich abzugeben, sondern könne auch eine dritte Person beauftragen.
  • Da der Vater bereits Barunterhalt zahlt, ist er zum Kauf der Winterkleidung nicht verpflichtet.

KG weitete Entscheidung aus

Das Kammergericht betonte zudem, dass diese Entscheidung auch auf andere Fälle, in denen keine detaillierte Umgangsvereinbarung vorliegt, übertragbar ist.

Demnach ist es Sache des betreuenden Elternteils, für die Durchführung vom Umgangsrecht die Winterkleidung der Kinder bereitzustellen. Auch andere Kleidung und Wechselwäsche gehöre zu den Pflichten des betreuenden Elternteils.

Zudem sei die Bereitstellung von Bekleidung

  • bereits Teil des Unterhalts, den der andere Elternteil leiste.
  • im Sinne der Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils.
  • ein Bedürfnis des Kindes, das die gewohnte Kleidung auch im Rahmen des Umgangs tragen können sollte.

Sonderfälle der Bekleidung

Der mit dem Umgangsrecht ausgestattete Elternteil muss besondere Winterkleidung der Kinder jedoch selbst zahlen.

Der mit dem Umgangsrecht ausgestattete Elternteil muss besondere Winterkleidung der Kinder jedoch selbst zahlen.

Grundsätzlich gilt, dass die für das Umgangsrecht nötige Winterkleidung der Kinder durch den betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt werden muss. Anders sieht es jedoch aus, wenn besondere Ausrüstung benötigt wird, beispielsweise zum Skifahren.

Besitzt das Kind diese Ausrüstung noch nicht, so ist es Sache des Umgangsberechtigten, die erforderliche Bekleidung wie z. B. Skihosen zur Verfügung zu stellen.

Beim Wechselmodell sind beide verpflichtet

Laut dem Kammergericht gelten diese Grundsätze jedoch nicht beim Wechselmodell.
Hier sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da das Kind seine Zeit annähernd hälftig bei jeweils einem Elternteil verbringt. In diesem Fall sind dann auch beide Elternteile verpflichtet, die für das Umgangsrecht benötigte Winterkleidung der Kinder zu bezahlen.

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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